Vor Gericht

Umsatzsteuer


Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 08. Juli 2009, 6 K 3559/08

Umsätze einer Zauberin unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 7%
Bei der Auslegung der nationalen Begriffe "Theater" und "den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen" sind speziell diejenigen Leistungen einheitlich zu behandeln, die aufgrund ihrer Gleichartigkeit in einem Wettbewerb stehen (Rn.14).

Eine "Zauberin" wird als ausübende Künstlerin tätig, wenn sie eigenschöpferische Leistungen erbringt, indem sie eigene Programme erstellt und aufführt, die verschiedene gestalterische Elemente enthalten, die die eigenen persönlichen Erfahrungen der Künstlerin ausdrücken (Rn.16).

Auch die Leistungen eines Zauberkünstlers können als eine theaterähnliche Leistung eingestuft werden, wenn sie mit den begünstigten Aufführungen einer Kleinkunstbühne oder eines Varietetheaters vergleichbar sind (Rn.18).

Unter die Begünstigung des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG fallen nicht nur Schauspielaufführungen, Tanzaufführungen und Musikaufführungen, sondern auch Mischformen von Sprechdarbietung, Musikdarbietung und Tanzdarbietung; wobei maßgebend für die Vergleichbarkeit mit diesen begünstigenden Darbietungen allein der Inhalt der jeweiligen Vorführung ist (Rn.19).

Der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes steht es nicht entgegen, wenn die Zauberkünstlerin nicht selbst als Veranstalterin aufgetreten ist bzw. ihre Darbietungen ggf. nicht den eigentlichen Zweck der Veranstaltungen ausgemacht haben (Rn.21) .


BVerwG-Urteil vom 11. Oktober 2006 Az. 10 C 4/06

Behandlung der Rückwirkung von Umsatzsteuerbefreiungen
Die Prüfung der Frage, ob es unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes geboten sein kann, getätigte Umsätze etwa erst ab dem Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung nach § 4 Nr. 20a S. 2 UStG als steuerfrei zu behandeln, obliegt dem Finanzamt und im Streitfall dem Finanzgericht.


BVerwG-Urteil vom 04. Mai 2006 Az. 10 C 10/05

Keine Antragsvoraussetzung für Umsatzsteuerbefreiung
Die Erteilung der Bescheinigung einer Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 20a S. 2 UStG durch die zuständige Kulturbehörde setzt keinen Antrag des Unternehmers voraus.


EuGH-Urteil vom 1. April 2004, C-90/02

Vorsteuerabzug, wenn der Steuerpflichtige selbst Schuldner der Umsatzsteuer ist
Zu den Voraussetzungen für die Ausübung des Vorsteuerabzugs nach Art. 18 Abs. 1 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie, wenn der betreffende Steuerpflichtige selbst die genannte Steuer schuldet, weil der Erbringer der fraglichen Dienstleistung nicht in dem betreffenden Staat ansässig ist.


EuGH-Urteil vom 23. Oktober 2003 in der Rechtssache Kommission/Deutschland Az. C-109/02

Gemeinschaftswidrigkeit unterschiedlicher Umsatzsteuersätze von Ensembles und Solisten
Gemeinschaftsrechtswidrigkeit einer nationalen Vorschrift, die bei einer Tätigkeit für einen Veranstalter einen unterschiedlichen Steuersatz für Musikensembles einerseits sowie Solisten anderseits vorsieht.


EuGH-Urteil vom 3. April 2003 in der Rechtssache Matthias Hoffmann Az. C-144/00

Auch Solisten können von der Umsatzsteuer befreit werden
Eine Mehrwertsteuerbefreiung ist auch bei gemeinsam auftretenden Solisten („Die drei Tenöre“) möglich.


BFH, Urteil vom 14. Dezember 1995, V R 13/95

Steuerbefreiung nach § 4 Nr.20 bzw. Steuerbegünstigung nach § 12 Abs.2 Nr.7 Buchst.a UStG 1980: selbständige Chorsängerin, Verfassungsmäßigkeit, "Veranstaltung" einer Theatervorführung bzw. eines Konzerts
Die Leistungen, die eine selbständige Chorsängerin an den Veranstalter eines Musicals ausführt, sind weder steuerfrei noch steuerbegünstigt.

Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr.20 UStG 1980 entspricht der Steuerbefreiung nach Art.13 Teil A Abs.1 Buchst.n der Richtlinie 77/388/EWG, die von natürlichen Personen nicht in Anspruch genommen werden kann. Dadurch, daß § 4 Nr.20 UStG 1980 bestimmte Chöre von der Steuer befreit, nicht aber die Leistungen der einzelnen Chormitglieder, liegt kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor.

Nur derjenige, der bei einer Theatervorführung oder einem Konzert dem Publikum gegenüber als leistender Unternehmer auftritt, veranstaltet die Theatervorführung oder das Konzert selbst.