Newsletter von Freitag, den 28. September 2007

 

 

 

 

Bundesrat beschließt Novelle des Urheberrechts

Am 21.09.2007 hat der Bundesrat der Novelle des Urheberechts zugestimmt. Damit wird das Urheberecht weiter an das digitale Zeitalter und die neuen technischen Möglichkeiten angepasst und soll bereits Anfang 2008 in Kraft treten.

Ziel der Novelle ist, die Interessen der Urheber an der Wahrung und Verwertung ihres geistigen Eigentums und die Belange der Geräteindustrie, der Verbraucher und der Wissenschaft an der Nutzung der Werke in einen angemessenen Ausgleich zu bringen.

Kernpunkte der Neuregelungen sind:

1.       Erhalt der Privatkopie

2.       Umgehung eines Kopierschutzes bleibt weiterhin verboten

3.       Einführung einer Pauschalvergütung als gerechter Ausgleich für die Privatkopie

4.       Schranken für Wissenschaft und Forschung

5.       Verträge über unbekannte Nutzungsarten sind nun möglich

Quelle: Bundesministerium der Justiz

http://www.bmj.de/enid/0,0/Pressestelle/Pressemitteilungen_58.html?druck=1&pmc_id=4724

 

Fachkongress der Live-Branche erfolgreich: Bundesverband erzielt Fortschritte in Sachen Umsatzsteuerbefreiung

21.09.2007 Berlin - Der Bundesverband der Veranstaltungswirtschaft (idkv) ist während seines Kongresses "Kultur- und Wirtschaftsfaktor Live-Entertainment" in seinem Anliegen, eine Neuregelung der für die Veranstaltungsbranche nachteiligen Umsatzsteuergesetzgebung zu erreichen, ein erhebliches Stück vorangekommen. Bei dem Branchenevent am 18. September kündigte Dr. Barbara Hendricks, parlamentarische Staatssekretärin im Bundesfinanzministerium, an, sich der Sache Umsatzsteuerbefreiung von Veranstaltungsunternehmen anzunehmen.

Die Problematik der Umsatzsteuerbefreiung liegt darin, dass aufgrund der Vorschrift des § 4 Nr. 20 a UStG Unternehmen auch gegen ihren Willen von der Umsatzsteuer befreit werden können - mit der Folge, dass sie keinen Vorsteuerabzug mehr geltend machen können. "Dass ist immer dann zwingend der Fall, wenn Finanzämter eine Gleichartigkeit der kulturellen Aufgaben eines gewerblichen Unternehmens mit den kulturellen Aufgaben der Einrichtungen der öffentlichen Hand feststellen", erläutert Verbandspräsident Jens Michow.

Am Ende einer mit mehreren Branchen- und Rechtsexperten kontrovers geführten Diskussion um die aus der Vorschrift erwachsenden Risiken und letztlich entstehenden Nachteile für den Konzertbesucher sagte Dr. Barbara Hendricks vom Bundesministerium für Finanzen zu, durch ihr Ministerium prüfen zu lassen, inwieweit im Falle der auf der Basis von § 4 Nr. 20 a UStG erfolgten Freistellung eines Unternehmens der Veranstaltungswirtschaft von der Umsatzsteuer zumindest Erleichterungen durch Schaffung von mehr Rechtssicherheit möglich sind.

"Ich verstehe, dass die Kriterien, die die Landeskulturbehörden bei der Erteilung von Bescheinigungen zugrunde legen, kalkulierbar sein müssen. Ich sage Ihnen zu, dass ich auf eine entsprechende Abklärung hinwirken werde. Es besteht keine Möglichkeit, § 4 Nr. 20 UStG abzuschaffen, da es sich um eine Umsetzung von zwingendem Gemeinschaftsrecht handelt. Allerdings wird im Einzelfall geprüft, ob eine Möglichkeit besteht, die Rückwirkung der Freistellung und damit das Risiko einzuschränken, dass bereits geltend gemachte Vorsteuer zurückgezahlt werden muss."

Jens Michow, Präsident des Bundesverbands der Veranstaltungswirtschaft, zeigte sich vorerst zufrieden: "Obwohl wir nicht unser Optimalziel - die Reduktion der zwingenden Vorschrift auf eine lediglich optionale Anwendung - erreicht haben, ist es unserem Verband erneut gelungen, den entscheidenden Anstoß für eine Verbesserung der Rahmenbedingungen der Branche zu geben."

Der Fachkongress "Kultur- und Wirtschaftsfaktor Live Entertainment" ging am 18. September im Berliner Palais am Funkturm über die Bühne. Veranstaltet wurde das Branchenevent vom Bundesverband der Veranstaltungswirtschaft in Zusammenarbeit mit dem Bundeswirtschaftsministerium und  dem Beauftragten für Kultur und Medien in Medienpartnerschaft mit "Musikmarkt & Musikmarkt LIVE!". Moderiert wurde das Forum, das sich mit den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Veranstaltungswirtschaft beschäftigte, von den Rechtsanwälten Jens Michow und

Dr. Harald Grams.

 

Thema: Umsatzsteuerbefreiung für kulturelle Einrichtungen und Veranstaltungen

1.      Informativer Aufsatz:  Zum Regelungsumfang des Gleichstellungsbescheides nach § 4 Nr. 20a UStG (von RA und Steuerberater Dr. Harald Grams und Steuerberater Oliver Christian Schroen)

Nach § 4 Nr. 20 UStG werden bestimmte Umsätze aus dem Bereich Kultur von der Umsatzsteuer befreit. Während nach § 4 Nr. 20 Satz 1 UStG öffentlich- rechtliche Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre usw. kraft Gesetzes von der Umsatzsteuer befreit sind, gilt dies nicht automatisch nach § 4 Nr. 20a Satz 2 UStG  für privatrechtlich organisierte Unternehmer aus dem Kulturbereich. Diese Steuerbefreiung gilt für Umsätze dieser Unternehmer erst dann, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie „die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllen“ wie die in § 4 Nr. 20a UStG genannten öffentlich-rechtlichen Kulturträger. In dieser Abhandlung gehen die Verfasser der Frage nach, welche Prüfungsbefugnis die zuständige Landesbehörde im Verfahren über den Gleichstellungsbescheid nach § 4 Nr. 20a Satz 2 UStG hat….

Die Verfasser kommen dabei zu dem Ergebnis, dass eine Steuerbefreiung für die Um­sätze privatrechtlicher Einrichtungen ausscheide, die rein erwerbswirt­schaftlich aufgestellt seien. Diese unterlägen allein der Vergünsti­gung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG, d. h. dem ermäßigten Steuer­satz; ein Gleichstellungsbescheid der zuständigen Landesbehörde i. S. des § 4 Nr. 20a Satz 2 UStG dürfe nicht ergehen. In einer Verfügung des OFD Koblenz vom 27.12.2006 (S 7177 A- St 442, BeckVerw 088205) werde mit Bezugnahme auf die dort erwähnten Entscheidungen des BVerwG ausdrücklich bestätigt, dass es aus­schließlich die Aufgabe der zuständigen Landesbehörde sei, über das Vorliegen der Erfüllung der „gleichen kulturellen Aufgaben" zu entscheiden. Erst wenn diese vorliege, könne für die Prüfung der Umsatzsteuerfreiheit bezüglich der in der Bescheinigung be­stimmten Umsätze - und zwar nur vom zuständigen Finanzamt, nicht etwa von der Kulturbehörde - entschieden werden, ob auch die „Gleichartigkeit der Einrichtung" eines privatrechtlichen Unternehmers gegeben sei. Erst wenn das Finanzamt darüber po­sitiv befindet, kann der betreffende Umsatz steuerfrei nach § 4 Nr. 20a Satz 2 UStG sein. Die Entscheidung, ob es unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes geboten sein kann, die Be­scheinigung einer Kulturbehörde nicht rückwirkend zu verwer­ten, obliege allein dem Finanzamt und nicht der Kultur­behörde.

Deshalb solle man gegenüber der für Kultur zuständigen Landesbehörde darauf bestehen, dass diese ihre Kriterien für die Prüfung der Erfüllung der „gleichen kulturellen Aufgaben" nach­vollziehbar darlegt, um eine ungerechtfertigte Bescheinigung und damit einen falschen Grundlagenbescheid zu vermeiden.

Quelle: Die gesamte Abhandlung ist nachzulesen in: DStR 14/2007, S. 611- 615.

 

2.      Interessante Abhandlung: Reformvorschlag für die unglückliche Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 20 UStG (von Steuerberater Oliver Christian Schroen)

Die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 UStG ist in der Praxis eine schwer zu handhabende Regelung. Sie ist in vielen Bereichen nicht bestimmt genug und lässt viele Wertungsspielräume zu. Dadurch besteht die Gefahr, dass im Fall einer später geänderten Rechtsauffassung erhebliche Steuernachzahlungen auf den Veranstalter zukommen können.

Veranstalter von Konzerten und Theateraufführungen befinden sich deshalb in umsatzsteuerlicher Hinsicht derzeit in einer relativ unklaren Situation. Die Finanzverwaltung handhabt es bisher so, dass, wenn bei Auftritten eines Künstlers bei einer gem. § 4 Nr. 20 b UStG durch andere Unternehmer veranstalteten Theateraufführung oder eines Konzerts, dessen bestimmte erbrachte kulturelle Leistung gemäß § 4 Nr. 20a UStG von der Umsatzsteuer befreit ist, die gesamte Veranstaltung steuerfrei zu sein hat.

In der Praxis entstehen dadurch Probleme, inwieweit z.B. eine Veranstaltung durch die Umsatzsteuerbefreiung einzelner Künstler insgesamt betroffen ist, wenn bei dieser Veranstaltung diverse Künstler auftreten und nur einer oder einige für diesen Auftritt von der Umsatzsteuer befreit sind…..

In dieser Abhandlung präsentiert der Verfasser Reformvorschläge für eine zweckmäßigere Handhabung dieser Norm.

Quelle: Die gesamte Abhandlung ist nachzulesen in: DStR Heft 36/2007, S. 1556.

 

3.      Umsatzsteuerbefreiung für kulturelle Einrichtungen und Veranstaltungen -  Antragsrecht der Finanzverwaltung

Die Oberfinanzdirektion Frankfurt a.M. gibt in einer Verfügung v. 23.01. 2007 (S 7177 A -12- ST 112) einen Hinweis zur Handhabung der Steuerbefreiungen nach § 4 Nr. 20 Buchst. a. und b. unter Einbeziehung der bisherigen Rechtsprechung.

Quelle: Die gesamte Verfügung ist nachzulesen in: Umsatzsteuerecht 2007 S. 468- 470

 

 

Musikrecht

RapidShare darf urheberrechtlich geschützte Musikwerke nicht zugänglich machen, unterliegt dabei aber keiner umfassenden Kontrollpflicht

Das OLG Köln hat am 21.09.2007 durch 2 Urteile dem Webhostingdienstbetreiber RapidShare’ verboten, bestimmte Musikwerke als Datei in ihrem Internetangebot zugänglich zu machen, wenn auf diesen Seiten zugleich auf eine Linksammlung verwiesen wird, mit deren Hilfe der urheberrechtlich geschützte Musiktitel abgerufen werden kann. RapidShare’ muss jedoch keine eigenständige Suche nach geschützten Werken durchführen, sondern allein bei einem Hinweis auf eine Urheberrechtsverletzung aktiv werden.

Quelle: www.beck-aktuell.de vom 24.09.2007

 

Presserecht

Redaktionen dürfen Gegendarstellungen mit wertenden Anmerkungen versehen

Das Kammergericht Berlin hat in einem Urteil vom 27.07.2007 entschieden, dass Gegendarstellungen mit einer redaktionellen Anmerkung versehen werden dürfen. Die Redaktion des Politmagazins KLARTEXT hatte eine Gegendarstellung des ehemaligen DDR- Innenministers Peter-Michael Diestel in einer Sendung mit einer wertenden Anmerkung versehen.

Nach Auffassung des KG war der Anspruch des  P. Diestels durch die Ausstrahlung der Gegendarstellung erfüllt worden. Der Erfüllungswirkung stehe nicht entgegen, dass der Gegendarstellung eine Bemerkung der Redaktion angefügt worden sei. Eine rechtsmissbräuchliche Entwertung der Gegendarstellung habe nicht vorgelegen.

Quelle: www.beck-aktuell.de vom 31.08.2007

 

Veranstaltungsrecht

Kein Widerrufsrecht bei telefonisch oder per E-Mail bestellten Veranstaltungstickets

Erbringt der Verkäufer Leistungen im Bereich der Freizeitgestaltung, finden die Vorschriften über Fernabsatzverträge, insbesondere über das Rücktrittsrecht, keine Anwendung. Wer Tickets für eine Veranstaltung telefonisch oder per E-Mail bestelle, müsse diese auch bezahlen. Da in solchen Fällen das Datum der Veranstaltung genau festgelegt sei, würde die Einräumung eines Widerrufsrechts den Kartenverkäufer unverhältnismäßig belasten, hieß es in der Begründung.

Dies entschied das Amtsgericht München in einem Urteil vom Dezember 2005 (Az. 182 C 26144/05). Die eingelegten Rechtsmittel bis zum Bundesgerichtshof (BGH) blieben erfolglos.

Quelle: http://www.beck-aktuell.de/ vom 10.09.2007

 

Künstlersozialversicherungsrecht

1.     Künstlersozialabgabe inländischer Verwerter auch für im Ausland stattfindende Auftritte von Künstlern

Das Sozialgericht Stuttgart hat am 23.04.2007 durch Urteil (Az. S 15 KR 8429/04) entschieden:

Ein in Deutschland ansässiger Verwerter künstlerischer Leistungen muss die Künstlersozialabgabe auch auf Entgelte zahlen, die für im Ausland stattfindende Auftritte gezahlt werden. Das Territorialprinzip steht dem nicht entgegen. Entscheidend sei nur, dass der Verwerter seinen Sitz im Inland habe.

Quelle: Sozialgericht Stuttgart

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=67516

 

2.     Künstlersozialabgabe für Kameraleute bei Sportereignissen

Das Sozialgericht Stuttgart hat am 23.04.2007 ebenfalls durch Urteil (Az. S 15 KR 8106/04) entschieden:

Auf Entgelte für Kameraleute, die Film- oder Fernsehkameras bei der Übertragung oder Aufzeichnung von Sportereignissen bedienen, ist die Künstlersozialabgabe zu zahlen. Es handelt sich um eine publizistische Leistung. Auf einen Gestaltungsspielraum des Kameramannes kommt es dabei nicht an; entscheidend ist allein der Nachrichtenwert.

Quelle: Sozialgericht Stuttgart

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=67515&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

 

3.    Zahlung von Künstlersozialabgabe für Werbung mit NBA Star Dirk Nowitzki

Das Hessische Landessozialgericht hat am 26.März 2007 durch Beschluss (Az. L 8 KR 214/06 ER) entschieden, dass die ING-DiBA für ihre Werbung mit dem NBA Star Dirk Nowitzki Künstlersozialabgabe abführen muss. Gem. § 24 Abs.1 S. 2 KSVG seien auch Unternehmer zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei regelmäßig Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten vergeben. Ob in dem Werbespot der Auftritt von D. Nowitzki als Künstler oder als Sportler zu interpretieren ist, bleibe aber einer abschließenden Entscheidung im Verfahren der Hauptsache vorbehalten.

Die entscheidende Frage, ob Entgelte, die aufgrund von Vermarktungsverträgen zur Abgeltung der Persönlichkeitsrechte, der Rechte am eigenen Bild und zur Verwertung von Namensrechten zu Werbezwecken, u.a. auch für die Mitwirkung in TV Spots, gezahlt werden, der Abgabepflicht nach dem KSVG unterliegen, blieb offen und ist Gegenstand eines am Bundessozialgericht rechtshängigen Hauptsacheverfahrens (Az. B 3 KR 19/06).

Quelle: Hessisches Landesozialgericht

http://web2.justiz.hessen.de/migration/rechtsp.nsf/5E00ECF77D41C924C12572CF003CDFF0/$file/2007-03-06-L-8-KR-0214-06-ER.pdf

 

Markenrecht

Musiker der Band Karat erwirken Löschung der Wortmarke ‚Karat’

Das Gericht war der Auffassung, dass die Kläger gemeinsam mit der Ehefrau des Verstorbenen die Rechte an dem Namen der Band haben. Diese Rechte seien durch das bewusste und gewollte gemeinschaftliche Auftreten mit dem Verstorbenen unter der Bezeichnung ‚Karat’ erworben worden. Die von den Gruppenmitgliedern gemeinsam erworbene Bezeichnung gehe daher der 1998 erfolgten Eintragung der Wortmarke ‚Karat’ beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) vor. Die Ehefrau müsse als Rechtsnachfolgerin des Verstorbenen in die Löschung der Wortmarke einwilligen.

Sie hatte den Musikern vorerst die Verwendung des Namens ‚
Karat’ für Auftritte bei Veranstaltungen gestattet. Später widerrief sie die Genehmigung. Sie war der Ansicht, dass aufgrund der Eintragung der Wortmarke ‚Karat’ die Rechte daran ausschließlich ihr zustünden. Hiergegen hatten die übrigen vier Musiker der Band geklagt.

 

Quelle: Pressemitteilung des LG Berlin vom 19.06.2007

 

 

Steuerrecht

Kein Steuererlass nach § 50 Abs. 7 EStG für solistisch besetzte Ensembles

Der BFH (Az. I R 98/05) hat am 07.03.2007 durch Beschluss entschieden:

Haben ausländische Künstler Einkünfte aus Auftritten im Inland erzielt, so ist die hierdurch ausgelöste Einkommenssteuer nicht gemäß § 50 Abs. 7 EStG zu erlassen, wenn die Auftritte im Rahmen eines solistisch besetzten Ensembles erzielt worden sind. Als solistisch besetztes Ensemble in diesem Sinne ist eine Formation jedenfalls dann anzusehen, wenn bei einzelnen Veranstaltungen nicht mehr als fünf Mitglieder auftreten und die ihnen abverlangte künstlerische Gestaltungshöhe mit derjenigen eines Solisten vergleichbar ist.

Quelle: BFH Beschluss (Az. I R 98/05)

 

Kürzlich gefunden:

Arbeitsrecht: BAG Kündigungsschutz im Kleinbetrieb

(BAG Urteil vom 06.02.2003, Az: 2 AZR 672/01)

Macht ein Arbeitnehmer im Kleinbetrieb geltend, der Arbeitgeber habe bei einer Auswahlentscheidung das gebotene Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme außer Acht gelassen, so muss sich aus seinem Vorbringen ergeben, dass er mit den nicht gekündigten Arbeitnehmern auf den ersten Blick vergleichbar ist (Bestätigung und Fortführung von BAG 21.2.2001 2AZR 15/00-BAGE 97, 92-106)

Quelle: DB 2003, 1393

 

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Die gesetzliche Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" wurde in der Bundesrepublik Deutschland verliehen.

 

Die Rechtsanwälte unterfallen den folgenden berufsrechtlichen Regelungen:

 

- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

- Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)

- Fachanwaltsordnung (FAO)

- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

- Berufsregelungen der Rechtsanwälte der Europäischen Union

 

Die Regelungen können bei der Bundesrechtsanwaltskammer unter http://www.brak.de/seiten/06.php#tdg eingesehen werden.

 

 

 

 


   Übersicht:

 

   Die aktuellen Nachrichten:

 

o          Bundesrat beschließt Novelle des Urheberrechts

 

o          Fachkongress der Live-Branche erfolgreich: Bundesverband erzielt Fortschritte in Sachen Umsatzsteuerbefreiung

 

o          Thema: Umsatzsteuerbefreiung für kulturelle Einrichtungen und Veranstaltungen

 

1. Aufsatz: Zum Regelungsumfang des Gleichstellungsbescheides nach § 4 Nr. 20 a UStG

 

2. Aufsatz: Reformvorschlag für die unglückliche Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 20 UStG

 

3. Umsatzsteuerbefreiung für kulturelle Einrichtungen und Veranstaltungen- Antragsrecht der Finanzverwaltung

 

   Die letzten Urteile:

 

Musikrecht

RapidShare’ darf urheberechtlich geschützte Musikwerke nicht zugänglich machen

 

Presserecht

Redaktionen dürfen Gegendarstellungen mit wertenden Anmerkungen versehen

 

Veranstaltungsrecht

Kein Widerrufsrecht bei telefonisch oder per E-Mail bestellten Veranstaltungstickets

 

Künstlersozialversicherungs-recht

1. Künstlersozialabgabe inländischer Verwerter auch für im Ausland stattfindende Auftritte von Künstlern

 

2. Künstlersozialabgabe für Kameraleute bei Sportereignissen

 

3. Zahlung von Künstlersozialabgabe für Werbung mit NBA Star Dirk Nowitzki

 

Markenrecht

Musiker der Band Karat erwirken Löschung der Wortmarke ‚Karat’

 

Steuerrecht

Kein Steuererlass nach § 50 Abs. 7 EStG für solistisch besetzte Ensembles

 

Kürzlich gefunden

Arbeitsrecht: BAG Kündigungsschutz im Kleinbetrieb

 

 

Der Praktische Fall:     

Kollision zwischen Marken- und Titelschutzmehr»

 

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