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Künstlersozialabgabe: Bundesverband gründet Ausgleichsvereinigung
Hamburg
- Der Bundesverband der Veranstaltungswirtschaft (idkv) hat nach
eineinhalbjähriger Verhandlung mit der Künstlersozialkasse (KSK) und
Genehmigung durch das Bundesversicherungsamt die Verträge zur Gründung
einer Ausgleichsvereinigung (AV) unterzeichnet. Die auf Paragraf 32 KSVG
beruhende AV räumt Mitgliedern rückwirkend ab 2008 das Recht ein, die
Aufbringung der Künstlersozialabgabe abweichend von den allgemeinen
Regelungen des Gesetzes zu gestalten.
Bei
einer Ausgleichsvereinigung orientiert sich die Bemessungsgrundlage für die
Abgabenzahlung nicht mehr an den gezahlten Entgelten sondern am
Unternehmensumsatz. Sie errechnet sich dabei unter Anwendung eines mit der
KSK vereinbarten Vom-Hundert-Satzes der bilanzierten Umsätze. Auf diese
Bemessungsgrundlage wird sodann der jährlich durch die KSK festgesetzte
Abgabesatz angewandt.
Da
Mitglieder des idkv sowohl Tourneeveranstalter, Örtliche Veranstalter und
Gastspieldirektionen sowie Vermittler sind, deren Entgeltzahlungen
typischerweise variieren, wurden für jeden Branchenzweig nachfolgende
spezifische Vom-Hundert-Satz zur Berechnung der Bemessungsgrundlage
vereinbart:
•
Örtliche Veranstalter 9,89
• Tourneeveranstalter 17,77
• Gastspieldirektionen/Künstlervermittler 18,47
Der
diesjährige Abgabesatz, der auf die so ermittelte Berechnungsgrundlage zur
Ermittlung der Abgabeschuld anzuwenden ist, betrug 2008 4,9 Prozent und
beträgt 2009 4,4 Prozent. Im kommenden Jahr wird der Abgabesatz auf 3,9
Prozent gesenkt werden.
Ob
sich die Mitgliedschaft in einer AV wirtschaftlich rechnet, wird laut idkv
jeder Unternehmer für sich beurteilen müssen. Die wesentlichen Vorteile
einer Ausgleichsvereinigung stellen sich jedenfalls für deren Mitglieder
wie folgt dar:
•
Durch eine pauschale Berechnung der Künstlersozialabgabe tritt eine
erhebliche Verwaltungsvereinfachung ein.
• Aufzeichnungspflichten nach Paragraf 28 KSVG entfallen für die Zeit
der Mitgliedschaft in der AV.
• Bei Mitgliedern einer AV werden grundsätzlich keine
Betriebsprüfungen durchgeführt.
• Die finanzielle Belastung durch die Künstlersozialabgabe kann von
den Abgabepflichtigen besser kalkuliert werden.
Die
Teilnahme an der AV Veranstaltungswirtschaft setzt die Mitgliedschaft im
Bundesverband der Veranstaltungswirtschaft voraus.
"King of Pop" vorerst
rechtlich gesichert
Stuttgart – "King of Pop
- The Show" ist vorerst rechtlich gesichert. Das Landgericht
Stuttgart wies am 22. Oktober 2009 einen Eilantrag gegen die
Jackson-Tribute-Show zurück.
Das Gericht sah die rechtliche Stellung
der Kläger als Nachlassverwalter von Michael Jackson nicht als
erwiesen an. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, es kann
beim Oberlandesgericht Stuttgart noch Berufung eingelegt werden.
Die Kernfrage, ob die geplante Show gegen den Willen des verstorbenen
Popstars verstößt und sie deshalb grundsätzlich verboten werden kann, wurde
vor dem Landgericht gar nicht behandelt.
"Aus unserer Sicht ist es fast
unmöglich, Tribute-Shows zu verbieten", sagte eine Sprecherin des
Veranstalters Act Entertainment auf Nachfrage von "Musikmarkt
LIVE!" und zeigt sich damit zuversichtlich, dass die Show weiterlaufen
wird.
Die Shows in der Stuttgarter Porsche-Arena
(3. November), sowie die Shows in Mannheim, Paris und weiteren
europäischen Tourstationen können nun wie geplant stattfinden.
Logistische Probleme führten
unterdessen zu Absagen der Konzerte in Hannover, Hamburg und Zürich. Der
aktuelle Rechtsstreit stehe aber in keinem Zusammenhang mit den Absagen.
Die Gesichter hinter "King of
Pop" sind der Michael-Jackson-Imitator William Hall und Gitarrist Jon
Myron Clark. Beide standen bereits zusammen mit dem "King of Pop"
auf der Bühne.
Der Stuttgarter Rechtsstreit um das
Projekt wird teilweise als Präzedenzfall für das Tribute-Genre angesehen.
Quelle: Musikmarkt
Neue .de-Domains
Die DENIC, die zentrale Registrierungsstelle für alle Domains unterhalb
der Top Level Domain .de, erweitert zum 23.10.2009 ihre Domainrichtlinien.
Ab diesem Datum wird es möglich sein auch ein- und zweistellige Domains,
sowie reine Ziffern-Domains zu registrieren. Schnelles Handeln wird für
Ihre Wunschdomain wichtig sein: bei der DENIC gilt das Prinzip "wer
zuerst kommt…".
 
SG Leipzig, Urteil
vom 04.06.2009, AzS 8 KR 3/09 ER
Künstlersozialversicherungsrecht
abgabepflichtiges
Unternehmen - Konzertdirektion
Leitsatz
Der Begriff der "Konzertdirektion"
ist in einem umfassenden Sinne zu verstehen. Weder die anschließende
Teilung von Gagen, noch die eigene Mitwirkung an Aufführungen, ebenso wenig
wie die Tatsache, dass nur ein Teil der künstlerischen Aufträge unmittelbar
mit dem Veranstalter selbst abgeschlossen wird, stehen einem
Abgabepflichttatbestand entgegen.
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des
Verfahrens.
Gründe
I.
Die 1963 geborene Antragstellerin wendet sich
gegen die Feststellung und Heranziehung zur Künstlersozialabgabe.
Ab 01.01.2000 gründete sie ein Schreib- und
Organisationsbüro. Sie nimmt Aufträge zur musikalischen Ausgestaltung
bestimmter Veranstaltungen entgegen, an denen sie selbst, u.a. als
Musikbearbeiterin, Arrangeurin, Sängerin, Moderatorin, Rezitatorin,
Bühnen-, Kostüm- und Maskenbildnerin, mitwirkt. Als Betreiberin der
Musikbands „A...“ und „S...“, die sich Musiktiteln
der 70er, 80er und 90er Jahre widmen, schließt sie Konzertverträge für
deren Auftritte im eigenen Namen ab. Hierbei nimmt sie die Gage vom
Veranstalter entgegen und zahlt diese dann anteilig an die mitwirkenden
Künstler, die als freie Mitarbeiter tätig sind, aus. Laut vorgelegter
Verträge hat der Auftraggeber eventuelle GEMA- und ähnliche Gebühren,
Abführungen an die Künstlersozialkasse u.s.w. zu tragen. Einen von der
Antragsgegnerin übersandten Erhebungsbogen zur Prüfung von Abgabepflicht
und -höhe nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) ließ die
Antragstellerin unter Nr. 5 in der Spalte „Entgelte“ am
17.12.2007 unbeantwortet.
Nach vergeblichem Hinweis vom 04.01.2008
stellte die Antragsgegnerin durch Bescheid vom 26.08.2008 eine
Abgabepflicht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG fest. Die Antragstellerin
betreibe als Unternehmerin eine Theater-, Konzert- bzw. Gastspieldirektion.
Aus ihrem Internetauftritt gehe hervor, dass sie ein Künstler-Management
betreibe.
Hiergegen legte die Antragstellerin am 22.09.2008
Widerspruch ein. Sie sei nicht Managerin, sondern selbst Künstlerin und
erfülle deshalb in eigener Person die Voraussetzungen für eine
Mitgliedschaft in der Künstlersozialversicherung.
Aufgrund einer Schätzung setzte die
Antragsgegnerin für den Zeitraum 2003 bis Oktober 2008 die
Künstlersozialabgabe auf 38.786,97 € fest (Bescheid vom 17.11.2008).
Berechnungsgrundlage sei die durchschnittliche Entgeltsumme der
Abgabepflichtigen in der Branche der Antragstellerin. Diese Schätzung
entbinde jedoch nicht von der Meldepflicht. Sobald die Antragstellerin die
tatsächlich gezahlten Entgelte gemeldet habe, bzw. diese von der
Antragsgegnerin festgestellt worden seien, werde die Schätzung überprüft.
Hiergegen legte die Antragstellerin mit
Schreiben vom 01.12.2008 Widerspruch ein und beantragte die Aussetzung der
Vollziehung. Dies lehnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 08.12.2008
ab.
Unter dem 30.12.2008 gab die Antragstellerin
eine eidesstattliche Versicherung über die von 2003 bis Oktober 2008
bezogenen Entgelte ab.
Am 06.01.2009 hat die Antragstellerin
vorläufigen Rechtschutz zum Sozialgericht Leipzig begehrt. Sie sei selbst
Künstlerin. Die bei Veranstaltungen erzielten Gagen würden zunächst an sie
gezahlt und von ihr anteilig an die Künstler weiter gereicht. Da die
Künstlersozialabgabe von ihren Vertragspartnern entrichtet werden müsse,
könne die Antragsgegnerin keine doppelte Abführung der Abgabe beanspruchen.
Die Grundlagen für ihre Schätzung habe sie nicht offengelegt. Im Übrigen
sei die geltende Regelung verfassungswidrig, denn die Künstlersozialabgabe
werde auch für Gagen an Künstler und Publizisten fällig, die selbst nicht
in der Künstlersozialversicherung versichert seien. Anderes gelte nur, wenn
die künstlerische Tätigkeit von einer juristischen Person des Privatrechts
geleistet werde. Hilfsweise beantrage sei eine niedrigere Festsetzung der
Künstlersozialabgabe anhand der nunmehr mitgeteilten niedrigeren Entgelte.
Daraufhin stellte die Antragsgegnerin durch
Abhilfebescheid vom 13.01.2009 die Künstlersozialabgabe auf der Grundlage
der nunmehr bekannt gewordenen mitgeteilten Entgelte neu fest. Danach liegt
der aktuelle Kontostand bei 16.535,34 € im Soll.
Durch weitere eidesstattliche Versicherung
vom 29.01.2009 erklärte die Antragstellerin, nur ca. 20 % der
Konzertaufträge direkt mit dem Veranstalter abzuschließen, die übrigen 80 %
der Konzertverträge schließe sie mit einer Agentur ab. Technik oder
Ausrüstung für die Auftritte der „A...“ oder der
„S...“ würden nicht von ihr, sondern von den Agenturen zur
Verfügung gestellt.
Durch Widerspruchsbescheid vom 20.01.2009
wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück. Die Antragstellerin
schließe als Managerin im eigenen Namen Verträge, u.a. für die Musikgruppe
„A...“, ab. Die daneben ausgeübte eigene künstlerische
Tätigkeit sei für die Abgabepflicht unschädlich.
Die Antragstellerin hat hiergegen am
16.02.2009 Klage zum Sozialgericht Leipzig erhoben (Az.: S 8 KR 51/09).
Die Antragstellerin beantragt in
sachdienlicher Fassung,die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 16.02.2009
gegen die Bescheide vom 26.08.2008, 17.11.2008 und den Abhilfebescheid vom
13.01.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.01.2009 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag
abzulehnen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im
Übrigen auf den Akteninhalt, je eine Gerichtskate zum Verfahren auf
vorläufigen Rechtschutz und zum Hauptsacheverfahren sowie ein
Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin, Bezug genommen.
II.
Der statthafte Antrag ist zulässig, aber
nicht begründet.
Da sich dem Vorbringen der Antragstellerin
entnehmen lässt, dass sie sich gegen die Feststellung ihrer Abgabepflicht
und den daraus resultierenden Sofortvollzug ihrer Verpflichtung zur
Abführung einer Künstlersozialabgabe wendet, ist im Hauptsacheverfahren
eine kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage statthaft. Antragsziel
ist damit u.a. die Aufhebung eines belastenden Verwaltungsaktes
(Abgabepflicht).
Gem. § 86 a Abs. 1 Satz 1 SGG sollen zwar
Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung haben;
diese entfällt gleichwohl nach Maßgabe des Abs. 2 in den meisten Fällen. So
auch hier nach der einschlägigen Nr. 1. Danach entfällt die aufschiebende
Wirkung bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und
Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen
öffentlichen Abgabe einschließlich der darauf anfallenden Nebenkosten. Die
Befugnisse des Gerichtes zur Regelung des einstweiligen Rechtschutzes
ergeben sich aus § 86 b Abs. 1 SGG. Nach § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das
Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch und
Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende
Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
Nach § 86 a Abs. 3 Satz 2 SGG soll in den
Fällen des Abs. 2 die Aussetzung der Vollziehung dann erfolgen, wenn
ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes
bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen
eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene
Härte zur Folge hätte.
Voraussetzung für ein Obsiegen der
Antragstellerin ist, dass ihr Interesse an der Anordnung bzw. Aussetzung
der aufschiebenden Wirkung dasjenige der Antragsgegnerin am sofortigen
Vollzug überwiegt. Bei dieser Interessenabwägung ist zwar grundsätzlich
nicht auf die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfes abzustellen; soweit
diese allerdings nach der im Rahmen dieses Verfahrens nur möglichen und
gebotenen summarischen Prüfung absehbar sind, hat das Gericht sie bei
seiner Entscheidung mit zu berücksichtigen. Erweist sich im Rahmen dieser
Prüfung der angefochtene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig, kann
ein Interesse des Betroffenen an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung
in der Regel nicht anerkannt werden. Das öffentliche Interesse am
sofortigen Vollzug rechtmäßiger Verwaltungsakte hat insofern regelmäßig
Vorrang. Umgekehrt kann kein besonderes öffentliches Interesse an der
sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes bestehen, dessen
Rechtmäßigkeit ernstlichen Zweifeln unterliegt (vgl. LSG B..., Breithaupt,
1990, 78 (80)). Bloße Bedenken begründen noch keine ernstlichen Zweifel.
Ernstliche Zweifel hinsichtlich der
Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide sind hier indes nicht
ersichtlich. Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG ist ein Unternehmer zur
Künstlersozialabgabe verpflichtet, der u.a. als Unternehmen eine Theater-,
Konzert- und Gastspieldirektion betreibt, ferner sonstige Unternehmen,
deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung
künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; Abs. 2
bleibt unberührt. Danach sind zur Künstlersozialabgabe auch Unternehmer
verpflichtet, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige
Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für
Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser
Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen
Abgabepflichtbestand nach dem KSVG dürften nach der - im Wege des vorläufigen
Rechtschutzverfahren gebotenen und nur möglichen - summarischen
Betrachtungsweise erfüllt sein: Die Antragstellerin ist als
„Unternehmerin“ zu beurteilen, weil sie eine Konzertdirektion
im Sinne der gesetzlichen Vorschriften führt.
Der Gesetzgeber hat hierbei in § 24 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 KSVG den Begriff der „Konzertdirektion“ in einer
umfassenden Weise verstanden. Danach sollen diejenigen Unternehmen erfasst
werden, deren Zweck auf die Darbietung künstlerischer Leistungen gerichtet
ist (BSG, Urteil vom 31.08.2000, Az.: B 3 KR 27/99 R). Dies erfolgt
unabhängig davon, ob überhaupt Entgelte aus den Veranstaltungen erzielt
werden können. So hat das Bundessozialgericht sogar diejenigen Kunstvereine
als abgabepflichtig angesehen, deren Zweck in der bloßen Ausstellung - und
nicht im Verkauf - von Gemälden liegt (BSG, wie vor; vgl. ferner:
Nicht-Annahmebeschluss BVerfG vom 12.12.2002, Az.: 1 BvR 2148/00). Der
Begriff der Konzertdirektion ist mithin weit auszulegen (ebenso: BSG,
Urteil vom 16.09.1999, Az.: B 3 KR 7/98 R). Dahinter steht die Erwägung,
dass die Abgabepflicht eines Unternehmens nicht mehr an den Betrieb eines,
künstlerische oder publizistische Leistung vermarktenden, sondern eines
„verwertenden“ Unternehmens anknüpft (BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 8).
Es reicht demzufolge aus, wenn dafür gesorgt wird, dass überhaupt ein
Konzert veranstaltet wird.
Dass der Unternehmer selbst Träger des
Orchesters oder der Gesangsgruppe ist, wird hingegen nicht verlangt. Die
Abgabepflicht entsteht vielmehr auch dann, wenn der Unternehmer nicht
selbst Veranstalter ist. Mithin ist es rechtlich unerheblich, wenn die
Antragstellerin eidesstattlich am 29.01.2009 versichert, dass sie nur ca.
20 % der Aufträge unmittelbar selbst mit dem Veranstalter abschließe, den
weitaus überwiegenden Teil aber mit einer weiteren Agentur. Denn auch eine
Vermittlungskonzertdirektion ist eine „Konzertdirektion“ im
Sinne des KSVG (ebenso: BSG, Urteil vom 20.04.1994, Az.: 3/12 RK 91/92).
Dem steht nicht entgegen, dass die
Antragstellerin die aus den Aufführungen erzielten Entgelte mit den
Mitwirkenden, die als freie Mitarbeiter tätig werden, nach Abschluss der
Veranstaltungen teilt; denn wie sich aus den vorgelegten Verträgen und den
im vergangenen Zeitraum erzielten Entgelten ergibt, kommt der Ausschlusstatbestand
des § 24 Abs. 2 Satz 1 KSVG hier nicht zum Tragen, wonach die
Künstlersozialabgabepflicht entfällt, wenn nur gelegentlich Aufträge an
selbstständige Künstler oder Publizisten erteilt werden. Hier entfaltet die
Antragstellerin aber eine Tätigkeit, die über das bloße Mitspielen in den
von ihr geleiteten Bands „A...“ und „S...“ weit
hinaus geht. Bei ihr liegt die Initiative und der Schwerpunkt der
Rechtsbeziehungen zu den Auftraggebern. Sie vereinbart für die von ihr
geleiteten Musikgruppen das Gesamthonorar und ist für die Kalkulation
zuständig. Auch aus ihrem Internet-Auftritt geht hervor, dass vorrangig sie
selbst die Engagements für diese Musikgruppen beschafft und für den
Abschluss von Verträgen Sorge trägt. Sie tritt demzufolge auch im eigenen
Namen auf (vgl. dazu auch: BSG, Urteil vom 25.10.1995, Az.: 3 RK 15/94).
Dabei kalkuliert sie eigenständig die zu erzielenden Entgelte; denn laut
Internet-Auftritt teilt sie die für die Auftritte zu bezahlenden Honorare
„auf Anfrage“ mit.
Dass die Antragstellerin – wie
unbestritten vorgetragen – selbst künstlerisch im Rahmen der von ihr
mit organisierten Veranstaltungen tätig wird, vermag sie nicht von ihrer
Pflicht zur Abführung einer Künstlersozialabgabe zu entbinden; denn ein
derartiger Befreiungstatbestand ist gesetzlich nicht vorgesehen. Das
Bundessozialgericht hat deshalb auch die eigene Einstufung eines
Journalisten – wie hier entsprechend der einer Künstlerin – als
einer Abgabepflicht nicht entgegen stehend angesehen (vgl.: BSG, Urteil vom
10.10.2000, Az.: 3 KR 31/99 R). Diese Verpflichtung zur Abführung der
Künstlersozialabgabe erfolgt unabhängig davon, ob sich die Vertragspartner
der Antragstellerin selbst vertraglich entsprechend gebunden haben sollten.
Zu Recht weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass – unabhängig von
den vertraglichen Gegebenheiten – die Abgabe dort zu erheben ist, wo
sie anfällt.
Die Antragstellerin kann ihrer
Künstlersozialabgabepflicht ebenfalls nicht entgegen halten, dass die
Künstlersozialabgabe auch in den Fällen erhoben wird, in denen der
Abgabepflichtige nicht selbst versicherungspflichtig ist; denn nach
bundesverfassungsgerichtlicher Rechtsprechung enthebt die fehlende
Versicherungspflicht nach dem KSVG nicht von der Entrichtung einer
entsprechenden Abgabe (BVerfG, wie vor; vgl. auch: BSG, Urteil vom
20.07.1994, Az.: 3/12 RK 63/92, sowie § 25 KSVG).
Bedenken gegen die festgesetzte Höhe der
Künstlersozialabgabe, zuletzt mit Bescheid vom 13.01.2009, sind weder
ersichtlich noch vorgetragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a
SGG.
Gehört in einem Rechtszug weder Antragsteller
noch Antragsgegner zu den in § 183 Sozialgerichtsgesetz (SGG) genannten
Personen, werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes
(GKG) erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis
162 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind entsprechend anzuwenden (§
197 a Abs. 1 Satz 1 SGG). Nach § 183 Satz 1 SGG ist das Verfahren vor den
Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für Versicherte, Leistungsempfänger,
einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Behinderte oder deren
Sonderrechtsnachfolgern nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB
I) kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als
Antragsteller oder Antragsgegner beteiligt sind.
Dies ist hier nicht der Fall, weil sich die
Antragstellerin nicht als Versicherte oder Leistungsempfängerin, sondern
als in Anspruch genommene Unternehmerin gegen die Feststellung und
Heranziehung zur Künstlersozialabgabe wendet. Nach der entsprechend anzuwendenden
Bestimmung des § 154 Abs. 1 VwGO trägt die Antragstellerin somit als
unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens.
Quelle: www.juris.de
vom
07.10.2009
SG Hamburg, Urteil
vom 24.06.2009, AZ: S 2 KR 553/07
Abgabepflicht
einer städtischen Kulturbehörde
Künstlersozialversicherung
- keine Heranziehung Kultur fremdnützig fördernder Personen zur
Künstlersozialabgabe - Verfassungsmäßigkeit
Leitsatz
1. Zur Künstlersozialabgabepflicht einer
städtischen Kulturbehörde dem Grunde nach. (Rn.12)
2. Es ist nicht verfassungskonform, Kultur -
fremdnützig - fördernde und nicht von ihr - eigennützig - profitierende
Personen zwangsweise über deren freiwilligen Beitrag hinaus zur
Kulturförderung heranzuziehen.
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 18.12.2006
in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.8.2007 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des
Rechtsstreits.
Tatbestand
Im Streit ist die Abgabepflicht nach dem
Gesetz über die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und
Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG) dem Grunde nach.
Nach Durchführung einer Betriebsprüfung in
der damaligen Kulturbehörde der Klägerin, deren Aufgaben heute von der
Behörde für Kultur, Sport und Medien wahrgenommen werden, stellte die
Beklagte mit Bescheid vom 18.12.2006 fest, dass jene nach § 24 KSVG ein
abgabepflichtiges Unternehmen betreibe. Den dagegen eingelegten Widerspruch
der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6.8.2007
zurück. Die grundsätzliche Abgabepflicht bestehe sowohl gemäß § 24 Abs. 1
S. 2 KSVG als auch nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KSVG. Im Rahmen der
Öffentlichkeitsarbeit würden nach den vorliegenden Unterlagen
beispielsweise für den Internetauftritt der Kulturbehörde nicht nur gelegentlich
entsprechende Aufträge an Webdesigner beziehungsweise einzelkaufmännisch
geführte Werbeagenturen erteilt. Unerheblich sei der Einwand der Klägerin,
dass diese zur Erfüllung des staatlichen Auftrages der Daseinsvorsorge
handele. Als Unternehmer sei ihr wesentlicher Zweck darauf gerichtet, für
die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke
oder Leistungen zu sorgen. Beispielhaft werde auf die Zuwendungen an
selbstständige Künstler/Publizisten für die Fertigung von Katalogen sowie
die Förderung von Lesungen, der Herausgabe von Publikationen, der
Aufführung von Theaterstücken oder Ausstellungen der bildenden Kunst
verwiesen. Dass die Zuwendungen - auch im Rahmen von Werkverträgen -
lediglich aufgrund der Wahrnehmung der Aufgaben der Kulturbehörde als
staatliche Einrichtung erfolgten, sei unerheblich.
Hiergegen richtet sich die am 6.9.2007
erhobene Klage; den Widerspruch der Klägerin gegen die zuvor mit Bescheiden
vom 19.12.2006 und 25.7.2007 vorgenommene Festsetzung der Künstlersozialabgabe
der Höhe nach für die Jahre 2000 bis 2006 nebst Vorauszahlungen bis Februar
2008 hat die Beklagte bislang noch nicht beschieden.
Die Klägerin ist der Auffassung, sie sei
aufgrund der von den angegriffenen Bescheiden erfassten Tätigkeiten ihrer
Kulturbehörde bzw. nunmehr Behörde für Kultur, Sport und Medien nicht
künstlersozialabgabenpflichtig. Sie betreibe schon keine
Öffentlichkeitsarbeit im Sinne des KSVG. Hierbei handele es sich um einen
Unterfall der Werbung, so dass lediglich ein Handeln zu dem Zweck erfasst
sei, Dritte für eigene Ziele und insbesondere Kunden für den Absatz eigener
Leistungen zu gewinnen. Dies treffe auf die Kulturförderung nicht zu. Sie
erteile nicht ständig - mithin nur gelegentlich - Aufträge an
selbstständige Künstler oder Publizisten. Es gehöre nicht zu ihren
Pflichtaufgaben, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder
publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen, so dass hierin kein
wesentlicher Zweck im Sinne des § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KSVG liege. Ungeachtet
dessen fehle es an einer spezifischen Solidaritäts- und
Verantwortlichkeitsbeziehung zwischen ihr einerseits und selbstständigen
Künstlern und Publizisten andererseits, die es unter verfassungsrechtlichen
Aspekten rechtfertigen könnte, sie mit einer Künstlersozialabgabepflicht zu
belegen. Im Rahmen der Kulturförderung trete sie nicht wie die von § 24
KSVG erfassten Unternehmer als Vermarkter von Werken oder Leistungen von
Künstlern oder Publizisten auf und konkurriere auch nicht mit professionellen
Vermarktern auf privatwirtschaftlichen Märkten. Die Klägerin trägt vor,
dass weder eigene Kataloge noch eigene Flyer hergestellt würden. Der
Internetauftritt der Behörde werde von eigenen Mitarbeitern gepflegt.
Broschüren würden nicht einmal jährlich in Auftrag gegeben, es gebe keine
kontinuierlichen Veröffentlichungen. Werkverträge mit Künstlern würden fast
ausschließlich im Rahmen des Projekts „Kunst im öffentlichen
Raum“ geschlossen. Im Übrigen erfolge die Kulturförderung vor allem
durch einseitige Zuwendungen. Als Veranstalterin trete sie nur vereinzelt
auf.
Die Klägerin beantragt, den Bescheid der
Beklagten vom 18.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
6.8.2007 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Bescheide für
rechtmäßig. Die Klägerin sei bereits nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KSVG,
jedenfalls aber nach § 24 Abs. 1 S. 2 KSVG abgabepflichtig, wobei die
Beklagte ausweislich ihres Vorbringens im Verfahren bezüglich der –
hier nicht streitgegenständlichen – Festsetzung der
Künstlersozialabgabe der Höhe nach der Meinung ist, dass neben an
Künstler/Publizisten gezahlten Entgelten aus zweiseitigen Verträgen auch
Zahlungen auf der Grundlage eines Zuwendungsbescheids dann zur
Bemessungsgrundlage zu zählen seien, wenn sie an einen oder mehrere
Künstler oder Publizisten im Sinne des § 2 KSVG ausgezahlt werden und jene
im Zusammenhang mit der Zuwendung künstlerische (Teil-)Leistungen
erbringen.
Die Beklagte hat in der mündlichen
Verhandlung beantragt, diese zu vertagen, um ihr die Gelegenheit zu geben,
weitere Ermittlungen zur Rechtsnatur von durch die Klägerin erbrachten
Zahlungen an Künstler anzustellen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug
genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 24.6.2009, die vorbereitenden
Schriftsätze der Beteiligten sowie den weiteren Inhalt der Gerichts- und
der Verwaltungsakte der Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die statthafte (§ 54 Abs. 1 SGG) und auch im
Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht (§§ 87, 90 SGG)
erhobene Anfechtungsklage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom
18.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.8.2007 ist
rechtswidrig und verletzt die Klägerin in deren Rechten. Die Beklagte hat
zu Unrecht die Künstlersozialabgabepflicht der Klägerin dem Grunde nach
festgestellt. Eine solche besteht nicht. Es liegen insbesondere weder die
Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 noch des Abs. 1 Satz 2 noch
des Abs. 2 KSVG vor.
Nach § 24 Abs. 1 S. 1 KSVG sind zur
Künstlersozialabgabe Unternehmer verpflichtet, die eines der dort unter den
Nummern 1 bis 9 bezeichneten Unternehmen betreiben. Von der hier in
Betracht kommenden Nr. 3 werden neben Theater-, Konzert- und
Gastspieldirektionen sonstige Unternehmen erfasst, deren wesentlicher Zweck
darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer
oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen.
Die Auslegung des § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KSVG
ist verfassungskonform und bereits angesichts seiner Entstehungsgeschichte
eng vorzunehmen. Nach extensiver Auslegung der Vorgängervorschriften durch
die Rechtsprechung wollte der Gesetzgeber die Abgabepflicht dahingehend
einschränken, dass künftig nur die typischen Verwerter künstlerischer oder
publizistischer Werke oder Leistungen erfasst werden (vgl. Nordhausen, in:
Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 4. Aufl., 2009, § 24 Rdnrn. 89 ff.;
Bundessozialgericht <BSG> 20.11.2008 – B 3 KS 5/07 R, Die
Beiträge Beilage 2009, 102; jeweils mwN), die „Vermarkter“, zu
denen die Klägerin nicht gehört.
Allein unter diesen Voraussetzungen hatte das
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Regelungen im KSVG über die
Abgabepflicht überhaupt nur für mit dem Grundgesetz vereinbar gehalten.
Als Beteiligter darf ein nicht selbst
Versicherter nur dann zur Finanzierung von Sozialleistungen herangezogen
werden, wenn es dafür einen sachorientierten Anknüpfungspunkt in den
Beziehungen zwischen Versicherten und Beitragspflichtigen gibt, der diese
Heranziehung nicht außerhalb der Vorstellungen liegend erscheinen lässt,
von denen die Sozialversicherung in ihrem sachlichen Gehalt bestimmt wird.
Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verlangt im Sachbereich
der Sozialversicherung bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten
Betrachtungsweise einen sachlich einleuchtenden Grund dafür, dass ein
Privater im Unterschied zu anderen Privaten über seine Steuerpflicht hinaus
als Beteiligter im Sinne des Sozialversicherungsrechtes zu einer Abgabe
herangezogen wird, die weder ihm selbst noch seiner Gruppe zugute kommt,
ihm vielmehr als fremdnützige Abgabe auferlegt wird, die sozialen Ausgleich
und Umverteilung zum Ziel hat und herstellt. Eine solche Rechtfertigung
fremdnütziger Sozialversicherungsbeiträge kann sich aus spezifischen
Solidaritätsbeziehungen und Verantwortlichkeitsbeziehungen zwischen
Zahlungsverpflichteten und Versicherten ergeben, die in den
Lebensverhältnissen, wie sie sich geschichtlich entwickelt haben und weiter
entwickeln, angelegt sind. Solche Beziehungen, die von einer besonderen
Verantwortlichkeit geprägt sind, können zum Beispiel aus auf Dauer
ausgerichteten integrierten Arbeitszusammenhängen oder aus einem
kulturgeschichtlich gewachsenen besonderen Verhältnis gleichsam
symbiotischer Art entstehen. Die für die fremdnützige Künstlersozialabgabe
notwendige Rechtfertigung liegt vor allem im besonderen kulturgeschichtlich
gewachsenen Verhältnis zwischen Künstler und Publizisten einerseits und
Vermarktern andererseits, ohne dass es darauf ankommt, dass ein
Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis gegeben ist. Für die Abgrenzung des
abgabepflichtigen Personenkreises ist die Professionalität der Vermarkter,
also derjenigen, die die Vermarktung zu ihrer wirtschaftlichen Lebensgrundlage
oder zum Gegenstand ihres Unternehmens gemacht haben, und die Verhinderung
von Wettbewerbsverzerrungen sachgerechtes Kriterium (BVerfG 8.4.1987 - 2
BvR 909/82 ua, BVerfGE 75, 108).
Die Künstlersozialabgabe dient der
finanziellen Sicherung der Künstlersozialversicherung und stellt damit eine
gesetzlich geregelte Förderung der aus Sicht des Gesetzgebers solidarischen
Schutzes bedürfenden selbstständigen Künstler und Publizisten dar, mit der
die von den Werken und Leistungen der Künstler und Publizisten
profitierenden Unternehmer belastet werden.
Dass die Klägerin aufgrund des Umstandes,
dass sie Kulturförderung betreibt, unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe im
Ergebnis nicht zur Künstlersozialabgabe herangezogen werden kann, ergibt
sich bereits daraus, dass sie die Künstler beziehungsweise deren Werke
nicht wie ein Vermarkter nutzt, sondern sie fördert, insbesondere durch
einseitige Zuwendungen und unabhängig davon, ob diese etwa mit
Berichtspflichten oder sonstigen Auflagen versehen sind.
Eine verfassungskonforme Rechtfertigung
dafür, Kultur – fremdnützig - fördernde und nicht von ihr –
eigennützig – profitierende Personen zwangsweise über deren
freiwilligen Beitrag hinaus zur Kulturförderung heranzuziehen, vermag die
erkennende Kammer nicht zu erblicken.
In der Konsequenz dürfte eine solche Praxis
im Übrigen lediglich dazu führen, dass die freiwillige Kulturförderung
entweder in geringerem Umfang oder gar nicht mehr erbracht würde, so dass
die Förderungsmittel für Künstler und Publizisten insgesamt, also unter
Einbeziehung der Leistungen der Künstlersozialversicherung, hierdurch nicht
nur nicht erhöht würden, sondern sogar die Gefahr bestünde, dass im
Ergebnis die vom Gesetzgeber als schutzbedürftig angesehenen
Kulturschaffenden weniger an Förderungsmitteln erhielten.
Dies vorausgeschickt scheitert eine
Abgabepflicht nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KSVG daran, dass der wesentliche
Zweck der Klägerin, soweit es sind die von den Bescheiden erfassten
Sachverhalte betrifft, nicht darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder
Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu
sorgen. Sie ist nicht mit den Theater-, Konzert- oder Gastspieldirektionen
vergleichbar, zu denen sie auch nicht in Konkurrenz auf
privatwirtschaftlichen Märkten steht.
Soweit die Klägerin Kulturförderung durch
Gewährung einseitiger Zuwendungen betreibt, bleibt dies nach Sinn und Zweck
der Vorschrift bei der Betrachtung außen vor. Dies folgt, abgesehen von den
vorstehenden Überlegungen, aus dem Zusammenhang mit § 25 Abs. 2 S. 1 in
KSVG, wonach nur Entgelte zur Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe
gehören, die der zur Abgabe Verpflichtete aufwendet, um das Werk oder die
Leistung zu erhalten oder zu nutzen, beziehungsweise mit § 25 Abs. 3 S. 1
KSVG, wonach auch der Preis, der dem Künstler oder Publizisten aus der
Veräußerung seines Werkes im Wege eines Kommissionsgeschäfts für seine
eigene Leistung zusteht. Auch hier wird deutlich, dass das KSVG
ausschließlich Personen zur Abgabepflicht heranzieht, die im Wege zweiseitiger
Rechtsgeschäfte selbst von den Werken beziehungsweise Leistungen von
Künstlern oder Publizisten profitieren.
Selbst wenn man die Kulturförderung durch
zweiseitige Rechtsgeschäfte, hier insbesondere im Rahmen des Projekts
„Kunst im öffentlichen Raum“ sowie der nur selten, also weniger
als jährlich, von der Klägerin veranstalteten Ereignisse wie der
„H.-Nacht“, im Rahmen der Prüfung der Abgabepflicht als
grundsätzlich berücksichtigungsfähig ansehen wollte, könnte daraus keine
Pflicht nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 begründet werden, weil diese Art der
Förderung jedenfalls neben derjenigen durch einseitige Zuwendungsbescheide
sowie anderen Dingen nicht als wesentlicher Zweck des Unternehmens
„Kulturbehörde“ der Klägerin angesehen werden könnte.
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann
nach den bisherigen Erkenntnissen auch eine Abgabepflicht nach § 24 Abs. 1
S. 2 KSVG nicht festgestellt werden.
Danach sind auch Unternehmer zur
Künstlersozialabgabe verpflichtet, die für Zwecke ihres eigenen
Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht
nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten
erteilen.
Diese Regelung geht zurück auf die oben
zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, in der es als bedenklich
bezeichnet wurde, dass der Gesetzgeber ursprünglich darauf verzichtet
hatte, Unternehmen der Eigenwerbung treibenden Wirtschaft, nämlich solche,
die ohne Einschaltung einer Werbeagentur Werke und Leistungen
selbstständiger Künstler und Publizisten vermarkten, ebenfalls mit der
Pflicht zur Zahlung der Künstlersozialabgabe zu belegen, obwohl
Unternehmen, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte betreiben,
auch damals bereits einbezogen waren. Der Gleichheitssatz gebiete es, diese
Unternehmen ebenfalls der Abgabepflicht zu unterwerfen, wenn sie wie
professionelle Vermarkter handelten.
Hieraus folgt, dass der unbestimmte
Rechtsbegriff „nicht nur gelegentlich“ in diesem Zusammenhang
anders zu verstehen ist als in § 24 Abs. 2 KSVG. In § 24 Abs. 1 S. 2 KSVG
dient er der Abgrenzung von Unternehmen, die ständig Künstler oder
Publizisten im Zusammenhang mit Eigenwerbung beauftragen (s.a. BT-Drucks.
11/2964, S. 18 zu Nr. 5) und damit der Praxis der nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr.
7 erfassten Unternehmen gleichkommen, die Werbung oder
Öffentlichkeitsarbeit für Dritte betreiben, von solchen, die es in
geringerem Umfang, das heißt nicht ständig, tun.
Letzteres trifft auf die Klägerin zu, die
nach ihren Angaben, an denen das Gericht zu zweifeln keinen Anlass hat, weder
eigene Kataloge noch eigene Flyer herstellen noch ihre Webseiten von
beauftragten Dritten pflegen lässt. Dass nicht einmal jährliche
In-Auftrag-Geben von Broschüren sowie das eventuelle erstmalige
Erstellen-Lassen des Internetauftritts durch Dritte ist weder mehr als nur
gelegentlich im Sinne des § 24 Abs. 1 S. 2 KSVG noch im Übrigen im Sinne
des strengeren § 24 Abs. 2 KSVG, so dass es dahingestellt bleiben kann, ob
es sich hierbei um Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit im Sinne des § 24
Abs. 1 S. 2 KSVG handelt.
Nach dem gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KSVG
von der dortigen Regelung ausdrücklich unberührt bleibenden § 24 Abs. 2
KSVG sind zur Künstlersozialabgabe ferner Unternehmer verpflichtet, die
nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten
erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu
nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden
sollen (S. 1). Werden in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei
Veranstaltungen durchgeführt, in denen künstlerische oder publizistische
Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden, liegt eine nur
gelegentliche Erteilung von Aufträgen im Sinne des Satzes 1 vor (S. 2).
Auch diese Voraussetzungen treffen auf die
Klägerin nicht zu, die nach ihren glaubhaften, mit dem Internetauftritt und
ihren gesetzlichen Aufgaben im Einklang stehenden Angaben lediglich
vereinzelt – in den letzten Jahren wird nur eine Veranstaltung, die
„H.-Nacht“ genannt – als Veranstalter auftritt und in
diesem Zusammenhang selbstständige Künstler im Rahmen zweiseitiger
Vereinbarungen beauftragt. Hierbei handelt es sich nach der Legaldefinition
in § 24 Abs. 2 S. 2 KSVG um eine nur gelegentliche und damit unbeachtliche
Auftragserteilung. Soweit die Klägerin noch im Rahmen zweiseitiger
Vereinbarungen – und nur solche sind angesichts des Wortlauts des §
24 Abs. 2 KSVG („Aufträge“) zu berücksichtigen –
Zahlungen an Künstler/Publizisten erbringt, nämlich im Rahmen des Projekts
„Kunst im öffentlichen Raum“, fehlt es jedenfalls an der nach §
24 Abs. 2 S. 1 erforderlichen Einnahmeerzielungsabsicht.
Eine andere Wertung würde im übrigen
derjenigen des § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KSVG und damit der gesetzgeberischen
Intention und dem verfassungsrechtlichen Gebot der Einschränkung der
Abgabepflicht zuwiderlaufen.
Das Gericht hat sich weder gedrängt noch
angesichts des Vertagungsantrags der Beklagten in der mündlichen
Verhandlung verpflichtet gesehen, weitere Ermittlungen zum Sachverhalt
anzustellen oder der Beklagten Gelegenheit zu geben, dies selbst zu tun.
Die Vermutung der Beklagten, dass in größerem Umfang als von der Klägerin
glaubhaft angegeben und bisher aus den Akten ersichtlich zweiseitige
Rechtsgeschäfte mit Künstlern oder Publizisten geschlossen wurden und
werden, vermag zum Einen selbst bei Unterstellung von deren Richtigkeit
nach den obigen Ausführungen nicht ohne Weiteres eine Abgabepflicht dem
Grunde nach zu begründen. Zum Anderen liefe dies dem prozessualen
Beschleunigungsgebot und dem Grundsatz der Entscheidungserheblichkeit der
Sach- und Rechtslage bei Bescheiderlass im Rahmen der Anfechtungsklage
zuwider. Dies ist auf eine bloße Vermutung, nicht einmal eine hierfür auch
nicht ausreichende Behauptung „ins Blaue hinein“, hin nicht
vertretbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG
i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung.
Quelle: www.juris.de vom 07.10.2009
Sächsisches
Landessozialgericht, Urteil vom 08.05.2008, AZ: L 3 AL 89/06
Sozialversicherungspflicht
Engagement
als Sängerin und Musical-Darstellerin - Künstlerin - Abgrenzung - abhängige
Beschäftigung - selbständige Tätigkeit
Leitsatz
Versicherungspflicht ist die Folge einer
abhängigen Beschäftigung. Persönliche Abhängigkeit erfordert die
Eingliederung in den Betrieb und die Unterordnung unter das Weisungsrecht
des Arbeitgebers. Im Gegensatz dazu steht die selbständige Tätigkeit in der
der Beschäftigte seine Tätigkeit im Wesentlichen frei gestalten kann. Sie
ist in der Regel zusätzlich durch das Unternehmerrisiko gekennzeichnet.
Diese Grundsätze gelten auch für Künstler und Künstlerinnen, auch dann,
wenn der Künstler kein internationaler Star ist, kann sein Engagement als
selbstständige Tätigkeit gewertet werden.
Verfahrensgang
vorgehend SG Leipzig, 9. Februar 2006, Az: S 8 AL 221/05,
Urteil
Tenor
I. Das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom
9. Februar 2006 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu
erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch
der Klägerin auf Insolvenzgeld.
Die Klägerin ist Sängerin und
Musical-Darstellerin.
Von 1993 bis 2000 studierte sie an der
Hochschule für Musik und Theater F.–M.–B. in L. im Studiengang
Musical. Dieses Studium schloss sie als Diplom-Musicaldarstellerin und
Diplom-Gesangspädagogin ab.
1995 erhielt sie beim dem Bundeswettbewerb
Gesang in der Kategorie Musical die Auszeichnung: beste weibliche
Darstellerin.
Bereits ab 1994 hatte die Klägerin diverse
Engagements bei Konzerten und Galas. Hierzu gehörten u.a. folgende
Engagements:
|
|
|
- 1997
|
Staatsoperette
D. Jenny Dillingham in „Aspects Of Love", deutsche
Erstaufführung
|
|
- 1998
|
Theater Z.:
Mina in „Dracula“,
|
|
- 1999
|
Staatsoperette D.: Minnie Fay in „Hello
Dolly“
|
|
- 2000
|
Schauspielhaus
der Bühnen der Landeshauptstadt K.: Lilian in „Die Drei von der
Tankstelle“,
|
|
- 2001
|
Musikalischen
Komödie der Oper L.: Cecily in „Mein Freund Bunbury“,
|
|
|
Theater … in B.: Konny in „Falco
Meets Amadeus“,
|
|
- 2002
|
Theatro … O. und W. in K.: Konny in
„Falco Meets Amadeus“,
|
|
- 2003
|
Staatsoperette
D. und Staatstheater B.: Gastspiele Eliza in „My fair Lady“
|
Zu allen Engagements und Workshops wird auf
Blatt 104 - 105 der LSG-Akte verwiesen
Am 31. Januar 2003 schloss die Klägerin mit
der Y. S. und M. GmbH L./H., vertreten durch den Geschäftsführer G. K.,
einen „Honorarvertrag“. Dieser Vertrag enthielt u. a. folgende
Regelungen
|
|
|
„1.) Funktion und Dauer
|
|
1.1 Die Darstellerin wird als Musicaldarsteller für die
Tournee-Produktion
|
|
„FMA
– Falco Meets Amadeus“
|
|
für die Rolle der „Konny“ engagiert.
|
|
1.2 Das Engagement gilt für den 17.02.2003, für eine
Aufführung der Tournee-Produktion „FMA-Falco meets Amadeus“
in C.
|
|
Notwendige Proben im Vorfeld werden in gegenseitiger
Absprache vereinbart.
|
|
Ein erster Probetag wird für den 5. Februar 2003
festgelegt.
|
|
|
|
2.) Vergütung
|
|
2.1 Es wird ein Pauschalhonorar von EURO 1.500—(in Worten
tausendfünfhundert Euro) zuzüglich MwSt gezahlt
|
|
2.2 Ist die Darstellung aus einem in Ihrer Person
liegenden Grund (dazu zählt auch Krankheit und Urlaub) verhindert
aufzutreten, entfällt das Honorar. Y. ist nicht verpflichtet die
Vorstellung nachzuholen.
|
|
|
|
3.) Einsatz
|
|
3.1 Sollte die Vorstellung, aus welchem Grund auch immer,
ausfallen, besteht kein Anspruch auf das Honorar.
|
|
3.2 Kann Y. auf Grund von höherer Gewalt oder aus anderen Gründen,
zum Beispiel betriebliche Störung, Streik, notwendige bauliche Maßnahmen,
behördliche Anordnungen, Theaterbrand, Stromausfall oder Erkrankung im
Ensemble eine angesetzte Probe/Aufführung nicht in der vorgesehenen Weise
durchführen, ist Y. nicht zur Nachholung verpflichtet. Das Mitglied
verliert seinen für die Aufführung bestehenden Honoraranspruch, wenn ihm
die Absage drei Werktage vor der geplanten Aufführung zugegangen ist.
|
4.) […]
|
|
|
5.) Garderobe/Maske/Requisite
|
|
5.1 Tanzschuhe und die zur Aufführung des Musicals
erforderlichen Kleidungs-, Ausrüstungs- und Schmuckstücke sowie Perücken
werden zur Verfügung gestellt, müssen aber nach der Vorstellung in der
Garderobe abgegeben werden.
|
|
5.2 […]
|
|
5.3 […]
|
|
|
|
6. Promotion
|
|
6.1 Das Mitglied stimmt zu, Y. für jegliche Form der
Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für die Produktion (z.B. Live-, Radio-
und Fernsehauftritte, Interviews, Promotion-Videos, Werbespots, Pressekonferenzen)
ohne zusätzliche Zahlungen zur Verfügung zu stehen. Y. wählt den
notwendigen Transfer, die Unterbringung/Verpflegung und kommt für die
Kosten auf.
|
|
Sollte Y. vor Vertragsbeginn das Mitglied für ein
Event/Promotion benötigen, so gilt das gemäß Ziffer 2.3 vereinbarte
Vorstellungshonorar gegebenenfalls zuzüglich Mehrwertsteuer als
Auftrittshonorar vereinbart. Y. kommt auch in diesem Fall für die Kosten
des Transfers sowie die Unterbringung/Verpflegung auf.
|
|
6.2 Die Mitwirkungspflicht umfasst auch die Mitwirkung bei
Darbietungen für Rundfunk- und Fernsehzwecke (live oder aufgezeichnet)
oder im Rundfunk- bzw. Fernsehstudio sowie zur Mitwirkung bei Ton- und
Bildaufnahmen sowie die Einwilligung in die Verwertung der für die
Aufnahme und die Ausstrahlung erforderlichen Rechte.
|
|
Das Mitglied erkennt an, dass mit dem oben genannten
Honorar sowohl die Leistung als Mitwirkender an den Ton- und
Bildträgeraufnahmen wie auch die Vergütungsansprüche im Zusammenhang mit
der Rechtsübertragung vollständig abgegolten sind.
|
|
[…]
|
|
6.3 Das Mitglied überträgt auf Y. an den entsprechenden
Bild- und Tonträgeraufnahmen exklusiv und zeitlich, örtlich und
inhaltlich unbeschränkt seine Leistungsschutzrechte als Interpret sowie
das Recht an der bildlichen Darstellung seiner Person und die daraus
folgenden Ansprüche. Y. hat das ausschließliche Recht, die Aufnahmen ohne
jede Beschränkungen in jeder technischen Aufführung (z.B. CD, MC,
Audio-DVD, Video-DVD, CD-Rom, DVD-Rom, SACD) in analoger und digitaler
Wiedergabe-Form auszuwerten bzw. auswerten zu lassen. […]
|
|
6.4 Das Mitglied erklärt sein Einverständnis zur
Verwendung von allen Bild- und Datenträgern, die im Zusammenhang mit
seiner Tätigkeit bei Y. angefertigt werden, auch über die Vertragslaufzeit
dieses Vertrages hinaus. Y. ist berechtigt, solche Fotos auch zur
Verwendung an Dritte abzugeben.
|
|
6.5 Das Mitglied erklärt sein Einverständnis zur
Verwendung von Photos, die im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für diese
Produktion angefertigt werden. Die Vergütung des Mitgliedes ist durch
Ziffer 2 abgegolten.
|
7.
Haftung […]
8.
Verschwiegenheitspflicht […]
|
|
|
9. Vertragsstrafe
|
|
Das Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe
in Höhe von 2 Monatsgrundgehältern für den Fall der Zuwiderhandlung gegen
folgende Verpflichtung:
|
|
9.1 Das Mitglied nimmt seine Tätigkeit nicht auf.
|
|
9.2 Das Mitglied beendet seine Tätigkeit ohne Einhaltung
der Kündigungsfrist.
|
|
9.3 […]
|
|
9.4 […]
|
|
|
|
10. Sonstiges
|
|
10.1 Der Darstellerin wird für den Vertragszeitraum eine
Unterkunft im Einzelzimmer gestellt. Reisekosten werden erstattet.
|
|
10.2 […]
|
|
10.3 […]
|
|
10.4 […]
|
|
10.5 Sofern die Bedingungen des Arbeitsverhältnisses durch
diesen Vertrag nicht gesondert geregelt sind, gelten die gesetzlichen
Bestimmungen.
|
|
10.6 […]“
|
Dieser Vertrag betraf lediglich das Engagement
für den 17. Februar 2003. Zu der Aufführung kam es jedoch nicht, denn die
Veranstaltung, welche in der Stadthalle C. geplant war, wurde vom
Veranstalter kurzfristig storniert (LSG-Akte Bl. 62).
Am 2. Juni 2003 und 30. Juni 2003 stellte die
Klägerin durch das Arbeitsgericht Leipzig der Y. S. GmbH einen „Mahn-
und Vollstreckungsbescheid über 1900 € Arbeitslohn“ zu.
Am 1. August 2003 beantragte die Klägerin die
Gewährung von Insolvenzgeld. Hierbei gab sie gleichfalls einen Betrag von
1900 € an. Sie sei monatelang nicht darüber unterrichtet worden,
weshalb ihr kein Arbeitsentgelt gezahlt werden könne. Nach einigen Monaten
habe sie schließlich einen Rechtsanwalt beauftragt, der ihr eine
Antragsstellung für Insolvenzgeld geraten habe.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 2.
Dezember 2003 lehnte dieses die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels
Masse ab.
Mit Bescheid vom 9. März 2004 lehnte die
Beklagte die Gewährung von Insolvenzgeld ab, da dieses nur für Arbeitnehmer
vorgesehen sei. Künstler im Rahmen kurzfristiger Engagements unterlägen dem
Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG), wenn es sich um einen
konzertmäßigen Auftritt im Rahmen sog. genannter Tagesgeschäfte handle.
Hier habe die Klägerin einen „Honorarvertrag“ geschlossen und
es sei nur ein einziger Auftritt am 17. Februar 2003 vorgesehen gewesen.
Dies begründe noch kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Indiz für die
selbständige Tätigkeit sei ferner die Tatsache, dass keine Lohnsteuer
entrichtet werden müsse und zum Honorar die Mehrwertsteuer zu entrichten
sei.
Hiergegen legte die Klägerin am 13. April
2004 Widerspruch ein. Entscheidend sei der Vertragscharakter nicht die
Bezeichnung. Es komme allein darauf an, ob es sich um eine fremdbestimmte
und weisungsgebundene Tätigkeit handle. Ob jemand zu Recht oder zu Unrecht
der Künstlersozialversicherung unterläge bzw. einmal oder mehrfach
auftrete, sei kein Abgrenzungsmerkmal. Daher sei bei Stück- oder
Gastverträgen von einer Arbeitnehmereigenschaft der Künstler auszugehen.
Durch Widerspruchsbescheid vom 31. März 2005
wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Formal liege ein
„Honorarvertrag“. Von dem vereinbarten Lohn seien keine
Lohnsteuer- und Sozialversicherungsabgaben abgeführt worden. Da die
Klägerin nicht als Aushilfe, sondern als Solistin beschäftigt worden sei,
habe sie eine stärkere Position inne gehabt, als ein weisungsabhängig
beschäftigter Arbeitnehmer.
Hiergegen hat sich die Klägerin am 11. April
2005 an das Sozialgericht Leipzig gewandt. Auch Künstler im Rahmen eines
Erstvertrages seien Arbeitnehmer. Zur weiteren Klagebegründung verwies sie
auf den Tarifvertrag (Normalvertrag Bühne, Bereich Solo der Genossenschaft
Deutscher Bühnen-Angehöriger), der dem Sozialgericht vorlag.
Durch Urteil vom 9. Februar 2006 hat das
Sozialgericht Leipzig dem Begehren der Klägerin entsprochen und die
Beklagte zur Zahlung von Insolvenzgeld in gesetzlicher Höhe verurteilt.
Nach den von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätzen und in Abwägung der Umstände des Einzelfalles sei hier eine
abhängige Beschäftigung anzunehmen. Nicht entscheidend sei die Bezeichnung
des Vertrages als „Honorarvertrag“; maßgebend sei vielmehr der
Vertragsinhalt. Die weiteren Bestimmungen des Vertrages seien vom Text her
insoweit widersprüchlich. Ähnlich einer Arbeitnehmerin habe die Klägerin
jedoch sämtliche Verwertungsrechte an das Unternehmen abgetreten. Der
Vertrat enthalte mehrfach die Begriffe „Arbeitsverhältnis“ und
„Anstellungsvertrag“. Zwar könnte die der Klägerin obliegende
Verpflichtung zum Schadensersatz im Zusammenhang mit einem eigenen Ausfall
bei Proben sowie der Aufführung für eine Selbständigkeit sprechen; dennoch
sei sie in den Bühnenbetrieb eingegliedert gewesen. Sie habe nach Weisung
des Unternehmens an den Proben teilnehmen müssen. Die Garderobe sei gestellt
worden. Zeit und Ort der Ausführung seien ihr vorgeschrieben gewesen. Sie
sei in eine fest bestimmte Programmabfolge eingebunden gewesen, ohne den
Ablauf bestimmen zu können. Bei der Darstellung der „Konny“
habe sie den Weisungen des Spielleiters unterlegen. Auch für die Probentage
habe sie sich jeweils am Arbeitsort einfinden müssen und zur Zusammenarbeit
mit den übrigen Darstellern verpflichtet.
Nach § 1 Abs. 2 des Normalvertrages Bühne
Solo seien Solomitglieder Einzeldarsteller. Weiter seien nach Abs. 5
Solomitglieder, mit denen Gastspielverträge abgeschlossen würden, nicht von
dem Tarifvertrag erfasst. Gastspielverträge seien Verträge, die der
Arbeitgeber zur Ergänzung seines ständigen Personals und zur Ausgestaltung
seines Spielplans mit Solomitgliedern in der Weise abschließe, dass sie
nicht als ständige Solomitglieder angestellt, sondern nur zur Mitwirkung
für eine bestimmte Anzahl von Aufführungen verpflichtet würden. Bei
Serientheatern liege ein Gastspielvertrag nur vor, wenn das dem Gast bewilligte
Entgelt die festen Bezüge der meisten der von dem Arbeitgeber fest
angestellten Mitglieder weit übersteige. Der Tarifvertrag gelte weiter
nicht für Mitglieder, die von Fall zu Fall (Aushilfen) oder auf Stückdauer
für einzelne Inszenierungen beschäftigt würden. Hieraus folge, dass bei
einer Beschäftigung im Rahmen einer einzigen vorgesehenen Aufführung von
einer Arbeitnehmereigenschaft ausgegangen werden könne.
Nur ausnahmsweise sei nach dem
Abgrenzungskatalog der „Spitzenorganisationen der Sozialversicherung“
vom 13. Mai 1992 für künstlerisch tätige Personen eine selbständige
Tätigkeit anzunehmen. Dies sei der Fall, wenn der Schauspieler auf Grund
seiner hervorragenden künstlerischen Stellung maßgeblich zum künstlerischen
Erfolg einer Aufführung beizutragen verspreche und wenn nach dem jeweiligen
Gastspielvertrag nur wenige Vorstellungen vereinbart sein. Hierunter fielen
in erster Linie Star-Gastspiele, in denen dem Gast eine herausragende
künstlerische Stellung zukomme. Es müsse sich hierbei um Künstler mit
überregionaler künstlerischer Wertschätzung und wirtschaftlicher
Unabhängigkeit handeln, die in der Lage seien, ihre Bedingungen dem
Vertragspartner gegenüber durchzusetzen. Dies sei hier nicht der Fall
gewesen. Das vereinbarte „Honorar“ von 1500 € zuzüglich
Mehrwertsteuer habe keinen außergewöhnlichen Umfang angenommen. Zudem sei
die Klägerin als Künstlerin nicht derart bekannt gewesen, dass sie in der
Lage gewesen wäre, einseitig ihre Bedingungen zu diktieren.
Gegen dieses, der Beklagten am 6. April 2006
zugegangene Urteil, hat diese am 28. April 2006 Berufung eingelegt.
Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts sei
die Klägerin gerade nicht als Arbeitnehmerin in den Betrieb der
Arbeitgeberin eingegliedert gewesen. Die Klägerin sei von der „Y. S.
GmbH“ als Darstellerin der „Konny“ in der
Tournee-Produktion „Falco meets Amadeus“ für eine einzige
Aufführung verpflichtet worden. Hierbei habe der Bühnenbetrieb unstreitig
im Opernhaus C. stattgefunden, welches selbst nicht Vertragspartner der
Klägerin gewesen sei. Bereits hieran scheitere eine Eingliederung in den
(Bühnen-) Betrieb des Arbeitgebers, da bei der „Y. S. GmbH“
keine Eingliederung in eine betriebliche Organisation stattgefunden habe.
Eine persönliche Abhängigkeit habe weder zu „Y. S. “ als Vertragspartner
noch zum Opernhaus C. als Aufführungsort im Sinne eines
Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnisses vorgelegen. Allein die Tatsache,
dass der Ort (Opernhaus C. ) und die Zeit (17. Februar 2003) der Tätigkeit
der Klägerin feststanden, spreche noch nicht für eine arbeitnehmerähnliche
Weisungsgebundenheit. Diese Bindungen, denen die Klägerin insoweit
unterlag, hätten sich aus der Natur der Sache ergeben. Ohne die Pflicht
aller Mitglieder eines Musicals, feste Zeiten einzuhalten und sich zu
bestimmten Zeiten an einem bestimmten Ort zu treffen, könne eine Aufführung
nicht stattfinden. Durch den Honorarvertrag sei darüber hinaus sowohl der
Inhalt der Tätigkeit (Rolle der „Konny“) sowie auch das
Tourneedatum vertraglich geregelt und damit dem Weisungsrecht des
Arbeitgebers entzogen gewesen. Auf Grund dieser einzelvertraglichen
Regelung sei es dem Veranstalter nicht möglich gewesen, anderweitige
Weisungen zu erteilen (z.B. die Klägerin an einem anderen Tag auftreten zu
lassen). Entsprechendes gelte für die künstlerisch-fachlichen Vorgaben.
Verpflichtungen dieser Art seien kein Beleg für eine arbeitnehmerähnliche
Eingliederung in den Tourneebetrieb. Sie seien vielmehr üblich und
unerlässlich. Zwar könne die vertragliche Verpflichtung der Klägerin zur
Teilnahme an Proben für eine Eingliederung in den Tourneebetrieb sprechen.
Das Engagement der Klägerin habe sich jedoch ausschließlich auf die
Tourneestation C. bezogen. Demnach habe sie nur an Proben für diese eine
Aufführung teilnehmen müssen. Angesichts dessen habe die Probe
Verpflichtungen der Klägerin als Bewertungskriterium für eine abhängige
Beschäftigung eine untergeordnete Rolle.
Die Klägerin habe als Darstellerin der
„Konny“ das volle Unternehmerrisiko getragen. Nach dem
Honorarvertrag habe sie eine Pauschalhonorar von 1500 € zuzüglich
Mehrwertsteuer erhalten. Soweit eine Vorstellung ausgefallen sei, habe kein
Anspruch auf Honorar und Nachholung der Vorstellung bestanden. Es sei weder
ein Ausfallhonorar vereinbart worden noch eine Urlaubsvergütung oder
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Dies entspreche dem typischen Bild eines
Werk- oder Dienstvertrages im Sinne der §§ 611 bzw. 631 Bürgerliches
Gesetzbuch (BGB). Hinzu käme, dass zu Lasten der Klägerin eine
Vertragsstrafe vereinbart worden sei, wenn die Tätigkeit nicht aufgenommen
oder ohne Einhaltung einer Kündungsfrist der Vertrag beendet worden wäre.
Der Tätigkeit der Klägerin fehle auch das Moment der Dauer, welches viele
abhängige Beschäftigungsverhältnisse kennzeichne. Es sei lediglich ein
einziger Auftritt vereinbart worden. Die Klägerin sei daher nur temporär
und nicht auf Dauer tätig geworden. Eine kontinuierliche Zusammenarbeit
zwischen der Klägerin und der „Y. S. GmbH“ sei von vorn herein
nicht beabsichtigt gewesen und habe auch nicht stattgefunden. Diese
Tatsache widerspreche ebenfalls dem Wesen des Versicherungsverhältnisses,
welches eine auf unbestimmte Zeit begründete und an den typischen
Vorsorgebedarf des Arbeitnehmers orientierte Rechtsbeziehung darstelle.
Schließlich sei es auch unüblich, dass der Arbeitgeber die Kosten von
Arbeitnehmern zur Arbeitsstätte übernehme. Vielmehr würden diese
üblicherweise gerade nicht vom Arbeitgeber übernommen, sondern im Regelfall
erst später steuerlich als Werbungskosten geltend gemacht.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des
Sozialgerichts Leipzig vom 9. Februar 2006 aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung
zurückzuweisen.
Die Klägerin sei in den Betrieb des
Tourneetheaters eingegliedert gewesen. Auch zu einem Tourneetheater gehöre ein
Betrieb. Dieser setze sich neben der Geschäftsleitung, den Künstlern, einem
Fahrer, einem Tourneeleiter sowie den verantwortlichen für Bühne und
Requisiten zusammen. In diesen Betrieb sei die Klägerin mit ihrer
Verpflichtung zu Proben und einer Veranstaltung eingegliedert gewesen. Ein
Weisungsrecht folge daraus, dass eine künstlerische Produktion vorliege.
Eine künstlerische Produktion verändere sich, wenn nicht der Regisseur oder
Abendspielleiter Weisungen erteilen könne, unter Umständen von Tag zu Tag.
Gerade die künstlerische Tätigkeit beinhalte die Weisungsgebundenheit.
Zudem sei die Weisungsgebundenheit manifestiert durch die vertragliche
Festlegung der Rolle und des Auftrittsdatums.
Typisch für ein Arbeitsverhältnis sei auch
die mehrfache Probenverpflichtung. Das Moment der Dauer stehe einem
Arbeitsverhältnis nicht entgegen. Denn es gebe sowohl
Zeitarbeitsverhältnisse als auch Arbeitsverhältnisse für nur einen Tag. Die
Übertragung der Rechte gemäß Ziffer 6 des Vertrages lasse sich ebenfalls
mit der Tätigkeit einer selbständigen Künstlerin nicht vereinbaren.
Gleiches gelte für die Mitwirkungspflicht, welche für
Arbeitnehmerhandlungen typisch sei.
In der mündlichen Verhandlung vom 08.05.2008
hat der Senat die Klägerin angehört und den Geschäftsführer der „Y.
S. GmbH“ als Zeugen vernommen. Zu den Einzelheiten der Angaben wird
auf die LSG-Akte, Bl. 189/191 verwiesen.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der
Beteiligten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten beider
Rechtszüge, die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Auszüge der
Insolvenzakte des Amtsgerichts Leipzig (93 IN 715/03) verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung ist statthaft gemäß §§ 143, 144
Sozialgerichtsgesetz (SGG). Sie wurde auch form- und fristgerecht
eingelegt.
Die Berufung ist auch begründet.
Denn das Sozialgericht Leipzig hat die
Beklagte zu Unrecht verurteilt, der Klägerin Insolvenzgeld zu zahlen. Durch
Bescheid vom 9. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.
April 2004 hat die Beklagte zutreffend die beantragte Leistung abgelehnt.
1.) Gemäß § 116 Nr. 5 Drittes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB III) haben Anspruch auf Entgeltersatzleistungen in
der Form des Insolvenzgeldes Arbeitnehmer, die wegen Zahlungsunfähigkeit
des Arbeitgebers kein Arbeitsentgelt erhalten. Gemäß § 183 Abs. 1 Satz 1
und 3 SGB III haben Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im
Inland beschäftigt waren und bei
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1.
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Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihres
Arbeitgebers,
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2.
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Abweisung des Antrages auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens mangels Masse oder
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3.
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vollständiger Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland,
wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden
ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in
Betracht kommt (Insolvenzereignis),
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für die vorausgehenden drei Monate des
Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben.
Zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt gehören
alle Ansprüche auf Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis.
2.) Entsprechend der Rechtsauffassung der
Beklagten war hier nicht von einem versicherungspflichtigen
Beschäftigungsverhältnis auszugehen.
a) Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB V) besteht Versicherungspflicht im Bereich der
gesetzlichen Krankenversicherung für Arbeiter, Angestellte und zu ihrer
Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind.
Gesetzlich rentenversichert sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu
ihrer Berufsaubildung beschäftigt sind (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes
Buch Sozialgesetzbuch – SGB VI). Da eine gesetzgeberische Definition
des Begriffes der „Beschäftigung“ im Recht der Renten- sowie
auch Krankenversicherung fehlt, ist auf § 7 Viertes Buch Sozialgesetzbuch
(SGB IV) sowie zur Klärung der beitragspflichtigen Beschäftigung im Rahmen
der Arbeitslosenversicherung auf §§ 24 f. SGB III zurückzugreifen.
Nach § 7 Abs. 1 SGB IV ist Beschäftigung die
nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und
eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs.
1 Satz 1 und 2 SGB IV).
b) Versicherungspflicht ist danach also die
Folge einer abhängigen Beschäftigung. Nach der ständigen Rechsprechung des
Bundessozialgerichts (BSG) ist wesentliches Merkmal für das Vorliegen eines
abhängigen Beschäftigungsverhältnisses die persönliche Abhängigkeit.
Persönliche Abhängigkeit erfordert die Eingliederung in den Betrieb und die
Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf Zeit,
Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung. Nach der ständigen
höchstrichterlichen Rechtsprechung kann das Weisungsrecht des Arbeitgebers
vornehmlich bei Diensten höherer Art eingeschränkt und „zur dienenden
Teilnahme am Arbeitsprozess“ verfeinert sein (vgl. Urteil des BSG vom
18. Dezember 2001, Az.: B 12 Kr 8/01 R in SozR 3-2400, § 7 Nr. 10). Im Gegensatz
dazu steht die selbständige Tätigkeit, in der der Beschäftigte seine
Tätigkeit im Wesentlichen frei gestalten kann. Sie ist in der Regel
zusätzlich durch das Unternehmerrisiko gekennzeichnet (vgl. Urteil des BSG
vom 31. Juli 1974, Az.: 12 Rk 26/72 in BSGE 38, 53, 58). Diese Grundsätze
gelten auch für Künstler und Künstlerinnen. Diese können sowohl abhängig
beschäftigt als auch selbständig tätig sein. Die Spitzenverbände der
Sozialversicherungsträger haben nach Beratung in verschiedenen
Arbeitskreisen – auch unter Beteiligung der Interessenverbände aus
dem künstlerischen und publizistischen Bereich – einen sog.
„Abgrenzungskatalog“ für die im Bereich Theater, Orchester,
Rundfunk- und Fernsehanbieter, Film- und Fernsehproduktionen künstlerisch und
publizistisch tätigen Personen vom 13. Mai 1992 erstellt (sog.
Abgrenzungskatalog, veröffentlicht in: Die Beiträge, 1992, S. 94 ff.). Nach
diesem Abgrenzungskatalog ist ein wichtiges Kriterium für die Beurteilung
der Selbständigkeit bzw. abhängigen Beschäftigung von Künstlern, ob sie
vertraglich verpflichtet sind, an festgelegten Proben teilzunehmen, ob sie
eine im Voraus festgesetzte Gage bekommen, ob sie auf die
Vertragsverhandlungen mit dem Veranstalter bzw. die Programmgestaltung und
die Programmdurchführung einen Einfluss haben und inwieweit sie an der
musikalisch-künstlerischen Gestaltung mit beteiligt werden. Dieser
Abgrenzungskatalog ist für die Gerichte nicht bindend. Maßgebend sind
vielmehr die von der Rechtsprechung entwickelten und oben dargestellten
Kriterien der Unterscheidung zwischen abhängiger und selbständiger
Tätigkeit.
c) Für den Zeitraum vom 01.01.1999 bis
31.03.2003 kann zudem § 7 Abs. 4 SGB IV a. F. berücksichtigt werden. Danach
war eine Person im sozialversicherungsrechtlichen Sinne jedenfalls dann beschäftigt,
wenn mindestens drei der folgenden fünf Merkmale erfüllt waren:
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1.
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Die Person beschäftigte im Zusammenhang mit ihrer
Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, dessen
Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 630,00 DM
überstieg,
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2.
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sie war auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen
Auftraggeber tätig,
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3.
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ihr Auftraggeber oder ein vergleichbarer Auftraggeber ließ
entsprechende Tätigkeiten regelmäßig durch von ihm beschäftigte
Arbeitnehmer verrichten,
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4.
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die Tätigkeit ließ typische Merkmale unternehmerischen
Handelns nicht erkennen,
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5.
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ihre Tätigkeit entsprach dem äußeren Erscheinungsbild nach
der Tätigkeit, die sie für denselben Auftraggeber zuvor auf Grund eines
Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hatte.
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Diese gesetzlichen Kriterien können auch nach
Außer-Kraft-Treten der Regelung am 01.04.2003 zur Auslegung ergänzend
herangezogen werden. Die Kriterien sind in ständiger Rechtsprechung
herausgebildet und in der damaligen Gesetzesfassung lediglich aufgegriffen
worden (KassKomm-Seewald, Stand: Dezember/2004, § 7 SGB IV Rdnr. 188).
3.) Unter Berücksichtigung dieser Kriterien
sowie der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles war die Klägerin
jedenfalls im Rahmen ihres Engagements für die „Y. S. GmbH“ im
Februar 2003 selbstständig und nicht abhängig beschäftigt. Allerdings ist
der Klägerin zuzugeben, dass bei ihr auch Elemente einer abhängigen
Beschäftigung vorlagen. Die Abwägung der gesamten Umstände spricht hier
dennoch für eine Selbstständigkeit der Klägerin. Diese gab letztlich der
hier zu beurteilenden Tätigkeit das entscheidende Gepräge. Im Einzelnen
waren folgende Umstände maßgebend:
1. Entgegen der Auffassung war die Klägerin
nicht – wie eine Arbeitnehmerin – in den Betrieb des
Tourneetheaters eingegliedert. Allein aus dem Umstand, dass Ort und Zeit
für die Aufführung des Musicals „Falco meets Amadeus“
feststanden und der Klägerin das hierfür erforderliche Kostüm gestellt
wurde, folgt noch keine arbeitnehmerähnliche Weisungsgebundenheit. Die
Bindungen, denen die Klägerin insoweit unterlag, ergaben sich aus der Natur
der Sache. Ohne die Pflicht aller Mitglieder eines Musicalensembles, feste
Zeiten einzuhalten und sich zu bestimmten Zeiten an einem bestimmten Ort zu
treffen, kann eine solche Aufführung nicht stattfinden. Entsprechendes gilt
auch für künstlerisch-fachliche Vorgaben. Verpflichtungen dieser Art sind
kein Beleg für eine arbeitnehmerähnliche Eingliederung in den
Musicalbetrieb. Sie sind vielmehr üblich, unerlässlich und
tätigkeitsimmanent. Hierbei handelt es sich um Bindungen und Verpflichtungen,
die auch einen Star-Solisten oder Star-Schauspieler treffen können. Auch
diese sind an bestimmte Zeiten, Orte der Aufführung sowie künstlerische
Regievorgaben gebunden. Gleichwohl sind diese durchweg selbstständig tätig.
2. Aus diesem Grunde ist erst recht kein
Kriterium für Weisungsgebundenheit, dass für die Rolle ein Textbuch und
vorgegebene Noten vorhanden sind. Auch dies ist ein Umstand, der sich
lediglich aus der Art dieser künstlerischen Tätigkeit ergibt.
Zu anderer Beurteilung führende Weisungsrechte
der Y. S. oder des Regisseurs, die über rein künstlerisch-fachliche
Vorgaben hinausgehen würden, sind nicht vereinbart und auch nicht
vorgetragen. Rein künstlerisch-fachliche Vorgaben sprechen nicht gegen eine
selbstständige Tätigkeit (BSG, Urteil vom 28.01.1999 – B 3 RK 2/98 R
– JURIS Rdnr. 24). Im Übrigen durfte sich die Klägerin nach eigenem
Bekunden in der mündlichen Verhandlung auch künstlerisch innerhalb
offensichtlich nicht allzu enger Grenzen selbst „einbringen“.
Insoweit ist auch erheblich, dass die Klägerin gerade wegen ihrer in
früheren Aufführungen gezeigten künstlerischen Leistungen in der Rolle der
„Konny“ für die fragliche Besetzung ausgewählt wurde (vgl. zu
der Rolle, die der künstlerischen Leistung gerade des zu Beurteilenden
beizumessen ist LSG für das Saarland, Urteil vom 07.03.2005 – L 1 RA
49/03 – JURIS Rdnr. 40).
3. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass die
vertragliche Verpflichtung zur Teilnahme an Proben für eine Eingliederung
in den Betrieb spricht. Das Engagement der Klägerin bezog sich jedoch
ausschließlich auf die Partie der „Konny“. Nur an den Proben
für die Aufführung am 17. Februar 2003 musste die Klägerin nach dem
„Honorarvertrag“ vom 31. Januar 2003 teilnehmen, insofern weist
hier die Probenverpflichtung nicht auf eine arbeitnehmerähnliche
Eingliederung, sondern eher auf eine notwendige Vorarbeit hin, die erst das
Gelingen des Premierenabends ermöglichen sollte. Angesichts dessen war die
Probenverpflichtung der Klägerin nicht von so entscheidender Bedeutung,
dass sie ihrer Tätigkeit für die „Y. S. GmbH“ das Gepräge gab.
Zudem musste die Klägerin einen wesentlichen
Teil der Vorarbeit (Einstudierung des Textes, des Gesangs) zuvor selbst in
eigener Verantwortung vorbereiten. Speziell diese „Vorarbeiten“
bzw. dieses Einüben der Rolle hat die Klägerin auch nicht speziell für die
„Y. S. GmbH“ (Y. S.) vorgenommen. Aus ihrem künstlerischen
Lebenslauf ist ersichtlich, dass sie die Rolle der „Konny“ in
„Falco meets Amadeus“ bereits 2001 für das Theater des Westens
in B. sowie im Jahr 2002 für das Theatro ... O. und die W. in K. t
aufgeführt hatte.
4. Maßgebliches Indiz für eine selbstständige
Tätigkeit ist, dass die Klägerin nicht nur für einen Auftraggeber, hier
also die „Y. S. GmbH“, sondern – je nach Angebot und
Möglichkeit – wechselnd auch für andere Auftraggeber tätig war. Es
stand ihr frei, andere Engagements anzunehmen bzw. selber abzulehnen.
Zwar ist auch ein abhängig Beschäftigter
nicht zwingend auf „Gedeih und Verderben“ an einen Arbeitgeber
gebunden; auch für ihn besteht die Möglichkeit der Kündigung. Dennoch ist
eine auf Dauer angelegte Bindung zumindest typisch. Insbesondere
arbeitnehmeruntypisch ist demgegenüber gerade das Engagement in diesem
Fall: Die Klägerin hat hierzu selbst dargestellt, dass sie bereits ein anderes
Engagement hatte und daher dieses nur für eine Vorstellung annahm. Hieraus
wird deutlich, dass jedenfalls für dieses Engagement keine
arbeitnehmertypische wirtschaftliche Abhängigkeit speziell gegenüber
diesem Auftraggeber bestand.
5. Weiterhin besteht bei der Klägerin auch
nicht das Moment der Dauer, welches – typischerweise –
abhängige Beschäftigungsverhältnisse kennzeichnet. Vereinbart war lediglich
ein Aufführungsabend. Eine kontinuierliche Zusammenarbeit zwischen der
Klägerin und der „Y. S. GmbH“ war von vornherein nicht
beabsichtigt. Die Klägerin wollte diesen Vertrag mit der „Y. S.
GmbH“ auch so abschließen. Sie geht selber davon aus, dass dann, wenn
alles „glattgelaufen“ wäre, sich hieraus für sie auch kein
Problem ergeben hätte. Demnach wollte sie zunächst auch einen Vertrag mit
ebendiesem Inhalt, also gerade keinen Vertrag mit arbeitnehmertypischen
Rechten und Pflichten.
Dem steht nicht entgegen, dass der
Arbeitsmarkt zunehmend auch zeitlich befristete Arbeitsverhältnisse kennt.
Allerdings werden auch diese gemeinhin für eine gewisse Dauer
abgeschlossen. Ein Beschäftigungsverhältnis lediglich für einen Tag oder
eine Woche stellt jedenfalls eine deutliche Ausnahme dar.
6. Die Art und Weise der vereinbarten
Bezahlung spricht gleichfalls für Selbstständigkeit. Nach dem
„Honorarvertrag“ vom 31. Januar 2003 sollte die Klägerin ein
Pauschalhonorar von 1.500,00 € (zuzüglich Mehrwertsteuer) erhalten.
Weiter war die Erstattung von Fahrtkosten zum Arbeitsort vereinbart. Diese
Art der Bezahlung spricht weder für eine feste Geschäftsbeziehung noch eine
Eingliederung in den Betrieb der „Y. S. GmbH“.
Insbesondere die Vereinbarung von
Mehrwertsteuer spricht nicht für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis.
Untypisch ist aber auch die Übernahme von
Fahrtkosten zum Arbeitsort, jedenfalls soweit dieser nicht regelmäßig
wechselt.
7. Nach dem „Honorarvertrag“
sollte die Klägerin das „Unternehmerrisiko“ tragen. Bei Ausfall
einer Vorstellung sollte sie gemäß Ziffer 3.1 und 3.2 des Vertrages –
unabhängig von dem hierfür maßgebenden Grund – keinen Anspruch auf
Honorar haben.
Dies spricht ebenfalls gegen eine abhängige
Beschäftigung und eher für einen Werkvertrag gemäß § 631 BGB (zu einer
vergleichbaren Klausel s. BSG, Urteil vom 24.06.1981, SozR 2200 § 1227 Nr.
34).
Die Regelung der Mitwirkungspflicht unter 6.2
des Vertrages betrifft die Klägerin selber gar nicht, denn bei ihr ging es
– außer der einmaligen Veranstaltung am 17. Februar 2003 –
nicht um eine weitere Mitwirkung an Ton- und Bildträgeraufnahmen. Dies
zeigt, dass der vorliegende Vertrag nur in Ausschnitten überhaupt auf die
Klägerin anwendbar ist. Auch die Verpflichtung zur Rechtsübertragung nach
Punkt 6.3 betrifft die Klägerin nicht, denn es ging hier nicht um die
Anfertigung von Bild- oder/und Tonträgeraufnahmen.
8. Ein Indiz für die Selbstständigkeit ist
weiter der Lebenslauf der Klägerin. Darin ist durchgehend von
„Engagements“ an verschiedenen Orten in Deutschland sowie
zuletzt auch in Wien und „Workshops“ in den USA die Rede.
Beschäftigungsverhältnisse hat die Klägerin hierbei nicht benannt.
Zudem betreibt die Klägerin – wenn auch
nur in geringem Umfang – mit ihrer Homepage eine Art Eigenwerbung und
dokumentiert damit, dass sie regelmäßig auch bereit ist, für andere
Auftraggeber tätig zu werden, soweit sich für sie ein geeignetes Engagement
ergibt. Schließlich macht dies deutlich, dass die Klägerin nicht mehr ganz
so „unbedeutend“ ist. Gerade bezüglich des hier streitigen
Engagements hatte man speziell auf die Klägerin in der Rolle der
„Konny“ Wert gelegt. Ihre Qualitäten hierfür waren bereits
bekannt. Deshalb sollte – speziell für die Premiere – die
Besetzung dieser Rolle mit ihrer Person erfolgen. Insofern dürfte auch
dieses Engagement – ggf. – nicht ganz vergleichbar mit anderen
sein.
9. Schließlich führt auch der Umstand, dass
die Klägerin kein internationaler Star ist, der ggf. seine Gagen und
Vertragsbestimmungen einseitig „diktieren“ kann, zu keiner
anderen Bewertung. Denn die Einflussnahme des Künstlers auf die Höhe des
Honorars kann von außen nicht abschließend bewertet werden; dieses ist
abhängig von einer Vielzahl von Komponenten, u. a. dem Umfang des
Finanzetats des Veranstalters, der finanziellen Situation des Künstlers,
der Marktlage, der Dringlichkeit des Engagements, der erworbenen
Auszeichnungen und der bisherigen Engagements des Künstlers (gerade für
dieses Engagement könnte der Einfluss der Klägerin durchaus höher gewesen
sein, da sie – wie dargestellt – mit dieser Rolle bereits
bekannt war.). Im Übrigen bestehen „fließende“ Übergänge
zwischen Stars und anderen, in der entsprechenden Branche tätigen Personen,
auch in anderen Bereichen, (beispielsweise kann der selbstständige
Architekt Behnisch eben ein anderes Honorar „diktieren“ als der
gleichfalls selbstständig tätige Architekt. N. N.).
4.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 193
SGG.
Ein gesetzlicher Grund, die Revision
zuzulassen, ist nicht gegeben, § 160 Abs. 2 SGG. Entgegen der Auffassung
der Klägerseite ist insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung hier
ersichtlich. Maßgebend für die Einordnung der Klägerin sind vielmehr die
Umstände des Einzelfalles, insbesondere auch die Umstände dieses –
hier streitigen – Engagements.
Quelle: www.juris.de vom 07.10.2009
LG Mannheim, Urteil
vom 28.11.2008, AZ: 7 O 65/08
Veranstaltungsrecht
Der
Begriff "Diskothek"
Leitsatz
1. Ob eine Gaststätte "Discothek"
im Sinne des Tarifs MU III 1c der GEMA ist, hängt davon ab, ob die Räume
nach Nutzungskonzept und baulichen Gegebenheiten so ausgestaltet sind, dass
Tanzen der Hauptzweck des Gaststättenbesuchs ist. Keine ausschlaggebende
Bedeutung kommt der Frage zu, ob einzelne Gäste tatsächlich getanzt haben.
2. Daran fehlt es, wenn in einem 150 m²
großen voll bestuhlten Raum vor dem DJ-Pult 4 m² freie Fläche sind und
durch laute Musik sowie massiven Ausschank von Alkoholika das ausdrücklich
so genannte "Ballermann-Zeitalter" jetzt auch im fraglichen Ort
angebrochen sein soll
Quelle: www.juris.de vom 07.10.2009
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Die Rechtsanwälte unterfallen den folgenden berufsrechtlichen
Regelungen:
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)
- Fachanwaltsordnung (FAO)
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Berufsregelungen der Rechtsanwälte der Europäischen Union
Die Regelungen können bei der Bundesrechtsanwaltskammer
unter http://www.brak.de/seiten/06.php#tdg
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