Newsletter von Dienstag, den 15. April 2008

 

 

 

Bundestag verabschiedet Gesetz zum Schutz geistigen Eigentums

Der Deutschen Bundestag hat am 11. April 2008 das Gesetz zur Umsetzung der EU-Durchsetzungs-Richtlinie verabschiedet. Das Gesetz erleichtert den Kampf gegen Produktpiraterie und soll damit das geistige Eigentum stärken.

 

Das Gesetz setzt die Richtlinie 2004/48/EG durch eine Novellierung von mehreren Gesetzen zum Schutz des geistigen Eigentums um: Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz, Markengesetz, Halbleiterschutzgesetz, Urheberrechtsgesetz, Geschmacksmustergesetz, Sortenschutzgesetz werden weitgehend wortgleich geändert. Ferner passt das Gesetz das deutsche Recht an die neue EG-Grenzbeschlagnahme-Verordnung an. Diese Verordnung sieht ein vereinfachtes Verfahren zur Vernichtung von Piraterieware nach Beschlagnahme durch den Zoll vor. Darüber hinaus enthält das Gesetz eine Anpassung an eine EG-Verordnung zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel und schließt hinsichtlich der unberechtigten Verwendung von geographischen Herkunftsangaben eine Strafbarkeitslücke.

 

Bundesjustizministerin Brigitte Zypries erklärte, dass "der Schutz von kreativem Schaffen gerade für die Deutsche Wirtschaft, die sich in einem rohstoffarmen Umfeld behaupten muss, von herausragender Bedeutung sei. Produktpiraterie nehme ständig zu, richtet beträchtliche wirtschaftliche Schäden an und vernichtet Arbeitsplätze. Gefälschte Produkte können auch ein erhebliches Sicherheitsrisiko darstellen, zum Beispiel bei Ersatzteilen oder Medikamenten. Daher muss der Produktpiraterie auf vielfältige Weise begegnet werden. Ein Mittel ist die Verbesserung des rechtlichen Instrumentariums", erläuterte Bundesjustizministerin weiter.

 

Zum Inhalt des Gesetzes im Einzelnen:

 

·          Deckelung der Abmahnkosten bei einfach gelagerten Fällen
Künftig sollen bei einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs die erstattungsfähigen Anwaltsgebühren für die Abmahnung nicht mehr als 100 Euro betragen.

·          Auskunftsansprüche auch gegen Dritte
Vielfach liegen Informationen, die erforderlich sind, um Rechtsverletzer zu identifizieren, bei Dritten (wie z.B. Internet-Providern), die selbst nicht Rechtsverletzer sind. Der bislang bestehende Auskunftsanspruch gegen denjenigen der geistiges Eigentum verletzt, war bisher nicht ausreichend auch Informationen von diesen Dritten zu erhalten. Künftig soll der Rechtsinhaber unter bestimmten Bedingungen auch einen Auskunftsanspruch gegen diese Dritten haben und damit die Möglichkeit erhalten, den Rechtsverletzer zu ermitteln, um seine Rechte gerichtlich besser durchsetzen zu können. Voraussetzung für den Auskunftsanspruch ist u.a., dass der Rechtsverletzer im gewerblichen Ausmaß gehandelt hat. Nach dem Gesetz sind Auskunftsansprüche gegen Dritte nicht nur dann vorgesehen, wenn bereits ein gerichtliches Verfahren eingeleitet ist, sondern bestehen schon im Vorfeld, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich ist.

·          Schadenersatz
Im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung wird klargestellt, dass nach Wahl des Verletzten neben dem konkret entstandenen Schaden auch der Gewinn des Verletzers oder eine angemessene fiktive Lizenzgebühr – d. h. das Entgelt, das für die rechtmäßige Nutzung des Rechts zu zahlen gewesen wäre – als Grundlage für die Berechnung des Schadenersatzes dienen können.

·          Vorlage und Sicherung von Beweismitteln
Der Rechtsinhaber ferner einen Anspruch gegen einen Verletzer auf Vorlage von Urkunden und die Zulassung der Besichtigung von Sachen, der über die nach der Zivilprozessordnung (ZPO) bereits bestehenden Möglichkeiten hinausgeht. In Einzelnen Fällen erstreckt sich der Anspruch auch auf die Vorlage von Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen. Diese Beweismittel können zur Abwendung der Gefahr ihrer Vernichtung oder Veränderung auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung gesichert werden. Soweit der Verletzer geltend macht, dass es sich um vertrauliche Informationen (z. B. Geschäftsgeheimnisse) handelt, ist das Gericht zuständig, die erforderlichen Maßnahmen, zu treffen um die Vertraulichkeit zu sichern.

·          Grenzbeschlagnahmeverordnung
Die EU-Grenzbeschlagnahmeverordnung sieht Maßnahmen zum Schutz des geistigen Eigentums unmittelbar an den Außengrenzen der EU vor. Damit soll verhindert werden, dass Waren, die im Verdacht stehen, Rechte des geistigen Eigentums zu verletzen, überhaupt in die EU eingeführt werden können. Diese Verordnung regelt auch die Vernichtung beschlagnahmter Piraterieware. Die Anwendbarkeit dieser Regelung hängt jedoch davon ab, dass die Mitgliedstaaten sie billigen, d. h. in ihr Recht übernehmen.

·          Schutz geographischer Herkunftsangaben
Erleichterung zivilrechtliche Durchsetzung von Schutzrechten für geographische Herkunftsangaben. Es soll durch die Änderung des Markengesetzes ein strafrechtlicher Schutz für solche geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen geschaffen werden, die auf europäischer Ebene nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 geschützt sind. Dazu gehören die Bezeichnungen zahlreicher landwirtschaftlicher Produkte wie z. B. die berühmten „Spreewälder Gurken“. Bisher gab es einen solchen Schutz nur für die nach rein innerstaatlichem Recht geschützten Bezeichnungen.

·          Urteilsbekanntmachung
Der Rechtsinhaber kann schon jetzt bei der Verletzung eines Urheber- oder Geschmacksmusterrechtes die Veröffentlichung des Gerichtsurteils beantragen. Diese Möglichkeit wird auf alle Rechte des geistigen Eigentums erstreckt.

Quelle: www.bmj.bund.de

Bundesregierung sieht sich in ihrem Anliegen bestätigt, die Künstlersozialversicherung zu stärken

Bundesregierung hält das Ziel, die Versicherungssituation von Künstlern und Publizisten durch die bessere Erfassung abgabepflichtiger Unternehmen zu verbessern, für erreicht.

Dies sei beispielsweise dadurch gewährleistet, dass nunmehr auch solche Unternehmen, die bisher entweder aus Unkenntnis keine Künstlersozialabgabe entrichtet haben oder sich ihr entzogen haben, als abgabepflichtig erfasst werden. Mit der durch die Novelle auf die Träger der Deutschen Rentenversicherung übertragenen Prüfung der Arbeitgeber sollten möglichst alle Verwerter künstlerischer und publizistischer Werke und Leistungen erfasst werden, schreibt die Regierung. Auf der anderen Seite seien das Prüfverfahren von Antragstellern zur Aufnahme in die Künstlersozialkasse konkretisiert worden.

 

Seit der Novellierung des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom 22. März 2007 hat die Deutsche Rentenversicherung bei 5.384 Betrieben erstmals eine Abgabepflicht festgestellt. Wie die Bundesregierung mitteilte, hat die Deutsche Rentenversicherung im Jahr 2007 insgesamt 73.542 Betriebe zur Überprüfung der Abgabenpflichtigkeit angeschrieben. Von der Künstlersozialkasse seien im selben Jahr rund 4.500 Unternehmen kontaktiert worden. Weiter heißt es, die Deutsche Rentenversicherung beabsichtige, bis 2010 insgesamt etwa 280.000 Betriebe anzuschreiben. Jeweils in dem auf das Anschreiben folgenden Jahr prüfe die Deutsche Rentenversicherung diejenigen Betriebe, bei denen keine hinreichende Aufklärung der Abgabepflicht im schriftlichen Verfahren möglich gewesen ist.

 

Quelle: http://www.bundestag.de/aktuell/hib/2008/2008_093/03.html

 

Rückgang illegaler Musikdownloads bei gleichzeitigem Anstieg legaler Musikdownloads im Internet

Die Anzahl der illegalen Musikdownloads aus dem Internet ist in Deutschland im vergangenen Jahr deutlich zurückgegangen.

Die Nutzer luden 2007 rund 312 Millionen Lieder unrechtmäßig aus dem Netz herunter. Das geht nach Angaben des Bundesverbandes Musikindustrie aus einer Studie der Gesellschaft für Konsumforschung (GfK) hervor. Im Jahr 2006 waren es noch 374 Millionen Musikdateien. Für die Studie seien 10.000 Menschen befragt worden.

"Wir führen das (den Rückgang) auf den massiven rechtlichen Druck im letzten Jahr zurück", sagte Verbandsvorsitzender Dieter Gorny dem "Spiegel". "Unser Ziel ist es, die Internet-Piraterie auf ein tolerables Maß zu reduzieren. Dabei setzen wir neben individueller Rechtsverfolgung vor allem auf mehr Verantwortung bei den Providern."

Nach Angaben des Bundesverbands Musikindustrie verzeichneten die legalen Downloadangebote im Internet im vergangenen Jahr weiter Zuwachs. So seien 35 Millionen Einzelsongs über das Internet verkauft worden. Gleichzeitig hätten wieder mehr Kunden Musik gekauft: 41,4 Prozent der Bevölkerung griffen im vergangenen Jahr zu, wie der Verband bereits in der abgelaufenen Woche mitgeteilt hatte. Das sei der höchste Stand seit fünf Jahren. Gerade bei jungen Leuten zwischen 10 und 19 Jahren sei der Anstieg stark: Der Anteil der Musikkäufer bei den Jugendlichen stieg von 11,5 Prozent im Jahr 2006 auf 13,3 Prozent in 2007.

Quellen: www.ftd.de/technik/medien_internet/328568.html?nv=cd-rss1220

               Pressemitteilung des Bundesverbandes Musikindustrie

 

Brüssel: Verlängerung der Schutzdauer für ausübende Künstler auf 95 Jahre durch die EU Kommission geplant

Die von der Europäischen Union angekündigte Verlängerung der Schutzdauer der Rechte ausübender Künstler von 50 auf 95 Jahre nach Erscheinen des Tonträgers stößt bei Musikindustrie und Politik auf positive Resonanz.

 

Es soll damit verhindern werden, dass insbesondere Studiomusiker und weniger bekannte Künstler im Alter keine Einkünfte mehr erzielen können, die zudem häufig die einzige Einkommensquelle darstellten und deren Wegfall sie gerade im Alter besonders hart treffen würden. Nach Mc Creevys Einschätzung werde dies bald diejenigen Künstler treffen, die in den späten Fünfzigern und Sechzigern Tonträger aufgenommen haben. »Ich bin überzeugt, dass Urheberrechtsschutz für Europas Künstler das moralische Recht darstellt, die Nutzung ihrer Arbeit zu kontrollieren und damit ihren Lebensunterhalt zu verdienen«, begründete Mc Creevy die Initiative, zumal es häufig gerade der Künstler sei, der die Komposition zum Leben erwecke, während der Komponist selber nicht bekannt sei.

 

Um sicher zu gehen, dass der Schutz auch tatsächlich den Künstlern zugute kommt, soll in Hinblick auf Künstlerverträge sicher gestellt werden, dass die Einnahmen in der verlängerten Schutzdauer nicht mit Vorschüssen der Hersteller verrechnet werden können. Darüber hinaus soll vorgesehen werden, dass ein Tonträgerhersteller in der verlängerten Schutzfrist eine Aufnahme selbst vermarkten muss. Will er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen, so soll er verpflichtet werden, diese Aufnahme an den Künstler zur weiteren Vermarktung freizugeben. Ferner soll für Studiomusiker ein Fonds eingerichtet werden, der mindestens 20 Prozent des Einkommens, das während der verlängerten Schutzdauer erzielt wird, für diese Künstler reserviert. Insgesamt seien von dem Vorschlag weder auf die Verbraucherpreise noch für die europäische Außenhandelsbilanz negative Auswirkungen zu erwarten.

 

Zugleich kündigte Mc Creevy an, das Konsultationsverfahren in Sachen Urheberrechtsabgaben für Privatkopien wieder aufzunehmen, um Lösungen für diejenigen Diskrepanzen zu finden, »die durch die unterschiedlichen Regelungen zur Erhebung dieser Abgaben entstanden sind«. Er betonte jedoch, den Anspruch der Rechteinhaber auf eine Entschädigung für privates Kopieren nicht in Frage stellen zu wollen. Ihm ginge es vielmehr darum, dass die Erhebung der Abgaben in einer Weise erfolge, die dem durch privates Kopieren entstandenen Verlust entspreche und gleichzeitig den Rechteinhabern eine angemessene Entschädigung garantiere. Bis zum 18.4.2008 ist eine Teilnahme möglich, im Juni 2008 soll dann eine öffentliche Anhörung durchgeführt werden.

 

Quelle: www.urheberrecht.org

 

 

Europarecht

Freihaltebedürfnis kann das ausschließliche Recht eines Markeninhabers nicht einschränken

 

Mit Urteil vom 10.04.2008 (Az. C-102/07) hat der Europäische Gerichtshof (EUGH) in einem Rechtsstreit zwischen dem Sportartikelhersteller adidas und anderen Konkurrenten entschieden. dass das Allgemeininteresse an der Verfügbarkeit bestimmter Zeichen für jedermann als solches das ausschließliche Recht eines Markeninhabers nicht einschränkt.

 

In dem Urteil beschäftigte sich der EuGH außerdem mit dem besonderen Schutz bekannter Marken. Der Schutz dieser Marken setzte nicht voraus, dass zwischen der Marke und einem anderen Zeichen eine Verwechselungsgefahr bestehe. Es sei ausreichend, dass sie von den beteiligten Verkehrskreisen gedanklich miteinander verknüpft werden. Der Europäische Gerichtshof hat aber in seinem Urteil betont, dass der Markeninhaber Dritten eine Benutzung beschreibender Angaben, die den anständigen Gepflogenheiten entspricht, allerdings nicht verbieten könne. Hintergrund der Auseinandersetzung war, dass andere Sportartikelhersteller Sportartikel mit zwei Streifen in einer kontrastierenden Farbe zum Untergrund verwendeten, worin adidas eine Verletzung ihrer Bildmarke – der drei Streifen auf einem kontrastierenden Untergrund – gesehen hatte.

 

Quelle: www.beck.de

 

Urheberrecht

Keine Einflussnahme auf laufenden Schöpfungsprozess bei Bestellvertrag für ein Werk

 

Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem jetzt bekannten gewordenen Urteil vom 4.12.2007 (Az. 4 U 125/07) entschieden, dass der Auftrag an einen Künstler, eine Oper in einem bestimmten Sinn umzuarbeiten, schließt das Recht aus, dem beauftragten Künstler weitere Vorgaben zu machen, die über den bei der Werkbestellung festgelegten Rahmen hinausgehen.

 

Anlässlich des Mozartjubiläums im Jahr 2006 vereinbarte die Beklagte, die Städtischen Bühnen Münster, mit dem Kläger, einem freischaffenden Künstler, Musiker und Komponisten, dass dieser die Mozartoper „Così fan tutte“ in einer modernen Form jugendgerecht bearbeiten sollte. Sowohl die erste als auch die überarbeitete Librettofassung fand kein Gefallen bei der Beklagten wegen mangelnder Jugendtauglichkeit. Nachdem der Kläger zwar Änderungen an der Textfassung hinnehmen wollte, jedoch nicht in einschneidender, sinnentstellender Form gegenüber der Originalfassung, teilte die Beklagte dem Kläger daraufhin mit, keinen Vertrag mit ihm abzuschließen, da er branchenübliche Einfluss-, Änderungs- und Letztentscheidungsrechte nicht akzeptieren wolle. Die Klage aus eigenem und abgetretenem Recht auf Zahlung des Honorars abzüglich der ersparten Aufwendungen wies das Landgericht Münster ab; die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hatte jedoch Erfolg.

 

Nach Ansicht des OLG Hamm sei der zwischen dem Kläger und der Beklagten wirksam zustande gekommene Bestellvertrag, auf den Werkvertragsrecht anzuwenden ist, lediglich allgemein und ohne Angabe von Gründen gekündigt worden, was aber die Entgeltpflicht unberührt lasse. Unter Berücksichtigung der sich aus dem Urheberrecht ergebenden Besonderheiten für ein noch zu schaffendes Werk könne der Besteller nur durch Vorgaben bei Vertragsschluss Einfluss auf die Gestaltung des Werks nehmen. Danach schaffe der Künstler das Werk in eigener Verantwortung, ein abweichendes Ergebnis sei mit der durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Kunstfreiheit nicht zu vereinbaren. Hier aber habe sich der Kläger im Rahmen des von der Beklagten Vorgegebenen bewegt, weshalb die Beklagte zur Abnahme verpflichtet sei.

 

Auch sei ein Letztentscheidungsrecht weder konkludent durch das Entgegenkommen des Klägers noch nachträglich ausdrücklich vereinbart worden. Ferner bestehe kein Raum für eine ergänzende Vertragsauslegung, da es Merkmal des streitgegenständlichen Werkvertrags in Form des Bestellvertrages sei, ein solches Letztentscheidungsrecht auszuschließen. Dafür, dass die Beklagte eine entsprechende Branchenübung als allgemeine Geschäftsbedingung zum Vertragsinhalt gemacht habe, sei hier nichts ersichtlich.

 

Quelle: www.urheberrecht.org

 

Persönlichkeitsrecht/ Presserecht

 

1. Wiedergabe von Zitaten aus dem Programm eines Comedian in einem von Werbung deutlich getrennten Beitrag verletzt nicht dessen Urheber- oder Persönlichkeitsrecht

 

Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 26.02.2008 (Az: 7 U 61/07) über die  Zulässigkeit von Zitaten bekannter Unterhaltungskünstler in Beiträgen werblichen Charakters entschieden, dass ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht sowie das bestehen eines berechtigten Interesses nur zu bejahen sei, wenn Zitate eines Unterhaltungskünstlers derart veröffentlicht werden, dass diese oder der Name des Künstlers selbst dazu dienen, den Aufmerksamkeitswert der entsprechenden Veröffentlichung zu erhöhen.

 

Die hanseatischen Richter kamen zu dem Ergebnis, dass in der wörtlichen Wiedergabe keine Verletzung des Namensrechtes gem. § 12 BGB liege, da in der streitgegenständlichen Veröffentlichung nicht der Eindruck erweckt werde, dass der Kläger als Verantwortlicher hinter diesem Produkt stehe oder dass er seinen Namen für das Produkt zur Verfügung gestellt habe. Es sei für jeden Leser ersichtlich gewesen, dass der Komiker nicht selbst hinter dem Produkt stehe, sondern "als ein außenstehender Dritter erscheint, dessen Äußerungen zitiert werden", so das Gericht.

Auch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts lehnten die Richter ab. Voraussetzung dafür sei "ein Akt werblicher Vereinnahmung, der darin bestehe, dass Bild oder Werk des Betroffenen in eine Werbeanzeige mit dem Ziel zu integrieren, den Aufmerksamkeitswert der Anzeige zu erhöhen. Da aber der redaktionelle Text mit dem Zitat deutlich getrennt von der Werbeanzeige platziert war, könne von der verlangten Aufmerksamkeitserhöhung keine Rede sein.

 

Quelle: OLG Hamburg

 

 

2. Bildberichterstattung über das Privat- und Alltagsleben von Caroline von Hannover war zulässig

Das Bundesverfassungsgericht  hat die verfassungsrechtlichen Maßstäbe für die Zulässigkeit einer Bildberichterstattung über das Privat- und Alltagsleben Prominenter konkretisiert. Das BVerfG hat die zu einer Sache verbundenen Verfassungsbeschwerden von Caroline von Hannover sowie zweier Verlage, die u. a. Zeitschriften herausgeben, in einem Beschluss v. 26.02.2008 (Az. 1 BvR 1602/07, 1 BvR 1606/07 und 1 BvR 1626/07) entschieden, dass Berichte und Fotos über das Privatleben prominenter Personen grundsätzlich von der Pressefreiheit geschützt sind.

Grundsätzlich unterliege auch »bloße Unterhaltung« dem Schutz der Pressefreiheit und somit erfasse auch entsprechende Beiträge über das Privat- und Alltagsleben Prominenter der Öffentlichkeit und ihres sozialen Umfelds. Es seien auch Berichte über die „Normalität des Alltagslebens“ und in keiner Weise anstößige Handlungsweisen zulässig und nicht nur über Skandale oder rechtlich zu beanstandende Handlungen der Prominenten, sofern dies der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen könne.

Die Richter hoben jedoch hervor, dass dabei aber nicht jede visuelle Darstellung aus dem Privat- und Alltagsleben prominenter Personen als Beitrag zur Meinungsbildung zulässig sei, sondern nur dann, wenn dem Publikum ansonsten Möglichkeiten der Meinungsbildung vorenthalten würden.

Bei der Gewichtung des Persönlichkeitsrechtsschutzes sei neben den Umständen der Gewinnung der Abbildung - Ausnutzung von Heimlichkeit oder beharrliche Nachstellung - auch bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt werde. Daher könne dem Schutzanspruch des Persönlichkeitsrechts insoweit auch außerhalb der Voraussetzungen einer örtlichen Abgeschiedenheit ein erhöhtes Gewicht zukommen, so z. B. in Momenten der Entspannung und des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und Alltags und wenn der Betroffene erwarten darf, keinen Bildnachstellungen ausgesetzt zu sein. Darüber hinaus sei das Schutzbedürfnis auch infolge des Fortschritts der Aufnahmetechnik und der Verfügbarkeit kleiner Aufnahmegeräte gestiegen.

Quelle: Pressemitteilung des BVerfG vom 18.3.2008

 

 

3. OLG Karlsruhe: Peter Alexander hat Recht auf Gegendarstellung nach Behauptungen über innere Befindlichkeit

Das OLG Karlsruhe hat in einem Urteil vom 29.02.2008 (Az.: 14 U 199/07) Gegendarstellungen gegen Behauptungen auf der Titelseite von Zeitschriften erleichtert.

Der betroffene Entertainer Peter Alexander kann sich per Gegendarstellung auch gegen Behauptungen über seine innere Befindlichkeit wehren, wenn eine Zeitschrift mit einer Ankündigung auf der Titelseite den Eindruck erweckt, dies im Heftinneren mit Tatsachen belegen zu können. Normalerweise ist eine Gegendarstellung nur möglich, wenn sie sich auf - äußerlich erkennbare - Tatsachen bezieht.

Der Burda Verlag, hatte im Oktober des vergangenen Jahres auf der Titelseite einer Ausgabe der Zeitschrift „Freizeitrevue“ in der linken oberen Hälfte unter dem Namen des Blattes eingerahmt mit zwei Bildern (aus seiner Jugend und aus jüngerer Zeit) einen Artikel über den 81-jährigen Österreicher angekündigt: „Seine schlimme Zeit in der Gefangenschaft holt ihn jetzt ein“, angekündigt.

Die Karlsruher Richter stützten die  Entscheidung der Vorinstanz, indem sie eine Tatsachenbehauptung bejahten.

Maßgeblich für das Verständnis der Äußerung sei, nach Ansicht der OLG-Richter, der ihr vom maßgeblichen Empfängerkreis beigelegte Sinngehalt. Adressaten seien hier vor allem die als Käufer in Betracht kommenden Passanten und Kioskleser. Diese verstünden die Äußerung, jemand werde jetzt durch seine schlimme Zeit in der Gefangenschaft eingeholt, dahin, dass der Betroffene nunmehr - sei es innerlich, sei es äußerlich - mit damaligen, von ihm als längst abgeschlossen angesehenen Ereignissen oder Situationen in Berührung komme, und zwar ohne seinen Willen und in einer ihn eher unangenehm berührenden Weise.

Der Burda- Verlag wehrte sich dagegen beim OLG mit dem Argument, solche inneren Vorgänge seien nur dann als gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptung zu werten, wenn sie erkennbar mit äußeren Geschehnissen in Beziehung gesetzt würden. In dem Bericht über die Folgen von Peter Alexanders Zeit in britischer Gefangenschaft sei dies nicht der Fall gewesen.

Laut OLG ist diese Argumentation zwar im Prinzip richtig. Durch den Hinweis auf den im Heftinneren platzierten Artikel werde beim durchschnittlichen Empfänger jedoch der Eindruck erweckt, dass im angekündigten Artikel Tatsachen mitgeteilt werden, die den Schluss auf die behauptete innere Befindlichkeit des Klägers zulassen. Damit sei die Äußerung als Tatsachenbehauptung einzustufen. Gegendarstellungen müssen, wenn die formalen Voraussetzungen erfüllt sind, nach den Landespressegesetzen unabhängig vom Wahrheitsgehalt gedruckt werden.

Quelle: www.olg-karlsruhe.de

 

 

4. OLG Düsseldorf: Kein Anspruch auf Gegendarstellung bei mehrdeutigen Äußerungen

 

Das das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf entschied, 20. Februar.2008 (Az: I 15 u 176/07), dass der RTL-Moderator Günther Jauch hat keinen Anspruch auf eine Gegendarstellung in der "WirtschaftsWoche".

 

Damit änderte das OLG eine Entscheidung des Landesgerichts Düsseldorf, das Jauch im Oktober 2007 das Recht auf eine Gegendarstellung zugebilligt hatte. Hintergrund war ein im Herbst 2007 erschienener Artikel "Spione im Garten" über das Internet-Tool "Google Earth" veröffentlicht. Darin wurde auch die Villa des Moderators in Potsdam aus der Vogelperspektive abgebildet. In dem Blatt wurde auch auf eine Motorjacht hingewiesen, die an einem nahe gelegenen Bootssteg lag.

 

Jauch wehrte sich dagegen, da diese Darstellung nahe lege, dass ihm das die Yacht gehöre. Dem aber nicht so sei. Das OLG entschied jedoch, dass der Sachverhalt wegen der "mehrdeutigen Äußerung" nicht "gegendarstellungsfähig" sei.

 

Quelle: http://www.kress.de/cont/home.php?tag=2008-02-21&rss=1

 

Termine:

3 tägiges Seminar:

 "Verträge, Haftungsrisiken, Steuern und Abgaben in der Veranstaltungsbranche"

FINDOUT ist der Seminar-Veranstalter für rechtliche Themen der Künstler- und Veranstaltungsbranche, insbesondere auf den Gebieten des Vertrags-, Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrechts sowie des Steuer- und Künstlersozialversicherungsrechts. Daneben bilden juristische und betriebswirtschaftliche Themen rund um die neuen Medien (IT, Digital Rights Management, Computerspiele u.a.) einen weiteren Schwerpunkt.

Kompaktseminare für Veranstalter, Künstleragenten und –manager, für Mitarbeiter von Event- und Werbeagenturen, von Theatern und Opernhäusern, kommunalen Einrichtungen, Rundfunk- und Fernsehanstalten und Musikclubs, für Steuerberater und Rechtsanwälte- und für alle, die mit Künstlern zusammenarbeiten,

Bringen Sie sich auf den aktuellen Kenntnisstand in den Themen:

·          Vertragsrecht: Die Verträge zwischen Künstlern, Veranstaltern, Agenten und Managern

·          Umgang mit Nicht- und Schlechterfüllung von Verträgen

·          "Ausländersteuer" vor dem Aus? Die neue Rechtslage nach dem EuGH-Urteil

·          Freistellungsmöglichkeiten von der "Ausländersteuer"

·          Umsatzsteuer – die neue Rechtslage

·          Künstlersozialabgabe und Künstlersozialversicherung nach der Reform

·          Urheber- und Leistungsschutz / GEMA, GVL

·          Marken- und Titelrecht: Vom Veranstaltungsnamen bis zur Künstlerdomain

·          Wettbewerb: Abmahnungen – wie verhalte ich mich?

1 tägiges Zusatzseminar:

"Marken-, Titel- und Wettbewerbsrecht"

 

Sicherheit bei Veranstaltungstiteln, Marken und Domains - was kann man schützen, wie sind die vielen Fallstricke zu umgehen?

 

Marken- und Werktitelrecht:

·          Das Problem gleicher und verwechslungsähnlicher Veranstaltungstitel, Bandnamen und Firmennamen

·          Was kann geschützt werden, was kann abgemahnt werden?

·          Die zuverlässige Sicherstellung von Marken- und Titelschutz

·          Unterschiede und Vertragsinhalte der einschlägigen Branchenverträge (Konzert- bzw. Aufführungsvertrag, Gastspiel- und Künstlervertrag)

 

Persönlichkeitsrecht:

·          Die rechtlich unbedenkliche Nutzung von Namen und Abbild der Rechteinhaber

·          Die Gestaltung von Nutzungs- und Verwertungsverträgen mit Rechteinhabern

 

Wettbewerbs- und Urheberrecht:

·          Wie reagiere ich juristisch korrekt auf eine Abmahnung?

·          Maßnahmen gegen irreführende Werbung der Konkurrenz?

·          Urheberrecht und wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz bei Veranstaltungskonzepten

·          Schutz und Schutzfähigkeit von Marken und Titeln

·          Domainnamensrecht und Wettbewerbsrecht im Internet

 

AKTUELLE TERMINE:
26. - 29. Mai 2008 in Berlin
(Teilnehmerzahl begrenzt)

Veranstaltungsort:
Maritim pro Arte Hotel Berlin, Friedrichstraße 151, 10117 Berlin
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Die Rechtsanwälte sind zur Ausübung des Berufes als Rechtsanwälte zugelassen:

 

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Die gesetzliche Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" wurde in der Bundesrepublik Deutschland verliehen.

 

Die Rechtsanwälte unterfallen den folgenden berufsrechtlichen Regelungen:

 

- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

- Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)

- Fachanwaltsordnung (FAO)

- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

- Berufsregelungen der Rechtsanwälte der Europäischen Union

 

Die Regelungen können bei der Bundesrechtsanwaltskammer unter http://www.brak.de/seiten/06.php#tdg eingesehen werden.

 

 

Übersicht:

Die aktuellen Nachrichten

o          Bundestag verabschiedet Gesetz zum Schutz geistigen Eigentums

 

o         Bundesregierung sieht sich in ihrem Anliegen bestätigt, die Künstlersozial-versicherung zu stärken

 

o          Rückgang illegaler Musikdownloads bei gleichzeitigem Anstieg legaler Musikdownloads im Internet

o          Brüssel: Verlängerung der Schutzdauer für ausübende Künstler auf 95 Jahre durch die EU Kommission geplant

 

  Die letzten Urteile:

 

Europarecht

Freihaltebedürfnis kann das ausschließliche Recht eines Markeninhabers nicht einschränken

 

Urheberrecht

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Presserecht/ Persönlichkeitsrecht

1.

Wiedergabe von Zitaten aus dem Programm eines Comedian in einem von Werbung deutlich getrennten Beitrag verletzt nicht dessen Urheber- oder Persönlichkeitsrecht

2. Bildberichterstattung über das Privat- und Alltagsleben von Caroline von Hannover war zulässig

3.

Peter Alexander hat Recht auf Gegendarstellung nach Behauptungen über innere Befindlichkeit

 

4.

Kein Anspruch auf Gegendarstellung bei mehrdeutigen Äußerungen

 

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