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Rechtsanwalt Jens Michow kommentiert die aktuelle Gesetzesnovellierung des KSVG

Am 22. März 2007 verabschiedete der Deutsche Bundestag eine Reform des Künstlersozialversicherungsgesetzes sowie diverser Durchführungsgesetze. Am 11. Mai passierte die Reform den Bundesrat. Damit ist der Weg frei, dass der Bundespräsident das Gesetz unterzeichnen und es im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden kann. Medienanwalt Jens Michow (Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg), der in diversen Gremien an dem Reformprojekt beteiligt war, erläutert die Reform, ihre Hintergründe sowie Auswirkungen und Problempunkte des Gesetzes, welches trotz seiner nunmehr fast 25 –jährigen Existenz nach wie vor nur von Teilen der Betroffenen wahrgenommen wird.


1. Die Zielsetzung des Künstlersozialversicherungsgesetzes
Gemäß Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)vom 01.01.1983 sind selbständige Künstler und Publizisten in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung und seit 1.1.1995 in der Pflegeversicherung versicherungspflichtig. Die Künstlersozialversicherung wird bundesweit von der Künstlersozialkasse (KSK) durchgeführt, die seit 1.7.2001 der Unfallkasse des Bundes (UK Bund) in Wilhelmshaven, angegliedert ist. Das Ziel des Gesetzes besteht darin, selbständigen Künstlern eine gleichermaßen soziale Absicherung zuteil werden zu lassen, wie sie Arbeitnehmer genießen.

Bereits der Name des Gesetzes polarisiert: die Künstlersozialversicherung - ein offenbar soziales Sicherungssystem für Künstler - mag für die Akteure des Kulturbetriebs oder der Medienunternehmen von Belang sein, aber was sollten z.B. Auto- und Uhrenhersteller oder Schuhfabrikanten damit zu tun haben? Wer - wie sicher noch Viele – das KSVG bisher dermaßen eingeschränkt wahrgenommen hat, wird dem Gesetz - soviel ist sicher - in Folge einer soeben vollzogenen Reform in Zukunft mehr Beachtung schenken müssen!

In der Tat lässt der Name des Gesetzes auf den ersten Blick wirklich nicht erkennen, dass das KSVG tatsächlich nahezu für jedes Wirtschaftsunternehmen von Relevanz ist und auch auf Betriebe erhebliche Auswirkungen hat, die sich zumindest auf den ersten Blick in gar keiner Nähe zu Personen sehen und befinden, die man üblicherweise zur Berufssparte der Künstler oder Publizisten zählt.

2. Die Abgabepflicht der Verwerter künstlerischer und publizistischer Leistungen
Überraschend sind dabei für den ‚KSVG-Neuling’ zunächst zwei Punkte: die Tatsache, dass die KSK heute mehr als 100 Berufe als künstlerische bzw. publizistische Berufe aufführt einerseits sowie die Tatsache andererseits, dass - obwohl es ausschließlich um eine Versicherung von Selbständigen geht - in die Finanzierung des Versicherungssystems auch die Auftraggeber derartig selbständiger Unternehmer einbezogen werden. Dies geschieht durch die in § 23 KSVG gesetzlich verankerte Verpflichtung der Verwerter künstlerischer Leistungen zur Zahlung einer Umlage auf sämtliche an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte. Ähnlich wie bei den Arbeitnehmern wird die Künstlersozialversicherung nämlich solidarisch finanziert. Lediglich rund 50 % der Versicherungskosten werden von den Beiträgen der Versicherten, 20 % durch einen Zuschuss des Bundes und rund 30 % durch die Abgaben der Verwerter künstlerischer und publizistischer Leistungen - die so genannte Künstlersozialabgabe - finanziert. Wer sodann tiefer einsteigt, wird noch mehr über die Tatsache staunen, dass die Verpflichtung zur Zahlung der Künstlersozialabgabe weder davon abhängig ist, ob der selbständige Dienste erbringende Auftragnehmer tatsächlich bei der Künstlersozialversicherung (KSV) versichert ist noch davon, ob er überhaupt grundsätzlich - z. Bsp. als nicht im Inland ansässiger Künstler oder Publizist - zum Kreise der Versicherungspflichtigen zählt oder dort gar nicht - selbst wenn er es wollte - versichert werden könnte.

3. Künstlersozialversicherungssystems in der Krise
Da eine Vielzahl von Unternehmen, welche qua Gesetz zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet sind, ihren Verpflichtungen entweder aufgrund von Unkenntnis oder aber vermeintlicher Raffinesse nicht nachkommen, müssen derzeit Wenige die (eigentliche) Last Vieler schultern. Und da einer stetig wachsenden Anzahl von Versicherten eine allenfalls marginal wachsende Zahl Abgabe zahlender Verwerter gegenüber steht, wuchsen die jährlich neu festgesetzten Abgabesätze in der Zeit von 2003 von 3,8 % auf 5,8 % im Jahre 2005 mit guten Aussichten auf jährlich weitere Steigerungen. In entsprechendem Maße stieg der Unmut der Verwerter. Das Kassensystem war zunehmender Kritik ausgesetzt. Schnell machte die Diskussion um die Krise des Versicherungssystems die Runde. Höchste Zeit für die KSK, das zuständige Bundesministerium für Arbeit und Soziales und natürlich die Verwerterverbände, über eine Gesetzesreform nachzudenken, welche nachhaltig zu einer Stärkung des Systems und vor allem zu einer Konsolidierung der Abgabesätze beitragen könnte. Die Debatte fand ihren vorläufigen Abschluss im Dritten Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze (3. KSVGÄndG).

Die Forschung nach den Gründen der stetig ansteigenden Abgabe fokussierte sich schnell auf zwei Ursachen: (1) längst nicht alle Verwerter, die zur Zahlung der Abgabe verpflichtet sind, kommen bisher ihrer Verpflichtung auch tatsächlich nach, was neben einer Wettbewerbsverzerrung zu einer höheren Belastung auf den Schultern vergleichsweise weniger Verwerter führt; (2) der Versicherungsbeitrag der Künstler und Publizisten sowie ihr Recht zum Verbleib in der Kasse wird auf der Basis von regelmäßig im voraus zu erstellender Einkommensschätzungen ermittelt. Schätzungen sind naturgemäß ungenau und mangels hinreichender Kontrollmöglichkeiten der Angaben der Versicherten sind Missbrauchsmöglichkeiten des Systems zumindest nicht auszuschließen.

Im Bereich der Verwerter wurden besonders erhebliche Defizite in der Erfassung der sog. Eigenwerber festgestellt. Das sind Unternehmen, die gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG zur Abgabe verpflichtet sind, weil sie „für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen“. Unternehmen also, die z. Bsp. regelmäßig Werbebroschüren oder Prospekte über ihre Produkte erstellen lassen oder z. Bsp. bei Produktpräsentationen, Incentives oder Betriebsveranstaltungen Künstler auftreten lassen. Abgesehen von der fehlenden Wahrnehmung des Gesetzes in den betroffenen Kreisen sind diese Defizite vor allem darauf zurück zu führen, dass den betreffenden Unternehmen nicht klar ist, das z. Bsp. auch Designer, selbständige Grafiker, Illustratoren, PR-Fachleute, Layouter, Texter, Fotografen oder Webdesigner vom Bundessozialgericht (BSG) im Regelfall als Künstler bzw. Publizisten im Sinne des KSVG behandelt werden, Entgeltzahlungen an diese Berufsgruppen mithin zur Abgabepflicht führen. So ist jeder Unternehmer, welcher nicht nur gelegentlich (gemäß § 24 Abs. 2 KSVG mehr als dreimal jährlich) Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten -z. Bsp. im Zusammenhang mit der Erstellung von Werbematerialien erteilt, nach dem Gesetz zur Zahlung der Umlage - also Meldung der gezahlten Entgelte und Entrichtung der Künstlersozialabgabe - verpflichtet.

4. Deutsche Rentenversicherung prüft zukünftig Künstlersozialabgabepflicht
Schnell wurde evident, dass nur durch eine regelmäßige flächendeckende Prüfung aller Abgabepflichtigen sichergestellt werden kann, dass die Lasten auf tatsächliche Alle verteilt werden, die sie nach dem Willen des Gesetzgebers auch tragen sollen. Da die Kasse mit ihrem äußerst knappen Personalbestand zu einem derartigen Prüfverfahren nicht annähernd in der Lage ist, wurde über Alternativen nachgedacht. Diese wurden in der Deutschen Rentenversicherung (DRV) gefunden, der durch das 3. KSVGÄndG ab 1. Juli 2007 das Prüfverfahren übertragen wird. Die 3.600 Prüfer der DRV prüfen schon heute alle Arbeitgeber in einem vierjährigen Turnus im Hinblick auf ihre Sozialabgabepflichten. Dabei prüft die Rentenversicherung auch für die Krankenkassen und die Bundesagentur für Arbeit. Künftig wird sie zusätzlich prüfen, ob ein Arbeitgeber nach dem KSVG abgabepflichtig ist und die Höhe der Abgabeschuld ermitteln.

In einem ersten Schritt wird die DRV über die ihr zur Verfügung stehende Arbeitgeberdatenbank feststellen, welche Unternehmen nach den Kriterien des KSVG voraussichtlich abgabepflichtig sind. Durch einen Abgleich mit der Datenbank der KSK werden in dieser ersten Phase jene Unternehmen unberücksichtigt gelassen, die bereits zum Bestand der Kasse gehören. Anschließend wird die DRV die so ausgewählten Arbeitgeber anschreiben, sie über ihre Melde- und Abgabepflicht auf an selbständige Künstler und Publizisten geleistete Honorarzahlungen informieren und zur Meldung auffordern. Diesen Schreiben wird ein Erhebungsbogen beigefügt, der dazu dient, Angaben der Arbeitgeber zu erfassen. Unternehmen, die diese Erhebungsbögen nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgefüllt zurückschicken, wird die DRV anschließend innerhalb ihrer turnusmäßigen Betriebsprüfungen auf die Abgabepflicht zur KSV hin prüfen. In diesen Fällen muss bei einer späteren Festsetzung der Künstlersozialabgabe mit der Erhebung von Säumniszuschlägen gerechnet werden. Zusätzlich wird die DRV im Rahmen der Betriebsprüfungen die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Künstlersozialabgabe aller Unternehmen, welche Mitarbeiter beschäftigen - also auch den bisherigen Bestand der KSK - überwachen und diese zukünftig im Vierjahresrhythmus prüfen. Die Träger der Rentenversicherung erlassen insoweit die erforderlichen Verwaltungsakte einschließlich der Widerspruchsbescheide ( (§ 28p SGB IV). Die KSK wird weiterhin die Unternehmen ohne Beschäftigte und die Ausgleichsvereinigungen prüfen. Insbesondere als Einzugsstelle der Künstlersozialabgabe bleibt sie Ansprechpartnerin der abgabepflichtigen Unternehmen und betreut weiterhin die wachsende Zahl der bereits über 150.000 Versicherten. Zu allen im Zusammenhang mit der Künstlersozialabgabe stehenden Fragen und zu Fragen der Betriebsprüfung haben die KSK und die DRV die Aufgabe, zu beraten sowie Auskünfte zu erteilen.

Mit dem Einsatz der Prüfdienste der DRV soll es möglich werden, in wenigen Jahren praktisch alle Verwerter zu erfassen und regelmäßig zu prüfen. Damit wird hoffentlich endlich Abgabegerechtigkeit geschaffen, indem die Künstlersozialabgabe auf alle Abgabepflichtigen verteilt wird. Die Verwerter erhoffen sich davon, dass die für das Jahr 2007 auf 5,1 % festgesetzte Künstlersozialabgabe nicht nur stabilisiert sondern hoffentlich in den nächsten Jahren auch sukzessiv gesenkt werden kann.

An den Abgabezahlungen der Unternehmen ändert die Einschaltung der DRV nichts. Sie erfolgen auch weiterhin an die KSK, die die Einnahmen aus der Künstlersozialabgabe zusammen mit den Beitragszahlungen der Versicherten und den Leistungen des Bundes an die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsträger weiterleitet.

Die durch das 3. KSVGÄndG erfolgte Einbeziehung der DRV in das Prüfverfahren wurde insbesondere auch von den Interessengruppen der Verwerter sehr begrüßt. Erhebliche Besorgnis löst allerdings die Tatsache aus, dass mit der Einschaltung der DRV auch die Zuständigkeit für die Durchführung der Widerspruchsverfahren zukünftig nicht mehr bei der KSK sondern ausschließlich bei der Selbstverwaltung der jeweiligen Träger der DRV liegt. Diese können, müssen jedoch keineswegs den in den letzten Jahrzehnten gewachsenen Sachverstand der Kasse und ihrer in der Vergangenheit in die Widerspruchsverfahren eingebundenen Beiratsmitglieder zu Rate ziehen. Derweil die Interessenvertreter der Verwerter mit Genugtuung zur Kenntnis genommen haben, in welchem Maße die KSK ihren seit Einführung des KSVG gewonnenen Sachverstand in der Umsetzung des ebenso komplexen wie außergewöhnlichen Gesetzes bestmöglich der DRV weitervermittelt hat, werden die Verwerter sicher etwas Geduld aufbringen müssen, bis die Prüfer der DRV im Detail über gleiche Fachkompetenz verfügen. Daher bleibt umso mehr zu wünschen, dass insbesondere bei der Besetzung der Widerausspruchsausschüsse auf den vorhandenen Sachverstand zurückgegriffen wird.

5. Stärkere Kontrollen der Versicherten
Aber auch die Einhaltung der Pflichten der Versicherten wird zukünftig noch systematischer im Rahmen einer jährlich wechselnden Stichprobe überprüft werden. Die KSK wird die Angaben der Versicherten zu ihren Arbeitseinkommen systematisch und verstärkt mit einer höheren Quote kontrollieren. Im Mittelpunkt dieser Prüfungen stehen die tatsächlichen Einkommen der letzten vier Jahre, die durch einen Fragebogen im Wege einer jährlich wechselnden Stichprobe ermittelt werden. Außerdem haben die Versicherten ihre Einkommensteuerbescheide oder Gewinn- und Verlustrechnungen für den geprüften Zeitraum vorzulegen. Verweigert ein Versicherter seine Mitwirkung oder wird durch die Prüfung ein Missbrauch festgestellt, kann dies nach einem Anhörungsverfahren zum Ausschluss aus der KSV oder zu einer Beitragsanpassung führen. Durch die Stichprobe wird die bestehende sachgerechte Überprüfung im Rahmen der Beitragsüberwachung ergänzt. Über den Nachweis der tatsächlichen Einkommen (über vier Jahre) soll sichergestellt werden, dass nur der Kreis der gesetzlich Berechtigten, also nur diejenigen Künstler oder Publizisten, deren selbständige Tätigkeit auf Dauer und erwerbsmäßig angelegt ist, in der KSV versichert sind.

6. Höhere Geldbußen bei Nichtbeachtung des Gesetzes
Um endlich die Versuchung eines Missbrauchs, der Nichtbeachtung oder Umgehung des Gesetzes zumindest einzudämmen, sieht § 36 Abs. 3 KSVG nunmehr für Verwerter, welche ihrer Aufzeichnungspflicht über an selbständige Künstler und Publizisten gezahlte Entgelte nicht, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommen eine Geldbuße bis zu immerhin fünfzigtausend Euro vor. Ordnungswidrigkeiten von Versicherten sowie alle übrigen Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem Gesetz können mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. Somit werden also z. Bsp. auch Unternehmen, welche als sog. Eigenwerber gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG zum Kreise der Abgabepflichtigen zählen, im Interesse der Vermeidung einer Ordnungswidrigkeit fortlaufende Aufzeichnungen über die von ihnen an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte machen müsssen. Dabei müssen das Zustandekommen der daraus abgeleiteten Abgabeschuld und der Zusammenhang mit den zugrunde liegenden Unterlagen nachprüfbar sein (§ 28 KSVG).

7. Transparente Buchhaltung erleichtert das Prüfverfahren
Wurde bei einem Unternehmen die Abgabepflicht dem Grunde nach (§ 24 KSVG) festgestellt, sollte bereits bei der Buchung bzw. der Kontierung einer Eingangsrechnung eine kontenmäßige Trennung von Entgeltzahlungen, welche eine Abgabepflicht auslösen gegenüber jenen Rechnungen vorgenommen werden, die nicht zur Abgabepflicht führen. So kann die Abgabepflicht der Höhe nach (§ 25 KSVG) später leichter nachvollzogen werden. Mithin ist es ratsam, Rechnungen eines selbständigen Grafikers oder Publizisten anders zu kontieren als Rechnungen nicht künstlerischer oder nicht publizistischer Dienstleister oder auch Rechnungen z. Bsp. einer Grafik-GmbH. Denn nur die Entgeltzahlung an einen selbständigen Künstler oder Publizisten löst die Abgabeschuld aus. Werden künstlerische oder publizistische Leistungen hingegen z. Bsp. von einer juristischen Person erbracht, ist diese ihrerseits abgabepflichtig, sofern sie selbständige Künstler oder Publizisten beauftragt. Das vorgeschlagene Verfahren ersetzt zwar nicht die parallel erforderliche Aufzeichnungspflicht, schafft jedoch mehr Transparenz im Falle zukünftiger Prüfungen.

8. Das 3. KSVGÄnd.G – großer oder kleiner Wurf?
Von allen an der Reform beteiligten Interessengruppen, dem Ministerium sowie der Verwaltung wird die Einbeziehung der 3600 Prüfer der DRV in das Prüfverfahren als wichtiger und äußerst positiver Schritt zur Konsolidierung des Systems begrüßt und unterstützt. Nicht ganz so einig sind sich die Beteiligten allerdings bei der Frage, ob die Reform lediglich ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung ist, dem schnellstens weitere Schritte folgen müssen oder gar ‚der große Wurf’ mit der Folge sei, dass man nun geduldig die sich hoffentlich einstellende Konsolidierung des Systems ohne das zügige Herangehen an weitere Reformen abwarten könne.

Der Verfasser räumt unumwunden ein, insoweit zu den Skeptikern zu gehören. Was ursprünglich als soziales Sicherungssystem vornehmlich der Kulturschaffenden des Landes konzipiert war, ist längst zu einem sozialen Unterschlupf einer zunehmend unüberschaubaren und ständig wachsenden Zahl unterschiedlichster Berufsgruppen geworden. So hat das BSG zwischenzeitlich in diversen Urteilen die Versicherungspflicht z. Bsp. für selbständige Trauerredner, Webdesigner, Visagisten, eine japanische Teezeremonien-Meisterin, Sprachgestalter im theaterpädagogischen und sprachkünstlerischen Bereich, den Stuntman oder den technischen Redakteur bis hin zum Büttenredner anerkannt. Wenngleich an dieser Stelle auch eine ebenso große Zahl von Urteilen aufgezählt werden könnte, in denen vom BSG Klagen auf Feststellung der Versicherungspflicht abgewiesen wurden – wie kürzlich z. Bsp. bei einem Tätowierer, dessen Tätigkeit als lediglich handwerklich angesehen wurde, ist deutlich festzustellen, dass sowohl die Kasse als auch die Gerichte in einem Dilemma stecken: Künstler im Sinne des KSVG ist gemäß § 2 KSVG ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist im Sinne des KSVG ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist. Eine weitergehende Definition enthält das KSVG nicht. Das Bundessozialgericht hatte in der Folge die Frage zu entscheiden, was denn als Kunst zu betrachten sei und in ständiger Rechtsprechung u. a. definiert: Kunst ist eine in der Absicht auf zweckfreie eigenschöpferische Gestaltung gerichtete Tätigkeit. Ob das eigenschöpferische Moment der Gestaltung gelingt, ist unerheblich, auf den schöpferischen Erfolg kommt es nicht an. Besondere Trennschärfe haben auch diese Kriterien nicht. Und da aufgrund der als Grundrecht garantierten Freiheit der Kunst die künstlerische Entwicklung jeglicher staatlichen Bevormundung entzogen und der gesellschaftlichen Eigenentfaltung überlassen bleiben soll, ist grundsätzlich eine weite Auslegung des Begriffs Kunst geboten. Entsprechend lässt auch das BSG ein relativ niedriges Niveau an eigenschöpferischer Gestaltung genügen und sieht jede Darbietung als Kunst an, bei der auch nur in Ansätzen eine freie schöpferische Gestaltung zu erkennen ist.

Aber muss über das KSVG tatsächlich jede Kunst gefördert werden? Wäre es im Interesse des konstruktiven Fortbestands des vom Gesetz fingierten Solidarpakts zwischen Künstlern und ihren Verwertern nicht geboten, nochmals mit aller Offenheit die Diskussion zumindest über die Begriffe Kunst und Künstler zu führen und die Frage zu stellen, welche Motive denn ursprünglich dem Gesetz zugrunde lagen und um wessen Schutzbedürftigkeit es dem Gesetzgeber denn tatsächlich ging. Dabei wäre zu prüfen, ob mit der stetigen Ausweitung des Anwendungsbereichs des KSVG nicht längst weit über das Ziel des Gesetzes hinaus geschossen wurde. Vielleicht lässt sich dabei ja doch eine Definition finden, welche - wie z. Bsp. im Bereich der Kunstförderung - mehr als bisher ohne wertende Einengung vertretbare Grenzen zieht und einer schleichenden Verwässerung Schutzbereichs des Gesetzes entgegenwirkt.

Daneben gibt es - neben diversen branchenspezifischen - zumindest einen weiteren Brennpunkt(en), dessen Diskussion von den einen am liebsten grundsätzlich unterbunden würde, von den anderen jedoch im Interesse einer zügigen Realisierung des 3. KSVGÄndG lediglich bis auf weiteres zurückgestellt wurde: sämtliche Entgelte, die für urheberrechtliche Nutzungsrechte, sonstige Rechte des Urhebers oder Leistungsschutzrechte an Verwertungsgesellschaften gezahlt werden, sind gem. § 25 Abs. 2 Nr. 1 KSVG von der Abgabepflicht ausgenommen. Und das sind bekanntlich Beträge in dreistelliger Millionenhöhe - Entgeltzahlungen, die wenn sie denn Berechnungsgrundlage der Künstlersozialabgabe wären, eine sofortige Reduktion des Abgabesatz erlaubten. Das Thema ist äußerst komplex - aber auch über dieses Thema wird man im Interesse einer langfristigen und nachhaltigen Konsolidierung des Systems sprechen müssen, damit der Solidarpakt nicht erneut in die Krise gerät.

Durchaus auch für die Eigenwerbung betreibenden Unternehmen könnte sich die Tatsache zum Problem entwickeln, dass wenn sie zum Beispiel künstlerische Leistungen durch Beauftragung im Ausland ansässiger Werbefirmen in Anspruch nehmen, sie - anstelle des eigentlichen Vertragspartners des Künstlers - als inländischer Auftraggeber gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 KSVG zur Zahlung der Abgabe verpflichtet sind. Der Grund besteht darin, dass das ausländische Dienstleistungsunternehmen im Inland (bisher) nicht als Abgabeschuldner in Anspruch genommen werden kann und nach dem Willen des Gesetzes stattdessen der inländische Auftraggeber als ‚Lückenfüller’ in Anspruch genommen werden soll. Da jedoch z. Bsp. den deutschen Steuergesetzen die Inanspruchnahme ausländischer Haftungsschuldner – beispielsweise im Bereich der beschränkten Steuerpflicht - keineswegs fremd ist, ist kein Grund ersichtlich, wieso nicht auch auf dem Gebiet der Künstlersozialversicherung insoweit eine Gesetzesänderung und damit eine angemessene Entlastung der deutschen Verwerter diskutiert werden sollte.

Auch nach dem Inkrafttreten des 3. KSVGÄndG wird es also weiteren Reformbedarf des Gesetzes geben. Das ändert nichts an der Tatsache, dass das Reformgesetz ein wichtiger Meilenstein in der Geschichte dieses in Europa einzigartigen Gesetzes zur sozialen Sicherung selbständiger Künstler und Publizisten ist und bleibt.

Hamburg, den 16. Mai 2007-05-16


(Einwilligung zur Veröffentlichung wurde erteilt)



Der Künstlerbegriff der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts:

  • Künstler ist, wer nicht nur vorübergehend Musik, darstellende Kunst oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt.
  • Kunst ist eine auf zweckfreie eigenschöpferische Gestaltung gerichtete Tätigkeit.
  • Die Gestaltung muss in der Absicht eigenschöpferisch sein. In der Nachbildung fremder Gestaltung liegt keine Kunst.
  • Ob das eigenschöpferische Moment der Gestaltung gelingt, ist unerheblich. Da der soziale Schutz eines mit Kunst befassten Menschen nicht davon abhängen kann, dass er in seinem Bemühen Erfolg hat, kann es auf den schöpferischen Erfolg nicht ankommen.
  • Die Gestaltung muss zweckfrei sein. Ihr Zweck soll in nichts anderem liegen als den Künstler selbst oder andere Menschen anzusprechen. Zwecke, die durch dieses Ansprechen erreicht werden – z.B. Werbewirkung des Bildes – hindern die Zweckfreiheit nicht.


§ 23 KSVG: Die Künstlersozialabgabe

Die Künstlersozialkasse erhebt von den zur Abgabe Verpflichteten (§ 24) eine Umlage (Künstlersozialabgabe) nach einem Vomhundertsatz (§ 26) der Bemessungsgrundlage (§ 25).





Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1987:

  • Heranziehung der Verwerter ist berechtigt, da
    • zwischen Künstlern/Publizisten und Verwertern ein „gleichsam symbiotisches Verhältnis“ besteht und
    • Künstler und Publizisten typischerweise wirtschaftlich schwächer sind
  • Abgabezahlung ist auch für Nichtversicherte berechtigt.

Urteil des EuGH vom 8. März 2001

  • Es ist kein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht, dass deutsche Vermarkter auch bei Aufträgen an im Ausland lebende Künstler zur Zahlung der Künstlersozialabgabe verpflichtet sind


§ 24 Abs. 1 S. 2 KSVG

Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen.





§ 24 Abs. 2 KSVG: Generalklausel

Zur Künstlersozialabgabe sind ferner Unternehmer verpflichtet, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen. Werden in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden, liegt eine nur gelegentliche Erteilung von Aufträgen im Sinne des Satzes 1 vor. ....





§ 27 Abs. 1 KSVG

Der zur Abgabe Verpflichtete hat nach Ablauf eines Kalenderjahres, spätestens bis zum 31. März des Folgejahres, der Künstlersozialkasse die Summe der sich nach § 25 ergebenden Beträge zu melden. Für die Meldung ist ein Vordruck der Künstlersozialkasse zu verwenden. Soweit der zur Abgabe Verpflichtete trotz Aufforderung die Meldung nicht, nicht rechtzeitig, falsch oder unvollständig erstattet, nehmen die Künstlersozialkasse oder, sofern die Aufforderung durch die Träger der Rentenversicherung erfolgte, diese eine Schätzung vor. Satz 3 gilt entsprechend, soweit die Künstlersozialkasse bei einer Prüfung auf Grund des § 35 oder die Träger der Rentenversicherung bei einer Prüfung auf Grund des § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch die Höhe der sich nach § 25 ergebenden Beträge nicht oder nicht in angemessener Zeit ermitteln können, insbesondere weil die Aufzeichnungspflichten nach § 28 nicht ordnungsgemäß erfüllt worden sind.