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Künstlersozialversicherungsgesetz - was haben wir denn damit zu tun?
(Steuer-Journal.de)
Ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) aus Jahre 2006 hat dramatische Folgen für die wirtschaftliche Planungssicherheit der deutschen Konzert- und Tourneeveranstalter. Damit setzte sich soeben der Steuerberater und Buchprüfer Karl-Fr. Kohlhaas ausführlich in einem Aufsatz in der Steuerfachzeitschrift DStR (Deutsches Steuerrecht), Ausgabe 4/07auseinander.
Rechtsanwalt Jens Michow (Präsident des Bundesverband der Veranstaltungswirtschaft (idkv) e.V.) erläutert die Rechtslage unter Zugrundelegung von Aufsatz und Entscheidung.
Bereits in den vergangenen Jahren klagten Veranstalter zunehmend über Versuche der Finanzämter, die (Umsatz-)Steuerfreiheit ihrer Umsätze aus Konzert- und Theaterveranstaltungen feststellen zu lassen. Zwar hätte das zur Folge, dass Eintrittskarten zukünftig nicht mehr mit dem Kostenfaktor ‚Umsatzsteuer’ belastet wären. Für die Veranstalter würde die Steuerfreiheit ihrer Umsätze allerdings dazu führen, dass der Vorsteuerabzug auf alle im Zusammengang mit einer Veranstaltung stehenden Kosten entfiele. Da dies, wie aufgezeigt werden wird, gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung auch bereits bestandskräftige Umsatzsteuerfestsetzungen berühren kann, drohen für die Unternehmer verheerende wirtschaftliche Folgen, die nicht nur zwangsläufig erhebliche Kostensteigerungen auslösten sondern Existenz gefährdend sein könnten.
In § 4 Nr. 20a Satz 2 UStG ist geregelt, dass die Umsätze des Bundes, der Länder und Gemeinden u.a. mit Theatern, Orchestern, Kammermusikensembles, Chören und Museen steuerfrei sind. Gleiches gilt gemäß dieser Vorschrift für die Umsätze anderer Unternehmer mit gleichartigen Einrichtungen, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllen wie die ..... öffentlichen Einrichtungen.
Das BVerwG hat mit Urteil vom 4. Mai 2006 (Az. 10 C 10.5) endgültig mit der zuweilen vertretenen Auffassung aufgeräumt, dass dem Steuerpflichtigen ein Wahl- und Antragsrecht bezüglich der durch die Vorschrift eröffneten Rechte zustehe. Es stellte fest, dass die Entscheidung keinen Antrag des Unternehmers voraussetze noch dem Finanzamt oder der Behörde ein Ermessensspielraum zustehe, der sie berechtigen könnte, von der entsprechenden Prüfung abzusehen.
In einem weiteren Urteil vom 11. Oktober 2006 (Az 10 C 4.06) stellt das BVerwG klar, dass es allein in die Zuständigkeit der Finanzämter fiele, die Gleichartigkeit zwischen privater und öffentlicher Einrichtung festzustellen. Der Kultusverwaltung obliege lediglich noch die Entscheidung der Frage, ob das Unternehmen die "gleichen kulturellen Aufgaben … erfüllt", wie die Einrichtungen der Gebietskörperschaften. Werde die Bescheinigungsbehörde durch das Ersuchen des Finanzamts um entsprechende Prüfung in das Besteuerungsverfahren eingebunden, verbleibe ihr kein Handlungsermessen. Die Freistellung von der Umsatzsteuer sei zwingend zu erteilen sei, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 4 Nr. 20a Satz 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) vorliegen. Ist dies der Fall, können gemäß Urteil des BVerwG wegen des Steuersicherungsauftrags der Finanzverwaltung nur noch steuerfreie Umsätze ausgeführt werden. Damit ist es dem Unternehmer nicht mehr möglich, steuerpflichtige Umsätze und hierdurch bedingte Vorsteueransprüche geltend zu machen.
Somit hat also die Finanzverwaltung die Prüfung der Gleichartigkeit bezüglich des Unternehmens, die Kultusbehörde hinsichtlich der kulturellen Aufgaben vorzunehmen. Das BVerwG läßt allerdings die Frage offen, welche Kriterien denn die Kultusverwaltung bei der ihr obliegenden Beurteilung der Frage, ob tatsächlich gleiche kulturelle Aufgaben wahrgenommen werden, anzuwenden habe. Und bereits für die Feststellung der Gleichartigkeit des Unternehmens eines Konzertveranstalters z.B. mit einem Bundes- oder Landes-Theater oder gar einem Bundes-Orchester wäre – insoweit erscheint die Besorgnis von Kohlhaas nicht ganz nachvollziehbar – von der Finanzverwaltung mit plausiblen und einer gerichtlichen Überprüfung standhaltenden Argumenten zu begründen. Der Verfasser jedenfalls kann sich eine derartige Gleichartigkeit allenfalls in Grenzfällen z.B. bei selbst produzierenden Veranstaltern, Theaterunternehmen oder - wie in dem Verfahren BVerwG 10 C 4.06 – z.B. bei Musicalunternehmen vorstellen.
Das BVerwG begründet das Urteil mit seiner Interpretation des Zwecks der Vorschrift. Das Gericht unterstellt - ebenso wie die Vorinstanz - als Zweck der Vorschrift die Gewährleistung der Wettbewerbsneutralität zwischen den Einrichtungen der Gebietskörperschaften und den von privaten Unternehmern betriebenen Einrichtungen. Dieser Zweck werde nicht erreicht, wenn ein Unternehmen durch die Nichtvorlage der Bescheinigung Steuervorteile im Wege des Vorsteuerabzugs gegenüber den Unternehmen der Gebietskörperschaften erlangen könne. Interessant ist insbesondere im Hinblick auf die nun gebotenen lobbyistischen Maßnahmen, dass die Sichtweise des Gerichts auch von der Vertreterin des Bundesinteresses vertreten wurde. Sie wies darauf hin, dass das Initiativrecht der Finanzverwaltung der Wettbewerbsneutralität sowie der Vermeidung missbräuchlicher Gestaltungen diene. Dieses Recht der Verwaltung müsse letztlich auch zu einer Steuerbefreiung gegen den Willen des Unternehmers führen können. Diese Sicht steht allerdings im Widerspruch zu den Ausführungen des Finanzausschusses des deutschen Bundestages bei Einführung der Vorschrift. Danach wurde die Vorschrift geschaffen, um künstlerisch tätige Steuerschuldner von der Umsatzsteuer zu befreien und ihnen dadurch anstelle unmittelbarer staatlicher Subventionen Steuervorteile zu verschaffen. Legt man diese Motive zugrunde, stünde es im alleinigen Interesse der privaten Unternehmer, den Antrag zu stellen.
Zu Recht weist Kohlhaas darauf hin, dass Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen an dem Verfahren jedenfalls nicht festgeschrieben sind. Solange insoweit keine eindeutigen Regelungen vorhanden seien, bliebe die Behörde auf zufällige Kenntnisnahme angewiesen. Hierfür allerdings sind - wie in der Vergangenheit bereits festgestellt werden konnte – Betriebsprüfungen, aber auch werbliche Maßnahmen von Konzertveranstaltungen hinreichende Anlässe.
Der Explosionsstoff, welchen das BVerwG mit seiner Entscheidung geschaffen hat, besteht in dem den Finanzämtern durch das Gericht zugewiesenen Steuersicherungsauftrag bei der Herstellung der Wettbewerbsgleichheit von privaten und öffentlichen Unternehmen. Die vom Gericht hieraus gefolgerte Pflicht zur Anregung bzw. Antragstellung besteht nämlich, so folgert Kohlhaas zutreffend, auch für zurückliegende Zeiträume. Da die Bescheinigung als Grundlagenbescheid auch bestandskräftige Umsatzsteuerfestsetzungen einer Änderung zugänglich mache, drohten Veranstaltern katastrophale wirtschaftliche Folgen. Die Finanzämter hätten die Möglichkeit, nicht nur rückwirkend bereits erstattete Vorsteuerbeträge zurückzufordern, sondern darüber hinaus auch noch Jahre später auf Zahlung der auf den Eintrittskarten im Falle der Freistellung unberechtigt ausgewiesenen Umsatzsteuer zu bestehen. Und dies, obwohl kaum ein Konzertbesucher je die auf den Karten ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht haben dürfte.
Wie erheblich die Gefahr einer auch rückwirkenden Freistellung der Umsätze z.Bsp. von Konzertveranstaltern ist, wird deutlich in der bereits zitierten Entscheidung des BVerwG vom 11. Oktober 2006, in welcher das Gericht ausführt: „Die Prüfung der Frage, ob es unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes geboten sein kann, getätigte Umsätze etwa erst ab dem Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG als steuerfrei zu behandeln, obliegt dem Finanzamt und im Streitfall dem Finanzgericht. Dies gilt auch dann, wenn die Bescheinigung eine Aussage dazu enthält, seit wann von dem Unternehmen ‚die gleichen kulturellen Aufgaben’ erfüllt worden sind“.
Doch selbst wenn die Finanzverwaltung eine Gleichartigkeit des Unternehmens eines Konzert- oder Theaterveranstalters mit den Einrichtungen des Bundes, der Länder oder Gemeinden nicht unterstellt oder aber dieser erfolgreich begegnet werden kann, sind die Veranstalter mit einem weiteren Risiko konfrontiert: wenn steuerpflichtige Konzertveranstaltungen mit Künstlern durchgeführt werden, bei welchen die Voraussetzungen des § 4 Nr. 20 a UStG vorliegen, die aber auf die Einholung der Bescheinigung verzichtet haben, müssen deren Veranstalter befürchten, dass nun gem. § 4 Nr. 20 b UStG für alle steuerpflichtigen Konzertumsätze auch für die Vergangenheit durch Ausstellen der Bescheinigung rückwirkend Umsatzsteuerfreiheit hergestellt wird. Nach den eindeutigen Ausführungen des BVerwG darf ein Vorsteueranspruch aus solchen Konzerten nicht realisiert werden, weil ansonsten die Gleichmäßigkeit der Besteuerung tangiert sei.
Abgesehen von dem Erfordernis, den Fokus des Gesetzgebers nun endlich auf die ohnehin schon als erforderliche erkannte Reform des § 4 Nr. 20 a UStG mit dem Ziel zu lenken, dass den Unternehmen das alleinige Antragsrecht eingeräumt wird, wird es erforderlich sein, schnellstens den Erlass einer Übergangsregelung für abgelaufene Zeiträume zu initiieren. Denn es darf nicht sein, wie Kohlhaas zutreffend ausführt, dass durch eine nachträgliche Antragstellung rückwirkend in wirtschaftliche Kalkulationsgrundlagen von Unternehmen eingegriffen wird. Dies würde zu Existenzvernichtungen in erheblichem Ausmaß führen.
Jens Michow
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