Die Anwälte

Publikationen der Kanzlei:

Neue Umsatzsteuervorschrift sorgt gleichsam für Klarheit und Verwirrung

(mep) Ausgabe 4/2005



Von Rechtsanwalt Jens Michow, Michow Rechtsanwälte, Hamburg

Mit Wirkung zum 1. Januar 2005 hat der Gesetzgeber die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 7a Umsatzsteuergesetz (UStG) dahingehend geändert, dass im Bereich der Konzert- und Theaterwirtschaft der ermäßigte Steuersatz nur noch auf die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte, Museen sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler anwendbar ist.

Die bis zum 31. Dezember 2004 geltende Fassung der Vorschrift sah eine Steuerermäßigung für „die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten“ vor. Darunter subsumierte sowohl die Rechtssprechung als auch die Finanzverwaltung nicht nur die Leistungen des örtlichen Veranstalters - also des Verkäufers des Konzerttickets -, sondern auch die Leistungen der sog. Gastspieldirektionen. Der Begriff ist als terminus technicus für alle Unternehmen zu verstehen, welche einem Veranstalter ein Konzertprogramm nicht lediglich im fremden Namen (also z.B. des Künstlers) vermitteln, sondern das Programm im eigenen Namen verkaufen, z.B. als Tourneeveranstalter, der gegen Zahlung eines festen Honorars dem örtlichen Veranstalter – z.Bsp. einem Event-Veranstalter - eine komplette Produktion liefert. Da die Leistungen derartiger Gastspieldirektionen jedoch weder im Eintrittskartenverkauf noch unmittelbar in der künstlerischen Darbietung bestehen, sind ihre Umsätze nunmehr aus dem Raster der Vorschrift herausgefallen.

Mit der Neufassung der Vorschrift wollte der Gesetzgeber vor allem das EuGH-Urteil vom 23. Oktober 2003 umsetzen. Der EuGH bezeichnete es in seinem Urteil als rechtwidrig, dass Deutschland zwar die Honorare von Ensembles regelmäßig als steuerbegünstigt behandelte, nicht jedoch Honorare, welche den Veranstaltern von Solisten in Rechnung gestellt wurden. Insoweit ist dem Gesetzgeber durchaus eine begrüßenswert transparente Vorschrift gelungen, zumal die bisherige exemplarische Aufzählung der begünstigten „Theater, Orchester, Kammermusikensembles und Chöre“ der öffentlichen Hand endlich aus dem Gesetz verbannt und auch auf die Unterscheidung zwischen der Besteuerung der staatlichen und privaten Unternehmer verzichtet wurde.

Nachdem die Gastspiel- und Agenturbranche zunächst mit erheblicher Verwirrung auf die Gesetzesänderung reagiert und ursprünglich mit 7% Umsatzsteuer ausgestellte Rechnungen auf 16% umfakturierte, hat das Bundesministerium für Finanzen zwischenzeitlich mit Schreiben vom 14. April 2005 auf eine Anfrage des Verfassers mitgeteilt, dass eine inhaltliche Änderung des Gesetzes nicht beabsichtigt gewesen sei. „Sofern die steuerpflichtigen Leistungen der Gastspieldirektionen in der Vergangenheit zulässig einer ermäßigten Umsatzbesteuerung nach der genannten Vorschrift unterworfen wurden, ist dies unter der Voraussetzung eines unveränderten Sachverhalts auch in Zukunft möglich“.

Nicht alle Rechte gibt's von der GEMA

(mep) Ausgabe 5/2005



Von Rechtsanwalt Jens Michow, Michow Rechtsanwälte, Hamburg

Die CDU/CSU bewies einen durchaus soliden Musikgeschmack, als sie für ihre Wahlkampfveranstaltungen den Song „Angie“ von den Rolling Stones zum Wahlkampfsong wählte. Die Stones allerdings fanden das gar nicht lustig - sie wurden nämlich nicht gefragt. Das Management der Band äußerte nach einem Bericht des britischen Blattes "The Observer" Befremden über die Nutzung des Songs bei Wahlkampfauftritten von Unions-Kanzlerkandidatin Angela Merkel. Diese hatte den Song bei mehreren Veranstaltungen spielen lassen. Man sei erstaunt, dass die Partei sich keine Erlaubnis für die Verwendung des Songs besorgt habe, zitierte die britische Zeitung den Sprecher der Band. Wenn man darum gebeten worden wäre, "hätten wir Nein gesagt", fügte er hinzu. Die CDU verwies unterdessen auf einen Vertrag mit der GEMA. Bei ihr habe man die Aufführungsrechte eingeholt, hieß es.

Wie so häufig stellt sich auch in diesem Fall die Frage, wo die Grenzen der Rechte liegen, die durch den Veranstalter von der GEMA eingeholt werden können und wann die Notwendigkeit besteht, zusätzlich um die Einwilligung der Autoren nachzusuchen. Die Frage stellt sich nicht lediglich bei der Aufführung von Musikwerken sondern z.B. auch bei der Aufführung von Auszügen aus einem Musical oder sonstigen musikalisch-dramatischen Werken.

Der Erwerb der Aufführungsrechte von Musikwerken durch Zahlung der tarifmäßigen Vergütung an eine Verwertungsgesellschaft findet seine Schranken grundsätzlich in einer möglichen Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts. Dieses schützt als besonderes Persönlichkeitsrecht die enge Beziehung zwischen dem Urheber und seinem Werk. Dazu zählt u.a. das Recht des Autors auf Schutz gegen Beeinträchtigung des Werkes. Das ist z.B. der Fall bei der unerlaubten Verwendung eines Werkes zu Werbezwecken ebenso wie der Aufführung eines Werkes in einem Rahmen bzw. Zusammenhang, welcher geeignet ist, die Reputation des Autors zu beeinträchtigen oder das Werk zu entstellen. Allerdings setzt ein Unterlassungs- bzw. Schadensersatzanspruch voraus, dass die Verletzung geeignet ist, die berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen des Autors am Werk zu gefährden. Aber auch für die Aufführung von Bühnenwerken ist nicht die GEMA sondern der Autor bzw. sein Musik- oder Bühnenverlag zuständig.

Für eine Eventagentur, die die Musik eines bestimmten Künstlers bei einem Marketing-Event präsentieren will, besteht die Problematik einer Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechtes oder sonstiger von der GEMA nicht wahrgenommener Rechte vor allem darin, dass es allein ihre Aufgabe ist, festzustellen, ob mit der Rechtseinräumung durch die GEMA tatsächlich alle erforderlichen Reche erworben wurden, oder ob daneben noch eine zusätzliche persönlichkeitsrechtliche Lizenz beim Künstler eingeholt werden muss. Die GEMA geht bei jeder Anmeldung einer Veranstaltung lediglich davon aus, dass bei ihr Rechte eingeholt werden, die ihr auch übertragen wurden. Nur in Ausnahmefällen weist sie auf die Schranken ihrer Rechte hin. Und da ein gutgläubiger Erwerb von Rechten - wie im Falle der Nutzung des Werkes „Angie“ durch die CDU/CSU - rechtlich ausgeschlossen ist, trägt der Veranstalter das alleinige Risiko, den Nachweis aller erforderlichen Rechte zu erbringen. Da dies ein profundes Maß an Kenntnissen des Urheberrechts und des Wahrnehmungsgesetzes voraussetzt, ist es grundsätzlich ratsam, zur Vermeidung von Schadensersatzansprüchen der Werkberechtigten vor jedweder choreographischen Integration von Musikwerken in Veranstaltungen grundsätzlich den Rat eines Fachmanns einzuholen.