|

Live Entertainment Award 2008 am 11. März in der Hamburger Color Line Arena
Zum dritten Mal wird am 11. März in Hamburg
der deutsche Live Entertainment-Preis - kurz: LEA - in einer glamourösen
Galashow verliehen.
In 14 Kategorien werden die Veranstalter und Veranstaltungen
des Jahres sowie herausragende Macher, Manager und Kreativleistungen hinter
den Kulissen des Showbiz ausgezeichnet. Wichtigste Neuerung: Der LEA zieht
- aufgrund des gestiegenen Interesses - in die Hamburger Color Line Arena
um. Dort erwartet die Gäste eine Awardshow mit neuen Attraktionen und
technischen Möglichkeiten. Die
Veranstaltungsbranche, lange Jahre ein Zirkel von Einzelkämpfern, trifft
sich, betreibt Öffentlichkeitsarbeit - und feiert! Und Stars und Promis
feiern so zahlreich mit, dass die TV-Teams wieder den roten Teppich
belagern werden...
Moderiert wird die Verleihung erneut von TV-Star und Musiker Götz
Alsmann. Für Live- Auftritte haben sich im Rahmen der Show hat sich bereits
der norwegische Shootingstar Maria Mena ("You´re The Only One",
"Just Hold Me") angekündigt.
Die weiteren Highlights und Überraschungen des Abends wird
LEA-Präsident Dieter Weidenfeld im Rahmen einer Pressekonferenz am 28.
Februar in Hamburg präsentieren. Wer nominiert wurde, erfahren Sie auf www.lea-award.de
Tickets und weitere Informationen erhalten sie unter
tickets@lea-award.de.
Vertreter der
Filmbranche fühlen sich durch das neue Urhebergesetz benachteiligt und
haben Verfassungsbeschwerde eingelegt
Die Filmschaffenden Andres Weiel und
Rolf Schübel haben gegen die am 1.Januar 2008 in Kraft getretene
Urheberrechtsnovelle Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht
eingelegt. Sie sehen durch die Neuregelung einen unverhältnismäßigen
Eingriff in Eigentumsrechte aller Urheber.
Das Vorbringen der beiden
Filmpreisträger richtet sich vor allem gegen § 31a UrhG (Verträge über
unbekannte Nutzungsarten) und § 137 I UrhG (Übergangsvorschrift für neue
Nutzungsarten für Altverträge). Nach Wegfall des § 31 Abs. 4 UrhG können
nun seit dem 01.01.2008 in Verträgen auch Rechte an noch unbekannten
Nutzungsarten schriftlich eingeräumt werden.
Für Verträge, die zwischen dem
01.01.1966 und 01.01.2008 abgeschlossen wurden, gelten nach der Neuregelung
die Rechte an zum Vertragszeitpunkt unbekannten Nutzungsarten als wirksam
eingeräumt, sofern Urheber und Erwerber vereinbart haben, dass alle
wesentlichen Nutzungsarten ausschließlich sowie räumlich und zeitlich
unbegrenzt übertragen sein sollen. War die Nutzungsart bei Vertragsschluss
unbekannt, jedoch vor dem 01.01.2008 bekannt, so kann der Urheber dieser
Fiktion bis spätestens zum 01.01.2009 widersprechen.
Sowohl für zukünftige Fälle als auch
für Altfälle hat der Urheber einen Anspruch auf eine angemessene gesonderte
Vergütung ab Aufnahme der neuen Nutzungsart. Im Falle der Altfälle kann
dieser Anspruch jedoch nur von den Verwertungsgesellschaften geltend
gemacht werden.
Die Beschwerdeführer befürchten, dass
sich die Verwerter durch entsprechende Vertragsklauseln künftig Rechte in
einem Umfang sichern werden, der jegliche Selbstverwertung oder eine
Entscheidung der Urheber gegen eine Verwertung ausschließt.
Kernpunkte der
Neuregelungen waren:
1. Erhalt der Privatkopie
2. Umgehung eines
Kopierschutzes bleibt weiterhin verboten
3. Einführung einer Pauschalvergütung
als gerechter Ausgleich für die Privatkopie
4. Schranken für
Wissenschaft und Forschung
5. Verträge über unbekannte Nutzungsarten
sind nun möglich
Quelle:
www.urheberrecht.org
Die GEMA, STIM und MCPS-PRS unterzeichnen Vertrag zur europaweiten
digitalen Lizenzierung des Katalogs des WCM Musikverlags
Mit der Vereinbarung „Pan-European
Digital Licensing“ (PEDL) soll sich die Lizenzierung von
Musikkompositionen für digitale Musikdienste in Europa vereinfachen.
Wie die GEMA in ihrer Pressemitteilung am 30.01.2008
mitteilte, vergibt Warner/ Chappell Music (WCM) über diese Vereinbarung nicht-exklusive
Rechte an die teilnehmenden Verwertungsgesellschaften. Diese sind dann
berechtigt, an ihre Kunden jeweils europaweite Lizenzen für
Online-Musikdienste zu vergeben. Die Vereinbarung steht neben den
Unterzeichnern auch anderen Verwertungsgesellschaften offen.
Die Vertreter der am Vertrag Beteiligten sehen
„PEDL“ als ein effizientes und transparentes Rechtemanagement
an, das sowohl zu einer angemessenen und genauen Beteiligung der Urheber
als auch zu einer vereinfachten, legalen Nutzung des WCM-Verlagskatalogs
führt.
Quelle: www.urheberecht.org
Erster Lizenzvertrag der Celas GmbH seit ihrer
Gründung
Am 12.12.2007
fand die Vertragsunterzeichnung für eine Online-Lizenzierung zwischen der Celas
GmbH und der TalentRun GmbH statt.
TalentRun betreibt einen Online-
Karaoke Dienst in Deutschland. Celas ist ein Gemeinschaftsunternehmen der
GEMA und der englischen Schwestergesellschaft MCPS/PRS- Alliance, welches
die paneuropäische Lizenzierung des angloamerikanischen Repertoires von EMI
Music Publishing im Bereich online und mobile umsetzt.
Die Gründung der Celas GmbH beruht auf
der Empfehlung der Europäischen Kommission vom 18.05.2005.
Quelle: www.gema.de
Enquete Kommission präsentiert Bericht zur Lage
der Kultur in Deutschland
Am 12.12.2007 hat die Vorsitzende
der Enquete-Kommission des Deutschen Bundestags „Kultur in
Deutschland“, Frau Gitta Connemann, MdB, den Abschlussbericht der
Enquete-Kommission dem Bundestagspräsidenten Dr. Norbert Lammert, MdB
überreicht. Mit dem Schlussbericht der Enquete-Kommission
»Kultur in Deutschland« beschäftigte sich der Deutsche Bundestag in seiner
Plenarsitzung am 13.12.2007. Der
Schlussbericht ist im Internet unter http://dip.bundestag.de/btd/16/070/1607000.pdf abrufbar.
Der über 500 Seiten umfassende
Abschlussbericht enthält die wohl umfangreichste Bestandsaufnahme zur
Kultur in Deutschland, die bislang erschienen ist. Er enthält eine
umfassende Darstellung der Probleme und Hindernisse von Künstlern,
Kultureinrichtungen, und der Kulturwirtschaft sowie
Vorschläge zur Verbesserung der gesetzlichen Rahmenbedingungen.
Eine 22köpfige Kommission hat
über vier Jahre hinweg unter Hinzuziehung von Gutachten und von Gesprächen
mit Experten sowie öffentlichen Anhörungen Informationen zusammengetragen
und mit dem Ziel bewertet, die Zukunft der Kultur in Deutschland zu
sichern. Bund, Länder und Gemeinden sind nun aufgefordert, sich mit den
Handlungsvorschlägen zu befassen und diese ggfs. durch entsprechende
Gesetze bzw. Gesetzesänderungen umzusetzen.
Für eine Bewertung des
umfangreichen Empfehlungskataloges ist es noch zu früh. Wir haben Ihnen
jedoch zu den zwei derzeit wohl brisantesten Themen der Branche -
Steuern und Künstlersozialabgabe - die für die
Veranstaltungswirtschaft relevantesten Punkte der Handlungsempfehlungen der
Enquete Kommission beigefügt:
I. Steuerliche
Behandlung der Künstler und Kulturberufe
Handlungsempfehlungen
1. Die
Enquete-Kommission empfiehlt dem Deutschen Bundestag und der
Bundesregierung, zeitnah die Vorschriften im Einkommensteuergesetz zur
beschränkten Steuerpflichtigkeit von im Ausland ansässigen Künstlern in
Deutschland unter Beachtung der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs neu zu fassen. Dabei ist die Erstattung von Betriebsausgaben
an ausländische Künstler nicht mehr in die Bemessungsgrundlage für den
pauschalen Steuerabzug einzubeziehen. Gleichzeitig ist eine entsprechende
Besteuerung bis zum Inkrafttreten der Neuregelung durch weitere
Rundschreiben/Erlasse des Bundesfinanzministeriums sicherzustellen.
2. Die
Enquete-Kommission empfiehlt dem Deutschen Bundestag, die Grenzbeträge in §
50a Absatz 4 Einkommensteuergesetz zu dynamisieren.
3. Die
Enquete-Kommission empfiehlt der Bundesregierung, bei Aushandlung von
Doppelbesteuerungsabkommen eine Vereinfachung des Freistellungsverfahrens nach
§ 50d Abs. 2 Einkommensteuergesetz zu verankern.
4. Die
Enquete-Kommission empfiehlt den Ländern, darauf hinzuwirken, dass die
Finanzämter die Vollziehung eines deutschen Steuerbescheides bei
Doppelbesteuerung bis zum Abschluss des Verständigungsverfahrens im
Einzelfall aussetzen, sofern die wirtschaftliche Situation des Künstlers es
erfordert.
5. Die
Enquete-Kommission empfiehlt dem Deutschen Bundestag, im
Einkommensteuerrecht das Freistellungsverfahren bei im Ausland ansässigen
Künstlern im Interesse der Steuervereinfachung und zur Entlastung sowohl
des Bundeszentralamtes für Steuern als auch der Kulturbetriebe zu
vereinfachen. Das gilt insbesondere für selbstständig tätige,
nichtdarbietende Künstler, also Regisseure, Bühnenbildner und vergleichbare
Berufe.
6. Die
Enquete-Kommission empfiehlt den Ländern, das Bescheinigungsverfahren gemäß
§ 4 Nr. 20a Satz 2 Umsatzsteuergesetz aus Vereinfachungsgründen bei jeweils
einer Landesbehörde zu konzentrieren.
7. Die
Enquete-Kommission empfiehlt dem Deutschen Bundestag und der
Bundesregierung, am ermäßigten Umsatzsteuersatz für Kulturgüter
festzuhalten.
II. Hintergrund des
Künstlersozialversicherungsgesetzes und Verweis auf das europäische Ausland
Handlungsempfehlungen
Die Enquete-Kommission empfiehlt dem Deutschen Bundestag,
den Bundeszuschuss zur Künstlersozialkasse bei 20 Prozent stabil zu halten.
Abgabepflichtige:
1. Die Enquete-Kommission empfiehlt dem Deutschen Bundestag
zu prüfen, ob die Sonderregelung für Verwertungsgesellschaften in § 25
Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Künstlersozialversicherungsgesetz, bestimmte
Entgelte im Rahmen der Bemessung zur Künstlersozialabgabe nicht zu
berücksichtigen, noch angemessen ist.
2. Die Enquete-Kommission empfiehlt der Bundesregierung zu
prüfen, ob und wie Verwerter mit einem Sitz im Ausland, die Entgelte im
Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes an Künstler und Publizisten
im Inland zahlen, zur Künstlersozialabgabe herangezogen werden können.
Alterssicherung:
Die Enquete-Kommission empfiehlt dem Deutschen Bundestag, im
Urheberrechtswahrnehmungsgesetz die Verwertungsgesellschaften zur
Einrichtung von Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen zu verpflichten
und diese Verpflichtung zu publizieren.
Mitteilenswert erscheint uns im
Übrigen die Tatsache, dass sich die Enquete für eine Stärkung der
Künstlerdienste der Bundesagentur für Arbeit und eine Ausweitung
ihres Wirkungsbebereichs ausgesprochen hat. Die diesbezüglichen
Handlungsempfehlungen finden Sie ebenfalls beigefügt:
III. Beratung und
Vermittlung durch die Bundesagentur für Arbeit/Vermittlung durch die
Künstlerdienste
Handlungsempfehlungen
1. Die Enquete-Kommission empfiehlt dem Deutschen Bundestag,
§ 36 Absatz 4 SGB III dahingehend zu ändern, dass die Bundesagentur für
Arbeit auch dann vermittelnd tätig werden darf, wenn die Personen
überwiegend selbstständig tätig sind.
2. Die Enquete-Kommission empfiehlt der Bundesagentur für
Arbeit, ihre Organisationsstruktur so zu gestalten, dass bundesweit gut
erreichbare Künstlerdienste vorhanden sind. Dabei sollte die Errichtung
eines Standortes in den neuen Ländern geprüft werden.
Natürlich werden
wir die die Veranstaltungswirtschaft betreffenden Teile des
Berichts in Kürze ausführlicher kommentieren.
Quelle: Schlussbericht der Enquete Kommission
Auch Sony– BMG verzichtet
auf Kopierschutz bei Musiktiteln im Internet
Als letztes
großes Majorlabel kündigte Sony- BMG an, aufgrund anhaltender
Absatzrückgänge einen Teil ihrer Lieder ohne Kopierschutz- System im
Internet anzubieten.
Zuvor hatte bereits Warner Music im
Dezember angekündigt, Songs ihrer Künstler im Onlineshop von
„Amazon“ zukünftig ohne Kopierschutz anzubieten. Ähnlich sind
zuvor bereits die britische EMI und Universal Music verfahren. Die
Musikindustrie erhofft sich dadurch eine Stärkung des Musik-Geschäfts im
Internet. Die mit dem DRM (Digital
Rights Management) System geschützten Songtitel sind nicht auf allen
Geräten abspielbar. Die großen Musikkonzerne bestanden jedoch lange auf
diesen Schutz. Grund dafür waren die sinkenden Einnahmen durch Raubkopien
und illegale Tauschbörsen.
Quelle. www.handelsblatt.com
 
Steuerrecht
BFH hält
pauschale Besteuerung ausländischer Künstler weiterhin für
europarechtskonform.
Der Bundesfinanzhof
hat in einem am 19.12.2007 bekannt gewordenen Beschluss vom 29.11.2007 (Az.
IB 181/07) trotz eines laufenden Vertragsverletzungsverfahren die in
Deutschland geltende pauschale Einkommensbesteuerung ausländischer Künstler
und Sportler für europarechtskonform erklärt. Der BFH hat sich in diesem
Verfahren auch mit der EG- Beitreibungsrichtlinie 2001/44/EG
auseinandergesetzt.
Der Leitsatz der
Entscheidung lautet:
Es ist derzeit nicht ernstlich
zweifelhaft, dass der Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG 2002 unter
Beachtung der Grundsätze, die der Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften in seinen Urteilen vom 3. Oktober 2006 Rs. C-290/04
"FKP Scorpio Konzertproduktionen GmbH" (IStR 2006, 743) und vom
15. Februar 2007 Rs. C-345/04 "Centro Equestre da Lezíria Grande
Lda." (IStR 2007, 212)
für die Jahre 1993 und 1996 aufgestellt hat, trotz des zwischenzeitlichen
Inkrafttretens der EG-Beitreibungsrichtlinie 2001/44/EG vom 15. Juni 2001
(ABlEG Nr. L 175, 17) auch im Jahr 2007 mit Gemeinschaftsrecht in Einklang
steht.
Die Richter führten zur Begründung an,
dass zur Zeit noch davon auszugehen sei, dass die zwischenstaatliche
Amtshilfe in ihrer Intensität und Umsetzung gegenwärtig noch unzulänglich
und nicht geeignet sei, die vom Europäischen Gerichtshof ausdrücklich
bestätigte Effizienz des Abzugssystems zu substituieren. Infolgedessen
seien strukturelle und deswegen gleichheitswidrige Defizite des
Steuervollzugs und der Steueraufsicht zu befürchten.
Vereinfacht ausgedrückt, rechtfertigen
die derzeitigen Schwierigkeiten bei der Geltendmachung der Steuern im
Ausland weiterhin eine möglicherweise zu hohe pauschale Besteuerung im
Inland mit späterer Erstattungsmöglichkeit der zuviel gezahlten Steuern.
Quelle: www.bundesfinanzhof.de
Künstlersozialversicherungsrecht
BSG: Keine Künstlersozialabgabe auf Honorare von
Profisportlern für die Mitwirkung in Werbespots.
Das Bundessozialgericht in Kassel
hat durch Urteil vom 24.01.2008 (Az.: B 3 KS 1/07 R) entschieden, dass
Profisportler werden durch die Mitwirkung in Werbespots nicht zu Künstlern.
Das für die Mitwirkung eines Profisportlers an einem Werbespot gezahlte
Honorar des Künstlers unterliegt nicht der Pflicht, hierauf Abgaben an die
Künstlersozialkasse zu zahlen.
Klägerin war eine Vermarktungsgesellschaft für Profisportler. Durch
die Vermittlung traten die Profiboxer Vitali und Wladimir Klitschko in
verschiedenen Werbespots im Fernsehen auf, in denen sie für verschiedene
Produkte warben. Die Klägerin erhielt hierfür von den Produzenten ein
Entgelt, das sie unter Abzug ihrer Provision als Honorar an die
Klitschko’s zahlte.
Die Künstlersozialkasse hielt die Mitwirkung von Profisportlern in diesen
Werbespots für eine selbstständige Tätigkeit im Bereich der
„darstellenden Kunst“. Die Sportler hätten als Darsteller in
durch Drehbücher gestalteten Szenen mitgewirkt. Die KSK hatte von der
Vermarktungsgesellschaft auf das gezahlte Honorar für die beiden Brüder
Künstlersozialabgabe verlangt. Das Sozialgericht hatte der Klage gegen den
Abgabenbescheid stattgegeben.
Das BSG hat diese Entscheidung
mit seinem Urteil bestätigt. Profisportler würden durch die Mitwirkung in
Werbespots nicht zu Künstlern. Sie würden von den Werbetreibenden nicht
wegen ihrer darstellerischen Fähigkeiten, sondern wegen ihrer Bekanntheit
in weiten Teilen der Bevölkerung und ihrer Vorbildfunktion gerade bei
jüngeren Konsumenten als Werbeträger engagiert. Es gehöre mittlerweile zum
Berufsbild von Profisportlern, in der Werbung aufzutreten und so ihre
Persönlichkeitsrechte zu vermarkten. Nicht vom Gericht zu entscheiden war die Frage, ob
auf ein Honorar die Künstlersozialabgabe auch dann nicht zu zahlen ist,
wenn ein Profisportler eine Rolle in einem Kino- oder Fernsehfilm
übernimmt.
Quelle:
www.beck.de
Urheberrecht
1. GEMA erzielt weiteren wichtigen Sieg gegen
Webhoster „RapidShare“.
München / Berlin: 24.01.08
Das Landgericht Düsseldorf hat mit einem Urteil vom 23.
Januar 2008 die Haftung des weltweit größten Webhosters
„RapidShare“ für Urheberrechtsverletzungen bestätigt. Die GEMA
hat damit auch im Hauptsacheverfahren gesiegt.
Wie bereits die Landgerichte Köln und München erlegt auch
das Landgericht Düsseldorf den Dienstbetreibern umfassende
Handlungspflichten auf. Durch das aktuelle Urteil ist
„RapidShare“ verpflichtet, „auch solche Maßnahmen zu
ergreifen, welche die Gefahr beinhalten, dass ihr Geschäftsmodell deutlich
unattraktiver wird oder sogar vollständig eingestellt werden muss“.
Das Gericht begründet dies insbesondere damit, dass der Dienst „nicht
hauptsächlich für legale Aktivitäten genutzt“ werde, für die
Verbreitung urheberrechtlich geschützter Inhalte „besonders gut
geeignet“ sei und gerade hieraus „in nicht unerheblicher
Weise“ ein finanzieller Vorteil gezogen werde.
„RapidShare“ bietet seinen Nutzern die
Möglichkeit, beliebige Inhalte - darunter auch in großem Umfang Musiktitel
- anonym bei dem Dienst abzuspeichern und unbegrenzt abzurufen.
„RapidShare“ hatte sich bislang darauf berufen, dass allein die
jeweiligen Nutzer für die illegalen Inhalte haftbar gemacht werden könnten.
Dieser Ansicht hat nun das Landgericht Düsseldorf mit seinem Urteil eine
deutliche Absage erteilt.
Quelle: Pressemitteilung der GEMA v. 24.01.2208
2.
Landgericht Köln - 100% Aufschlag auf Honorar bei fehlender Nennung des
Urhebers bei Buchveröffentlichung zulässig.
Das
LG Köln entschied mit Urteil vom 29.11.2007 (Az. 28 O 102/07), dass die
Verdoppelung des vereinbarten Honorars für eine Buchveröffentlichung bei
einer unterbliebenen Urhebernennung eine billige Entschädigung darstellt.
Das
Landgericht führte aus, dass im vorliegenden Fall, wie auch bei der
Verletzung des Urhebernennungsrechts eines Lichtbildners (Fotograf), der
Verkehrsüblichkeit entspreche, dem Berechtigten im Fall eines unterlassenen
Bildquellennachweises bei der Verwertung einen Zuschlag von 100% auf das
Grundhonorar zuzubilligen. Das Landgericht führte weiter aus, dass aus § 97
Abs. 2 UrhG eine billige Entschädigung geschuldet sei, die fühlbar sein
muss, daher sei eine Verdopplung des vereinbarten Honorars als
gerechtfertigt anzusehen.
Quelle:
LG Köln www.justiz.nrw.de/ses/nrwesearch.php
Presserecht
BVerfG: Pressefreiheit kann Recht auf Gegendarstellung bei
mehrdeutigen Aussagen entgegenstehen.
Das
Bundesverfassungsgericht hat durch einen Beschluss am 19.12.2007 (Az.: 1
BvR 967/05) in Bezug auf die Pressefreiheit entschieden, dass, fern
liegende Deutungen nicht maßgeblich sind für einen
Gegendarstellungsanspruch. Danach darf eine
Verurteilung zur Gegendarstellung nicht schon dann ermöglicht werden, wenn
eine "nicht fern liegende Deutung" bei der Ermittlung einer
verdeckten Aussage einen gegendarstellungsfähigen Inhalt ergibt.
Quelle: www.beck.de
Volltext des Urteils
unter www.bundesverfassungsgericht.de
Persönlichkeitsrecht
1. Kein Schadensersatz wegen
veröffentlichter Hochzeitsfotos für Günther Jauch.
Das Pressekammer des Landgerichts Hamburg hat am 11.01.2008 zwei
Klagen des Fernsehmoderators Günther Jauch auf Schadensersatz i.H.v. je
130.000,- € gegen die Axel Springer AG und die Ullstein GmbH
abgewiesen. Grund für die Klagen waren Veröffentlichungen von Fotografien
seiner Hochzeit in Berliner Zeitungen. Die veröffentlichten Bilder zeigten
G. Jauch beim Sektempfang nach seiner Hochzeit im Hof der Potsdamer
Friedenskirche.
Die Richter sahen
wegen der zahlreichen anwesenden Prominenz ein berechtigtes
Berichterstattungsinteresse der Medien. Günther Jauch und seine
langjährige Lebensgefährtin hatten vor ihrer Trauung der Presse mitgeteilt,
dass sie keine Fotoaufnahmen von ihrer Hochzeit erlauben und bereits im
Vorfeld der Hochzeit im Juli 2006 ohne Erfolg versucht, in einem
Eilverfahren ein umfassendes Berichterstattungsverbot zu erwirken. In der
Veröffentlichung der Fotos hatte das Ehepaar eine Verletzung seiner
Persönlichkeitsrechte gesehen.
Quelle: Pressemitteilung
des Axel Springer Verlags vom 11.01.2008
2. Comedian Gaby Köster erwirkt einstweilige
Verfügungen gegen die Axel Springer AG.
Das Landgericht Berlin hat am 16.01.2008 zwei einstweilige
Verfügungen gegen die Axel Springer AG erlassen. Diese untersagen der
Bildzeitung und „bild.de“ mit der Berichterstattung über die
Krankheit der beliebten Darstellerin fortzufahren. Die Bildzeitung hatte
über die Gründe der Erkrankung und den gesundheitlichen Zustand der
Komikerin spekuliert. Die Künstlerin sah dadurch ihr Persönlichkeitsrecht
als verletzt.
Quelle:www.dwdl.de
Kürzlich
gefunden:
Markenrecht
BGH stärkt Unternehmenskennzeichen
zulasten von eingetragenen Gemeinschaftsmarken.
Der Bundesgerichtshof hat in ein einer Entscheidung vom 13.September
2007 (Az. I ZR 33/05) Unternehmenskennzeichen gegenüber eingetragenen
Gemeinschaftsmarken aufgewertet. Die Sache wurde jedoch teilweise an das
Berufungsgericht zurückgewiesen.
Geklagt hatte die amerikanische Baumarktkette „Home
Depot“ gegen die schweizerische Bauhaus AG, die in ihrem Namen die
Zusatzbezeichnung „The Home Store“ benutzt hat.
Zwar sahen die Richter des BGH beide Zeichen als durchaus
verwechselungsfähig an. Sofern die Beklagte die Bezeichnung jedoch
lediglich zur Bezeichnung ihres Geschäfts verwende und damit nicht ihre
dort angebotenen Waren oder Dienstleistungen bezeichne, liege darin keine
Benutzungshandlung i.S.v. Art 9 GMV und somit keine Markenverletzung vor,
urteilte das Gericht. Die Richter führten weiter aus, dass eine Benutzung
eines Zeichens aufgrund einer Gemeinschaftsmarke nur verboten werden könne,
wenn sie die Funktion der Marke und insbesondere ihre Hauptfunktion,
gegenüber den Verbrauchern die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu
gewährleisten, beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann. Dies sei der Fall,
wenn das angegriffene Zeichen in der Weise benutzt wird, dass die
Verbraucher es als Ursprungsbezeichnung für die betreffenden Waren und
Dienstleistungen auffassen. Das Berufungsgericht habe deshalb
gegebenenfalls nach Stellung
entsprechender Anträge zu prüfen, wie der Verkehr die Verwendung des
angegriffenen Kennzeichens bei den vorgetragenen Benutzungshandlungen
auffasst. Deshalb wurde die Sache insoweit an das Berufungsgericht
zurückgewiesen. Das Berufungsgericht habe dann u.a. zu entscheiden, wie der
Verkehr die Verwendung des angegriffenen Kennzeichens bei den von den
Klägerinnen vorgetragenen Benutzungshandlungen auffasse.
Quelle: www.bundesgerichtshof.de
_________________________________________________________________________________
Sofern Sie diesen
Newsletter nicht mehr erhalten möchten, schicken Sie eine E-Mail an: info@michow-partner.de
Sie werden damit automatisch aus dem Verteiler
entfernt. Beachten Sie bitte, dass Sie die E-Mail mit Ihrer E-Mail Adresse
absenden.
Inhaltshaftung:
Michow & Partner Rechtsanwälte - Kanzlei für Medienrecht
Lenhartzstr. 15
20249 Hamburg
Inhaltlich Verantwortlicher i.S. des Presserechtes bzw. des
Telemediengesetzes (§ 5 TMG) und damit verantwortlich für den Inhalt:
Rechtsanwalt Jens Michow (Anschrift siehe oben).
Obwohl die in dem Newsletter enthaltenen Informationen durch
den inhaltlich Verantwortlichen sorgfältig recherchiert und geprüft worden
sind, kann der inhaltlich Verantwortliche nicht die Haftung für
Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernehmen. Die Texte dieses
Newsletters stellen keine Rechtsberatung dar. Soweit Rechtsberatung gesucht
wird, ist hierzu die Begründung eines Mandatsverhältnisses Voraussetzung.
Die RAe der Kanzlei Michow & Partner - RA Jens Michow, RA Dr.
Johannes Ulbricht und RA Christian
Paschedag – sind Mitglieder der Rechtsanwaltskammer
Hamburg:
Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg
Bleichenbrücke 9
20354 Hamburg
Tel. +49-40-35 74 41-0
Fax +49-40-35 74 41-41
E-Mail: i n f o@rechtsanwaltskammerhamburg.de
Die Rechtsanwälte sind zur Ausübung des Berufes als
Rechtsanwälte zugelassen:
Landgericht Hamburg, Sievekingsplatz 1, 20355 Hamburg
(Postanschrift: Landgericht Hamburg, 20348 Hamburg).
Die gesetzliche Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt"
wurde in der Bundesrepublik Deutschland verliehen.
Die Rechtsanwälte unterfallen den folgenden
berufsrechtlichen Regelungen:
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)
- Fachanwaltsordnung (FAO)
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Berufsregelungen der Rechtsanwälte der Europäischen Union
Die Regelungen können bei der Bundesrechtsanwaltskammer
unter http://www.brak.de/seiten/06.php#tdg
eingesehen werden.
|