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Bundesrat
beschließt Novelle des Urheberrechts
Am
21.09.2007 hat der Bundesrat der Novelle des Urheberechts zugestimmt. Damit
wird das Urheberecht weiter an das digitale Zeitalter und die neuen technischen
Möglichkeiten angepasst und soll bereits Anfang 2008 in Kraft treten.
Ziel der Novelle ist, die Interessen
der Urheber an der Wahrung und Verwertung ihres geistigen Eigentums und die
Belange der Geräteindustrie, der Verbraucher und der Wissenschaft an der
Nutzung der Werke in einen angemessenen Ausgleich zu bringen.
Kernpunkte der Neuregelungen sind:
1. Erhalt der Privatkopie
2. Umgehung eines
Kopierschutzes bleibt weiterhin verboten
3. Einführung einer Pauschalvergütung
als gerechter Ausgleich für die Privatkopie
4. Schranken
für Wissenschaft und Forschung
5. Verträge
über unbekannte Nutzungsarten sind nun möglich
Quelle:
Bundesministerium der Justiz
http://www.bmj.de/enid/0,0/Pressestelle/Pressemitteilungen_58.html?druck=1&pmc_id=4724
Fachkongress
der Live-Branche erfolgreich: Bundesverband erzielt Fortschritte in Sachen
Umsatzsteuerbefreiung
21.09.2007 Berlin -
Der Bundesverband der Veranstaltungswirtschaft (idkv)
ist während seines Kongresses "Kultur- und Wirtschaftsfaktor Live-Entertainment" in seinem Anliegen, eine
Neuregelung der für die Veranstaltungsbranche nachteiligen
Umsatzsteuergesetzgebung zu erreichen, ein erhebliches Stück vorangekommen.
Bei dem Branchenevent am 18. September kündigte Dr. Barbara Hendricks, parlamentarische Staatssekretärin im
Bundesfinanzministerium, an, sich der Sache Umsatzsteuerbefreiung
von Veranstaltungsunternehmen anzunehmen.
Die Problematik der Umsatzsteuerbefreiung liegt darin, dass aufgrund der
Vorschrift des § 4 Nr. 20 a UStG Unternehmen auch
gegen ihren Willen von der Umsatzsteuer befreit werden können - mit der
Folge, dass sie keinen Vorsteuerabzug mehr geltend machen können.
"Dass ist immer dann zwingend der Fall, wenn Finanzämter eine
Gleichartigkeit der kulturellen Aufgaben eines gewerblichen Unternehmens
mit den kulturellen Aufgaben der Einrichtungen der öffentlichen Hand
feststellen", erläutert Verbandspräsident Jens
Michow.
Am Ende einer mit mehreren Branchen- und Rechtsexperten kontrovers
geführten Diskussion um die aus der Vorschrift erwachsenden
Risiken und letztlich entstehenden Nachteile für den Konzertbesucher
sagte Dr. Barbara Hendricks vom Bundesministerium
für Finanzen zu, durch ihr Ministerium prüfen zu lassen, inwieweit im Falle
der auf der Basis von § 4 Nr. 20 a UStG erfolgten
Freistellung eines Unternehmens der Veranstaltungswirtschaft von der
Umsatzsteuer zumindest Erleichterungen durch Schaffung von mehr
Rechtssicherheit möglich sind.
"Ich verstehe, dass die
Kriterien, die die Landeskulturbehörden bei der Erteilung von Bescheinigungen
zugrunde legen, kalkulierbar sein müssen. Ich sage Ihnen zu, dass ich auf
eine entsprechende Abklärung hinwirken werde. Es besteht keine Möglichkeit,
§ 4 Nr. 20 UStG abzuschaffen, da es sich um eine
Umsetzung von zwingendem Gemeinschaftsrecht handelt. Allerdings wird im
Einzelfall geprüft, ob eine Möglichkeit besteht, die Rückwirkung der
Freistellung und damit das Risiko einzuschränken, dass bereits geltend
gemachte Vorsteuer zurückgezahlt werden muss."
Jens Michow, Präsident des
Bundesverbands der Veranstaltungswirtschaft, zeigte sich vorerst zufrieden:
"Obwohl wir nicht unser Optimalziel - die Reduktion der zwingenden
Vorschrift auf eine lediglich optionale Anwendung - erreicht haben, ist es
unserem Verband erneut gelungen, den entscheidenden Anstoß für eine
Verbesserung der Rahmenbedingungen der Branche zu geben."
Der Fachkongress "Kultur- und Wirtschaftsfaktor Live
Entertainment" ging am 18. September im Berliner Palais am Funkturm
über die Bühne. Veranstaltet wurde das Branchenevent vom Bundesverband der
Veranstaltungswirtschaft in Zusammenarbeit mit dem Bundeswirtschaftsministerium
und dem Beauftragten für Kultur und
Medien in Medienpartnerschaft mit "Musikmarkt & Musikmarkt
LIVE!". Moderiert wurde das Forum, das sich mit den wirtschaftlichen
Rahmenbedingungen der Veranstaltungswirtschaft beschäftigte, von den
Rechtsanwälten Jens Michow und
Dr. Harald Grams.
Thema:
Umsatzsteuerbefreiung für kulturelle Einrichtungen und Veranstaltungen
1. Informativer Aufsatz: Zum
Regelungsumfang des Gleichstellungsbescheides nach § 4 Nr. 20a UStG (von RA und Steuerberater
Dr. Harald Grams und Steuerberater Oliver Christian Schroen)
Nach § 4 Nr. 20 UStG
werden bestimmte Umsätze aus dem Bereich Kultur von der Umsatzsteuer befreit.
Während nach § 4 Nr. 20 Satz 1 UStG öffentlich-
rechtliche Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre usw. kraft
Gesetzes von der Umsatzsteuer befreit sind, gilt dies nicht automatisch
nach § 4 Nr. 20a Satz 2 UStG für privatrechtlich organisierte
Unternehmer aus dem Kulturbereich. Diese Steuerbefreiung gilt für Umsätze
dieser Unternehmer erst dann, wenn die zuständige Landesbehörde
bescheinigt, dass sie „die gleichen kulturellen Aufgaben
erfüllen“ wie die in § 4 Nr. 20a UStG
genannten öffentlich-rechtlichen Kulturträger. In dieser Abhandlung gehen
die Verfasser der Frage nach, welche Prüfungsbefugnis die zuständige Landesbehörde
im Verfahren über den Gleichstellungsbescheid nach § 4 Nr. 20a Satz 2 UStG hat….
Die Verfasser kommen dabei zu dem
Ergebnis, dass eine Steuerbefreiung für die Umsätze privatrechtlicher
Einrichtungen ausscheide, die rein erwerbswirtschaftlich aufgestellt seien.
Diese unterlägen allein der Vergünstigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG, d. h. dem ermäßigten Steuersatz; ein Gleichstellungsbescheid
der zuständigen Landesbehörde i. S. des § 4 Nr. 20a Satz 2 UStG dürfe nicht ergehen. In einer Verfügung des OFD
Koblenz vom 27.12.2006 (S 7177 A- St 442, BeckVerw
088205) werde mit Bezugnahme auf die dort erwähnten Entscheidungen des BVerwG ausdrücklich bestätigt, dass es ausschließlich
die Aufgabe der zuständigen Landesbehörde sei, über das Vorliegen der Erfüllung
der „gleichen kulturellen Aufgaben" zu entscheiden. Erst wenn
diese vorliege, könne für die Prüfung der Umsatzsteuerfreiheit bezüglich
der in der Bescheinigung bestimmten Umsätze - und zwar nur vom zuständigen
Finanzamt, nicht etwa von der Kulturbehörde - entschieden werden, ob auch
die „Gleichartigkeit der Einrichtung" eines privatrechtlichen
Unternehmers gegeben sei. Erst wenn das Finanzamt darüber positiv
befindet, kann der betreffende Umsatz steuerfrei nach § 4 Nr. 20a Satz 2 UStG sein. Die Entscheidung, ob es unter dem
Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes geboten sein kann, die Bescheinigung
einer Kulturbehörde nicht rückwirkend zu verwerten, obliege allein dem Finanzamt
und nicht der Kulturbehörde.
Deshalb solle man gegenüber der für
Kultur zuständigen Landesbehörde darauf bestehen, dass diese ihre Kriterien
für die Prüfung der Erfüllung der „gleichen kulturellen
Aufgaben" nachvollziehbar darlegt, um eine ungerechtfertigte
Bescheinigung und damit einen falschen Grundlagenbescheid zu vermeiden.
Quelle:
Die gesamte Abhandlung ist nachzulesen in: DStR
14/2007, S. 611- 615.
2.
Interessante Abhandlung: Reformvorschlag für die unglückliche Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 20 UStG (von Steuerberater Oliver Christian Schroen)
Die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr.
20 UStG ist in der Praxis eine schwer zu
handhabende Regelung. Sie ist in vielen Bereichen nicht bestimmt genug und
lässt viele Wertungsspielräume zu. Dadurch besteht die Gefahr, dass im Fall
einer später geänderten Rechtsauffassung erhebliche Steuernachzahlungen auf
den Veranstalter zukommen können.
Veranstalter von Konzerten und
Theateraufführungen befinden sich deshalb in umsatzsteuerlicher Hinsicht
derzeit in einer relativ unklaren Situation. Die Finanzverwaltung handhabt
es bisher so, dass, wenn bei Auftritten eines Künstlers bei einer gem. § 4
Nr. 20 b UStG durch andere Unternehmer veranstalteten
Theateraufführung oder eines Konzerts, dessen bestimmte erbrachte
kulturelle Leistung gemäß § 4 Nr. 20a UStG von
der Umsatzsteuer befreit ist, die gesamte Veranstaltung steuerfrei zu sein
hat.
In der Praxis entstehen dadurch
Probleme, inwieweit z.B. eine Veranstaltung durch die Umsatzsteuerbefreiung
einzelner Künstler insgesamt betroffen ist, wenn bei dieser Veranstaltung
diverse Künstler auftreten und nur einer oder einige für diesen Auftritt
von der Umsatzsteuer befreit sind…..
In dieser Abhandlung präsentiert der
Verfasser Reformvorschläge für eine zweckmäßigere Handhabung dieser Norm.
Quelle:
Die gesamte Abhandlung ist nachzulesen in: DStR
Heft 36/2007, S. 1556.
3.
Umsatzsteuerbefreiung für kulturelle Einrichtungen und
Veranstaltungen - Antragsrecht der Finanzverwaltung
Die Oberfinanzdirektion Frankfurt a.M. gibt in einer Verfügung v. 23.01. 2007 (S 7177 A
-12- ST 112) einen Hinweis zur Handhabung der Steuerbefreiungen nach § 4
Nr. 20 Buchst. a. und b. unter Einbeziehung der bisherigen Rechtsprechung.
Quelle:
Die gesamte Verfügung ist nachzulesen in: Umsatzsteuerecht 2007 S. 468- 470

Musikrecht
‚RapidShare’ darf urheberrechtlich
geschützte Musikwerke nicht zugänglich machen, unterliegt dabei aber
keiner umfassenden Kontrollpflicht
Das OLG Köln hat am 21.09.2007 durch 2 Urteile dem Webhostingdienstbetreiber ‚RapidShare’ verboten,
bestimmte Musikwerke als
Datei in ihrem Internetangebot zugänglich zu machen, wenn auf diesen Seiten
zugleich auf eine Linksammlung verwiesen wird, mit deren Hilfe der
urheberrechtlich geschützte Musiktitel abgerufen werden kann. ‚RapidShare’ muss
jedoch keine eigenständige
Suche nach geschützten Werken durchführen, sondern allein bei einem Hinweis
auf eine Urheberrechtsverletzung aktiv werden.
Quelle: www.beck-aktuell.de
vom 24.09.2007
Presserecht
Redaktionen
dürfen Gegendarstellungen mit wertenden Anmerkungen versehen
Das Kammergericht Berlin hat in einem Urteil vom 27.07.2007
entschieden, dass Gegendarstellungen mit einer redaktionellen Anmerkung
versehen werden dürfen. Die Redaktion des Politmagazins KLARTEXT hatte eine
Gegendarstellung des ehemaligen DDR- Innenministers Peter-Michael Diestel
in einer Sendung mit einer wertenden Anmerkung versehen.
Nach Auffassung des KG war der Anspruch des P. Diestels durch die Ausstrahlung der
Gegendarstellung erfüllt worden. Der Erfüllungswirkung stehe nicht
entgegen, dass der Gegendarstellung eine Bemerkung der Redaktion angefügt
worden sei. Eine rechtsmissbräuchliche Entwertung der Gegendarstellung habe
nicht vorgelegen.
Quelle: www.beck-aktuell.de
vom 31.08.2007
Veranstaltungsrecht
Kein
Widerrufsrecht bei telefonisch oder per E-Mail bestellten
Veranstaltungstickets
Erbringt der Verkäufer Leistungen im Bereich der Freizeitgestaltung,
finden die Vorschriften über Fernabsatzverträge, insbesondere über das
Rücktrittsrecht, keine Anwendung. Wer Tickets für eine Veranstaltung
telefonisch oder per E-Mail bestelle, müsse diese auch bezahlen. Da in solchen Fällen das Datum der Veranstaltung genau festgelegt
sei, würde die Einräumung eines Widerrufsrechts den Kartenverkäufer
unverhältnismäßig belasten, hieß es in der Begründung.
Dies entschied das Amtsgericht München in einem Urteil vom Dezember
2005 (Az. 182 C 26144/05). Die eingelegten
Rechtsmittel bis zum Bundesgerichtshof (BGH) blieben erfolglos.
Quelle: http://www.beck-aktuell.de/
vom 10.09.2007
Künstlersozialversicherungsrecht
1. Künstlersozialabgabe inländischer Verwerter auch für im Ausland
stattfindende Auftritte von Künstlern
Das Sozialgericht Stuttgart hat am 23.04.2007 durch Urteil (Az. S 15 KR 8429/04) entschieden:
Ein in Deutschland ansässiger
Verwerter künstlerischer Leistungen muss die Künstlersozialabgabe auch auf
Entgelte zahlen, die für im Ausland stattfindende Auftritte gezahlt werden.
Das Territorialprinzip steht dem nicht entgegen. Entscheidend sei nur, dass
der Verwerter seinen Sitz im Inland habe.
Quelle: Sozialgericht Stuttgart
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=67516
2. Künstlersozialabgabe
für Kameraleute bei Sportereignissen
Das Sozialgericht Stuttgart hat am 23.04.2007 ebenfalls durch Urteil
(Az. S 15 KR 8106/04) entschieden:
Auf Entgelte für Kameraleute, die
Film- oder Fernsehkameras bei der Übertragung oder Aufzeichnung von
Sportereignissen bedienen, ist die Künstlersozialabgabe zu zahlen. Es
handelt sich um eine publizistische Leistung. Auf einen
Gestaltungsspielraum des Kameramannes kommt es dabei nicht an; entscheidend
ist allein der Nachrichtenwert.
Quelle: Sozialgericht Stuttgart
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=67515&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
3. Zahlung von Künstlersozialabgabe für Werbung mit NBA Star Dirk Nowitzki
Das Hessische Landessozialgericht hat
am 26.März 2007 durch Beschluss (Az. L 8 KR
214/06 ER) entschieden, dass die ING-DiBA für
ihre Werbung mit dem NBA Star Dirk Nowitzki
Künstlersozialabgabe abführen muss. Gem. § 24 Abs.1 S. 2 KSVG seien auch
Unternehmer zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, die für Zwecke ihres
eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei
regelmäßig Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten vergeben. Ob
in dem Werbespot der Auftritt von D. Nowitzki als
Künstler oder als Sportler zu interpretieren ist, bleibe aber einer
abschließenden Entscheidung im Verfahren der Hauptsache vorbehalten.
Die entscheidende Frage, ob Entgelte,
die aufgrund von Vermarktungsverträgen zur Abgeltung der
Persönlichkeitsrechte, der Rechte am eigenen Bild und zur Verwertung von
Namensrechten zu Werbezwecken, u.a. auch für die
Mitwirkung in TV Spots, gezahlt werden, der Abgabepflicht nach dem KSVG
unterliegen, blieb offen und ist Gegenstand eines am Bundessozialgericht
rechtshängigen Hauptsacheverfahrens (Az. B 3 KR
19/06).
Quelle: Hessisches Landesozialgericht
http://web2.justiz.hessen.de/migration/rechtsp.nsf/5E00ECF77D41C924C12572CF003CDFF0/$file/2007-03-06-L-8-KR-0214-06-ER.pdf
Markenrecht
Musiker der Band Karat erwirken Löschung
der Wortmarke ‚Karat’
Das Gericht war der Auffassung, dass die
Kläger gemeinsam mit der Ehefrau des Verstorbenen die Rechte an dem Namen
der Band haben. Diese Rechte seien durch das bewusste und gewollte gemeinschaftliche
Auftreten mit dem Verstorbenen unter der Bezeichnung ‚Karat’
erworben worden. Die von den
Gruppenmitgliedern gemeinsam erworbene Bezeichnung gehe daher der 1998
erfolgten Eintragung der Wortmarke ‚Karat’ beim Deutschen
Patent- und Markenamt (DPMA) vor. Die Ehefrau müsse als
Rechtsnachfolgerin des Verstorbenen in die Löschung der Wortmarke einwilligen.
Sie hatte den Musikern vorerst die Verwendung des Namens ‚Karat’
für Auftritte bei Veranstaltungen gestattet. Später widerrief sie die Genehmigung. Sie war der
Ansicht, dass aufgrund der Eintragung der Wortmarke ‚Karat’
die Rechte daran
ausschließlich ihr zustünden. Hiergegen hatten die übrigen vier Musiker der
Band geklagt.
Quelle: Pressemitteilung des LG Berlin vom 19.06.2007
Steuerrecht
Kein
Steuererlass nach § 50 Abs. 7 EStG für solistisch besetzte
Ensembles
Der BFH (Az. I R 98/05) hat am 07.03.2007
durch Beschluss entschieden:
Haben ausländische Künstler Einkünfte aus Auftritten im Inland
erzielt, so ist die hierdurch ausgelöste Einkommenssteuer nicht gemäß § 50
Abs. 7 EStG zu erlassen, wenn die Auftritte im Rahmen eines solistisch besetzten
Ensembles erzielt worden sind. Als solistisch besetztes Ensemble in diesem
Sinne ist eine Formation jedenfalls dann anzusehen, wenn bei einzelnen Veranstaltungen
nicht mehr als fünf Mitglieder auftreten und die ihnen abverlangte
künstlerische Gestaltungshöhe mit derjenigen eines Solisten vergleichbar
ist.
Quelle: BFH Beschluss (Az.
I R 98/05)
Kürzlich
gefunden:
Arbeitsrecht:
BAG Kündigungsschutz im Kleinbetrieb
(BAG Urteil vom 06.02.2003, Az: 2 AZR
672/01)
Macht ein Arbeitnehmer im Kleinbetrieb geltend, der Arbeitgeber habe
bei einer Auswahlentscheidung das gebotene Mindestmaß an sozialer
Rücksichtnahme außer Acht gelassen, so muss sich aus seinem Vorbringen
ergeben, dass er mit den nicht gekündigten Arbeitnehmern auf den ersten
Blick vergleichbar ist (Bestätigung und Fortführung von BAG 21.2.2001 2AZR
15/00-BAGE 97, 92-106)
Quelle: DB 2003, 1393
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Die gesetzliche Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt"
wurde in der Bundesrepublik Deutschland verliehen.
Die Rechtsanwälte unterfallen den
folgenden berufsrechtlichen Regelungen:
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)
- Fachanwaltsordnung (FAO)
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Berufsregelungen der Rechtsanwälte der Europäischen Union
Die Regelungen können bei der Bundesrechtsanwaltskammer
unter http://www.brak.de/seiten/06.php#tdg
eingesehen werden.
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