Newsletter von Mittwoch, den 06. Oktober 2010

 

 

 

 

Grundsatzurteil des BFH zur Abzugssteuer (§ 50 a EStG): Einbeziehung von Nebenleistungen in die Bemessungsgrundlage

Hamburg - Der Bundesfinanzhof hat die Revision des Finanzamtes gegen das Urteil des Finanzgerichtes München vom 30.03.2009 (Az.: 7 K 3826/05) zurückgewiesen. Damit hat der Bundesfinanzhof der Rechtsauffassung des Finanzamtes eine Absage erteilt, wonach Nebenleistungen bereits dann in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind, wenn der Empfänger der Leistungen - im streitgegenständlichen Fall eine GmbH, die mit der inländischen Tourneedurchführung befasst war – personell mit dem Künstler verbunden ist. Entscheidend für die Einbeziehung der Nebenleistungen ist nach dem BFH allein, ob der Leistende (also der Lieferant der Licht- und Tontechnik oder der sonstigen Nebenleistungen) personell mit dem Künstler verbunden ist.

 

Rechtsanwalt Dr. Johannes Ulbricht von der Kanzlei Michow & Partner in Hamburg, die im Revisionsverfahren sowie in den Vorinstanzen die klägerseitige Künstlergruppe vertrat, kommentiert:

 

„Der Bundesfinanzhof hat mit erfreulicher Klarheit dem Versuch einer umfassenden Einbeziehung von Nebenleistungen in die Bemessungsgrundlage eine Absage erteilt. Andernfalls hätten Künstlergruppen und Tourneeveranstalter in Deutschland wieder mit hohen und schwer überschaubaren steuerlichen Belastungen zu kämpfen gehabt; es hätte einen Rückfall in das „finstere Mittelalter“ des Steuerrechts der Veranstaltungsbrache gedroht. Dieses Urteil des BFH ist um so erfreulicher, als andernfalls die Fortschritte durch die jüngste Gesetzesänderung weitgehend zunichte gemacht worden wären.“

- Az.: I R 93/09

 

 

 

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