|

Grundsatzurteil
des BFH zur Abzugssteuer (§ 50 a EStG): Einbeziehung von Nebenleistungen in die
Bemessungsgrundlage
Hamburg - Der Bundesfinanzhof hat die
Revision des Finanzamtes gegen das Urteil des Finanzgerichtes München vom
30.03.2009 (Az.: 7 K 3826/05) zurückgewiesen.
Damit hat der Bundesfinanzhof der Rechtsauffassung des Finanzamtes eine
Absage erteilt, wonach Nebenleistungen bereits dann in die
Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind, wenn der Empfänger der Leistungen -
im streitgegenständlichen Fall eine GmbH, die mit der inländischen
Tourneedurchführung befasst war – personell mit dem Künstler
verbunden ist. Entscheidend für die Einbeziehung der Nebenleistungen ist
nach dem BFH allein, ob der Leistende (also der Lieferant der Licht- und
Tontechnik oder der sonstigen Nebenleistungen) personell mit dem Künstler
verbunden ist.
Rechtsanwalt Dr. Johannes Ulbricht von
der Kanzlei Michow & Partner in Hamburg, die im Revisionsverfahren
sowie in den Vorinstanzen die klägerseitige Künstlergruppe vertrat,
kommentiert:
„Der
Bundesfinanzhof hat mit erfreulicher Klarheit dem Versuch einer umfassenden
Einbeziehung von Nebenleistungen in die Bemessungsgrundlage eine Absage
erteilt. Andernfalls hätten Künstlergruppen und Tourneeveranstalter in
Deutschland wieder mit hohen und schwer überschaubaren steuerlichen
Belastungen zu kämpfen gehabt; es hätte einen Rückfall in das „finstere
Mittelalter“ des Steuerrechts der Veranstaltungsbrache gedroht. Dieses
Urteil des BFH ist um so erfreulicher, als
andernfalls die Fortschritte durch die jüngste Gesetzesänderung weitgehend
zunichte gemacht worden wären.“
- Az.: I R 93/09
|
Übersicht:
Die
aktuellen Nachrichten
o
Grundsatzurteil des BFH zur Abzugssteuer
(§ 50 a EStG): Einbeziehung von Nebenleistungen in die Bemessungsgrundlage
Termine
|
findout Branchenseminare:
„Kompaktseminar:
Recht und
Steuern der Veranstaltungsbranche“
09.11.2010 in Berlin
|
Weitere Informationen >>
|
|