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Änderungen des Umsatzsteuerrechts und ihre Auswirkungen auf die Veranstaltungswirtschaft

(consultant)



RA Jens Michow, Michow Rechtsanwälte, Hamburg

Das Steueränderungsgesetz 2001 hat der Veranstaltungsbranche neben bedeutenden Erleichterungen bei der beschränkten Steuerpflicht auch erhebliche Änderungen der umsatzsteuerrechtlichen Grundlagen beschert. Der Gesetzgeber hat damit einen weiteren Schritt in der Umsetzung der 6. EU-Richtlinie und steuerrechtlichen Harmonisierung des Binnenmarktes unternommen.

1. Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

Gemäß der neu eingefügten Vorschrift des § 13b Nr. 2 iVm § 13 b Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) schuldet mit Wirkung zum 1.1.2002 nicht mehr der Leistende, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer für Werklieferungen und sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers.

Verpflichtet also ein inländischer Veranstalter oder eine Agentur z.B. einen ausländischen Künstler, schulden nicht der Künstler sondern der Veranstalter bzw. die Agentur gemäß § 13 b Abs. 2 UStG die auf die Leistung des Künstlers anfallende Umsatzsteuer. Diese Neuregelung greift nicht nur bei Honorarzahlungen an Künstler, sondern bei sämtlichen Vergütungen, die an ausländische Dienstleister oder Werklieferanten gezahlt werden. Sie führte zwangsläufig dazu, dass die bisher in § 52 Abs. 2 Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) normierte sog. "Nullregelung" obsolet und daher mit Wirkung zum 1. 1. 2002 entfallen ist. Folge der Nullregelung war es, dass unter der Voraussetzung, dass a) der Leistungsempfänger grundsätzlich vorsteuerabzugsberechtigt und b) der Unternehmer dem Leistungsempfänger , keine Vorsteuerabzugsmöglichkeit verschaffte, indem er keine Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer erteilte, der Einbehalt und die Abführung der Umsatzsteuer unterlassen werden durfte. Vielen Empfängern von Leistungen ausländischer Unternehmer war infolge dieser Praxis kaum noch bewußt, dass auch die inländischen Umsätze ausländischer Unternehmer in Deutschland grundsätzlich steuerbar sind.

Für alle Unternehmen, die grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, bedeutet die neue Rechtslage zwar keine finanzielle Mehrbelastung, aber einen nicht unerheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand. In den zum Jahresanfang erschienenen neuen Formulare für die Umsatzsteuer-Voranmeldung ist sowohl die neuerdings nach § 13b Abs. 2 UStG geschuldete Umsatzsteuer als auch der sich aus ausländischen Werklieferungen und sonstigen Leistungen ergebende Vorsteueranspruch zu beziffern. Darüber hinaus obliegt dem Leistungsempfänger die Benennung des anzuwendenden Umsatzsteuersatzes (16 bzw. 7 v.H., ggfs auch Steuerfreiheit). Diese Entscheidung setzt angesichts der vielfältigen Ausnahmen zum Regelsteuersatz gewisse Grundkenntnisse des Umsatzsteuerrechts voraus, denn wer weiß schon genau, wann denn z.B. bei der Verpflichtung von Künstlern der ermäßigte bzw. der Regelsteuersatz Anwendung finden.

Unternehmen, die mit ihren Umsätzen steuerbefreit sind, werden bei der Vergütung für ausländische Werklieferungen und sonstige Leistungen auch zukünftig mit der darauf entfallenden Umsatzsteuer belastet. Während steuerbefreite Unternehmer bis zum 31.12.2001 für fremde Umsatzsteuerschuld hafteten, sind sie nun unmittelbarer Steuerschuldner der auf die Vergütung des ausländischen Unternehmers anfallenden Umsatzsteuer. Und wer hofft, um die Steuerschuld herumzukommen, weil es sich bei dem leistenden Unternehmer um einen nicht umsatzsteuerpflichtigen Kleinunternehmer handelt, wird enttäuscht. Beim Empfang ausländischer Lieferungen und sonstiger Leistungen ist nämlich gem. § 13 b Abs. 5 UStG die gem. § 19 I UStG bestehende umsatzsteuerrechtliche Begünstigung von Kleinunternehmern ausgeschlossen. Der Leistungsempfänger schuldet also in jedem Fall die Steuer.

2. Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers reduziert Bemessungsgrundlage für die sog. Ausländersteuer

Erhebliche Auswirkungen hat die Änderung der Schuldnerschaft der Umsatzsteuer auf die Feststellung der Bemessungsgrundlage beim Steuerabzug für beschränkt Steuerpflichtige. Bekanntlich galt bis zum 31.12.2001 auch die auf Umsätze ausländischer Unternehmer anfallende Umsatzsteuer als Teil der Bemessungsgrundlage, da sie rein steuerrechtlich Teil der Einnahme des beschränkt Steuerpflichtigen war. Dies führte dazu, dass mit der sog. Ausländersteuer regelmäßig die Besteuerung einer Steuer stattfand, zudem einer Steuer, die in Konsequenz der Nullregelung überhaupt nicht mehr im Bewußtsein der Vertragspartner auftauchte, da der tatsächliche Geldfluß unterbleiben durfte.

Mit diesem Spuk ist es nun vorbei. Die Umsatzsteuer für Werklieferungen und sonstige Leistungen ausländischer Unternehmer ist seit 1.1.2002 nicht mehr Teil der Einnahme des beschränkt Steuerpflichtigen. Neben der Senkung des Steuersatzes von 25 auf 20% sowie der Einführung der Freibetragsgrenze und der Staffelsteuersätze wurde durch die Einführung von § 13 b Nr. 2 UStG die Steuerlast der beschränkten Steuerpflicht zusätzlich erheblich reduziert.

3. Anforderungen an die Rechnungstellung

Bedeutende Änderungen brachte das Steueränderungsgesetz 2001 bezüglich der Anforderungen an den Inhalt von Rechnungen. Seit 1. Juli 2002 muß gem. § 14 Abs. 1a UStG der leistende Unternehmer in der Rechnung die ihm vom Finanzamt erteilte Steuernummer angeben. Damit ist nicht etwa die europaweit geltende Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sondern die inländische Steuernummer gemeint. Das Erfordernis der Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bleibt auf Umsätze für Lieferungen innerhalb der EU beschränkt. Auch bei der Berechnung sonstiger Leistungen ausländischer Unternehmer muß sie nicht angegeben werden.

Zahlreiche Verbände hatten nach Einführung dieser Vorschrift dazu aufgerufen, diese Bestimmung zu boykottieren, da sie Tür und Tor für Verletzungen des Steuergeheimnisses öffne. So könne sich unter dem Namen seines Gläubigers und unter Nennung der auf der Rechnung ausgewiesenen Steuernummer jeder Rechnungsempfänger gegenüber dem Finanzamt legitimieren, um dort Informationen z.B. über die Steuersituation und letztlich auch die Einkommensverhältnisse des Vertragspartners zu erhalten. Nachdem die Finanzämter zugesichert haben, die telefonische Herausgabe von Informationen von der Beantwortung weiterer persönlicher Daten abhängig zu machen, scheint sich die Aufregung gelegt zu haben. Die erleichterte Möglichkeit einer Verletzung des Steuergeheimnisses besteht allerdings fort.

4. Rechnungsanforderungen an inländische Umsätze ausländischer Unternehmer

Führt ein ausländischer Unternehmer Umsätze iSd § 13 b Abs.1 UStG aus, für die der Leistungsempfänger, wie oben dargestellt, die Steuer schuldet, ist er gem. § 14 a Abs. 4 Satz 1 UStG zur Ausstellung von Rechnungen verpflichtet. Allerdings muß (und sollte) die Umsatzsteuer in der Rechnung nicht gesondert ausgewiesen werden (§ 14 a Abs. 4 Satz 3 UStG). Geschieht dies dennoch, hätte dies den erheblichen Nachteil, dass auch die Umsatzsteuer Teil der Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug nach § 50 a Abs. 4 EStG wäre. Überdies schuldete im Fall des gesonderten Steuerausweises durch den leistenden Unternehmer dieser gem. § 14 Abs. 2 UStG den ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag selbst.

Neben den üblichen Anforderungen (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 1-6 UStG) ist auf der Rechnung auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinzuweisen (§ 14 a Abs. 4 Satz 2 UStG). Fehlt der Hinweis, wird der Leistungsempfänger allerdings nicht von der Steuerschuldnerschaft entbunden.

Besonders in Fällen internationaler Zusammenarbeit in der Veranstaltungsbranche ist es häufig nicht zuletzt aufgrund sprachlicher Barrieren äußerst schwierig wenn nicht sogar ausgeschlossen, vom Unternehmer eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Rechnung zu erhalten. Hierauf kann aber verzichtet werden, da gem. § 14 Abs. 4 UStG als Rechnung z.B. auch der Vertrag zwischen den Parteien anerkannt wird. Rechnung ist gem. dieser Vorschrift jede Urkunde, mit der ein Unternehmer oder in seinem Auftrag ein sonstiger Dritter (z.B. Agent) über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet, gleichgültig, wie diese Urkunde im Geschäftsverkehr bezeichnet wird.

Gem. § 14 Abs. 5 UStG gilt als Rechnung auch eine Gutschrift, die der Leistungsempfänger dem Unternehmer erteilt.


UMSATZSTEUERBEFREIUNG AUCH FÜR EINZELKÜNSTLER

Europäischer Gerichtshof kritisiert Deutsches Umsatzsteuerrecht

von Rechtsanwalt Jens Michow, Kanzlei Michow Rechtsanwälte, Hamburg

In einer Entscheidung vom 3. April 2003 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine aufsehenerregende Entscheidung mit erheblicher Bedeutung für die deutsche Veranstaltungswirtschaft gefällt. Gemäß Urteil des EuGH verbietet es der Grundsatz der steuerlichen Neutralität, die für Künstlergruppen mögliche Befreiung von der deutschen Umsatzsteuer Einzelkünstlern vorzuenthalten. Diese Entscheidung fällte der EuGH auf eine Vorlage des Bundesgerichtshofes in dem Verfahren gegen den wegen Steuerhinterziehung verurteilten Mannheimer Konzertveranstalter Matthias Hoffman (Rs: C-144/00). Die Verurteilung des ehemaligen Promoters der "Drei Tenöre», der für zwei Konzerte der Solisten in Deutschland keine Umsatzsteuer abgeführt hatte, sei daher zu Unrecht erfolgt, erklärte eine Gerichtssprecherin.

Gem. § 18 VIII Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) in Verbindung mit § 51 ff der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) war Hoffmann zum Einbehalt und zur Abführung der Umsatzsteuer für die Konzerte der "Drei Tenöre» Jose Carreras, Placido Domingo und Luciano Pavarotti in Deutschland verpflichtet, da die Künstler im Ausland ansässig waren. Nachdem die zuständige Kulturbehörde Hoffmann bescheinigt hatte, dass seine Veranstaltungsumsätze solchen nach § 4 Nr. 20a UStG "gleichwertig" seien, war er mit seinen Konzertumsätzen von der Umsatzsteuer befreit. Somit konnte die bis 31.12.2001 geltende "Nullregelung" des § 52 Nr. 2 UStDV a.F. keine Anwendung finden (s.o.), da es an der Voraussetzung der Vorsteuerabzugsberechtigung des Vergütungsschuldners mangelte.

U.a. aufgrund der auf die Umsätze der Drei Tenöre nicht einbehaltenen und nicht abgeführten Umsatzsteuer wurde Hoffmann vom Landgericht Mannheim 1998 wegen Steuerhinterziehung zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass nach deutschem Recht die Umsatzsteuerbefreiung zugunsten kultureller Tätigkeiten nur für Ensembles, keinesfalls jedoch für Solisten gelte, da es sich bei ihnen nicht um Ensembles iSd Vorschrift handele.

In seiner Revisionsbegründung vertrat Hoffmann die Auffassung, dass die Versagung der Umsatzsteuerbefreiung gegen Gemeinschaftsrecht verstoße. Sie stelle eine ungerechtfertigte Diskriminierung dar. Der BGH hat daher in einem Vorlagebeschluss den EuGH danach gefragt, wie die Bestimmungen der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie auszulegen seien und ob es nicht geboten sei, dass Einzelkünstler unter den gleichen Bedingungen wie kulturelle Gruppen Umsatzsteuerbefreiungen in Anspruch nehmen könnten (Az.: 5 StR 169/00; NStZ 2000, 425).

Der EuGH stellte klar, dass die Steuerbefreiungen zugunsten von Einrichtungen nicht auf Umsätze juristischer Personen beschränkt seien, sondern sich auch auf Umsätze natürlicher Personen erstrecken könnten. Es gebe keinen Grund, der bei kulturellen Dienstleistungen ein Abweichen von dieser Beurteilung im Hinblick auf Künstler rechtfertige, die eine Einzelleistung erbrächten. Vielmehr verbiete es der Grundsatz der steuerlichen Neutralität, dass Einzelkünstler nicht ebenso wie kulturelle Gruppen unter bestimmten Bedingungen den kulturellen Einrichtungen des öffentlichen Rechts gleichgestellt werden könnten, die im Allgemeinen von der Umsatzsteuer befreit seien.

Die Richter des EuGH wiesen jedoch darauf hin, dass die Mitgliedstaaten für Einzelkünstler wie auch für kulturelle Gruppen, die nicht solche des öffentlichen Rechts seien, die Steuerbefreiungen von einer oder mehreren Bedingungen abhängig machen könnten. Beispielsweise könnte eine Steuerbefreiung nur unter der Bedingung erfolgen, dass keine systematische Gewinnerzielung angestrebt werde oder dass die betreffenden kulturellen Dienstleistungen im Wesentlichen ehrenamtlich veranstaltet würden.

Dennoch dürfte es aufgrund dieser Entscheidung mit der ohnehin nicht nachvollziehbaren steuerrechtlichen Differenzierung zwischen Solisten und Ensembles nunmehr ein Ende haben.