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Novellierungsentwurf
der Vorschriften zur beschränkten Steuerpflicht:
Am 28.4.2008 hat die
Bundesregierung den Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2009
veröffentlicht. Er enthält u.a. wesentliche Änderungen
bzw. eine teilweise Neufassung der Vorschriften zur beschränkten
Steuerpflicht:
§ 49 EStG der Entwurfsfassung des JStG
2009
·
Die Tatbestände der nach der
aktuellen Gesetzesfassung dem Steuerabzug unterliegenden vortragenden
Tätigkeit wurde wie folgt (beachte die Kursivschrift) eingegrenzt: Gem. dem
Entwurf von § 49 Abs. 1 a) aa) EStG unterliegen zukünftig dem Steuerabzug
„Einkünfte die durch im Inland ausgeübte künstlerische, sportliche,
artistische oder andere Darbietungen erzielt werden, die der Unterhaltung
des Publikums dienen …“ ;
·
Durch eine Änderung des § 49 Abs.
1 Nr. 9 EStG soll (deutlicher als bisher) klargestellt werden, dass
auch sonstige Einkünfte, … soweit es sich um Einkünfte aus
inländischen Darbietungen, die der Unterhaltung des Publikums dienen, aus
der Nutzung beweglicher Sachen im Inland …..
der Steuerpflicht unterliegen.
§ 50 EStG der Entwurfsfassung des JStG
2009
·
Beschränkt Steuerpflichtige
dürfen Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen, soweit diese mit
inländischen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen
(„Nettobesteuerung“, Anm. d. Verf.);
·
Auf das zu versteuernde Einkommen
sollen sodann die tariflichen Steuersätze mit der Maßgabe anzuwenden sein, dass
das zu versteuernde Einkommen um den Grundfreibetrag des § 32 a Abs.1
EStG (derzeit 7.664 Euro) zu erhöhen ist;
·
Das vereinfachte
Erstattungsverfahren des § 50 Abs. 5 EStG soll zukünftig entfallen.
·
Die Nettobesteuerung gilt nur für
Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der EU oder Staates des
Europäischen Wirtschaftsraum;
·
In § 50 Abs. (4) soll als
besonderes öffentliches Interesse für einen völligen oder teilweisen
Steuererlass die bisher lediglich im sog.
‚Kulturorchestererlass“ vorgesehene Freistellung von wesentlich
aus öffentlichen Mitteln geförderten Kulturvereinigungen gesetzlich
verankert werden.
§ 50 a der Entwurfsfassung des JStG 2009
·
Der Pauschalsteuersatz soll auf
15% reduziert werden;
·
Die Staffelsteuersätze (10%
und 15%) des § 50a Abs. 4 Satz 4 EStG sollen entfallen;
·
Reisekosten /Tagegelder, Fahrt-
und Übernachtungskosten), welche dem beschränkt Steuerpflichtigen besonders
gewährt werden, sollen nur zur Bemessungsgrundlage zählen, sofern sie die
tatsächlichen Kosten übersteigen;
·
Sofern die Einnahmen aus einer
Darbietung 250 Euro nicht übersteigen, soll (wie bisher, Anm. d.
Verf.) kein Steuerabzug erhoben werden;
·
Entscheidet sich der
Vergütungsschuldner für eine Nettobesteuerung und weist er die
Betriebsausgaben und Werbungskosten in einer für das Finanzamt
nachprüfbaren Form nach oder übernimmt er diese, soll der Steuerabzug bei
natürlichen Personen 30 Prozent, bei Körperschaften 15 Prozent betragen;
·
Hat der Gläubiger einer Vergütung
seinerseits Steuern für Rechnung eines anderen beschränkt steuerpflichtigen
Gläubigers einzubehalten (zweite Stufe), soll er vom Steuerabzug absehen
können, wenn seine Einnahmen bereits dem Steuerabzug unterliegen.
Quelle:
Referentenentwurf abrufbar unter: www.bundesfinanzministerium.de
Verbände der Konzertwirtschaft kritisieren Novellierungsentwurf der
beschränkten Steuerpflicht
·
Rechtsprechung des EuGH
zur „Ausländersteuer“ noch immer unvollständig umgesetzt
·
Grundsätzliche
Entscheidung über Quellensteuer gefordert
Hamburg / München 29. Mai 2008
Der Bundesverband der
Veranstaltungswirtschaft e.V. (idkv) und der
Verband der Deutschen Konzertdirektionen e.V. (VDKD) kritisieren den vom
Bundesministerium der Finanzen vorgelegten Referentenentwurf für ein
Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009), der wesentliche Änderungsvorschläge
der Vorschriften zur beschränkten Steuerpflicht - der so genannten
„Ausländersteuer“ - enthält. Nach Auffassung der Verbände werden damit die vom
Europäischen Gerichtshof (EuGH) in den Rechtssachen des niederländischen
Künstlers Arnoud Gerritse
und FKP Scorpio vorgegebenen Kriterien für die Pauschalbesteuerung nicht
gebietsansässiger Künstler wieder nur unvollständig umgesetzt.
Der Bundesverband und der VDKD
begrüßen das Vorhaben, den Pauschalsteuersatz von derzeit 20 auf 15 Prozent
zu reduzieren und jedenfalls für Staatsangehörige des Europäischen
Wirtschaftsraums optional statt der Pauschalbesteuerung auch eine
Nettobesteuerung an der Quelle zu zulassen. Begrüßt wird ferner, dass
Übernachtungs- und Reisekosten zukünftig nur noch zur Bemessungsgrundlage
für den Steuerabzug zählen sollen, sofern sie die tatsäsächlichen Kosten
überschreiten.
Nach Auffassung der Verbände
erreicht der Entwurf allerdings in weiten Teilen nicht das angestrebte
Ziel, die Rechtsprechung des EuGH vollständig in deutsches Recht
umzusetzen. Jens Michow,
Präsident des Bundesverbands, verdeutlicht: „Nach wie vor führt der
vorgesehene durchschnittliche Pauschalsteuersatz im Falle der
Nettobesteuerung bei der überwiegenden Zahl von Steuerpflichtigen, die
Einkommen unter 70.000 Euro haben, zu höheren Steuern als bei
Gebietsansässigen, was nach der Rechtsprechung des EuGH verboten
ist“. Die Verbände regen daher an, sowohl für die Netto- als auch die
Bruttobesteuerung angemessene Stufenregelungen einzuführen, um eine
Diskriminierung Gebietsfremder gegenüber Gebietesansässigen zu vermeiden.
„Vor allem sollten im Interesse der Kleinverdiener unter den
Künstlern die aktuellen Staffelsteuersätze von 10 und 15 Prozent
beibehalten werden“, ergänzt Michow. „Es ist nicht
nachvollziehbar, wieso diese 2001 im Interesse der Förderung des
internationalen Kulturaustauschs geschaffene Erleichterung nun wieder
abgeschafft werden soll“.
Beide Verbände fordern überdies,
dass die Gesetzesänderung in allen noch offenen Fällen und nicht erst, wie
vorgesehen, ab dem 01.01.2009 zur Anwendung kommen müsse. VDKD-Präsident Russ fasst die Kritik beider Verbände
zusammen: „Wir finden es äußerst bedauerlich, dass die
Bundesregierung nicht den Mut gefunden hat, sich an das Steuermodell der
Niederlande anzulehnen, die mit Wirkung zum 1. Januar 2007 bei Künstlern
aus Staaten, mit denen ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, auf eine
inländische Besteuerung verzichten.“
In den beiden Berufsverbänden der
deutschen Live-Entertainment-Branche sind
insgesamt rund 500 Agenturen, Tournee- und Konzertveranstalter
zusammengeschlossen, die im Jahre 2007 mit dem Verkauf von rund 127
Millionen Eintrittskarten einen Umsatz von rund 3.8 Milliarden Euro
erwirtschaftet haben.
Kein Einspruch gegen das Gesetz zur Durchsetzung von Rechten des
geistigen Eigentums
Der Bundesrat hat in seiner
Sitzung am 23.5.2008 bei seiner Beratung des „Gesetzes zur
Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums“
erwartungsgemäß nicht den Vermittlungsausschuss angerufen.
Gesetz kann voraussichtlich
bereits im August 2008 in Kraft treten.
Damit folgte der Bundesrat der
Empfehlung des Rechtsausschusses vom 8.5.2008. Ausweislich der Übersicht zur
Tagesordnung hat sich jedoch keine Mehrheit für die ebenfalls vom Ausschuss
vorgeschlagene Entschließung gefunden. Mit dieser sollte die
Bundesregierung aufgefordert werden, zum einen die Praktikabilität des neu
eingeführten Drittauskunftsanspruchs zu beobachten und zum anderen im
Rahmen der Schadensersatzregelungen die Möglichkeit im Blick zu behalten,
eine widerlegbare Vermutung eines Verletzergewinns in Höhe der doppelten
Lizenzgebühr einzuführen.
Neben den Vorgaben der in
deutsches Recht umzusetzenden Durchsetzungsrichtlinie hat im Laufe des
Gesetzgebungsverfahren auch die bis zuletzt umstritten gebliebene Deckelung
von Abmahnkosten bei Urheberrechtsverletzungen in einfach gelagerten Fällen
in § 97 a UrhG-neu Eingang in den Gesetzestext gefunden.
Vertreter der
Telekommunikationswirtschaft bezeichneten das Gesetz als einen
„gerade noch vertretbaren Kompromiss“, warnten gleichzeitig
aber vor weiteren Maßnahmen wie z. B. Sperrungen von Internetzugängen bei
wiederholten Urheberrechtsverletzungen.
Das Duchsetzungsgesetz muss nun
noch von Bundespräsident Horst Köhler ausgefertigt und verkündet werden.
Sollte der Bundespräsident eine Ausfertigung binnen eines Monats vornehmen,
kann das Gesetz am 1.8.2008 in Kraft treten.
Siehe zum Durchsetzungsgesetz auch den
Newsletter vom 16.April.2008.
Quelle: www.urheberrecht.org
Kreativschaffende fordern
wirksameren Schutz des geistigen Eigentums
Am Welttag des geistigen Eigentums am
26.04.2008 forderten rund 200 Musik-
und Filmschaffende sowie Autoren und Verleger in einem offenen Brief an die
Bundeskanzlerin den Schutz kultureller Werke im Internet zu stärken.
„Vor allem im Internet
werden Musik, Filme oder Hörbücher millionenfach unrechtmäßig angeboten und
heruntergeladen, ohne dass die Kreativen, die hinter diesen Produkten
stehen, dafür eine faire Entlohnung erhalten“, heißt es in dem
Schreiben das u. a. von Herbert Grönemeyer, Tokio Hotel, Thomas Quasthoff,
Amelie Fried, Julia Frank, Andreas Langenscheidt, Til Schweiger, Bernd
Eichinger und Stefan Arndt unterzeichnet wurde.
Während etablierte Künstler
noch von den Erfolgen der Vergangenheit zehren könnten, träfe die
Internetpiraterie vor allem junge Nachwuchstalente. „Langfristig wird
so die kulturelle Vielfalt in unserem Land abnehmen und wir verspielen eine
unserer wichtigsten Zukunftsressourcen“, so die Unterzeichner.
Zur Lösung des Problems
verweisen die Unterzeichner auf Initiativen in Frankreich und England, wo
auf Druck der Regierungen die Internetprovider künftig bei der Bekämpfung
der Internetpiraterie stärker in die Verantwortung genommen werden sollen.
Nach mehrfachen „Verwarnungen“ durch ihren Internetprovider
müssten Anschlussinhaber damit rechnen, dass ihnen der Vertrag gekündigt
wird, wenn sie ihr unrechtmäßiges Handeln nicht unterlassen. Schätzungen
zufolge entfallen allein in Deutschland 70 Prozent des Internetverkehrs auf
die Nutzung meist illegaler Tauschbörsenangebote. „Während die
milliardenschwere Telekommunikationsindustrie massiv von der Nutzung
illegaler Inhalte profitiert, verweigert sie beim Schutz geistigen
Eigentums die Verantwortung“, so die Kreativen.
Quelle:
www.urheberrecht.org
GVU erreicht weiter Erfolge im Kampf
gegen illegale Vertriebsnetze im Internet
Die Gesellschaft zur Verfolgung
von Urheberrechtsverletzungen e.V. (GVU) ist im Jahr 2007 erfolgreich gegen
den Diebstahl geistigen Eigentums vorgegangen. Die GVU setzt im Kampf gegen die Verletzung geistigen Eigentums
weiter auf den verstärkten Kampf gegen die
Verursacher der größten Schäden und die vernetzten Tätergruppen im Internet, die an der
Spitze der illegalen Verbreitungspyramide stehen und eine illegale
Massenverbreitung von Raubkopien ermöglichen.
Im Internet zählen dazu zunächst sog.
Release-Gruppen, deren Mitglieder die jeweils erste Raubkopie eines Films
oder eines Computerspieles auf nicht-öffentliche Server verbreiten.
Ebenfalls auf dieser Ebene agieren sog. Facilitators, die eine weltweite
Massenverbreitung der Raubkopien ermöglichen, indem sie das Material der
Release-Gruppen einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich machen. Dort
konzentrierte sich die GVU auf Betreiber von Pay-Servern,
Portalseitenbetreiber sowie auf die Facilitators der in 2007 vorwiegend für
den illegalen Tausch von Filmen genutzten BitTorrent-Technologie:
Trackerbetreiber und First Seeder. Letztere machen zuerst einen Film in
sog. Tauschbörsen verfügbar. Im Bereich der physischen Piraterie durch
gepresste oder gebrannte Bilddatenträger ging die GVU schwerpunktmäßig gegen
organisierte Kriminalität auf tschechischen Grenzmärkten sowie auf
innerdeutschen Flohmärkten vor.
Bei Konzentration auf arbeitsintensive
Verfahren gegen vernetzte Tätergruppen, konnte die Organisation mehr als
1.900 qualifizierte Verfahren einleiten. Die Anzahl der erfolgreich
abgeschlossenen Verfahren war mit 2.253 so hoch wie nie zuvor - darunter
380 Zivilverfahren. Zusätzlich forcierte die Organisation die Entwicklung
von technischen Maßnahmen gegen die Massenverbreitung.
Bei umfangreichen Vorermittlungen
steigerte die Organisation den Anteil an eingeleiteten Verfahren gegen
Facilitators von 24 auf 33 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Da der illegale
Markt einen Trend zur rein digitalen Raubkopie zeigt, ging Zahl der von
Behörden beschlagnahmten Gegenstände im Vergleich zum Vorjahr um 17 Prozent
auf 428.339 Asservate zurück, darunter sieben Prozentpunkte weniger
Datenträger mit Filmraubkopien. Der Anteil der erfolgreich abgeschlossenen
Strafverfahren (1.873) konnte gegenüber dem Vorjahr (1.475) um 23 Prozent
gesteigert werden. Darunter ergingen in 28 Prozent der Fälle
Verurteilungen. Dies sind 66 Prozent mehr Verurteilungen als in 2005 und 32
Prozent mehr als in 2006.
Im Jahr 2008 will die GVU ihre
Strategie, mit rechtlichen Verfahren gegen die Spitze der
Verbreitungspyramide und mit der Entwicklung von technischen Maßnahmen und
Lösungen gegen die Massenverbreitung konsequent weiter verfolgen. Die
Entwicklungen insbesondere im letzten Jahr haben gezeigt, dass sich die GVU
für verbesserte Voraussetzungen eines effektiven Urheberrechtsschutzes
zusammen mit anderen Branchenverbänden und Rechteinhabern verstärkt in die
politischen Diskussionen einbringen muss und wird so Christian Sommer,
Vorstandsvorsitzender der GVU.
Quelle: Pressemitteilung der
GVU vom. 21.04.2008
Gesetzesinitiative zur Verschärfung des Jugendschutzes bei
Computerspielen
Der
Weg zur Novellierung des Jugendschutzgesetzes ist frei. Nach Mitteilung des
Bundestages votierte der Familienausschuss am 23.04.2008 mit den Stimmen der
Koalitionsfraktionen für den Gesetzentwurf der Bundesregierung.
Sowohl die
FDP-Fraktion als auch Bündnis 90/Die Grünen und die Linksfraktion stimmten
gegen den Entwurf. Ziel des Gesetzes ist es nach Aussage der
Bundesregierung, Kinder und Jugendliche besser vor medialer
Gewaltdarstellung und gewaltbeherrschten Computerspielen zu schützen.
Dazu werde der
Katalog der schwer jugendgefährdenden Trägermedien, die schon gesetzlich
indiziert seien, im Hinblick auf Gewaltdarstellungen erweitert. Außerdem sollen
die im Jugendschutzgesetz vorhandenen Indizierungskriterien in Bezug auf
mediale Gewaltdarstellungen ergänzt und präzisiert werden. Mindestgröße und
Sichtbarkeit der Alterskennzeichnung werden nach dem Entwurf künftig
gesetzlich festgeschrieben.
Quelle:
www.bundestag.de

Urheberrecht
Kriminalroman
"Tannöd" von Andrea Maria Schenkel kein Plagiat
Am
21.05.2008 hat das Landgericht München I (Az. 21 O 15192/07) im
Rechtsstreit um den Plagiatsvorwurf gegen die Autorin des Erfolgskrimis
"Tannöd" die Klage des Autors eines älteren Werkes über die
historischen Morde in Hinterkaifeck abgewiesen.
Das Gericht hatte die
Übernahme einzelner Textpassagen durch die Beklagte zu untersuchen, aber
auch zu ermitteln, inwieweit der historische Stoff vom Kläger durch fiktive
Elemente ergänzt wurde, die von der Beklagten übernommen worden sein
sollen.
Das Gericht bewertete
den Abstand beider Werke in der konkreten sprachlichen Gestaltung als
ausreichend. Hinsichtlich einzelner Szene- und Handlungselemente –
etwa der Reihenfolge der Morde – folgte das Gericht nicht der Sicht
des Klägers, diese seien seiner Phantasie entsprungen, so dass er sie
urheberrechtlich für sich beanspruchen könne. Nach Durchsicht der noch
vorhandenen Ermittlungsakten, Polizeiberichte und Pressemitteilungen kam
das Gericht zu der Erkenntnis, dass der Kläger häufig lediglich historische
Überlieferungen weiter ausgeschmückt hat oder die Beklagte bestimmte
Handlungselemente öffentlich zugänglichen amtlichen Dokumenten entnehmen
konnte. Einzelne aus dem Werk des Klägers entlehnte Szene- und
Handlungselemente – so das Gericht – seien, wenn man sie ihres
gemeinfreien historischen Kerns entkleide, für die einzelnen Szenen und den
Roman der Beklagten insgesamt nicht so bestimmend, dass sie einzelne Szenen
oder gar den ganzen Krimi prägten. Im Krimi „Tannöd“ träten
diese Elemente in den Hintergrund, während sich die hervorstechende
Eigenart des Krimis vielmehr aus Stil, Aufbau und Erzählweise ergebe.
Abschließend stellte
das Gericht fest: „Der Roman „Tannöd“ ist nach allem
gegenüber dem Buch des Klägers trotz der bestehenden Parallelen wegen
seines in Stil, Aufbau und sprachlicher Gestaltung eigenschöpferischen
Gehalts ohne weiteres als selbstständig und urheberrechtlich unbedenklich
anzusehen.“
Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts München I
vom 21.05.2008
Persönlichkeitsrecht/
Presserecht
1.
Keine Entschädigung für Schauspielerin Heike Makatsch wegen der
Veröffentlichungen von Paparazzi-Fotos
Nach
zwei am 07.05.2008 verkündeten Urteilen der 9. Zivilkammer des Landgerichts
München I (Az. 9 O 22942/07 und 9 O 23075/07) erhält weder die
Schauspielerin Heike Makatsch, noch ihr Kind eine Entschädigung für
Veröffentlichungen von Paparazzi-Fotos in Zeitschriften des Heinrich Bauer
Verlages.
Heike
Makatsch hatte selbst und für ihre kleine Tochter vom Heinrich Bauer Verlag
eine Geldentschädigung von insgesamt EUR 35.000,00 verlangt, weil dieser im
März 2007 Fotos veröffentlicht hatte, auf denen die Schauspielerin mit
ihrem wenige Wochen alten Baby bei einem Spaziergang durch Berlin zu sehen
ist.
Im
Mittelpunkt des Rechtstreits stand die Frage, ob die Fotoveröffentlichungen
als schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung zu bewerten sind. Nur dafür
gibt es nämlich nach der Rechtsprechung eine - gesetzlich übrigens nicht
geregelte - Geldentschädigung, wobei gerade bei Bildnisveröffentlichungen
mit der Begründung geringe Anforderungen gestellt werden, dass keine
anderen Abwehrmöglichkeiten als der Anspruch auf eine Geldentschädigung zur
Verfügung stehen.
Das
Landgericht wies trotz der besagten "geringen Anforderungen"
beide Klagen ab. Durch die Fotos werde - so das Urteil der Richter - weder
der Kernbereich der Persönlichkeitsrechte von Mutter und Kind (etwa ihr
Intimbereich) berührt, noch würden die beiden in einen negativen Kontext
gerückt. Die Aufnahmesituation greife auch nicht in einen erkennbar
privaten oder gar nach außen hin abgegrenzten Bereich wie Wohnung oder
Garten ein. Vielmehr erschöpften sich die Aufnahmen darin, Mutter und Kind
auf einem Spaziergang in ihrem Wohnort zu zeigen. Allein darin sah die
Kammer keine besondere Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung. Weiter
führen die Richter aus:
"Würde
man anders entscheiden, so würde letztlich jede einwilligungslose
Bildnisveröffentlichung mit einer Geldentschädigung sanktioniert. Dies war
und ist vom Gesetzgeber so nicht gewollt. Auch die Rechtsprechung, die die
vom Gesetzgeber hinterlassene Lücke zu schließen versucht hat, ist
ersichtlich darum bemüht, keinen generellen Entschädigungsanspruch für
Bildnisveröffentlichungen zu schaffen, sondern diesen Anspruch durch das
Tatbestandsmerkmal der besonderen Schwere der
Persönlichkeitsrechtsverletzung zu begrenzen. Diese Anforderungen würden
schlicht ignoriert und das von der Rechtsprechung entwickelte
Regel-Ausnahme-Verhältnis in sein Gegenteil verkehren, würde man die streitgegenständliche
Veröffentlichung im vorliegenden Falle einer Geldentschädigungspflicht
unterwerfen."
Quelle: Pressemitteilung
des Landgerichts München I vom 07.05.2008
2. Moderator Oliver Pocher muss wieder
Schmerzensgeld zahlen
Der Moderator
und Entertainer Oliver Pocher muss nun bereits zum zweiten Mal
Schmerzensgeld zahlen. Drei Jahre nach einer Schmerzensgeldzahlung
an eine junge Frau hat der Comedystar eine
abfällige Bemerkung über ihr Aussehen wiederholt. Prompt wurde der Moderator auf 10.000 Euro
Schmerzensgeld verklagt. Nun wurde vor Gericht ein Vergleich geschlossen.
Über die Höhe des Schmerzensgeldes ist Stillschweigen vereinbart.
Der Moderator war im Januar 2006 vom Landgericht
Hannover bereits zu 6.000 Euro Schmerzensgeld verurteilt worden, weil er
die Frau im Januar 2005 als Außenreporter von „Wetten, dass
...?“ mit den Worten „Du siehst ganz schön alt aus für dein
Alter. Wir haben übrigens 'ne schöne Operationsshow bei ProSieben, da
könnte ich Sie mal vorschlagen.“ angesprochen hatte. Die Frau
verklagte Pocher danach auf 35.000 Euro Schmerzensgeld.
Im Januar 2008 machte
sich Pocher im ZDF über das Urteil lustig und bemerkte, "die gezahlte
Summe reiche weder für das Gesicht noch etwas anderes."
Quelle: www.focus.de
3. Buch „ Kein Schutz nirgends“ darf
keine Details über Intimleben enthalten
Das Landgericht Mönchengladbach hat in
seinem Beschluss vom 05.05.2008 Az: 10 O 107/08 bezüglich der
Buchveröffentlichung „Kein Schutz, nirgends“ den beiden Buchautorinnen
und der Verlagsgruppe Random House untersagt, das Buch weiter zu
vertreiben, soweit es bestimmte, die Intimsphäre der Antragstellerin Frau
Ayse D. betreffende Passagen enthält. Ein von Antragstellerseite
beantragtes Totalverbot des Buches ist demgegenüber nicht ausgesprochen
worden.
Das Buch
behandelt das Umfeld der Doppelmorde von Mönchengladbach, die im letzten
Jahr bundesweit für großes Aufsehen gesorgt haben.
In dem Buch berichten
die Autorinnen in erster Linie über den Doppelmord an zwei türkischen
Frauen im Anschluss an eine Verhandlung vor dem Familiengericht
Mönchengladbach-Rheydt im März 2007 durch den Ehemann. Daneben schildern
die Autorinnen in einem zweiten Handlungsstrang das Schicksal der
Antragstellerin, einer Schwester der getöteten Ehefrau, die nach den
Feststellungen des Schwurgerichts des Landgerichts Mönchengladbach von
Ehemann der ermordeten vergewaltigt worden ist.
Intime Einzelheiten, die in dem Buch geschildert
werden, hätten nur dann in Buchform veröffentlicht werden dürfen, wenn die
Antragstellerin der Veröffentlichung zugestimmt hätte, wovon auf der
Grundlage einer eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin nicht
auszugehen ist.
Quelle: Pressemitteilung des LG
Mönchengladbach vom 13.05.2008
Markenrecht
Markenverletzung
durch Google-Adwords Option "weitgehend passende Keywords"
Das Landgericht Braunschweig
hat in seinem Urteil vom 07.05.2008 (Az. 9 O 2946/07) seine bisherigen
Google-Adwords Rechtsprechung bestätigt, wonach eine Markenverletzung immer
dann vorliegt, wenn eine geschützte Marke gezielt als Keyword verwendet
wird.
Dies gelte grundsätzlich auch
für den Fall, dass ein geschütztes Zeichen in der Weise verwendet wird,
dass es durch die Standard-Keyword-Option von Google „weitgehend
passende Keywords“ als Keyword automatisch hinzugesetzt wird. Die
Haftung basiert in solchen Fällen auf dem Umstand, dass der
Anzeigenschalter die Anzeigenkampagne veranlasst und damit willentlich und
adäquate Kausalen zu der markenrechtlichen Verletzung beigetragen hat.
Jedoch sei die Haftung auf die
Fälle zu beschränken, in denen eine rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung
der Markenrechtsverletzung bestehe und eine zumutbare Prüfungspflicht
verletzt werde. Hierzu müsste der Kläger nachweisen, dass das geschützte
Zeichen zum Zeitpunkt der Erstellung der Kampagne in der Keyword-Liste, die
von Google angezeigt wird, enthalten war. Hingegen kann nicht verlangt
werden, die Listen fortlaufend auf neue Marken- oder
Kennzeichenverletzungen verursachende Keywords hinzu kontrollieren, da dies
die Prüfungspflichten des Anzeigeschalters einer Google-Adwords-Kampagne
überstrapazieren würde.
Quelle:
www.aufrecht.de
Arbeitsrecht/ Vertragsrecht
BAG hält doppelte Schriftformklausel
in Arbeitsvertragsformularen für unwirksam
Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil vom 20.05.2008 (Az. 9
AZR 382/07) entschieden, dass die in zahlreichen Arbeitsverträgen häufig
enthaltene „doppelte Schriftformklausel”, nach der Änderungen
und Ergänzungen des Arbeitsvertrages grundsätzlich der Schriftform bedürfen
und zudem auch ein Verzicht auf die Schriftform schriftlich niedergelegt
werden muss, gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sei. Diese Klausel erweckte
beim Arbeitnehmer entgegen der Schutzvorschrift des § 305b BGB den
Eindruck, auch eine mündliche individuelle Vertragsabrede sei wegen
Nichteinhaltung der Schriftform gemäß § 125 Satz 2 BGB unwirksam.
Die Richter stellten hierbei erneut klar, dass vom Arbeitgeber
vorformulierte Arbeitsvertragsklauseln gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam
sind, wenn sie den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben
unangemessen benachteiligen. Nach §
305b BGB individuelle Vertragsabreden stets Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen
haben. Dieser Grundsatz gelte selbst und vor allem dann, wenn der
Arbeitgeber in vorformulierten AGB-Klauseln gerade eine solche Abweichung
vom Vertrag verbieten will.
Der beklagte Arbeitgeber hatte sich auf diese Klausel berufen, um einem
im Ausland eingesetzten Mitarbeiter nicht länger die dortigen Mietkosten
ersetzen zu müssen. Diese Mietkosten waren zuvor jahrelang vom Arbeitgeber
getragen worden, ohne dass diese Handhabung schriftlich als Ergänzung zum
Arbeitsvertrag festgehalten worden war. Das Bundesarbeitsgericht sah in der
Übernahme der Mietkosten des Arbeitgebers zweifelsohne eine betriebliche
Übung, die als Individualabrede stets Vorrang vor dem vom Arbeitgeber
verwendeten Arbeitsvertrag habe, so dass der Arbeitgeber weiter die
Mietkosten zu trage habe.
Quelle. www.beck.de
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Die gesetzliche Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt"
wurde in der Bundesrepublik Deutschland verliehen.
Die Rechtsanwälte unterfallen den folgenden
berufsrechtlichen Regelungen:
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)
- Fachanwaltsordnung (FAO)
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Berufsregelungen der Rechtsanwälte der Europäischen Union
Die Regelungen können bei der Bundesrechtsanwaltskammer
unter http://www.brak.de/seiten/06.php#tdg
eingesehen werden.
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