Newsletter von Dienstag, den 27. Oktober 2009

 

 

 

 

Künstlersozialabgabe: Bundesverband gründet Ausgleichsvereinigung

Hamburg - Der Bundesverband der Veranstaltungswirtschaft (idkv) hat nach eineinhalbjähriger Verhandlung mit der Künstlersozialkasse (KSK) und Genehmigung durch das Bundesversicherungsamt die Verträge zur Gründung einer Ausgleichsvereinigung (AV) unterzeichnet. Die auf Paragraf 32 KSVG beruhende AV räumt Mitgliedern rückwirkend ab 2008 das Recht ein, die Aufbringung der Künstlersozialabgabe abweichend von den allgemeinen Regelungen des Gesetzes zu gestalten.

Bei einer Ausgleichsvereinigung orientiert sich die Bemessungsgrundlage für die Abgabenzahlung nicht mehr an den gezahlten Entgelten sondern am Unternehmensumsatz. Sie errechnet sich dabei unter Anwendung eines mit der KSK vereinbarten Vom-Hundert-Satzes der bilanzierten Umsätze. Auf diese Bemessungsgrundlage wird sodann der jährlich durch die KSK festgesetzte Abgabesatz angewandt.

Da Mitglieder des idkv sowohl Tourneeveranstalter, Örtliche Veranstalter und Gastspieldirektionen sowie Vermittler sind, deren Entgeltzahlungen typischerweise variieren, wurden für jeden Branchenzweig nachfolgende spezifische Vom-Hundert-Satz zur Berechnung der Bemessungsgrundlage vereinbart:

• Örtliche Veranstalter 9,89
• Tourneeveranstalter 17,77
• Gastspieldirektionen/Künstlervermittler 18,47

Der diesjährige Abgabesatz, der auf die so ermittelte Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der Abgabeschuld anzuwenden ist, betrug 2008 4,9 Prozent und beträgt 2009 4,4 Prozent. Im kommenden Jahr wird der Abgabesatz auf 3,9 Prozent gesenkt werden.

Ob sich die Mitgliedschaft in einer AV wirtschaftlich rechnet, wird laut idkv jeder Unternehmer für sich beurteilen müssen. Die wesentlichen Vorteile einer Ausgleichsvereinigung stellen sich jedenfalls für deren Mitglieder wie folgt dar:

• Durch eine pauschale Berechnung der Künstlersozialabgabe tritt eine erhebliche Verwaltungsvereinfachung ein.
• Aufzeichnungspflichten nach Paragraf 28 KSVG entfallen für die Zeit der Mitgliedschaft in der AV.
• Bei Mitgliedern einer AV werden grundsätzlich keine Betriebsprüfungen durchgeführt.
• Die finanzielle Belastung durch die Künstlersozialabgabe kann von den Abgabepflichtigen besser kalkuliert werden.

Die Teilnahme an der AV Veranstaltungswirtschaft setzt die Mitgliedschaft im Bundesverband der Veranstaltungswirtschaft voraus.

 

"King of Pop" vorerst rechtlich gesichert

Stuttgart – "King of Pop - The Show" ist vorerst rechtlich gesichert. Das Landgericht Stuttgart wies am 22. Oktober 2009 einen Eilantrag gegen die Jackson-Tribute-Show zurück.

Das Gericht sah die rechtliche Stellung der Kläger als Nachlassverwalter von Michael Jackson nicht als erwiesen an. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, es kann beim Oberlandesgericht Stuttgart noch Berufung eingelegt werden.


Die Kernfrage, ob die geplante Show gegen den Willen des verstorbenen Popstars verstößt und sie deshalb grundsätzlich verboten werden kann, wurde vor dem Landgericht gar nicht behandelt.

"Aus unserer Sicht ist es fast unmöglich, Tribute-Shows zu verbieten", sagte eine Sprecherin des Veranstalters Act Entertainment auf Nachfrage von "Musikmarkt LIVE!" und zeigt sich damit zuversichtlich, dass die Show weiterlaufen wird.

Die Shows in der Stuttgarter Porsche-Arena (3. November), sowie die Shows in Mannheim, Paris und weiteren europäischen Tourstationen können nun wie geplant stattfinden.

Logistische Probleme führten unterdessen zu Absagen der Konzerte in Hannover, Hamburg und Zürich. Der aktuelle Rechtsstreit stehe aber in keinem Zusammenhang mit den Absagen.

Die Gesichter hinter "King of Pop" sind der Michael-Jackson-Imitator William Hall und Gitarrist Jon Myron Clark. Beide standen bereits zusammen mit dem "King of Pop" auf der Bühne.

Der Stuttgarter Rechtsstreit um das Projekt wird teilweise als Präzedenzfall für das Tribute-Genre angesehen.

Quelle: Musikmarkt

 

 

 

Neue .de-Domains

Die DENIC, die zentrale Registrierungsstelle für alle Domains unterhalb der Top Level Domain .de, erweitert zum 23.10.2009 ihre Domainrichtlinien. Ab diesem Datum wird es möglich sein auch ein- und zweistellige Domains, sowie reine Ziffern-Domains zu registrieren. Schnelles Handeln wird für Ihre Wunschdomain wichtig sein: bei der DENIC gilt das Prinzip "wer zuerst kommt…".

 

 

 

SG Leipzig, Urteil vom 04.06.2009, AzS 8 KR 3/09 ER

Künstlersozialversicherungsrecht

abgabepflichtiges Unternehmen - Konzertdirektion

 

Leitsatz

Der Begriff der "Konzertdirektion" ist in einem umfassenden Sinne zu verstehen. Weder die anschließende Teilung von Gagen, noch die eigene Mitwirkung an Aufführungen, ebenso wenig wie die Tatsache, dass nur ein Teil der künstlerischen Aufträge unmittelbar mit dem Veranstalter selbst abgeschlossen wird, stehen einem Abgabepflichttatbestand entgegen.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Die 1963 geborene Antragstellerin wendet sich gegen die Feststellung und Heranziehung zur Künstlersozialabgabe.

Ab 01.01.2000 gründete sie ein Schreib- und Organisationsbüro. Sie nimmt Aufträge zur musikalischen Ausgestaltung bestimmter Veranstaltungen entgegen, an denen sie selbst, u.a. als Musikbearbeiterin, Arrangeurin, Sängerin, Moderatorin, Rezitatorin, Bühnen-, Kostüm- und Maskenbildnerin, mitwirkt. Als Betreiberin der Musikbands „A...“ und „S...“, die sich Musiktiteln der 70er, 80er und 90er Jahre widmen, schließt sie Konzertverträge für deren Auftritte im eigenen Namen ab. Hierbei nimmt sie die Gage vom Veranstalter entgegen und zahlt diese dann anteilig an die mitwirkenden Künstler, die als freie Mitarbeiter tätig sind, aus. Laut vorgelegter Verträge hat der Auftraggeber eventuelle GEMA- und ähnliche Gebühren, Abführungen an die Künstlersozialkasse u.s.w. zu tragen. Einen von der Antragsgegnerin übersandten Erhebungsbogen zur Prüfung von Abgabepflicht und -höhe nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) ließ die Antragstellerin unter Nr. 5 in der Spalte „Entgelte“ am 17.12.2007 unbeantwortet.

Nach vergeblichem Hinweis vom 04.01.2008 stellte die Antragsgegnerin durch Bescheid vom 26.08.2008 eine Abgabepflicht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG fest. Die Antragstellerin betreibe als Unternehmerin eine Theater-, Konzert- bzw. Gastspieldirektion. Aus ihrem Internetauftritt gehe hervor, dass sie ein Künstler-Management betreibe.

Hiergegen legte die Antragstellerin am 22.09.2008 Widerspruch ein. Sie sei nicht Managerin, sondern selbst Künstlerin und erfülle deshalb in eigener Person die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft in der Künstlersozialversicherung.

Aufgrund einer Schätzung setzte die Antragsgegnerin für den Zeitraum 2003 bis Oktober 2008 die Künstlersozialabgabe auf 38.786,97 € fest (Bescheid vom 17.11.2008). Berechnungsgrundlage sei die durchschnittliche Entgeltsumme der Abgabepflichtigen in der Branche der Antragstellerin. Diese Schätzung entbinde jedoch nicht von der Meldepflicht. Sobald die Antragstellerin die tatsächlich gezahlten Entgelte gemeldet habe, bzw. diese von der Antragsgegnerin festgestellt worden seien, werde die Schätzung überprüft.

Hiergegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 01.12.2008 Widerspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Dies lehnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 08.12.2008 ab.

Unter dem 30.12.2008 gab die Antragstellerin eine eidesstattliche Versicherung über die von 2003 bis Oktober 2008 bezogenen Entgelte ab.

Am 06.01.2009 hat die Antragstellerin vorläufigen Rechtschutz zum Sozialgericht Leipzig begehrt. Sie sei selbst Künstlerin. Die bei Veranstaltungen erzielten Gagen würden zunächst an sie gezahlt und von ihr anteilig an die Künstler weiter gereicht. Da die Künstlersozialabgabe von ihren Vertragspartnern entrichtet werden müsse, könne die Antragsgegnerin keine doppelte Abführung der Abgabe beanspruchen. Die Grundlagen für ihre Schätzung habe sie nicht offengelegt. Im Übrigen sei die geltende Regelung verfassungswidrig, denn die Künstlersozialabgabe werde auch für Gagen an Künstler und Publizisten fällig, die selbst nicht in der Künstlersozialversicherung versichert seien. Anderes gelte nur, wenn die künstlerische Tätigkeit von einer juristischen Person des Privatrechts geleistet werde. Hilfsweise beantrage sei eine niedrigere Festsetzung der Künstlersozialabgabe anhand der nunmehr mitgeteilten niedrigeren Entgelte.

Daraufhin stellte die Antragsgegnerin durch Abhilfebescheid vom 13.01.2009 die Künstlersozialabgabe auf der Grundlage der nunmehr bekannt gewordenen mitgeteilten Entgelte neu fest. Danach liegt der aktuelle Kontostand bei 16.535,34 € im Soll.

Durch weitere eidesstattliche Versicherung vom 29.01.2009 erklärte die Antragstellerin, nur ca. 20 % der Konzertaufträge direkt mit dem Veranstalter abzuschließen, die übrigen 80 % der Konzertverträge schließe sie mit einer Agentur ab. Technik oder Ausrüstung für die Auftritte der „A...“ oder der „S...“ würden nicht von ihr, sondern von den Agenturen zur Verfügung gestellt.

Durch Widerspruchsbescheid vom 20.01.2009 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück. Die Antragstellerin schließe als Managerin im eigenen Namen Verträge, u.a. für die Musikgruppe „A...“, ab. Die daneben ausgeübte eigene künstlerische Tätigkeit sei für die Abgabepflicht unschädlich.

Die Antragstellerin hat hiergegen am 16.02.2009 Klage zum Sozialgericht Leipzig erhoben (Az.: S 8 KR 51/09).

Die Antragstellerin beantragt in sachdienlicher Fassung,die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 16.02.2009 gegen die Bescheide vom 26.08.2008, 17.11.2008 und den Abhilfebescheid vom 13.01.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.01.2009 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Akteninhalt, je eine Gerichtskate zum Verfahren auf vorläufigen Rechtschutz und zum Hauptsacheverfahren sowie ein Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin, Bezug genommen.

II.

Der statthafte Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.

Da sich dem Vorbringen der Antragstellerin entnehmen lässt, dass sie sich gegen die Feststellung ihrer Abgabepflicht und den daraus resultierenden Sofortvollzug ihrer Verpflichtung zur Abführung einer Künstlersozialabgabe wendet, ist im Hauptsacheverfahren eine kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage statthaft. Antragsziel ist damit u.a. die Aufhebung eines belastenden Verwaltungsaktes (Abgabepflicht).

Gem. § 86 a Abs. 1 Satz 1 SGG sollen zwar Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung haben; diese entfällt gleichwohl nach Maßgabe des Abs. 2 in den meisten Fällen. So auch hier nach der einschlägigen Nr. 1. Danach entfällt die aufschiebende Wirkung bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgabe einschließlich der darauf anfallenden Nebenkosten. Die Befugnisse des Gerichtes zur Regelung des einstweiligen Rechtschutzes ergeben sich aus § 86 b Abs. 1 SGG. Nach § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.

Nach § 86 a Abs. 3 Satz 2 SGG soll in den Fällen des Abs. 2 die Aussetzung der Vollziehung dann erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Voraussetzung für ein Obsiegen der Antragstellerin ist, dass ihr Interesse an der Anordnung bzw. Aussetzung der aufschiebenden Wirkung dasjenige der Antragsgegnerin am sofortigen Vollzug überwiegt. Bei dieser Interessenabwägung ist zwar grundsätzlich nicht auf die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfes abzustellen; soweit diese allerdings nach der im Rahmen dieses Verfahrens nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung absehbar sind, hat das Gericht sie bei seiner Entscheidung mit zu berücksichtigen. Erweist sich im Rahmen dieser Prüfung der angefochtene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig, kann ein Interesse des Betroffenen an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung in der Regel nicht anerkannt werden. Das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug rechtmäßiger Verwaltungsakte hat insofern regelmäßig Vorrang. Umgekehrt kann kein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes bestehen, dessen Rechtmäßigkeit ernstlichen Zweifeln unterliegt (vgl. LSG B..., Breithaupt, 1990, 78 (80)). Bloße Bedenken begründen noch keine ernstlichen Zweifel.

Ernstliche Zweifel hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide sind hier indes nicht ersichtlich. Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG ist ein Unternehmer zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, der u.a. als Unternehmen eine Theater-, Konzert- und Gastspieldirektion betreibt, ferner sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; Abs. 2 bleibt unberührt. Danach sind zur Künstlersozialabgabe auch Unternehmer verpflichtet, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Abgabepflichtbestand nach dem KSVG dürften nach der - im Wege des vorläufigen Rechtschutzverfahren gebotenen und nur möglichen - summarischen Betrachtungsweise erfüllt sein: Die Antragstellerin ist als „Unternehmerin“ zu beurteilen, weil sie eine Konzertdirektion im Sinne der gesetzlichen Vorschriften führt.

Der Gesetzgeber hat hierbei in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG den Begriff der „Konzertdirektion“ in einer umfassenden Weise verstanden. Danach sollen diejenigen Unternehmen erfasst werden, deren Zweck auf die Darbietung künstlerischer Leistungen gerichtet ist (BSG, Urteil vom 31.08.2000, Az.: B 3 KR 27/99 R). Dies erfolgt unabhängig davon, ob überhaupt Entgelte aus den Veranstaltungen erzielt werden können. So hat das Bundessozialgericht sogar diejenigen Kunstvereine als abgabepflichtig angesehen, deren Zweck in der bloßen Ausstellung - und nicht im Verkauf - von Gemälden liegt (BSG, wie vor; vgl. ferner: Nicht-Annahmebeschluss BVerfG vom 12.12.2002, Az.: 1 BvR 2148/00). Der Begriff der Konzertdirektion ist mithin weit auszulegen (ebenso: BSG, Urteil vom 16.09.1999, Az.: B 3 KR 7/98 R). Dahinter steht die Erwägung, dass die Abgabepflicht eines Unternehmens nicht mehr an den Betrieb eines, künstlerische oder publizistische Leistung vermarktenden, sondern eines „verwertenden“ Unternehmens anknüpft (BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 8). Es reicht demzufolge aus, wenn dafür gesorgt wird, dass überhaupt ein Konzert veranstaltet wird.

Dass der Unternehmer selbst Träger des Orchesters oder der Gesangsgruppe ist, wird hingegen nicht verlangt. Die Abgabepflicht entsteht vielmehr auch dann, wenn der Unternehmer nicht selbst Veranstalter ist. Mithin ist es rechtlich unerheblich, wenn die Antragstellerin eidesstattlich am 29.01.2009 versichert, dass sie nur ca. 20 % der Aufträge unmittelbar selbst mit dem Veranstalter abschließe, den weitaus überwiegenden Teil aber mit einer weiteren Agentur. Denn auch eine Vermittlungskonzertdirektion ist eine „Konzertdirektion“ im Sinne des KSVG (ebenso: BSG, Urteil vom 20.04.1994, Az.: 3/12 RK 91/92).

Dem steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin die aus den Aufführungen erzielten Entgelte mit den Mitwirkenden, die als freie Mitarbeiter tätig werden, nach Abschluss der Veranstaltungen teilt; denn wie sich aus den vorgelegten Verträgen und den im vergangenen Zeitraum erzielten Entgelten ergibt, kommt der Ausschlusstatbestand des § 24 Abs. 2 Satz 1 KSVG hier nicht zum Tragen, wonach die Künstlersozialabgabepflicht entfällt, wenn nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilt werden. Hier entfaltet die Antragstellerin aber eine Tätigkeit, die über das bloße Mitspielen in den von ihr geleiteten Bands „A...“ und „S...“ weit hinaus geht. Bei ihr liegt die Initiative und der Schwerpunkt der Rechtsbeziehungen zu den Auftraggebern. Sie vereinbart für die von ihr geleiteten Musikgruppen das Gesamthonorar und ist für die Kalkulation zuständig. Auch aus ihrem Internet-Auftritt geht hervor, dass vorrangig sie selbst die Engagements für diese Musikgruppen beschafft und für den Abschluss von Verträgen Sorge trägt. Sie tritt demzufolge auch im eigenen Namen auf (vgl. dazu auch: BSG, Urteil vom 25.10.1995, Az.: 3 RK 15/94). Dabei kalkuliert sie eigenständig die zu erzielenden Entgelte; denn laut Internet-Auftritt teilt sie die für die Auftritte zu bezahlenden Honorare „auf Anfrage“ mit.

Dass die Antragstellerin – wie unbestritten vorgetragen – selbst künstlerisch im Rahmen der von ihr mit organisierten Veranstaltungen tätig wird, vermag sie nicht von ihrer Pflicht zur Abführung einer Künstlersozialabgabe zu entbinden; denn ein derartiger Befreiungstatbestand ist gesetzlich nicht vorgesehen. Das Bundessozialgericht hat deshalb auch die eigene Einstufung eines Journalisten – wie hier entsprechend der einer Künstlerin – als einer Abgabepflicht nicht entgegen stehend angesehen (vgl.: BSG, Urteil vom 10.10.2000, Az.: 3 KR 31/99 R). Diese Verpflichtung zur Abführung der Künstlersozialabgabe erfolgt unabhängig davon, ob sich die Vertragspartner der Antragstellerin selbst vertraglich entsprechend gebunden haben sollten. Zu Recht weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass – unabhängig von den vertraglichen Gegebenheiten – die Abgabe dort zu erheben ist, wo sie anfällt.

Die Antragstellerin kann ihrer Künstlersozialabgabepflicht ebenfalls nicht entgegen halten, dass die Künstlersozialabgabe auch in den Fällen erhoben wird, in denen der Abgabepflichtige nicht selbst versicherungspflichtig ist; denn nach bundesverfassungsgerichtlicher Rechtsprechung enthebt die fehlende Versicherungspflicht nach dem KSVG nicht von der Entrichtung einer entsprechenden Abgabe (BVerfG, wie vor; vgl. auch: BSG, Urteil vom 20.07.1994, Az.: 3/12 RK 63/92, sowie § 25 KSVG).

Bedenken gegen die festgesetzte Höhe der Künstlersozialabgabe, zuletzt mit Bescheid vom 13.01.2009, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG.

Gehört in einem Rechtszug weder Antragsteller noch Antragsgegner zu den in § 183 Sozialgerichtsgesetz (SGG) genannten Personen, werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind entsprechend anzuwenden (§ 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG). Nach § 183 Satz 1 SGG ist das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für Versicherte, Leistungsempfänger, einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolgern nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Antragsteller oder Antragsgegner beteiligt sind.

Dies ist hier nicht der Fall, weil sich die Antragstellerin nicht als Versicherte oder Leistungsempfängerin, sondern als in Anspruch genommene Unternehmerin gegen die Feststellung und Heranziehung zur Künstlersozialabgabe wendet. Nach der entsprechend anzuwendenden Bestimmung des § 154 Abs. 1 VwGO trägt die Antragstellerin somit als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens.

Quelle: www.juris.de vom 07.10.2009

 

 

 SG Hamburg, Urteil vom 24.06.2009, AZ: S 2 KR 553/07

Abgabepflicht einer städtischen Kulturbehörde

Künstlersozialversicherung - keine Heranziehung Kultur fremdnützig fördernder Personen zur Künstlersozialabgabe - Verfassungsmäßigkeit

Leitsatz

1. Zur Künstlersozialabgabepflicht einer städtischen Kulturbehörde dem Grunde nach. (Rn.12)

2. Es ist nicht verfassungskonform, Kultur - fremdnützig - fördernde und nicht von ihr - eigennützig - profitierende Personen zwangsweise über deren freiwilligen Beitrag hinaus zur Kulturförderung heranzuziehen.

Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 18.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.8.2007 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Tatbestand

Im Streit ist die Abgabepflicht nach dem Gesetz über die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG) dem Grunde nach.

Nach Durchführung einer Betriebsprüfung in der damaligen Kulturbehörde der Klägerin, deren Aufgaben heute von der Behörde für Kultur, Sport und Medien wahrgenommen werden, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 18.12.2006 fest, dass jene nach § 24 KSVG ein abgabepflichtiges Unternehmen betreibe. Den dagegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6.8.2007 zurück. Die grundsätzliche Abgabepflicht bestehe sowohl gemäß § 24 Abs. 1 S. 2 KSVG als auch nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KSVG. Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit würden nach den vorliegenden Unterlagen beispielsweise für den Internetauftritt der Kulturbehörde nicht nur gelegentlich entsprechende Aufträge an Webdesigner beziehungsweise einzelkaufmännisch geführte Werbeagenturen erteilt. Unerheblich sei der Einwand der Klägerin, dass diese zur Erfüllung des staatlichen Auftrages der Daseinsvorsorge handele. Als Unternehmer sei ihr wesentlicher Zweck darauf gerichtet, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen. Beispielhaft werde auf die Zuwendungen an selbstständige Künstler/Publizisten für die Fertigung von Katalogen sowie die Förderung von Lesungen, der Herausgabe von Publikationen, der Aufführung von Theaterstücken oder Ausstellungen der bildenden Kunst verwiesen. Dass die Zuwendungen - auch im Rahmen von Werkverträgen - lediglich aufgrund der Wahrnehmung der Aufgaben der Kulturbehörde als staatliche Einrichtung erfolgten, sei unerheblich.

Hiergegen richtet sich die am 6.9.2007 erhobene Klage; den Widerspruch der Klägerin gegen die zuvor mit Bescheiden vom 19.12.2006 und 25.7.2007 vorgenommene Festsetzung der Künstlersozialabgabe der Höhe nach für die Jahre 2000 bis 2006 nebst Vorauszahlungen bis Februar 2008 hat die Beklagte bislang noch nicht beschieden.

Die Klägerin ist der Auffassung, sie sei aufgrund der von den angegriffenen Bescheiden erfassten Tätigkeiten ihrer Kulturbehörde bzw. nunmehr Behörde für Kultur, Sport und Medien nicht künstlersozialabgabenpflichtig. Sie betreibe schon keine Öffentlichkeitsarbeit im Sinne des KSVG. Hierbei handele es sich um einen Unterfall der Werbung, so dass lediglich ein Handeln zu dem Zweck erfasst sei, Dritte für eigene Ziele und insbesondere Kunden für den Absatz eigener Leistungen zu gewinnen. Dies treffe auf die Kulturförderung nicht zu. Sie erteile nicht ständig - mithin nur gelegentlich - Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten. Es gehöre nicht zu ihren Pflichtaufgaben, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen, so dass hierin kein wesentlicher Zweck im Sinne des § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KSVG liege. Ungeachtet dessen fehle es an einer spezifischen Solidaritäts- und Verantwortlichkeitsbeziehung zwischen ihr einerseits und selbstständigen Künstlern und Publizisten andererseits, die es unter verfassungsrechtlichen Aspekten rechtfertigen könnte, sie mit einer Künstlersozialabgabepflicht zu belegen. Im Rahmen der Kulturförderung trete sie nicht wie die von § 24 KSVG erfassten Unternehmer als Vermarkter von Werken oder Leistungen von Künstlern oder Publizisten auf und konkurriere auch nicht mit professionellen Vermarktern auf privatwirtschaftlichen Märkten. Die Klägerin trägt vor, dass weder eigene Kataloge noch eigene Flyer hergestellt würden. Der Internetauftritt der Behörde werde von eigenen Mitarbeitern gepflegt. Broschüren würden nicht einmal jährlich in Auftrag gegeben, es gebe keine kontinuierlichen Veröffentlichungen. Werkverträge mit Künstlern würden fast ausschließlich im Rahmen des Projekts „Kunst im öffentlichen Raum“ geschlossen. Im Übrigen erfolge die Kulturförderung vor allem durch einseitige Zuwendungen. Als Veranstalterin trete sie nur vereinzelt auf.

Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 18.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.8.2007 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig. Die Klägerin sei bereits nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KSVG, jedenfalls aber nach § 24 Abs. 1 S. 2 KSVG abgabepflichtig, wobei die Beklagte ausweislich ihres Vorbringens im Verfahren bezüglich der – hier nicht streitgegenständlichen – Festsetzung der Künstlersozialabgabe der Höhe nach der Meinung ist, dass neben an Künstler/Publizisten gezahlten Entgelten aus zweiseitigen Verträgen auch Zahlungen auf der Grundlage eines Zuwendungsbescheids dann zur Bemessungsgrundlage zu zählen seien, wenn sie an einen oder mehrere Künstler oder Publizisten im Sinne des § 2 KSVG ausgezahlt werden und jene im Zusammenhang mit der Zuwendung künstlerische (Teil-)Leistungen erbringen.

Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung beantragt, diese zu vertagen, um ihr die Gelegenheit zu geben, weitere Ermittlungen zur Rechtsnatur von durch die Klägerin erbrachten Zahlungen an Künstler anzustellen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 24.6.2009, die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten sowie den weiteren Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakte der Beklagten.

Entscheidungsgründe

Die statthafte (§ 54 Abs. 1 SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht (§§ 87, 90 SGG) erhobene Anfechtungsklage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 18.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.8.2007 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in deren Rechten. Die Beklagte hat zu Unrecht die Künstlersozialabgabepflicht der Klägerin dem Grunde nach festgestellt. Eine solche besteht nicht. Es liegen insbesondere weder die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 noch des Abs. 1 Satz 2 noch des Abs. 2 KSVG vor.

Nach § 24 Abs. 1 S. 1 KSVG sind zur Künstlersozialabgabe Unternehmer verpflichtet, die eines der dort unter den Nummern 1 bis 9 bezeichneten Unternehmen betreiben. Von der hier in Betracht kommenden Nr. 3 werden neben Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sonstige Unternehmen erfasst, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen.

Die Auslegung des § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KSVG ist verfassungskonform und bereits angesichts seiner Entstehungsgeschichte eng vorzunehmen. Nach extensiver Auslegung der Vorgängervorschriften durch die Rechtsprechung wollte der Gesetzgeber die Abgabepflicht dahingehend einschränken, dass künftig nur die typischen Verwerter künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen erfasst werden (vgl. Nordhausen, in: Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 4. Aufl., 2009, § 24 Rdnrn. 89 ff.; Bundessozialgericht <BSG> 20.11.2008 – B 3 KS 5/07 R, Die Beiträge Beilage 2009, 102; jeweils mwN), die „Vermarkter“, zu denen die Klägerin nicht gehört.

Allein unter diesen Voraussetzungen hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Regelungen im KSVG über die Abgabepflicht überhaupt nur für mit dem Grundgesetz vereinbar gehalten.

Als Beteiligter darf ein nicht selbst Versicherter nur dann zur Finanzierung von Sozialleistungen herangezogen werden, wenn es dafür einen sachorientierten Anknüpfungspunkt in den Beziehungen zwischen Versicherten und Beitragspflichtigen gibt, der diese Heranziehung nicht außerhalb der Vorstellungen liegend erscheinen lässt, von denen die Sozialversicherung in ihrem sachlichen Gehalt bestimmt wird. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verlangt im Sachbereich der Sozialversicherung bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise einen sachlich einleuchtenden Grund dafür, dass ein Privater im Unterschied zu anderen Privaten über seine Steuerpflicht hinaus als Beteiligter im Sinne des Sozialversicherungsrechtes zu einer Abgabe herangezogen wird, die weder ihm selbst noch seiner Gruppe zugute kommt, ihm vielmehr als fremdnützige Abgabe auferlegt wird, die sozialen Ausgleich und Umverteilung zum Ziel hat und herstellt. Eine solche Rechtfertigung fremdnütziger Sozialversicherungsbeiträge kann sich aus spezifischen Solidaritätsbeziehungen und Verantwortlichkeitsbeziehungen zwischen Zahlungsverpflichteten und Versicherten ergeben, die in den Lebensverhältnissen, wie sie sich geschichtlich entwickelt haben und weiter entwickeln, angelegt sind. Solche Beziehungen, die von einer besonderen Verantwortlichkeit geprägt sind, können zum Beispiel aus auf Dauer ausgerichteten integrierten Arbeitszusammenhängen oder aus einem kulturgeschichtlich gewachsenen besonderen Verhältnis gleichsam symbiotischer Art entstehen. Die für die fremdnützige Künstlersozialabgabe notwendige Rechtfertigung liegt vor allem im besonderen kulturgeschichtlich gewachsenen Verhältnis zwischen Künstler und Publizisten einerseits und Vermarktern andererseits, ohne dass es darauf ankommt, dass ein Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis gegeben ist. Für die Abgrenzung des abgabepflichtigen Personenkreises ist die Professionalität der Vermarkter, also derjenigen, die die Vermarktung zu ihrer wirtschaftlichen Lebensgrundlage oder zum Gegenstand ihres Unternehmens gemacht haben, und die Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen sachgerechtes Kriterium (BVerfG 8.4.1987 - 2 BvR 909/82 ua, BVerfGE 75, 108).

Die Künstlersozialabgabe dient der finanziellen Sicherung der Künstlersozialversicherung und stellt damit eine gesetzlich geregelte Förderung der aus Sicht des Gesetzgebers solidarischen Schutzes bedürfenden selbstständigen Künstler und Publizisten dar, mit der die von den Werken und Leistungen der Künstler und Publizisten profitierenden Unternehmer belastet werden.

Dass die Klägerin aufgrund des Umstandes, dass sie Kulturförderung betreibt, unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe im Ergebnis nicht zur Künstlersozialabgabe herangezogen werden kann, ergibt sich bereits daraus, dass sie die Künstler beziehungsweise deren Werke nicht wie ein Vermarkter nutzt, sondern sie fördert, insbesondere durch einseitige Zuwendungen und unabhängig davon, ob diese etwa mit Berichtspflichten oder sonstigen Auflagen versehen sind.

Eine verfassungskonforme Rechtfertigung dafür, Kultur – fremdnützig - fördernde und nicht von ihr – eigennützig – profitierende Personen zwangsweise über deren freiwilligen Beitrag hinaus zur Kulturförderung heranzuziehen, vermag die erkennende Kammer nicht zu erblicken.

In der Konsequenz dürfte eine solche Praxis im Übrigen lediglich dazu führen, dass die freiwillige Kulturförderung entweder in geringerem Umfang oder gar nicht mehr erbracht würde, so dass die Förderungsmittel für Künstler und Publizisten insgesamt, also unter Einbeziehung der Leistungen der Künstlersozialversicherung, hierdurch nicht nur nicht erhöht würden, sondern sogar die Gefahr bestünde, dass im Ergebnis die vom Gesetzgeber als schutzbedürftig angesehenen Kulturschaffenden weniger an Förderungsmitteln erhielten.

Dies vorausgeschickt scheitert eine Abgabepflicht nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KSVG daran, dass der wesentliche Zweck der Klägerin, soweit es sind die von den Bescheiden erfassten Sachverhalte betrifft, nicht darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen. Sie ist nicht mit den Theater-, Konzert- oder Gastspieldirektionen vergleichbar, zu denen sie auch nicht in Konkurrenz auf privatwirtschaftlichen Märkten steht.

Soweit die Klägerin Kulturförderung durch Gewährung einseitiger Zuwendungen betreibt, bleibt dies nach Sinn und Zweck der Vorschrift bei der Betrachtung außen vor. Dies folgt, abgesehen von den vorstehenden Überlegungen, aus dem Zusammenhang mit § 25 Abs. 2 S. 1 in KSVG, wonach nur Entgelte zur Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe gehören, die der zur Abgabe Verpflichtete aufwendet, um das Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen, beziehungsweise mit § 25 Abs. 3 S. 1 KSVG, wonach auch der Preis, der dem Künstler oder Publizisten aus der Veräußerung seines Werkes im Wege eines Kommissionsgeschäfts für seine eigene Leistung zusteht. Auch hier wird deutlich, dass das KSVG ausschließlich Personen zur Abgabepflicht heranzieht, die im Wege zweiseitiger Rechtsgeschäfte selbst von den Werken beziehungsweise Leistungen von Künstlern oder Publizisten profitieren.

Selbst wenn man die Kulturförderung durch zweiseitige Rechtsgeschäfte, hier insbesondere im Rahmen des Projekts „Kunst im öffentlichen Raum“ sowie der nur selten, also weniger als jährlich, von der Klägerin veranstalteten Ereignisse wie der „H.-Nacht“, im Rahmen der Prüfung der Abgabepflicht als grundsätzlich berücksichtigungsfähig ansehen wollte, könnte daraus keine Pflicht nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 begründet werden, weil diese Art der Förderung jedenfalls neben derjenigen durch einseitige Zuwendungsbescheide sowie anderen Dingen nicht als wesentlicher Zweck des Unternehmens „Kulturbehörde“ der Klägerin angesehen werden könnte.

Entgegen der Auffassung der Beklagten kann nach den bisherigen Erkenntnissen auch eine Abgabepflicht nach § 24 Abs. 1 S. 2 KSVG nicht festgestellt werden.

Danach sind auch Unternehmer zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen.

Diese Regelung geht zurück auf die oben zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, in der es als bedenklich bezeichnet wurde, dass der Gesetzgeber ursprünglich darauf verzichtet hatte, Unternehmen der Eigenwerbung treibenden Wirtschaft, nämlich solche, die ohne Einschaltung einer Werbeagentur Werke und Leistungen selbstständiger Künstler und Publizisten vermarkten, ebenfalls mit der Pflicht zur Zahlung der Künstlersozialabgabe zu belegen, obwohl Unternehmen, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte betreiben, auch damals bereits einbezogen waren. Der Gleichheitssatz gebiete es, diese Unternehmen ebenfalls der Abgabepflicht zu unterwerfen, wenn sie wie professionelle Vermarkter handelten.

Hieraus folgt, dass der unbestimmte Rechtsbegriff „nicht nur gelegentlich“ in diesem Zusammenhang anders zu verstehen ist als in § 24 Abs. 2 KSVG. In § 24 Abs. 1 S. 2 KSVG dient er der Abgrenzung von Unternehmen, die ständig Künstler oder Publizisten im Zusammenhang mit Eigenwerbung beauftragen (s.a. BT-Drucks. 11/2964, S. 18 zu Nr. 5) und damit der Praxis der nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 erfassten Unternehmen gleichkommen, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte betreiben, von solchen, die es in geringerem Umfang, das heißt nicht ständig, tun.

Letzteres trifft auf die Klägerin zu, die nach ihren Angaben, an denen das Gericht zu zweifeln keinen Anlass hat, weder eigene Kataloge noch eigene Flyer herstellen noch ihre Webseiten von beauftragten Dritten pflegen lässt. Dass nicht einmal jährliche In-Auftrag-Geben von Broschüren sowie das eventuelle erstmalige Erstellen-Lassen des Internetauftritts durch Dritte ist weder mehr als nur gelegentlich im Sinne des § 24 Abs. 1 S. 2 KSVG noch im Übrigen im Sinne des strengeren § 24 Abs. 2 KSVG, so dass es dahingestellt bleiben kann, ob es sich hierbei um Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit im Sinne des § 24 Abs. 1 S. 2 KSVG handelt.

Nach dem gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KSVG von der dortigen Regelung ausdrücklich unberührt bleibenden § 24 Abs. 2 KSVG sind zur Künstlersozialabgabe ferner Unternehmer verpflichtet, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen (S. 1). Werden in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden, liegt eine nur gelegentliche Erteilung von Aufträgen im Sinne des Satzes 1 vor (S. 2).

Auch diese Voraussetzungen treffen auf die Klägerin nicht zu, die nach ihren glaubhaften, mit dem Internetauftritt und ihren gesetzlichen Aufgaben im Einklang stehenden Angaben lediglich vereinzelt – in den letzten Jahren wird nur eine Veranstaltung, die „H.-Nacht“ genannt – als Veranstalter auftritt und in diesem Zusammenhang selbstständige Künstler im Rahmen zweiseitiger Vereinbarungen beauftragt. Hierbei handelt es sich nach der Legaldefinition in § 24 Abs. 2 S. 2 KSVG um eine nur gelegentliche und damit unbeachtliche Auftragserteilung. Soweit die Klägerin noch im Rahmen zweiseitiger Vereinbarungen – und nur solche sind angesichts des Wortlauts des § 24 Abs. 2 KSVG („Aufträge“) zu berücksichtigen – Zahlungen an Künstler/Publizisten erbringt, nämlich im Rahmen des Projekts „Kunst im öffentlichen Raum“, fehlt es jedenfalls an der nach § 24 Abs. 2 S. 1 erforderlichen Einnahmeerzielungsabsicht.

Eine andere Wertung würde im übrigen derjenigen des § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KSVG und damit der gesetzgeberischen Intention und dem verfassungsrechtlichen Gebot der Einschränkung der Abgabepflicht zuwiderlaufen.

Das Gericht hat sich weder gedrängt noch angesichts des Vertagungsantrags der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verpflichtet gesehen, weitere Ermittlungen zum Sachverhalt anzustellen oder der Beklagten Gelegenheit zu geben, dies selbst zu tun. Die Vermutung der Beklagten, dass in größerem Umfang als von der Klägerin glaubhaft angegeben und bisher aus den Akten ersichtlich zweiseitige Rechtsgeschäfte mit Künstlern oder Publizisten geschlossen wurden und werden, vermag zum Einen selbst bei Unterstellung von deren Richtigkeit nach den obigen Ausführungen nicht ohne Weiteres eine Abgabepflicht dem Grunde nach zu begründen. Zum Anderen liefe dies dem prozessualen Beschleunigungsgebot und dem Grundsatz der Entscheidungserheblichkeit der Sach- und Rechtslage bei Bescheiderlass im Rahmen der Anfechtungsklage zuwider. Dies ist auf eine bloße Vermutung, nicht einmal eine hierfür auch nicht ausreichende Behauptung „ins Blaue hinein“, hin nicht vertretbar.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung.

Quelle: www.juris.de vom 07.10.2009

 

 

Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 08.05.2008, AZ: L 3 AL 89/06

Sozialversicherungspflicht

Engagement als Sängerin und Musical-Darstellerin - Künstlerin - Abgrenzung - abhängige Beschäftigung - selbständige Tätigkeit

Leitsatz

Versicherungspflicht ist die Folge einer abhängigen Beschäftigung. Persönliche Abhängigkeit erfordert die Eingliederung in den Betrieb und die Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers. Im Gegensatz dazu steht die selbständige Tätigkeit in der der Beschäftigte seine Tätigkeit im Wesentlichen frei gestalten kann. Sie ist in der Regel zusätzlich durch das Unternehmerrisiko gekennzeichnet. Diese Grundsätze gelten auch für Künstler und Künstlerinnen, auch dann, wenn der Künstler kein internationaler Star ist, kann sein Engagement als selbstständige Tätigkeit gewertet werden.

Verfahrensgang

vorgehend SG Leipzig, 9. Februar 2006, Az: S 8 AL 221/05, Urteil

Tenor

I. Das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 9. Februar 2006 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Insolvenzgeld.

Die Klägerin ist Sängerin und Musical-Darstellerin.

Von 1993 bis 2000 studierte sie an der Hochschule für Musik und Theater F.–M.–B. in L. im Studiengang Musical. Dieses Studium schloss sie als Diplom-Musicaldarstellerin und Diplom-Gesangspädagogin ab.

1995 erhielt sie beim dem Bundeswettbewerb Gesang in der Kategorie Musical die Auszeichnung: beste weibliche Darstellerin.

Bereits ab 1994 hatte die Klägerin diverse Engagements bei Konzerten und Galas. Hierzu gehörten u.a. folgende Engagements:

 

- 1997 

Staatsoperette D. Jenny Dillingham in „Aspects Of Love", deutsche Erstaufführung

- 1998

Theater Z.: Mina in „Dracula“,

- 1999

Staatsoperette D.: Minnie Fay in „Hello Dolly“

- 2000

Schauspielhaus der Bühnen der Landeshauptstadt K.: Lilian in „Die Drei von der Tankstelle“,

- 2001

Musikalischen Komödie der Oper L.: Cecily in „Mein Freund Bunbury“,

 

Theater … in B.: Konny in „Falco Meets Amadeus“,

- 2002

Theatro … O. und W. in K.: Konny in „Falco Meets Amadeus“,

- 2003

Staatsoperette D. und Staatstheater B.: Gastspiele Eliza in „My fair Lady“

 

Zu allen Engagements und Workshops wird auf Blatt 104 - 105 der LSG-Akte verwiesen

Am 31. Januar 2003 schloss die Klägerin mit der Y. S. und M. GmbH L./H., vertreten durch den Geschäftsführer G. K., einen „Honorarvertrag“. Dieser Vertrag enthielt u. a. folgende Regelungen

 

„1.) Funktion und Dauer

1.1 Die Darstellerin wird als Musicaldarsteller für die Tournee-Produktion

„FMA – Falco Meets Amadeus“

für die Rolle der „Konny“ engagiert.

1.2 Das Engagement gilt für den 17.02.2003, für eine Aufführung der Tournee-Produktion „FMA-Falco meets Amadeus“ in C.

Notwendige Proben im Vorfeld werden in gegenseitiger Absprache vereinbart.

Ein erster Probetag wird für den 5. Februar 2003 festgelegt.

 

 

2.) Vergütung

2.1 Es wird ein Pauschalhonorar von EURO 1.500—(in Worten tausendfünfhundert Euro) zuzüglich MwSt gezahlt

2.2 Ist die Darstellung aus einem in Ihrer Person liegenden Grund (dazu zählt auch Krankheit und Urlaub) verhindert aufzutreten, entfällt das Honorar. Y. ist nicht verpflichtet die Vorstellung nachzuholen.

 

 

3.) Einsatz

3.1 Sollte die Vorstellung, aus welchem Grund auch immer, ausfallen, besteht kein Anspruch auf das Honorar.

3.2 Kann Y. auf Grund von höherer Gewalt oder aus anderen Gründen, zum Beispiel betriebliche Störung, Streik, notwendige bauliche Maßnahmen, behördliche Anordnungen, Theaterbrand, Stromausfall oder Erkrankung im Ensemble eine angesetzte Probe/Aufführung nicht in der vorgesehenen Weise durchführen, ist Y. nicht zur Nachholung verpflichtet. Das Mitglied verliert seinen für die Aufführung bestehenden Honoraranspruch, wenn ihm die Absage drei Werktage vor der geplanten Aufführung zugegangen ist.

 

4.) […]

 

5.) Garderobe/Maske/Requisite

5.1 Tanzschuhe und die zur Aufführung des Musicals erforderlichen Kleidungs-, Ausrüstungs- und Schmuckstücke sowie Perücken werden zur Verfügung gestellt, müssen aber nach der Vorstellung in der Garderobe abgegeben werden.

5.2 […]

5.3 […]

 

 

6. Promotion

6.1 Das Mitglied stimmt zu, Y. für jegliche Form der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für die Produktion (z.B. Live-, Radio- und Fernsehauftritte, Interviews, Promotion-Videos, Werbespots, Pressekonferenzen) ohne zusätzliche Zahlungen zur Verfügung zu stehen. Y. wählt den notwendigen Transfer, die Unterbringung/Verpflegung und kommt für die Kosten auf.

Sollte Y. vor Vertragsbeginn das Mitglied für ein Event/Promotion benötigen, so gilt das gemäß Ziffer 2.3 vereinbarte Vorstellungshonorar gegebenenfalls zuzüglich Mehrwertsteuer als Auftrittshonorar vereinbart. Y. kommt auch in diesem Fall für die Kosten des Transfers sowie die Unterbringung/Verpflegung auf.

6.2 Die Mitwirkungspflicht umfasst auch die Mitwirkung bei Darbietungen für Rundfunk- und Fernsehzwecke (live oder aufgezeichnet) oder im Rundfunk- bzw. Fernsehstudio sowie zur Mitwirkung bei Ton- und Bildaufnahmen sowie die Einwilligung in die Verwertung der für die Aufnahme und die Ausstrahlung erforderlichen Rechte.

Das Mitglied erkennt an, dass mit dem oben genannten Honorar sowohl die Leistung als Mitwirkender an den Ton- und Bildträgeraufnahmen wie auch die Vergütungsansprüche im Zusammenhang mit der Rechtsübertragung vollständig abgegolten sind.

[…]

6.3 Das Mitglied überträgt auf Y. an den entsprechenden Bild- und Tonträgeraufnahmen exklusiv und zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränkt seine Leistungsschutzrechte als Interpret sowie das Recht an der bildlichen Darstellung seiner Person und die daraus folgenden Ansprüche. Y. hat das ausschließliche Recht, die Aufnahmen ohne jede Beschränkungen in jeder technischen Aufführung (z.B. CD, MC, Audio-DVD, Video-DVD, CD-Rom, DVD-Rom, SACD) in analoger und digitaler Wiedergabe-Form auszuwerten bzw. auswerten zu lassen. […]

6.4 Das Mitglied erklärt sein Einverständnis zur Verwendung von allen Bild- und Datenträgern, die im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei Y. angefertigt werden, auch über die Vertragslaufzeit dieses Vertrages hinaus. Y. ist berechtigt, solche Fotos auch zur Verwendung an Dritte abzugeben.

6.5 Das Mitglied erklärt sein Einverständnis zur Verwendung von Photos, die im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für diese Produktion angefertigt werden. Die Vergütung des Mitgliedes ist durch Ziffer 2 abgegolten.

 

7. Haftung […]

8. Verschwiegenheitspflicht […]

 

9. Vertragsstrafe

Das Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 2 Monatsgrundgehältern für den Fall der Zuwiderhandlung gegen folgende Verpflichtung:

9.1 Das Mitglied nimmt seine Tätigkeit nicht auf.

9.2 Das Mitglied beendet seine Tätigkeit ohne Einhaltung der Kündigungsfrist.

9.3 […]

9.4 […]

 

 

10. Sonstiges

10.1 Der Darstellerin wird für den Vertragszeitraum eine Unterkunft im Einzelzimmer gestellt. Reisekosten werden erstattet.

10.2 […]

10.3 […]

10.4 […]

10.5 Sofern die Bedingungen des Arbeitsverhältnisses durch diesen Vertrag nicht gesondert geregelt sind, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

10.6 […]“

 

Dieser Vertrag betraf lediglich das Engagement für den 17. Februar 2003. Zu der Aufführung kam es jedoch nicht, denn die Veranstaltung, welche in der Stadthalle C. geplant war, wurde vom Veranstalter kurzfristig storniert (LSG-Akte Bl. 62).

Am 2. Juni 2003 und 30. Juni 2003 stellte die Klägerin durch das Arbeitsgericht Leipzig der Y. S. GmbH einen „Mahn- und Vollstreckungsbescheid über 1900 € Arbeitslohn“ zu.

Am 1. August 2003 beantragte die Klägerin die Gewährung von Insolvenzgeld. Hierbei gab sie gleichfalls einen Betrag von 1900 € an. Sie sei monatelang nicht darüber unterrichtet worden, weshalb ihr kein Arbeitsentgelt gezahlt werden könne. Nach einigen Monaten habe sie schließlich einen Rechtsanwalt beauftragt, der ihr eine Antragsstellung für Insolvenzgeld geraten habe.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 2. Dezember 2003 lehnte dieses die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse ab.

Mit Bescheid vom 9. März 2004 lehnte die Beklagte die Gewährung von Insolvenzgeld ab, da dieses nur für Arbeitnehmer vorgesehen sei. Künstler im Rahmen kurzfristiger Engagements unterlägen dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG), wenn es sich um einen konzertmäßigen Auftritt im Rahmen sog. genannter Tagesgeschäfte handle. Hier habe die Klägerin einen „Honorarvertrag“ geschlossen und es sei nur ein einziger Auftritt am 17. Februar 2003 vorgesehen gewesen. Dies begründe noch kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Indiz für die selbständige Tätigkeit sei ferner die Tatsache, dass keine Lohnsteuer entrichtet werden müsse und zum Honorar die Mehrwertsteuer zu entrichten sei.

Hiergegen legte die Klägerin am 13. April 2004 Widerspruch ein. Entscheidend sei der Vertragscharakter nicht die Bezeichnung. Es komme allein darauf an, ob es sich um eine fremdbestimmte und weisungsgebundene Tätigkeit handle. Ob jemand zu Recht oder zu Unrecht der Künstlersozialversicherung unterläge bzw. einmal oder mehrfach auftrete, sei kein Abgrenzungsmerkmal. Daher sei bei Stück- oder Gastverträgen von einer Arbeitnehmereigenschaft der Künstler auszugehen.

Durch Widerspruchsbescheid vom 31. März 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Formal liege ein „Honorarvertrag“. Von dem vereinbarten Lohn seien keine Lohnsteuer- und Sozialversicherungsabgaben abgeführt worden. Da die Klägerin nicht als Aushilfe, sondern als Solistin beschäftigt worden sei, habe sie eine stärkere Position inne gehabt, als ein weisungsabhängig beschäftigter Arbeitnehmer.

Hiergegen hat sich die Klägerin am 11. April 2005 an das Sozialgericht Leipzig gewandt. Auch Künstler im Rahmen eines Erstvertrages seien Arbeitnehmer. Zur weiteren Klagebegründung verwies sie auf den Tarifvertrag (Normalvertrag Bühne, Bereich Solo der Genossenschaft Deutscher Bühnen-Angehöriger), der dem Sozialgericht vorlag.

Durch Urteil vom 9. Februar 2006 hat das Sozialgericht Leipzig dem Begehren der Klägerin entsprochen und die Beklagte zur Zahlung von Insolvenzgeld in gesetzlicher Höhe verurteilt.

Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen und in Abwägung der Umstände des Einzelfalles sei hier eine abhängige Beschäftigung anzunehmen. Nicht entscheidend sei die Bezeichnung des Vertrages als „Honorarvertrag“; maßgebend sei vielmehr der Vertragsinhalt. Die weiteren Bestimmungen des Vertrages seien vom Text her insoweit widersprüchlich. Ähnlich einer Arbeitnehmerin habe die Klägerin jedoch sämtliche Verwertungsrechte an das Unternehmen abgetreten. Der Vertrat enthalte mehrfach die Begriffe „Arbeitsverhältnis“ und „Anstellungsvertrag“. Zwar könnte die der Klägerin obliegende Verpflichtung zum Schadensersatz im Zusammenhang mit einem eigenen Ausfall bei Proben sowie der Aufführung für eine Selbständigkeit sprechen; dennoch sei sie in den Bühnenbetrieb eingegliedert gewesen. Sie habe nach Weisung des Unternehmens an den Proben teilnehmen müssen. Die Garderobe sei gestellt worden. Zeit und Ort der Ausführung seien ihr vorgeschrieben gewesen. Sie sei in eine fest bestimmte Programmabfolge eingebunden gewesen, ohne den Ablauf bestimmen zu können. Bei der Darstellung der „Konny“ habe sie den Weisungen des Spielleiters unterlegen. Auch für die Probentage habe sie sich jeweils am Arbeitsort einfinden müssen und zur Zusammenarbeit mit den übrigen Darstellern verpflichtet.

Nach § 1 Abs. 2 des Normalvertrages Bühne Solo seien Solomitglieder Einzeldarsteller. Weiter seien nach Abs. 5 Solomitglieder, mit denen Gastspielverträge abgeschlossen würden, nicht von dem Tarifvertrag erfasst. Gastspielverträge seien Verträge, die der Arbeitgeber zur Ergänzung seines ständigen Personals und zur Ausgestaltung seines Spielplans mit Solomitgliedern in der Weise abschließe, dass sie nicht als ständige Solomitglieder angestellt, sondern nur zur Mitwirkung für eine bestimmte Anzahl von Aufführungen verpflichtet würden. Bei Serientheatern liege ein Gastspielvertrag nur vor, wenn das dem Gast bewilligte Entgelt die festen Bezüge der meisten der von dem Arbeitgeber fest angestellten Mitglieder weit übersteige. Der Tarifvertrag gelte weiter nicht für Mitglieder, die von Fall zu Fall (Aushilfen) oder auf Stückdauer für einzelne Inszenierungen beschäftigt würden. Hieraus folge, dass bei einer Beschäftigung im Rahmen einer einzigen vorgesehenen Aufführung von einer Arbeitnehmereigenschaft ausgegangen werden könne.

Nur ausnahmsweise sei nach dem Abgrenzungskatalog der „Spitzenorganisationen der Sozialversicherung“ vom 13. Mai 1992 für künstlerisch tätige Personen eine selbständige Tätigkeit anzunehmen. Dies sei der Fall, wenn der Schauspieler auf Grund seiner hervorragenden künstlerischen Stellung maßgeblich zum künstlerischen Erfolg einer Aufführung beizutragen verspreche und wenn nach dem jeweiligen Gastspielvertrag nur wenige Vorstellungen vereinbart sein. Hierunter fielen in erster Linie Star-Gastspiele, in denen dem Gast eine herausragende künstlerische Stellung zukomme. Es müsse sich hierbei um Künstler mit überregionaler künstlerischer Wertschätzung und wirtschaftlicher Unabhängigkeit handeln, die in der Lage seien, ihre Bedingungen dem Vertragspartner gegenüber durchzusetzen. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Das vereinbarte „Honorar“ von 1500 € zuzüglich Mehrwertsteuer habe keinen außergewöhnlichen Umfang angenommen. Zudem sei die Klägerin als Künstlerin nicht derart bekannt gewesen, dass sie in der Lage gewesen wäre, einseitig ihre Bedingungen zu diktieren.

Gegen dieses, der Beklagten am 6. April 2006 zugegangene Urteil, hat diese am 28. April 2006 Berufung eingelegt.

Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts sei die Klägerin gerade nicht als Arbeitnehmerin in den Betrieb der Arbeitgeberin eingegliedert gewesen. Die Klägerin sei von der „Y. S. GmbH“ als Darstellerin der „Konny“ in der Tournee-Produktion „Falco meets Amadeus“ für eine einzige Aufführung verpflichtet worden. Hierbei habe der Bühnenbetrieb unstreitig im Opernhaus C. stattgefunden, welches selbst nicht Vertragspartner der Klägerin gewesen sei. Bereits hieran scheitere eine Eingliederung in den (Bühnen-) Betrieb des Arbeitgebers, da bei der „Y. S. GmbH“ keine Eingliederung in eine betriebliche Organisation stattgefunden habe. Eine persönliche Abhängigkeit habe weder zu „Y. S. “ als Vertragspartner noch zum Opernhaus C. als Aufführungsort im Sinne eines Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnisses vorgelegen. Allein die Tatsache, dass der Ort (Opernhaus C. ) und die Zeit (17. Februar 2003) der Tätigkeit der Klägerin feststanden, spreche noch nicht für eine arbeitnehmerähnliche Weisungsgebundenheit. Diese Bindungen, denen die Klägerin insoweit unterlag, hätten sich aus der Natur der Sache ergeben. Ohne die Pflicht aller Mitglieder eines Musicals, feste Zeiten einzuhalten und sich zu bestimmten Zeiten an einem bestimmten Ort zu treffen, könne eine Aufführung nicht stattfinden. Durch den Honorarvertrag sei darüber hinaus sowohl der Inhalt der Tätigkeit (Rolle der „Konny“) sowie auch das Tourneedatum vertraglich geregelt und damit dem Weisungsrecht des Arbeitgebers entzogen gewesen. Auf Grund dieser einzelvertraglichen Regelung sei es dem Veranstalter nicht möglich gewesen, anderweitige Weisungen zu erteilen (z.B. die Klägerin an einem anderen Tag auftreten zu lassen). Entsprechendes gelte für die künstlerisch-fachlichen Vorgaben. Verpflichtungen dieser Art seien kein Beleg für eine arbeitnehmerähnliche Eingliederung in den Tourneebetrieb. Sie seien vielmehr üblich und unerlässlich. Zwar könne die vertragliche Verpflichtung der Klägerin zur Teilnahme an Proben für eine Eingliederung in den Tourneebetrieb sprechen. Das Engagement der Klägerin habe sich jedoch ausschließlich auf die Tourneestation C. bezogen. Demnach habe sie nur an Proben für diese eine Aufführung teilnehmen müssen. Angesichts dessen habe die Probe Verpflichtungen der Klägerin als Bewertungskriterium für eine abhängige Beschäftigung eine untergeordnete Rolle.

Die Klägerin habe als Darstellerin der „Konny“ das volle Unternehmerrisiko getragen. Nach dem Honorarvertrag habe sie eine Pauschalhonorar von 1500 € zuzüglich Mehrwertsteuer erhalten. Soweit eine Vorstellung ausgefallen sei, habe kein Anspruch auf Honorar und Nachholung der Vorstellung bestanden. Es sei weder ein Ausfallhonorar vereinbart worden noch eine Urlaubsvergütung oder Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Dies entspreche dem typischen Bild eines Werk- oder Dienstvertrages im Sinne der §§ 611 bzw. 631 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Hinzu käme, dass zu Lasten der Klägerin eine Vertragsstrafe vereinbart worden sei, wenn die Tätigkeit nicht aufgenommen oder ohne Einhaltung einer Kündungsfrist der Vertrag beendet worden wäre. Der Tätigkeit der Klägerin fehle auch das Moment der Dauer, welches viele abhängige Beschäftigungsverhältnisse kennzeichne. Es sei lediglich ein einziger Auftritt vereinbart worden. Die Klägerin sei daher nur temporär und nicht auf Dauer tätig geworden. Eine kontinuierliche Zusammenarbeit zwischen der Klägerin und der „Y. S. GmbH“ sei von vorn herein nicht beabsichtigt gewesen und habe auch nicht stattgefunden. Diese Tatsache widerspreche ebenfalls dem Wesen des Versicherungsverhältnisses, welches eine auf unbestimmte Zeit begründete und an den typischen Vorsorgebedarf des Arbeitnehmers orientierte Rechtsbeziehung darstelle. Schließlich sei es auch unüblich, dass der Arbeitgeber die Kosten von Arbeitnehmern zur Arbeitsstätte übernehme. Vielmehr würden diese üblicherweise gerade nicht vom Arbeitgeber übernommen, sondern im Regelfall erst später steuerlich als Werbungskosten geltend gemacht.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 9. Februar 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin sei in den Betrieb des Tourneetheaters eingegliedert gewesen. Auch zu einem Tourneetheater gehöre ein Betrieb. Dieser setze sich neben der Geschäftsleitung, den Künstlern, einem Fahrer, einem Tourneeleiter sowie den verantwortlichen für Bühne und Requisiten zusammen. In diesen Betrieb sei die Klägerin mit ihrer Verpflichtung zu Proben und einer Veranstaltung eingegliedert gewesen. Ein Weisungsrecht folge daraus, dass eine künstlerische Produktion vorliege. Eine künstlerische Produktion verändere sich, wenn nicht der Regisseur oder Abendspielleiter Weisungen erteilen könne, unter Umständen von Tag zu Tag. Gerade die künstlerische Tätigkeit beinhalte die Weisungsgebundenheit. Zudem sei die Weisungsgebundenheit manifestiert durch die vertragliche Festlegung der Rolle und des Auftrittsdatums.

Typisch für ein Arbeitsverhältnis sei auch die mehrfache Probenverpflichtung. Das Moment der Dauer stehe einem Arbeitsverhältnis nicht entgegen. Denn es gebe sowohl Zeitarbeitsverhältnisse als auch Arbeitsverhältnisse für nur einen Tag. Die Übertragung der Rechte gemäß Ziffer 6 des Vertrages lasse sich ebenfalls mit der Tätigkeit einer selbständigen Künstlerin nicht vereinbaren. Gleiches gelte für die Mitwirkungspflicht, welche für Arbeitnehmerhandlungen typisch sei.

In der mündlichen Verhandlung vom 08.05.2008 hat der Senat die Klägerin angehört und den Geschäftsführer der „Y. S. GmbH“ als Zeugen vernommen. Zu den Einzelheiten der Angaben wird auf die LSG-Akte, Bl. 189/191 verwiesen.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge, die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Auszüge der Insolvenzakte des Amtsgerichts Leipzig (93 IN 715/03) verwiesen.

Entscheidungsgründe

II.

Die Berufung ist statthaft gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Sie wurde auch form- und fristgerecht eingelegt.

Die Berufung ist auch begründet.

Denn das Sozialgericht Leipzig hat die Beklagte zu Unrecht verurteilt, der Klägerin Insolvenzgeld zu zahlen. Durch Bescheid vom 9. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. April 2004 hat die Beklagte zutreffend die beantragte Leistung abgelehnt.

1.) Gemäß § 116 Nr. 5 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) haben Anspruch auf Entgeltersatzleistungen in der Form des Insolvenzgeldes Arbeitnehmer, die wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers kein Arbeitsentgelt erhalten. Gemäß § 183 Abs. 1 Satz 1 und 3 SGB III haben Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei

 

1.

 

Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihres Arbeitgebers,

 

 

2.

 

Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder

 

 

3.

 

vollständiger Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt (Insolvenzereignis),

 

für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben.

Zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt gehören alle Ansprüche auf Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis.

2.) Entsprechend der Rechtsauffassung der Beklagten war hier nicht von einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis auszugehen.

a) Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) besteht Versicherungspflicht im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung für Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Gesetzlich rentenversichert sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsaubildung beschäftigt sind (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB VI). Da eine gesetzgeberische Definition des Begriffes der „Beschäftigung“ im Recht der Renten- sowie auch Krankenversicherung fehlt, ist auf § 7 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) sowie zur Klärung der beitragspflichtigen Beschäftigung im Rahmen der Arbeitslosenversicherung auf §§ 24 f. SGB III zurückzugreifen.

Nach § 7 Abs. 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IV).

b) Versicherungspflicht ist danach also die Folge einer abhängigen Beschäftigung. Nach der ständigen Rechsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist wesentliches Merkmal für das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses die persönliche Abhängigkeit. Persönliche Abhängigkeit erfordert die Eingliederung in den Betrieb und die Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung. Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung kann das Weisungsrecht des Arbeitgebers vornehmlich bei Diensten höherer Art eingeschränkt und „zur dienenden Teilnahme am Arbeitsprozess“ verfeinert sein (vgl. Urteil des BSG vom 18. Dezember 2001, Az.: B 12 Kr 8/01 R in SozR 3-2400, § 7 Nr. 10). Im Gegensatz dazu steht die selbständige Tätigkeit, in der der Beschäftigte seine Tätigkeit im Wesentlichen frei gestalten kann. Sie ist in der Regel zusätzlich durch das Unternehmerrisiko gekennzeichnet (vgl. Urteil des BSG vom 31. Juli 1974, Az.: 12 Rk 26/72 in BSGE 38, 53, 58). Diese Grundsätze gelten auch für Künstler und Künstlerinnen. Diese können sowohl abhängig beschäftigt als auch selbständig tätig sein. Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben nach Beratung in verschiedenen Arbeitskreisen – auch unter Beteiligung der Interessenverbände aus dem künstlerischen und publizistischen Bereich – einen sog. „Abgrenzungskatalog“ für die im Bereich Theater, Orchester, Rundfunk- und Fernsehanbieter, Film- und Fernsehproduktionen künstlerisch und publizistisch tätigen Personen vom 13. Mai 1992 erstellt (sog. Abgrenzungskatalog, veröffentlicht in: Die Beiträge, 1992, S. 94 ff.). Nach diesem Abgrenzungskatalog ist ein wichtiges Kriterium für die Beurteilung der Selbständigkeit bzw. abhängigen Beschäftigung von Künstlern, ob sie vertraglich verpflichtet sind, an festgelegten Proben teilzunehmen, ob sie eine im Voraus festgesetzte Gage bekommen, ob sie auf die Vertragsverhandlungen mit dem Veranstalter bzw. die Programmgestaltung und die Programmdurchführung einen Einfluss haben und inwieweit sie an der musikalisch-künstlerischen Gestaltung mit beteiligt werden. Dieser Abgrenzungskatalog ist für die Gerichte nicht bindend. Maßgebend sind vielmehr die von der Rechtsprechung entwickelten und oben dargestellten Kriterien der Unterscheidung zwischen abhängiger und selbständiger Tätigkeit.

c) Für den Zeitraum vom 01.01.1999 bis 31.03.2003 kann zudem § 7 Abs. 4 SGB IV a. F. berücksichtigt werden. Danach war eine Person im sozialversicherungsrechtlichen Sinne jedenfalls dann beschäftigt, wenn mindestens drei der folgenden fünf Merkmale erfüllt waren:

 

1.

 

Die Person beschäftigte im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 630,00 DM überstieg,

 

 

2.

 

sie war auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig,

 

 

3.

 

ihr Auftraggeber oder ein vergleichbarer Auftraggeber ließ entsprechende Tätigkeiten regelmäßig durch von ihm beschäftigte Arbeitnehmer verrichten,

 

 

4.

 

die Tätigkeit ließ typische Merkmale unternehmerischen Handelns nicht erkennen,

 

 

5.

 

ihre Tätigkeit entsprach dem äußeren Erscheinungsbild nach der Tätigkeit, die sie für denselben Auftraggeber zuvor auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hatte.

Diese gesetzlichen Kriterien können auch nach Außer-Kraft-Treten der Regelung am 01.04.2003 zur Auslegung ergänzend herangezogen werden. Die Kriterien sind in ständiger Rechtsprechung herausgebildet und in der damaligen Gesetzesfassung lediglich aufgegriffen worden (KassKomm-Seewald, Stand: Dezember/2004, § 7 SGB IV Rdnr. 188).

3.) Unter Berücksichtigung dieser Kriterien sowie der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles war die Klägerin jedenfalls im Rahmen ihres Engagements für die „Y. S. GmbH“ im Februar 2003 selbstständig und nicht abhängig beschäftigt. Allerdings ist der Klägerin zuzugeben, dass bei ihr auch Elemente einer abhängigen Beschäftigung vorlagen. Die Abwägung der gesamten Umstände spricht hier dennoch für eine Selbstständigkeit der Klägerin. Diese gab letztlich der hier zu beurteilenden Tätigkeit das entscheidende Gepräge. Im Einzelnen waren folgende Umstände maßgebend:

1. Entgegen der Auffassung war die Klägerin nicht – wie eine Arbeitnehmerin – in den Betrieb des Tourneetheaters eingegliedert. Allein aus dem Umstand, dass Ort und Zeit für die Aufführung des Musicals „Falco meets Amadeus“ feststanden und der Klägerin das hierfür erforderliche Kostüm gestellt wurde, folgt noch keine arbeitnehmerähnliche Weisungsgebundenheit. Die Bindungen, denen die Klägerin insoweit unterlag, ergaben sich aus der Natur der Sache. Ohne die Pflicht aller Mitglieder eines Musicalensembles, feste Zeiten einzuhalten und sich zu bestimmten Zeiten an einem bestimmten Ort zu treffen, kann eine solche Aufführung nicht stattfinden. Entsprechendes gilt auch für künstlerisch-fachliche Vorgaben. Verpflichtungen dieser Art sind kein Beleg für eine arbeitnehmerähnliche Eingliederung in den Musicalbetrieb. Sie sind vielmehr üblich, unerlässlich und tätigkeitsimmanent. Hierbei handelt es sich um Bindungen und Verpflichtungen, die auch einen Star-Solisten oder Star-Schauspieler treffen können. Auch diese sind an bestimmte Zeiten, Orte der Aufführung sowie künstlerische Regievorgaben gebunden. Gleichwohl sind diese durchweg selbstständig tätig.

2. Aus diesem Grunde ist erst recht kein Kriterium für Weisungsgebundenheit, dass für die Rolle ein Textbuch und vorgegebene Noten vorhanden sind. Auch dies ist ein Umstand, der sich lediglich aus der Art dieser künstlerischen Tätigkeit ergibt.

Zu anderer Beurteilung führende Weisungsrechte der Y. S. oder des Regisseurs, die über rein künstlerisch-fachliche Vorgaben hinausgehen würden, sind nicht vereinbart und auch nicht vorgetragen. Rein künstlerisch-fachliche Vorgaben sprechen nicht gegen eine selbstständige Tätigkeit (BSG, Urteil vom 28.01.1999 – B 3 RK 2/98 R – JURIS Rdnr. 24). Im Übrigen durfte sich die Klägerin nach eigenem Bekunden in der mündlichen Verhandlung auch künstlerisch innerhalb offensichtlich nicht allzu enger Grenzen selbst „einbringen“. Insoweit ist auch erheblich, dass die Klägerin gerade wegen ihrer in früheren Aufführungen gezeigten künstlerischen Leistungen in der Rolle der „Konny“ für die fragliche Besetzung ausgewählt wurde (vgl. zu der Rolle, die der künstlerischen Leistung gerade des zu Beurteilenden beizumessen ist LSG für das Saarland, Urteil vom 07.03.2005 – L 1 RA 49/03 – JURIS Rdnr. 40).

3. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass die vertragliche Verpflichtung zur Teilnahme an Proben für eine Eingliederung in den Betrieb spricht. Das Engagement der Klägerin bezog sich jedoch ausschließlich auf die Partie der „Konny“. Nur an den Proben für die Aufführung am 17. Februar 2003 musste die Klägerin nach dem „Honorarvertrag“ vom 31. Januar 2003 teilnehmen, insofern weist hier die Probenverpflichtung nicht auf eine arbeitnehmerähnliche Eingliederung, sondern eher auf eine notwendige Vorarbeit hin, die erst das Gelingen des Premierenabends ermöglichen sollte. Angesichts dessen war die Probenverpflichtung der Klägerin nicht von so entscheidender Bedeutung, dass sie ihrer Tätigkeit für die „Y. S. GmbH“ das Gepräge gab.

Zudem musste die Klägerin einen wesentlichen Teil der Vorarbeit (Einstudierung des Textes, des Gesangs) zuvor selbst in eigener Verantwortung vorbereiten. Speziell diese „Vorarbeiten“ bzw. dieses Einüben der Rolle hat die Klägerin auch nicht speziell für die „Y. S. GmbH“ (Y. S.) vorgenommen. Aus ihrem künstlerischen Lebenslauf ist ersichtlich, dass sie die Rolle der „Konny“ in „Falco meets Amadeus“ bereits 2001 für das Theater des Westens in B. sowie im Jahr 2002 für das Theatro ... O. und die W. in K. t aufgeführt hatte.

4. Maßgebliches Indiz für eine selbstständige Tätigkeit ist, dass die Klägerin nicht nur für einen Auftraggeber, hier also die „Y. S. GmbH“, sondern – je nach Angebot und Möglichkeit – wechselnd auch für andere Auftraggeber tätig war. Es stand ihr frei, andere Engagements anzunehmen bzw. selber abzulehnen.

Zwar ist auch ein abhängig Beschäftigter nicht zwingend auf „Gedeih und Verderben“ an einen Arbeitgeber gebunden; auch für ihn besteht die Möglichkeit der Kündigung. Dennoch ist eine auf Dauer angelegte Bindung zumindest typisch. Insbesondere arbeitnehmeruntypisch ist demgegenüber gerade das Engagement in diesem Fall: Die Klägerin hat hierzu selbst dargestellt, dass sie bereits ein anderes Engagement hatte und daher dieses nur für eine Vorstellung annahm. Hieraus wird deutlich, dass jedenfalls für dieses Engagement keine arbeitnehmertypische wirtschaftliche Abhängigkeit speziell gegenüber diesem Auftraggeber bestand.

5. Weiterhin besteht bei der Klägerin auch nicht das Moment der Dauer, welches – typischerweise – abhängige Beschäftigungsverhältnisse kennzeichnet. Vereinbart war lediglich ein Aufführungsabend. Eine kontinuierliche Zusammenarbeit zwischen der Klägerin und der „Y. S. GmbH“ war von vornherein nicht beabsichtigt. Die Klägerin wollte diesen Vertrag mit der „Y. S. GmbH“ auch so abschließen. Sie geht selber davon aus, dass dann, wenn alles „glattgelaufen“ wäre, sich hieraus für sie auch kein Problem ergeben hätte. Demnach wollte sie zunächst auch einen Vertrag mit ebendiesem Inhalt, also gerade keinen Vertrag mit arbeitnehmertypischen Rechten und Pflichten.

Dem steht nicht entgegen, dass der Arbeitsmarkt zunehmend auch zeitlich befristete Arbeitsverhältnisse kennt. Allerdings werden auch diese gemeinhin für eine gewisse Dauer abgeschlossen. Ein Beschäftigungsverhältnis lediglich für einen Tag oder eine Woche stellt jedenfalls eine deutliche Ausnahme dar.

6. Die Art und Weise der vereinbarten Bezahlung spricht gleichfalls für Selbstständigkeit. Nach dem „Honorarvertrag“ vom 31. Januar 2003 sollte die Klägerin ein Pauschalhonorar von 1.500,00 € (zuzüglich Mehrwertsteuer) erhalten. Weiter war die Erstattung von Fahrtkosten zum Arbeitsort vereinbart. Diese Art der Bezahlung spricht weder für eine feste Geschäftsbeziehung noch eine Eingliederung in den Betrieb der „Y. S. GmbH“.

Insbesondere die Vereinbarung von Mehrwertsteuer spricht nicht für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis.

Untypisch ist aber auch die Übernahme von Fahrtkosten zum Arbeitsort, jedenfalls soweit dieser nicht regelmäßig wechselt.

7. Nach dem „Honorarvertrag“ sollte die Klägerin das „Unternehmerrisiko“ tragen. Bei Ausfall einer Vorstellung sollte sie gemäß Ziffer 3.1 und 3.2 des Vertrages – unabhängig von dem hierfür maßgebenden Grund – keinen Anspruch auf Honorar haben.

Dies spricht ebenfalls gegen eine abhängige Beschäftigung und eher für einen Werkvertrag gemäß § 631 BGB (zu einer vergleichbaren Klausel s. BSG, Urteil vom 24.06.1981, SozR 2200 § 1227 Nr. 34).

Die Regelung der Mitwirkungspflicht unter 6.2 des Vertrages betrifft die Klägerin selber gar nicht, denn bei ihr ging es – außer der einmaligen Veranstaltung am 17. Februar 2003 – nicht um eine weitere Mitwirkung an Ton- und Bildträgeraufnahmen. Dies zeigt, dass der vorliegende Vertrag nur in Ausschnitten überhaupt auf die Klägerin anwendbar ist. Auch die Verpflichtung zur Rechtsübertragung nach Punkt 6.3 betrifft die Klägerin nicht, denn es ging hier nicht um die Anfertigung von Bild- oder/und Tonträgeraufnahmen.

8. Ein Indiz für die Selbstständigkeit ist weiter der Lebenslauf der Klägerin. Darin ist durchgehend von „Engagements“ an verschiedenen Orten in Deutschland sowie zuletzt auch in Wien und „Workshops“ in den USA die Rede. Beschäftigungsverhältnisse hat die Klägerin hierbei nicht benannt.

Zudem betreibt die Klägerin – wenn auch nur in geringem Umfang – mit ihrer Homepage eine Art Eigenwerbung und dokumentiert damit, dass sie regelmäßig auch bereit ist, für andere Auftraggeber tätig zu werden, soweit sich für sie ein geeignetes Engagement ergibt. Schließlich macht dies deutlich, dass die Klägerin nicht mehr ganz so „unbedeutend“ ist. Gerade bezüglich des hier streitigen Engagements hatte man speziell auf die Klägerin in der Rolle der „Konny“ Wert gelegt. Ihre Qualitäten hierfür waren bereits bekannt. Deshalb sollte – speziell für die Premiere – die Besetzung dieser Rolle mit ihrer Person erfolgen. Insofern dürfte auch dieses Engagement – ggf. – nicht ganz vergleichbar mit anderen sein.

9. Schließlich führt auch der Umstand, dass die Klägerin kein internationaler Star ist, der ggf. seine Gagen und Vertragsbestimmungen einseitig „diktieren“ kann, zu keiner anderen Bewertung. Denn die Einflussnahme des Künstlers auf die Höhe des Honorars kann von außen nicht abschließend bewertet werden; dieses ist abhängig von einer Vielzahl von Komponenten, u. a. dem Umfang des Finanzetats des Veranstalters, der finanziellen Situation des Künstlers, der Marktlage, der Dringlichkeit des Engagements, der erworbenen Auszeichnungen und der bisherigen Engagements des Künstlers (gerade für dieses Engagement könnte der Einfluss der Klägerin durchaus höher gewesen sein, da sie – wie dargestellt – mit dieser Rolle bereits bekannt war.). Im Übrigen bestehen „fließende“ Übergänge zwischen Stars und anderen, in der entsprechenden Branche tätigen Personen, auch in anderen Bereichen, (beispielsweise kann der selbstständige Architekt Behnisch eben ein anderes Honorar „diktieren“ als der gleichfalls selbstständig tätige Architekt. N. N.).

4.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Ein gesetzlicher Grund, die Revision zuzulassen, ist nicht gegeben, § 160 Abs. 2 SGG. Entgegen der Auffassung der Klägerseite ist insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung hier ersichtlich. Maßgebend für die Einordnung der Klägerin sind vielmehr die Umstände des Einzelfalles, insbesondere auch die Umstände dieses – hier streitigen – Engagements.

Quelle: www.juris.de vom 07.10.2009

 

LG Mannheim, Urteil vom 28.11.2008, AZ: 7 O 65/08

Veranstaltungsrecht

Der Begriff "Diskothek"

Leitsatz

1. Ob eine Gaststätte "Discothek" im Sinne des Tarifs MU III 1c der GEMA ist, hängt davon ab, ob die Räume nach Nutzungskonzept und baulichen Gegebenheiten so ausgestaltet sind, dass Tanzen der Hauptzweck des Gaststättenbesuchs ist. Keine ausschlaggebende Bedeutung kommt der Frage zu, ob einzelne Gäste tatsächlich getanzt haben.

2. Daran fehlt es, wenn in einem 150 m² großen voll bestuhlten Raum vor dem DJ-Pult 4 m² freie Fläche sind und durch laute Musik sowie massiven Ausschank von Alkoholika das ausdrücklich so genannte "Ballermann-Zeitalter" jetzt auch im fraglichen Ort angebrochen sein soll

Quelle: www.juris.de vom 07.10.2009

 

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