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Publikationen der Kanzlei:

Kennen Sie Ihren Vertragspartner?

(mep) Ausgabe 10/1998



Verträge zwischen Künstlern und Veranstaltern: Wann immer es um Streitigkeiten bzgl. der Erfüllung von Veranstaltungsverträgen geht, besteht unter den Beteiligten häufig eine gänzlich falsche Vorstellung darüber, wer von wem was verlangen kann. Der Hamburger Rechtsanwalt Jens Michow beschreibt, worauf Vertragspartner besonders achten müssen.

Diese falsche Vorstellung hat ihre Ursache darin, daß in den meisten Fällen nicht die tatsächlichen Vertragspartner (z.B. Künstler und Veranstalter) an der Vorbereitung und dem Abschluß des Vertrages beteiligt sind, sondern diese regelmäßig durch dritte Personen, z.B. Agenturen oder Manager, vertreten werden. Hinzu kommt noch, daß gelegentlich auch weitere Vertragspartner in die Kette der Vertragschließenden eingebunden werden.

Wann immer Sie bei Veranstaltungen gleich welcher Art mit Künstlern zusammenarbeiten, können auch Sie sich in erheblichem Umfang Kosten und vor allem späteren Ärger ersparen, wenn Sie sich bereits im Vorfeld eines Vertragsabschlusses präzise mit der Beantwortung der Frage auseinandersetzen, mit wem Sie eigentlich kontrahieren wollen und ob der Ihnen vorliegende Vertragstext insoweit Ihren Vorstellungen entspricht. Sie sollten sich also grundsätzlich fragen, ob Ihr Vertragspartner

  • der Künstler oder
  • ein sog. "Künstlerverleihunternehmen"
    (in der Branchenterminologie "Gastspieldirektion" genannt),

sein soll. Erst nach Festlegung des gewünschten Vertragspartners lassen sich sodann die Inhalte des jeweiligen Vertrages konkretisieren. Je nachdem, ob Sie als Veranstalter direkt mit dem Künstler oder mit einem Unternehmen kontrahieren, welches seinerseits den Künstler "unter Vertrag hat", bestehen aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften Verantwortlichkeiten z.B. für Steuern (sog. "Ausländersteuer") und Abgaben (Künstlersozialabgabe), welche sich durch die Vertragspartner entgegen landläufiger Auffassung nicht einfach willkürlich verteilen lassen. Daher verfehlen die häufig in Verträgen zu findenden Klauseln: "die sog. Ausländersteuer trägt..." oder "die Künstlersozialabgabe zahlt ..." ihr Ziel zumindest immer dann, wenn sie von der den Vertragsparteien häufig nicht geläufigen gesetzlichen Regelung abweichen. Derartige Regelungen entfalten dann allenfalls Wirkung zwischen den Parteien. Gegenüber dem Finanzamt oder der Künstlersozialkasse sind sie im Falle einer Betriebsprüfung ohne Belang.

Wird ein Künstler bei den Vertragsverhandlungen und beim Abschluß eines Vertrages ausschließlich durch eine Agentur vertreten, entsteht auf Veranstalterseite häufig der Eindruck, daß letztendlich der Agent Vertragspartner sei. Schließlich wurde mit dem Künstler nie verhandelt. Der Vertrag wurde auf dem Firmenpapier des Agenten ausgefertigt. Nicht der Künstler, sondern der Agent unterschrieb den Vertrag. Erst wenn es gelegentlich zu Problemen bei der Vertragserfüllung kommt, wird plötzlich klar, daß der tatsächliche Vertragspartner nicht der Agent aus Frankfurt, sondern der Künstler aus Los Angeles ist. Zu welchen Ärgernissen das insbesondere bei Künstlern mit Wohnsitz im Ausland führen kann, läßt sich leicht ausmalen.

Für jeden Veranstalter, der sein Veranstaltungsrisiko umfassend und vor allem richtig beurteilen möchte, ist es daher unerläBlich, die wichtigsten Kontrahierungsformen in der Zusammenarbeit mit Künstlern zu kennen. Nur so läßt sich beurteilen, wer wann wessen Vertragspartner wird und welche Rechte und Pflichten den Vertragsparteien daraus erwachsen.

Direkter Vertrag "Veranstalter-Künstler"

Die direkte Zusammenarbeit zwischen Künstler und Veranstalter regelt die Branche in Verträgen, die zumeist die Uberschrift Konzert-, Aufführungs-oder auch Veranstaltungsvertrag tragen. Wie auch immer man den Vertrag im Einzelfall bezeichnen mag (nachfolgend wird die Bezeichnung "Veranstaltungsvertrag" verwandt) geht es dabei um das unmittelbare Vertragsverhältnis zwischen Künstler und Veranstalter hinsichtlich der Erbringung einer Aufführungsleistung einerseits und der dafür zu zahlenden Vergütung andererseits. Unabhängig von der Rechtsnatur dieses Vertrages (denkbar sind mit unterschiedlichen rechtlichen Konsequenzen - selbständiger Dienstvertrag, Arbeitsvertrag oder Werkvertrag) erfaßt er die klassische Auftritts-Honorarvereinbarung zwischen Künstler und Veranstalter.

Wie bereits oben erwähnt, mag es Irritationen hinsichtlich des tatsächlichen Vertragspartners geben, sofern eine der Parteien unter Einschaltung eines Vertreters - z.B. auf Seiten des Künstlers unter Einschaltung eines Künstlervermittlers/Agenten - handelt. Nicht selten gehen dann Veranstalter irrtümlich davon aus, daß allein der Agent ihr Vertragspartner sei.

Bitte beachten Sie jedoch: Sofern der Veranstaltungsvertrag auf Seiten des Künstlers durch einen Agenten ausgehandelt wird, ändert dies nichts daran, daß letztlich ausschließlich der Künstler Vertragspartner des Veranstalters wird. Der Agent ist lediglich Stellvertreter des Künstlers. Als solcher gibt er, unter der Voraussetzung, daß er durch den Künstler tatsächlich und in entsprechendem Umfang bevollmächtigt ist, in dessen Namen Erklärungen ab, die unmittelbar für und gegen den Künstler Wirkung entfalten. Im Falle einer solchen "Stellvertretung" ist der Agent auf keiner Seite des Vertragsverhältnisses "Veran-staltungsvertrag" selbst unmittelbar beteiligt. Der durch den Agenten vermittelte Vertrag kommt ausschließlich zwischen dem Künstler und dem Veranstalter zustande:



Da die den Veranstalter betreffende Leistungsbeziehung in diesem Fall ausschließlich im Verhältnis zum Künstler besteht, können Probleme in dieser Rechtsbeziehung auch lediglich auf dieser Ebene gelöst werden. Das Veranstaltungsrisiko und damit auch das Risiko, ob der Künstler den Vertrag in der vereinbarten Weise erfüllt oder nicht, trägt ausschließlich der Veranstalter. Ansprüche gegenüber dem Agenten bestehen im Regelfall nur, sofern ihm nachgewiesen werden kann, daß er ohne Vertretungsmacht gehandelt oder diese überschritten hat.

Vertragsverhältnis "Künstler - Gastspieldirektion - Veranstalter"

Bei der Zusammenarbeit mit lediglich vermittelnd tätigen Künstleragenturen muß sich der Veranstalter zwangsläufig darauf verlassen, daß der Agent über entsprechende Handlungs- und Abschlußvollmacht verfügt, um verbindliche Willenserklärungen mit Wirkung für und gegen den Künstler abgeben zu dürfen. Da sich der Veranstalter, wie oben dargestellt, im Falle von Nicht- oder Schlechterfüllung des Vertrages grundsätzlich an den Künstler halten muß, ist es naheliegend, daß Veranstalter es gelegentlich vorziehen, nicht direkt mit dem Künstler, sondern mit einem für sie "greifbaren" Unternehmen zu kontrahieren, welches sie ggf. unproblematisch in die Haftung nehmen können.

Dies geschieht, indem sich der Veranstalter (z.B. als Auftraggeber eines Marketing Events) der diversen gesetzlichen unc vertraglichen Pflichten, welche aus einem unmittelbaren Vertragsverhältnis mit dem Künstler resultieren, durch Beauftragung eines zwischengeschalteten Unternehmens - in der Branche "Gastspieldirektion" genannt - entledigt. Es handelt sich dabei um ein Unternehmen, welches seinerseits einen Veranstaltungsvertrag mit dem Künstler schließt und sodann die künstlerische Leistung seinem Auftraggeber, dem Veranstalter, nicht (wie die Agentur) als Stellvertreter vermittelt, sondern im Wege eines separaten Vertrages im eigenen Namen "liefert". Dabei ist der Begriff "Gastspieldirektion" nichts weiter als ein zur Unterscheidung von der lediglich vermittelnd tätigen Agentur geeigneter terminus technicus. Nur noch selten findet sich dieser Begriff auch in der Firmierung der Unternehmen wieder, da er eigentlich nur eine bestimmte Facette der "Künstlervermarktung" umschreibt. So werden die meisten Künstlerund Eventagenturen (sofern sie Künstler einsetzen) regelmäßig sowohl vermittelnd als auch "ein- und verkaufend" tätig, sind daher also sowohl Agentur wie auch Gastspieldirektion .

Den Vertrag zwischen Künstler und Gastspieldirektion nennt die Branche (zur Unterscheidung vom direkten Vertrag "Veranstalter-Künstler") "Künstlervertrag" derweil bei dem Liefervertrag zwischen Gastspieldirektion und Veranstalter vom sog. "Gastspielvertrag" gesprochen wird.

Gegenstand des Künstlervertrages ist somit der "Einkauf" des Künstlers durch die Gastspieldirektion. Bevor diese den Künstler oder ein Künstlerprogramm an einen Veranstalter "verkaufen" kann, muß sie sich zunächst das Recht verschaffen, über die künstlerische Leistung disponieren zu dürfen, d.h. die Gastspieldirektion muß den Künstler erst einmal selbst zur Leistung verpflichten.

Obwohl der Künstlervertrag inhaltlich im wesentlichen dem oben dargestellten Veranstaltungsvertrag entspricht, liegt eine Besonderheit dieses Vertrages darin, daß die Leistung des Künstlers nur mittelbar für das Gastspielunternehmen, unmittelbar jedoch einem Dritten (dem Veranstalter) gegenüber erbracht wird.

Gegenstand des Gastspielvertrages ist die Verpflichtung, dem Kunden - regelmäßig dem Veranstalter - den Künstler für eine Veranstaltung zur Verfügung zu stellen. Geschuldet wird somit seitens der Gastspieldirektion die Lieferung des Auftritts des Künstlers. Im Gegensatz zu der Vertragsbeziehung beim Veranstaltungsvertrag (Künstler/Veranstalter) ist zwischen den Veranstalter und den Künstler hier also eine dritte Partei (die Gastspieldirektion) geschaltet, die nicht lediglich als Vertreterin der einen Seite auftritt, sondern selbst Vertragspartnerin gegenüber beiden Seiten ist.



Für den Veranstalter bedeutet die Wahl dieser Vertragskonstellation, daß er mit dem Künstler "direkt" keine vertragliche Beziehung unterhält. Weder ist er gegenüber diesem zur Honorarzahlung verpflichtet (Vergütungsgläubiger des Veranstalters ist ausschließlich die Gastspieldirektion), noch muß er etwaige Nichterfüllungsansprüche gegenüber dem für ihn meist schwer greifbaren Künstler durchsetzen. Vor allem hat der Veranstalter nichts mehr mit den lästigen gesetzlichen Verpflichtungen zum Einbehalt und zur Abführung der sog. Ausländersteuer und zur Zahlung der Künstlersozialabgabe zu tun. Sein Vertragspartner ist ausschließlich die Gastspieldirektion, und die ist jedenfalls, sofern es sich um ein Unternehmen mit Sitz in der BRD handelt weder beschränkt steuerpflichtig noch selbständiger Künstler.

Checkliste für den Abschluß von Veranstaltungsverträgen

Da es den Rahmen dieser Abhandlung sprengen würde, auf alle beim Abschluß von Veranstaltungs- und Gastspielverträgen zu beachtenden Einzelheiten detailliert einzugehen, sei stichwortartig die Regelung/Berücksichtigung zumindest der folgenden Punkte empfohlen:

  • Wer soll ihr Vertragspartner werden: der Künstler oder eine Gastspieldirektion?
  • Genaue Firmierung der Vertragsparteien: Ist Vertragspartner eine Natürliche Person, Personenmehrheit oder Juristische Person? Wer vertritt wen?
  • Genaue Festlegung der Vertragsinhalte: Wer soll was von wem fordern dürfen?
  • Eckdaten des Auftritts (Auftrittsort, Termin, Spiel-/Präsenzzeit);
  • Höhe und Fälligkeit der Vergütung; etwaige Vorauszahlungs-/Vorleistungsverpflichtungen;
  • Regelung von Steuerfragen:
  • Findet deutsches oder (bei Veranstaltungen im Ausland) ausländisches Steuerrecht Anwendung?
  • Ist der Vertragspartner unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig?
  • Ist die Steuer vom Veranstalter zu übernehmen oder wird sie im Wege des Steuerabzugs gezahlt?
  • Ist der Vertragspartner umsatzsteuerpflichtig oder nicht?
  • Findet der niedrige oder der hohe Umsatzsteuersatz Anwendung?
  • Treffen die Parteien werbliche Verantwortlichkeiten (Durchführung einer Veranstaltungswerbung, Übersendung von Pressematerialien, Plakaten etc.)?
  • Wer trägt etwaige Nebenkosten (Reise- u. Übemachtungskosten, Kosten der Ton- und Lichtanlage)?
  • Etwaige Haftung des Veranstalters für die Sicherheit des Künstlers und dessen in den Veranstaltungsort eingebrachte Anlagen:
  • Rechtliche Folgen bei Ausfall der Veranstaltung (z.B. bei Absage durch den Veranstalter oder Krankheit des Künstlers);
  • Darf das Konzert ton- bzw. videomechanisch aufgezeichnet werden?
  • Ist eine Bühnenanweisung Bestandteil des Vertrags?

Für den Abschluß von Verträgen in der Veranstaltungsbranche besteht - entgegen weit verbreiteter Auffassung - kein Schriftformzwang. Daher können Veranstaltungsverträge grundsätzlich auch mündlich abgeschlossen werden. Das Kernproblem des mündlichen Vertragsschlusses liegt allerdings auf der Hand: Es besteht. abgesehen von dem Fehlen einer ausreichenden Rechtssicherheit unter den Parteien. vornehmlich in dem Mangel der Beweisbarkeit lediglich mündlich getroffener Vereinbarungen.