Die Anwälte
Publikationen der Kanzlei:
Schutz von Domain-Namen
SAT 1 verliert Rechte an "Schmidt.de"
(Absatzwirtschaft) Ausgabe 11/2005
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Jens Michow, Kanzlei Michow Rechtsanwälte, Hamburg
Das Landgericht Hannover hat mit Urteil vom 22.04.2005 verkündet, dass die vom Fernsehsender Sat 1 verwendete Domain „schmidt.de“ an einen berliner Webdesigner selbigen Namens abgetreten werden muss. Das Urteil des Landgerichts Hannover basiert auf § 12 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wonach das Gebrauchsrecht am Namen dem Berechtigten zusteht. Der Namensträger kann im Falle einer unbefugten Nutzung des gleichen Namens durch einen Unberechtigten von diesem die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen kann.
Zutreffend stellte das Gericht fest, dass der Fernsehsender im Gegensatz zum Webdesigner weder Träger des Namens ist noch vom Entertainer Harald Schmidt - dem Protagonisten der beliebten und bekannten Harald Schmidt Show, an welcher Sat 1 bis Ende 2004 die Rechte hielt - autorisiert wurde, den Namen Schmidt als solchen zu verwenden. Auch von etwaigen Titelschutzrechten konnte Sat 1 in dieser Sache keinen Gebrauch machen, da diese sich eben lediglich auf den Namen „Harald Schmidt Show“ beschränken. Folglich stellte das Gericht fest: „Zwar muss jeder Namensträger hinnehmen, dass ein anderer Träger dieses Namens ihm zuvor kommt und den Namen als Internetadresse für sich registrieren lässt[...].Er braucht aber nicht zu dulden, dass er aufgrund der Registrierung durch einen Nichtberechtigten von der entsprechenden Nutzung seines eigenen Namens ausgeschlossen wird.“
Genau genommen war somit bereits die Registrierung der Domain ‚schmidt.de’ durch Sat 1 Auslöser einer Zuordnungsverwirrung. Eine solche Zuordnungsverwirrung liegt bereits dann vor, wenn jemand unberechtigterweise eine Domain unter fremdem Namen anmeldet und sich damit als Namensträger identifizieren lässt. Dem Urteil ist zu entnehmen, dass dies regelmäßig der Fall ist, wenn jemand einen fremden Namen als Internet-Adresse verwendet, denn in der Verwendung eines unterscheidungskräftigen, nicht sogleich als Gattungebegriff zu verstehenden Zeichens als Internetadresse wird ein Hinweis auf den (bürgerlichen) Namen des Betreibers des jeweiligen Internetauftritts gesehen (einige Lesern dürften diese Formulierungen und Regelungen bereits aus dem Firmenrecht des Handelsgesetzbuches vertraut vorkommen).
Aus dem Urteil des Landgerichts könnten sich, wie das Landgericht bereits selbst feststellte, weitreichende Folgen ergeben, da sich durch den Ausgang dieser öffentlichen Debatte zahlreiche weitgehend unbekannte Namensinhaber motiviert fühlen könnten, gegen ähnlich große und populäre Gesellschaften, Vereinigungen und Organisationen rechtlich vorzugehen, die mit Namen Dritter werben. Die Konsequenz für etliche Domaininhaber, die Wert auf den Erhalt ihrer Domain legen - und dazu dürften die meisten kommerziellen und nicht kommerziellen Institutionen, aber auch viele Künstler, Politiker und Behörden zählen - liegt im Grunde auf der Hand: Auch im Internet und dem Umgang mit Domains muss sorgfältig auf den Schutz von Marken, Zeichen, Titeln und letztlich eben gerade Namen geachtet werden.
Vor Nutzung eines Namens im Internet ist daher eine gründliche Recherche bezüglich etwaig entgegenstehender Berechtigungen oder nur Verwechslungsgefahren dringend anzuraten. Nur so lässt sich auch vermeiden, dass User bzw. schlimmstenfalls Kunden beim Versuch des Besuchs einer Website auf den Content eines völlig fremden - oder schlimmer noch - eines konkurrierenden Unternehmens gleichen Namens stoßen, welches sich die Domain aufgrund ihr zustehender besserer Rechte erklagt hat. Daher müssen Inhaber sogenannter Top-Level-Domains (.com, .de, .biz, .org etc.) grundsätzlich mit einem Rechtsstreit um ihre Domain rechnen. Entscheidende Voraussetzung für einen derartigen Rechtsstreit ist nämlich lediglich, dass die Interessen eines entsprechenden Namensinhabers tangiert werden. Diesbezüglich stellte das Gericht fest, dass eine solche Beeinflussung bei Top-Level-Domains aufgrund deren Exklusivität grundsätzlich gegeben ist. Diese Feststellung dürfte leider sicherlich einige Trittbrettfahrer dazu animieren, auf die schnelle Mark zu hoffen.
Für alle die nicht auf eine Top-Level-Domain verzichten möchten und dennoch den Konflikt bezüglich des Namensrechts mit gleichen oder ähnlichen Namensträgern vermeiden möchten, empfiehlt es sich, eine Domain mit einem Gattungsbegriff zu verwenden. Denn die Verwendung von Gattungsbegriffen als Domainnamen ist, im Gegensatz zu den firmenrechtlichen Regelungen des Handelsgesetzbuchs (HGB), legitim. Umso mehr gilt hier aber freilich die Devise: „Wer zuerst kommt malt zuerst.“
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