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System der deutschen Ausländerbesteuerung verstößt gegen europäisches Recht

(Der Musikmarkt) und (musikwoche.de)



Rechtsanwalt und idkv-Präsident Jens Michow berichtet über die aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes

Es musste ja irgendwann so kommen: Am 12. Juni 2003 hat die Fünfte Kammer des Europäischen Gerichtshofes anlässlich des Verfahrens des Musikers Arnoud Gerritse gegen das Finanzamt Neukölln-Nord festgestellt, dass die deutsche Pauschalbesteuerung unter Versagung des Rechts zum Abzug der Betriebskosten gegen Art. 49 und 50 EG (Verbot der Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs) verstößt. Dank für diesen bahnbrechenden Prozesserfolg schuldet die deutsche Veranstaltungsbranche Herrn Rechtsanwalt Dr. Harald Grams und dem niederländischen Steuerberater Dick Molenaar, die das Verfahren in Gang gesetzt und begleitet haben.

Der Kläger, ein in den Niederlanden wohnhafter niederländischer Staatsangehöriger, erhielt im Jahr 1996 für einen Auftritt als Schlagzeuger bei einem Radiosender in Berlin DM 6.007,55. Seine Betriebsausgaben im Zusammenhang mit dem Auftritt beliefen sich auf DM 968,00. Im gleichen Jahr erzielte er in den Niederlanden Einnahmen von DM 55.000,--. Das deutsche Finanzamt hat sein inländisches Honorar gem. § 50a Abs. 4 EStG idF von 1996 pauschal mit 25 % besteuert. Hätte sich der Wohnsitz des Steuerpflichtigen in Deutschland befunden und hätte er dort ein Weltnettoeinkommen von bis zu 62.002,00 DM erzielt, so wäre er nach der Grundtabelle mit einem Steuersatz von lediglich 24,4, % besteuert worden. Zwar handele es sich insoweit um eine geringfügige Benachteiligung, die jedoch im Falle hoher Betriebskosten zu einer erheblichen Ungleichbehandlung beschränkt Steuerpflichtiger gegenüber Steuerinländern führen könne, zumal der Steuerinländern zustehende Grundfreibetrag versagt werde.

Eine Veranlagung aufgrund der vom Kläger eingereichten Einkommensteuererklärung wurde vom Finanzamt abgelehnt. Sein dagegen gerichteter Einspruch wurde zurückgewiesen. Der Kläger erhob gegen diesen Bescheid beim Finanzgericht Berlin Klage und berief sich auf den gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Nichtdiskrimierung.

Das Finanzgericht Berlin legte dem Europäischen Gerichtshof mit Beschluss vom 28. Mai 2001 die Frage nach der Auslegung von Art. 43 EG (Verbot der Beschränkung der Niederlassungsfreiheit) und Art. 49 und 50 zur Vorabentscheidung vor. Es bat um Prüfung, ob die Vorschriften des EG-Vertrages der nationalen Regelung über die Pauschalbesteuerung von Gebietsfremden unter Versagung des Rechts auf Betriebskostenabzug entgegen stehen.

Der Europäische Gerichtshof hat die Verletzung von EG-Recht bejaht. Es gäbe keine konkrete Rechtfertigung dafür, dass Gebietsfremden der Betriebskostenabzug im Rahmen der deutschen Pauschalbesteuerung versagt werde. Würden bestimmte Steuervergünstigungen, die Gebietsansässigen gewährt werden, Gebietsfremden untersagt, sei dies nur gerechtfertigt, sofern es zwischen ihnen objektive Unterschiede sowohl hinsichtlich ihrer persönlichen Steuerkraft sowie der persönlichen Lage und des Familienstandes gäbe. Es sei zwar legitim, den Grundfreibetrag in der Regel nur Inländern zu gewähren. Zu beachten sei jedoch, dass ein beschränkt Steuerpflichtiger, der seine Einkünfte im Wesentlichen in Deutschland erzielt hat und somit eine der beiden Voraussetzungen des § 50 Abs. 5 EStG (mind. 90 % der Einkünfte eines Kalenderjahres unterliegen der deutschen Steuerpflicht oder die nicht der deutschen Steuerpflicht unterliegenden Einkünfte im Kalenderjahr betragen höchstens 12.000 DM) erfüllt, genauso wie ein unbeschränkt Steuerpflichtiger besteuert werden müsse. Das bedeute, dass seine Einkünfte einem progressiven Steuertarif unter Gewährung eines Grundfreibetrages unterworfen werden müssen.

Das System der deutschen Pauschalbesteuerung stehe, so resümiert das Gericht, den Vorschriften des EG-Vertrages nur dann nicht entgegen, wenn der Steuersatz von 25% (bzw seit 1.1.2003 nunmehr 20%) nicht höher ist als der Steuersatz, der sich für den Betroffenen tatsächlich aus der Anwendung des progressiven Steuertarifs auf die Nettoeinkünfte zuzüglich eines Betrages in Höhe des Grundfreibetrags ergeben würde.

Dieses Urteil wird zwangsläufig zu einer umfassenden Reform des deutschen Systems der Ausländerbesteuerung führen müssen. Da die Abgeltungswirkung der Steuerzahlung nach § 50 a Abs. 5 EStG aufgrund des Urteils anfechtbar ist, stehen den Finanzämtern erhebliche Rückforderungen ins Haus. Der idkv wird im Interesse seiner Mitglieder mit den Finanzämtern erörtern, wie bestehende Rückforderungsansprüche unklompiziert durchgesetzt werden können.

Der Bundesverband wird ferner unverzüglich in Verhandlungen mit dem Bundesministerium für Finanzen mit der Aufforderung herantreten, die deutschen Vorschriften an den Tenor des Urteils anzupassen.