Newsletter von Dienstag, den 12. Februar 2008

 

 

 

 

Live Entertainment Award 2008 am 11. März in der Hamburger Color Line Arena

 

Zum dritten Mal wird am 11. März in Hamburg der deutsche Live Entertainment-Preis - kurz: LEA - in einer glamourösen Galashow verliehen.

 

In 14 Kategorien werden die Veranstalter und Veranstaltungen des Jahres sowie herausragende Macher, Manager und Kreativleistungen hinter den Kulissen des Showbiz ausgezeichnet. Wichtigste Neuerung: Der LEA zieht - aufgrund des gestiegenen Interesses - in die Hamburger Color Line Arena um. Dort erwartet die Gäste eine Awardshow mit neuen Attraktionen und technischen Möglichkeiten. Die Veranstaltungsbranche, lange Jahre ein Zirkel von Einzelkämpfern, trifft sich, betreibt Öffentlichkeitsarbeit - und feiert! Und Stars und Promis feiern so zahlreich mit, dass die TV-Teams wieder den roten Teppich belagern werden...

 

Moderiert wird die Verleihung erneut von TV-Star und Musiker Götz Alsmann. Für Live- Auftritte haben sich im Rahmen der Show hat sich bereits der norwegische Shootingstar Maria Mena ("You´re The Only One", "Just Hold Me") angekündigt.

Die weiteren Highlights und Überraschungen des Abends wird LEA-Präsident Dieter Weidenfeld im Rahmen einer Pressekonferenz am 28. Februar in Hamburg präsentieren. Wer nominiert wurde, erfahren Sie auf www.lea-award.de

 

Tickets und weitere Informationen erhalten sie unter tickets@lea-award.de.

 

 

Vertreter der Filmbranche fühlen sich durch das neue Urhebergesetz benachteiligt und haben Verfassungsbeschwerde eingelegt

 

Die Filmschaffenden Andres Weiel und Rolf Schübel haben gegen die am 1.Januar 2008 in Kraft getretene Urheberrechtsnovelle Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht eingelegt. Sie sehen durch die Neuregelung einen unverhältnismäßigen Eingriff in Eigentumsrechte aller Urheber.

Das Vorbringen der beiden Filmpreisträger richtet sich vor allem gegen § 31a UrhG (Verträge über unbekannte Nutzungsarten) und § 137 I UrhG (Übergangsvorschrift für neue Nutzungsarten für Altverträge). Nach Wegfall des § 31 Abs. 4 UrhG können nun seit dem 01.01.2008 in Verträgen auch Rechte an noch unbekannten Nutzungsarten schriftlich eingeräumt werden.

Für Verträge, die zwischen dem 01.01.1966 und 01.01.2008 abgeschlossen wurden, gelten nach der Neuregelung die Rechte an zum Vertragszeitpunkt unbekannten Nutzungsarten als wirksam eingeräumt, sofern Urheber und Erwerber vereinbart haben, dass alle wesentlichen Nutzungsarten ausschließlich sowie räumlich und zeitlich unbegrenzt übertragen sein sollen. War die Nutzungsart bei Vertragsschluss unbekannt, jedoch vor dem 01.01.2008 bekannt, so kann der Urheber dieser Fiktion bis spätestens zum 01.01.2009 widersprechen.

Sowohl für zukünftige Fälle als auch für Altfälle hat der Urheber einen Anspruch auf eine angemessene gesonderte Vergütung ab Aufnahme der neuen Nutzungsart. Im Falle der Altfälle kann dieser Anspruch jedoch nur von den Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.

Die Beschwerdeführer befürchten, dass sich die Verwerter durch entsprechende Vertragsklauseln künftig Rechte in einem Umfang sichern werden, der jegliche Selbstverwertung oder eine Entscheidung der Urheber gegen eine Verwertung ausschließt.

Kernpunkte der Neuregelungen waren:

 

1. Erhalt der Privatkopie

2. Umgehung eines Kopierschutzes bleibt weiterhin verboten

3. Einführung einer Pauschalvergütung als gerechter Ausgleich für die Privatkopie

4. Schranken für Wissenschaft und Forschung

5.  Verträge über unbekannte Nutzungsarten sind nun möglich

 

Quelle: www.urheberrecht.org

 

 

Die GEMA, STIM und MCPS-PRS unterzeichnen Vertrag zur europaweiten digitalen Lizenzierung des Katalogs des WCM Musikverlags

 

Mit der Vereinbarung „Pan-European Digital Licensing“ (PEDL) soll sich die Lizenzierung von Musikkompositionen für digitale Musikdienste in Europa vereinfachen.

 

Wie die GEMA in ihrer Pressemitteilung am 30.01.2008 mitteilte, vergibt Warner/ Chappell Music (WCM) über diese Vereinbarung nicht-exklusive Rechte an die teilnehmenden Verwertungsgesellschaften. Diese sind dann berechtigt, an ihre Kunden jeweils europaweite Lizenzen für Online-Musikdienste zu vergeben. Die Vereinbarung steht neben den Unterzeichnern auch anderen Verwertungsgesellschaften offen.

 

Die Vertreter der am Vertrag Beteiligten sehen „PEDL“ als ein effizientes und transparentes Rechtemanagement an, das sowohl zu einer angemessenen und genauen Beteiligung der Urheber als auch zu einer vereinfachten, legalen Nutzung des WCM-Verlagskatalogs führt.

 

Quelle: www.urheberecht.org

 

 

Erster Lizenzvertrag der Celas GmbH seit ihrer Gründung

 

Am 12.12.2007 fand die Vertragsunterzeichnung für eine Online-Lizenzierung zwischen der Celas GmbH und der TalentRun GmbH statt.

TalentRun betreibt einen Online- Karaoke Dienst in Deutschland. Celas ist ein Gemeinschaftsunternehmen der GEMA und der englischen Schwestergesellschaft MCPS/PRS- Alliance, welches die paneuropäische Lizenzierung des angloamerikanischen Repertoires von EMI Music Publishing im Bereich online und mobile umsetzt.

Die Gründung der Celas GmbH beruht auf der Empfehlung der Europäischen Kommission vom 18.05.2005.

Quelle: www.gema.de

 

 

Enquete Kommission präsentiert Bericht zur Lage der Kultur in Deutschland

 

Am 12.12.2007 hat die Vorsitzende der Enquete-Kommission des Deutschen Bundestags „Kultur in Deutschland“, Frau Gitta Connemann, MdB, den Abschlussbericht der Enquete-Kommission dem Bundestagspräsidenten Dr. Norbert Lammert, MdB überreicht. Mit dem Schlussbericht der Enquete-Kommission »Kultur in Deutschland« beschäftigte sich der Deutsche Bundestag in seiner Plenarsitzung am 13.12.2007. Der Schlussbericht ist im Internet unter http://dip.bundestag.de/btd/16/070/1607000.pdf abrufbar.

 

Der über 500 Seiten umfassende Abschlussbericht enthält die wohl umfangreichste Bestandsaufnahme zur Kultur in Deutschland, die bislang erschienen ist. Er enthält eine umfassende Darstellung der Probleme und Hindernisse von Künstlern,  Kultureinrichtungen, und der Kulturwirtschaft sowie Vorschläge zur Verbesserung der gesetzlichen Rahmenbedingungen.

 

Eine 22köpfige Kommission hat über vier Jahre hinweg unter Hinzuziehung von Gutachten und von Gesprächen mit Experten sowie öffentlichen Anhörungen Informationen zusammengetragen und mit dem Ziel bewertet, die Zukunft der Kultur in Deutschland zu sichern. Bund, Länder und Gemeinden sind nun aufgefordert, sich mit den Handlungsvorschlägen zu befassen und diese ggfs. durch entsprechende Gesetze bzw. Gesetzesänderungen umzusetzen. 

 

Für eine Bewertung des umfangreichen Empfehlungskataloges ist es noch zu früh. Wir haben Ihnen jedoch zu den zwei derzeit wohl brisantesten Themen der Branche - Steuern und Künstlersozialabgabe - die  für die Veranstaltungswirtschaft relevantesten Punkte der Handlungsempfehlungen der Enquete Kommission beigefügt:

 

I. Steuerliche Behandlung der Künstler und Kulturberufe

 

Handlungsempfehlungen

 

1. Die Enquete-Kommission empfiehlt dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung, zeitnah die Vorschriften im Einkommensteuergesetz zur beschränkten Steuerpflichtigkeit von im Ausland ansässigen Künstlern in Deutschland unter Beachtung der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs neu zu fassen. Dabei ist die Erstattung von Betriebsausgaben an ausländische Künstler nicht mehr in die Bemessungsgrundlage für den pauschalen Steuerabzug einzubeziehen. Gleichzeitig ist eine entsprechende Besteuerung bis zum Inkrafttreten der Neuregelung durch weitere Rundschreiben/Erlasse des Bundesfinanzministeriums sicherzustellen.

 

2. Die Enquete-Kommission empfiehlt dem Deutschen Bundestag, die Grenzbeträge in § 50a Absatz 4 Einkommensteuergesetz zu dynamisieren.

 

3. Die Enquete-Kommission empfiehlt der Bundesregierung, bei Aushandlung von Doppelbesteuerungsabkommen eine Vereinfachung des Freistellungsverfahrens nach § 50d Abs. 2 Einkommensteuergesetz zu verankern.

 

4. Die Enquete-Kommission empfiehlt den Ländern, darauf hinzuwirken, dass die Finanzämter die Vollziehung eines deutschen Steuerbescheides bei Doppelbesteuerung bis zum Abschluss des Verständigungsverfahrens im Einzelfall aussetzen, sofern die wirtschaftliche Situation des Künstlers es erfordert.

 

5. Die Enquete-Kommission empfiehlt dem Deutschen Bundestag, im Einkommensteuerrecht das Freistellungsverfahren bei im Ausland ansässigen Künstlern im Interesse der Steuervereinfachung und zur Entlastung sowohl des Bundeszentralamtes für Steuern als auch der Kulturbetriebe zu vereinfachen. Das gilt insbesondere für selbstständig tätige, nichtdarbietende Künstler, also Regisseure, Bühnenbildner und vergleichbare Berufe.

 

6. Die Enquete-Kommission empfiehlt den Ländern, das Bescheinigungsverfahren gemäß § 4 Nr. 20a Satz 2 Umsatzsteuergesetz aus Vereinfachungsgründen bei jeweils einer Landesbehörde zu konzentrieren.

 

7. Die Enquete-Kommission empfiehlt dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung, am ermäßigten Umsatzsteuersatz für Kulturgüter festzuhalten.

 

II. Hintergrund des Künstlersozialversicherungsgesetzes und Verweis auf das europäische Ausland

 

Handlungsempfehlungen

 

Die Enquete-Kommission empfiehlt dem Deutschen Bundestag, den Bundeszuschuss zur Künstlersozialkasse bei 20 Prozent stabil zu halten.

 

Abgabepflichtige:

 

1. Die Enquete-Kommission empfiehlt dem Deutschen Bundestag zu prüfen, ob die Sonderregelung für Verwertungsgesellschaften in § 25 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Künstlersozialversicherungsgesetz, bestimmte Entgelte im Rahmen der Bemessung zur Künstlersozialabgabe nicht zu berücksichtigen, noch angemessen ist.

 

2. Die Enquete-Kommission empfiehlt der Bundesregierung zu prüfen, ob und wie Verwerter mit einem Sitz im Ausland, die Entgelte im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes an Künstler und Publizisten im Inland zahlen, zur Künstlersozialabgabe herangezogen werden können.

 

Alterssicherung:

 

Die Enquete-Kommission empfiehlt dem Deutschen Bundestag, im Urheberrechtswahrnehmungsgesetz die Verwertungsgesellschaften zur Einrichtung von Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen zu verpflichten und diese Verpflichtung zu publizieren.

 

Mitteilenswert erscheint uns im Übrigen die Tatsache, dass sich die Enquete für eine Stärkung der Künstlerdienste der Bundesagentur für Arbeit  und eine Ausweitung ihres Wirkungsbebereichs ausgesprochen hat. Die diesbezüglichen Handlungsempfehlungen finden Sie ebenfalls beigefügt:

 

III. Beratung und Vermittlung durch die Bundesagentur für Arbeit/Vermittlung durch die Künstlerdienste

 

Handlungsempfehlungen

 

1. Die Enquete-Kommission empfiehlt dem Deutschen Bundestag, § 36 Absatz 4 SGB III dahingehend zu ändern, dass die Bundesagentur für Arbeit auch dann vermittelnd tätig werden darf, wenn die Personen überwiegend selbstständig tätig sind.

 

2. Die Enquete-Kommission empfiehlt der Bundesagentur für Arbeit, ihre Organisationsstruktur so zu gestalten, dass bundesweit gut erreichbare Künstlerdienste vorhanden sind. Dabei sollte die Errichtung eines Standortes in den neuen Ländern geprüft werden.

 

Natürlich werden wir die die Veranstaltungswirtschaft betreffenden Teile des Berichts in Kürze ausführlicher kommentieren. 

 

Quelle: Schlussbericht der Enquete Kommission

 

 

Auch Sony– BMG verzichtet auf Kopierschutz bei Musiktiteln im Internet

 

Als letztes großes Majorlabel kündigte Sony- BMG an, aufgrund anhaltender Absatzrückgänge einen Teil ihrer Lieder ohne Kopierschutz- System im Internet anzubieten.

Zuvor hatte bereits Warner Music im Dezember angekündigt, Songs ihrer Künstler im Onlineshop von „Amazon“ zukünftig ohne Kopierschutz anzubieten. Ähnlich sind zuvor bereits die britische EMI und Universal Music verfahren. Die Musikindustrie erhofft sich dadurch eine Stärkung des Musik-Geschäfts im Internet. Die mit dem DRM  (Digital Rights Management) System geschützten Songtitel sind nicht auf allen Geräten abspielbar. Die großen Musikkonzerne bestanden jedoch lange auf diesen Schutz. Grund dafür waren die sinkenden Einnahmen durch Raubkopien und illegale Tauschbörsen.

Quelle. www.handelsblatt.com

 

 

Steuerrecht

 

BFH hält pauschale Besteuerung ausländischer Künstler weiterhin für europarechtskonform.

Der Bundesfinanzhof hat in einem am 19.12.2007 bekannt gewordenen Beschluss vom 29.11.2007 (Az. IB 181/07) trotz eines laufenden Vertragsverletzungsverfahren die in Deutschland geltende pauschale Einkommensbesteuerung ausländischer Künstler und Sportler für europarechtskonform erklärt. Der BFH hat sich in diesem Verfahren auch mit der EG- Beitreibungsrichtlinie 2001/44/EG auseinandergesetzt.

Der Leitsatz der Entscheidung lautet:

Es ist derzeit nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG 2002 unter Beachtung der Grundsätze, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinen Urteilen vom 3. Oktober 2006 Rs. C-290/04 "FKP Scorpio Konzertproduktionen GmbH" (IStR 2006, 743) und vom 15. Februar 2007 Rs. C-345/04 "Centro Equestre da Lezíria Grande Lda." (IStR 2007, 212) für die Jahre 1993 und 1996 aufgestellt hat, trotz des zwischenzeitlichen Inkrafttretens der EG-Beitreibungsrichtlinie 2001/44/EG vom 15. Juni 2001 (ABlEG Nr. L 175, 17) auch im Jahr 2007 mit Gemeinschaftsrecht in Einklang steht.

Die Richter führten zur Begründung an, dass zur Zeit noch davon auszugehen sei, dass die zwischenstaatliche Amtshilfe in ihrer Intensität und Umsetzung gegenwärtig noch unzulänglich und nicht geeignet sei, die vom Europäischen Gerichtshof ausdrücklich bestätigte Effizienz des Abzugssystems zu substituieren. Infolgedessen seien strukturelle und deswegen gleichheitswidrige Defizite des Steuervollzugs und der Steueraufsicht zu befürchten.

Vereinfacht ausgedrückt, rechtfertigen die derzeitigen Schwierigkeiten bei der Geltendmachung der Steuern im Ausland weiterhin eine möglicherweise zu hohe pauschale Besteuerung im Inland mit späterer Erstattungsmöglichkeit der zuviel gezahlten Steuern.

 

Quelle: www.bundesfinanzhof.de

 

 

Künstlersozialversicherungsrecht

 

BSG: Keine Künstlersozialabgabe auf Honorare von Profisportlern für die Mitwirkung in Werbespots.

 

Das Bundessozialgericht in Kassel hat durch Urteil vom 24.01.2008 (Az.: B 3 KS 1/07 R) entschieden, dass Profisportler werden durch die Mitwirkung in Werbespots nicht zu Künstlern. Das für die Mitwirkung eines Profisportlers an einem Werbespot gezahlte Honorar des Künstlers unterliegt nicht der Pflicht, hierauf Abgaben an die Künstlersozialkasse zu zahlen.

 

Klägerin war eine Vermarktungsgesellschaft für Profisportler. Durch die Vermittlung traten die Profiboxer Vitali und Wladimir Klitschko in verschiedenen Werbespots im Fernsehen auf, in denen sie für verschiedene Produkte warben. Die Klägerin erhielt hierfür von den Produzenten ein Entgelt, das sie unter Abzug ihrer Provision als Honorar an die Klitschko’s zahlte.

 

Die Künstlersozialkasse hielt die Mitwirkung von Profisportlern in diesen Werbespots für eine selbstständige Tätigkeit im Bereich der „darstellenden Kunst“. Die Sportler hätten als Darsteller in durch Drehbücher gestalteten Szenen mitgewirkt. Die KSK hatte von der Vermarktungsgesellschaft auf das gezahlte Honorar für die beiden Brüder Künstlersozialabgabe verlangt. Das Sozialgericht hatte der Klage gegen den Abgabenbescheid stattgegeben.

 

Das BSG hat diese Entscheidung mit seinem Urteil bestätigt. Profisportler würden durch die Mitwirkung in Werbespots nicht zu Künstlern. Sie würden von den Werbetreibenden nicht wegen ihrer darstellerischen Fähigkeiten, sondern wegen ihrer Bekanntheit in weiten Teilen der Bevölkerung und ihrer Vorbildfunktion gerade bei jüngeren Konsumenten als Werbeträger engagiert. Es gehöre mittlerweile zum Berufsbild von Profisportlern, in der Werbung aufzutreten und so ihre Persönlichkeitsrechte zu vermarkten. Nicht vom  Gericht zu entscheiden war die Frage, ob auf ein Honorar die Künstlersozialabgabe auch dann nicht zu zahlen ist, wenn ein Profisportler eine Rolle in einem Kino- oder Fernsehfilm übernimmt.

 

Quelle: www.beck.de

 

 

Urheberrecht

 

1. GEMA erzielt weiteren wichtigen Sieg gegen Webhoster  „RapidShare“.

 

München / Berlin: 24.01.08

Das Landgericht Düsseldorf hat mit einem Urteil vom 23. Januar 2008 die Haftung des weltweit größten Webhosters „RapidShare“ für Urheberrechtsverletzungen bestätigt. Die GEMA hat damit auch im Hauptsacheverfahren gesiegt.

 

Wie bereits die Landgerichte Köln und München erlegt auch das Landgericht Düsseldorf den Dienstbetreibern umfassende Handlungspflichten auf. Durch das aktuelle Urteil ist „RapidShare“ verpflichtet, „auch solche Maßnahmen zu ergreifen, welche die Gefahr beinhalten, dass ihr Geschäftsmodell deutlich unattraktiver wird oder sogar vollständig eingestellt werden muss“. Das Gericht begründet dies insbesondere damit, dass der Dienst „nicht hauptsächlich für legale Aktivitäten genutzt“ werde, für die Verbreitung urheberrechtlich geschützter Inhalte „besonders gut geeignet“ sei und gerade hieraus „in nicht unerheblicher Weise“ ein finanzieller Vorteil gezogen werde.

 

„RapidShare“ bietet seinen Nutzern die Möglichkeit, beliebige Inhalte - darunter auch in großem Umfang Musiktitel - anonym bei dem Dienst abzuspeichern und unbegrenzt abzurufen. „RapidShare“ hatte sich bislang darauf berufen, dass allein die jeweiligen Nutzer für die illegalen Inhalte haftbar gemacht werden könnten. Dieser Ansicht hat nun das Landgericht Düsseldorf mit seinem Urteil eine deutliche Absage erteilt.

 

Quelle: Pressemitteilung der GEMA v. 24.01.2208

 

 

2. Landgericht Köln - 100% Aufschlag auf Honorar bei fehlender Nennung des Urhebers bei Buchveröffentlichung zulässig.

 

Das LG Köln entschied mit Urteil vom 29.11.2007 (Az. 28 O 102/07), dass die Verdoppelung des vereinbarten Honorars für eine Buchveröffentlichung bei einer unterbliebenen Urhebernennung eine billige Entschädigung darstellt.

 

Das Landgericht führte aus, dass im vorliegenden Fall, wie auch bei der Verletzung des Urhebernennungsrechts eines Lichtbildners (Fotograf), der Verkehrsüblichkeit entspreche, dem Berechtigten im Fall eines unterlassenen Bildquellennachweises bei der Verwertung einen Zuschlag von 100% auf das Grundhonorar zuzubilligen. Das Landgericht führte weiter aus, dass aus § 97 Abs. 2 UrhG eine billige Entschädigung geschuldet sei, die fühlbar sein muss, daher sei eine Verdopplung des vereinbarten Honorars als gerechtfertigt anzusehen.

Quelle: LG Köln www.justiz.nrw.de/ses/nrwesearch.php

 

 

Presserecht

 

BVerfG: Pressefreiheit kann Recht auf Gegendarstellung bei mehrdeutigen Aussagen entgegenstehen.

 

Das Bundesverfassungsgericht hat durch einen Beschluss am 19.12.2007 (Az.: 1 BvR 967/05) in Bezug auf die Pressefreiheit entschieden, dass, fern liegende Deutungen nicht maßgeblich sind für einen Gegendarstellungsanspruch. Danach darf eine Verurteilung zur Gegendarstellung nicht schon dann ermöglicht werden, wenn eine "nicht fern liegende Deutung" bei der Ermittlung einer verdeckten Aussage einen gegendarstellungsfähigen Inhalt ergibt.

 

Quelle: www.beck.de

Volltext des Urteils unter www.bundesverfassungsgericht.de

 

 

Persönlichkeitsrecht

 

1. Kein Schadensersatz wegen veröffentlichter Hochzeitsfotos für Günther Jauch.

 

Das Pressekammer des Landgerichts Hamburg hat am 11.01.2008 zwei Klagen des Fernsehmoderators Günther Jauch auf Schadensersatz i.H.v. je 130.000,- € gegen die Axel Springer AG und die Ullstein GmbH abgewiesen. Grund für die Klagen waren Veröffentlichungen von Fotografien seiner Hochzeit in Berliner Zeitungen. Die veröffentlichten Bilder zeigten G. Jauch beim Sektempfang nach seiner Hochzeit im Hof der Potsdamer Friedenskirche.

 

Die Richter sahen wegen der zahlreichen anwesenden Prominenz ein berechtigtes Berichterstattungsinteresse der Medien. Günther Jauch und seine langjährige Lebensgefährtin hatten vor ihrer Trauung der Presse mitgeteilt, dass sie keine Fotoaufnahmen von ihrer Hochzeit erlauben und bereits im Vorfeld der Hochzeit im Juli 2006 ohne Erfolg versucht, in einem Eilverfahren ein umfassendes Berichterstattungsverbot zu erwirken. In der Veröffentlichung der Fotos hatte das Ehepaar eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte gesehen.

 

Quelle: Pressemitteilung des Axel Springer Verlags vom 11.01.2008

 

 

2. Comedian Gaby Köster erwirkt einstweilige Verfügungen gegen die Axel Springer AG.

Das Landgericht Berlin hat am 16.01.2008 zwei einstweilige Verfügungen gegen die Axel Springer AG erlassen. Diese untersagen der Bildzeitung und „bild.de“ mit der Berichterstattung über die Krankheit der beliebten Darstellerin fortzufahren. Die Bildzeitung hatte über die Gründe der Erkrankung und den gesundheitlichen Zustand der Komikerin spekuliert. Die Künstlerin sah dadurch ihr Persönlichkeitsrecht als verletzt.

Quelle:www.dwdl.de

 

 

Kürzlich gefunden:

 

Markenrecht

 

BGH stärkt Unternehmenskennzeichen zulasten von eingetragenen Gemeinschaftsmarken.

Der Bundesgerichtshof hat in ein einer Entscheidung vom 13.September 2007 (Az. I ZR 33/05) Unternehmenskennzeichen gegenüber eingetragenen Gemeinschaftsmarken aufgewertet. Die Sache wurde jedoch teilweise an das Berufungsgericht zurückgewiesen.

Geklagt hatte die amerikanische Baumarktkette „Home Depot“ gegen die schweizerische Bauhaus AG, die in ihrem Namen die Zusatzbezeichnung „The Home Store“ benutzt hat.

Zwar sahen die Richter des BGH beide Zeichen als durchaus verwechselungsfähig an. Sofern die Beklagte die Bezeichnung jedoch lediglich zur Bezeichnung ihres Geschäfts verwende und damit nicht ihre dort angebotenen Waren oder Dienstleistungen bezeichne, liege darin keine Benutzungshandlung i.S.v. Art 9 GMV und somit keine Markenverletzung vor, urteilte das Gericht. Die Richter führten weiter aus, dass eine Benutzung eines Zeichens aufgrund einer Gemeinschaftsmarke nur verboten werden könne, wenn sie die Funktion der Marke und insbesondere ihre Hauptfunktion, gegenüber den Verbrauchern die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann. Dies sei der Fall, wenn das angegriffene Zeichen in der Weise benutzt wird, dass die Verbraucher es als Ursprungsbezeichnung für die betreffenden Waren und Dienstleistungen auffassen. Das Berufungsgericht habe deshalb gegebenenfalls  nach Stellung entsprechender Anträge zu prüfen, wie der Verkehr die Verwendung des angegriffenen Kennzeichens bei den vorgetragenen Benutzungshandlungen auffasst. Deshalb wurde die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurückgewiesen. Das Berufungsgericht habe dann u.a. zu entscheiden, wie der Verkehr die Verwendung des angegriffenen Kennzeichens bei den von den Klägerinnen vorgetragenen Benutzungshandlungen auffasse.

Quelle: www.bundesgerichtshof.de

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Die Rechtsanwälte sind zur Ausübung des Berufes als Rechtsanwälte zugelassen:

 

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Die gesetzliche Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" wurde in der Bundesrepublik Deutschland verliehen.

 

Die Rechtsanwälte unterfallen den folgenden berufsrechtlichen Regelungen:

 

- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

- Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)

- Fachanwaltsordnung (FAO)

- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

- Berufsregelungen der Rechtsanwälte der Europäischen Union

 

Die Regelungen können bei der Bundesrechtsanwaltskammer unter http://www.brak.de/seiten/06.php#tdg eingesehen werden.

 

 

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