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Bundestag verabschiedet
Gesetz zum Schutz geistigen Eigentums
Der Deutschen Bundestag hat am 11. April
2008 das Gesetz zur Umsetzung der EU-Durchsetzungs-Richtlinie
verabschiedet. Das Gesetz erleichtert den Kampf gegen Produktpiraterie und
soll damit das geistige Eigentum stärken.
Das Gesetz setzt die Richtlinie 2004/48/EG
durch eine Novellierung von mehreren Gesetzen zum Schutz des geistigen
Eigentums um: Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz, Markengesetz,
Halbleiterschutzgesetz, Urheberrechtsgesetz, Geschmacksmustergesetz,
Sortenschutzgesetz werden weitgehend wortgleich geändert. Ferner passt das
Gesetz das deutsche Recht an die neue EG-Grenzbeschlagnahme-Verordnung an.
Diese Verordnung sieht ein vereinfachtes Verfahren zur Vernichtung von
Piraterieware nach Beschlagnahme durch den Zoll vor. Darüber hinaus enthält
das Gesetz eine Anpassung an eine EG-Verordnung zum Schutz von
geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und
Lebensmittel und schließt hinsichtlich der unberechtigten Verwendung von
geographischen Herkunftsangaben eine Strafbarkeitslücke.
Bundesjustizministerin
Brigitte Zypries erklärte, dass "der
Schutz von kreativem Schaffen gerade für die Deutsche Wirtschaft, die sich
in einem rohstoffarmen Umfeld behaupten muss, von herausragender Bedeutung
sei. Produktpiraterie nehme ständig zu, richtet beträchtliche
wirtschaftliche Schäden an und vernichtet Arbeitsplätze. Gefälschte
Produkte können auch ein erhebliches Sicherheitsrisiko darstellen, zum
Beispiel bei Ersatzteilen oder Medikamenten. Daher muss der
Produktpiraterie auf vielfältige Weise begegnet werden. Ein Mittel ist die
Verbesserung des rechtlichen Instrumentariums", erläuterte
Bundesjustizministerin weiter.
Zum Inhalt des Gesetzes im Einzelnen:
·
Deckelung der Abmahnkosten bei einfach gelagerten Fällen
Künftig sollen bei einfach gelagerten
Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen
Verkehrs die erstattungsfähigen Anwaltsgebühren für die Abmahnung nicht
mehr als 100 Euro betragen.
·
Auskunftsansprüche auch gegen Dritte
Vielfach liegen Informationen, die erforderlich sind, um Rechtsverletzer zu
identifizieren, bei Dritten (wie z.B. Internet-Providern), die selbst nicht
Rechtsverletzer sind. Der bislang bestehende Auskunftsanspruch gegen
denjenigen der geistiges Eigentum verletzt, war bisher nicht ausreichend
auch Informationen von diesen Dritten zu erhalten. Künftig soll der
Rechtsinhaber unter bestimmten Bedingungen auch einen Auskunftsanspruch
gegen diese Dritten haben und damit die Möglichkeit erhalten, den
Rechtsverletzer zu ermitteln, um seine Rechte gerichtlich besser
durchsetzen zu können. Voraussetzung für den Auskunftsanspruch ist u.a.,
dass der Rechtsverletzer im gewerblichen Ausmaß gehandelt hat. Nach dem
Gesetz sind Auskunftsansprüche gegen Dritte nicht nur dann vorgesehen, wenn
bereits ein gerichtliches Verfahren eingeleitet ist, sondern bestehen schon
im Vorfeld, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich ist.
·
Schadenersatz
Im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung wird klargestellt, dass nach
Wahl des Verletzten neben dem konkret entstandenen Schaden auch der Gewinn
des Verletzers oder eine angemessene fiktive Lizenzgebühr – d. h. das
Entgelt, das für die rechtmäßige Nutzung des Rechts zu zahlen gewesen wäre
– als Grundlage für die Berechnung des Schadenersatzes dienen können.
·
Vorlage und Sicherung von Beweismitteln
Der Rechtsinhaber ferner einen Anspruch
gegen einen Verletzer auf Vorlage von Urkunden und die Zulassung der
Besichtigung von Sachen, der über die nach der Zivilprozessordnung (ZPO)
bereits bestehenden Möglichkeiten hinausgeht. In Einzelnen Fällen erstreckt
sich der Anspruch auch auf die Vorlage von Bank-, Finanz- und
Handelsunterlagen. Diese Beweismittel können zur Abwendung der Gefahr ihrer
Vernichtung oder Veränderung auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durch
den Erlass einer einstweiligen Verfügung gesichert werden. Soweit der
Verletzer geltend macht, dass es sich um vertrauliche Informationen (z. B.
Geschäftsgeheimnisse) handelt, ist das Gericht zuständig, die
erforderlichen Maßnahmen, zu treffen um die Vertraulichkeit zu sichern.
·
Grenzbeschlagnahmeverordnung
Die EU-Grenzbeschlagnahmeverordnung
sieht Maßnahmen zum Schutz des geistigen Eigentums unmittelbar an den
Außengrenzen der EU vor. Damit soll verhindert werden, dass Waren, die im
Verdacht stehen, Rechte des geistigen Eigentums zu verletzen, überhaupt in
die EU eingeführt werden können. Diese Verordnung regelt auch die
Vernichtung beschlagnahmter Piraterieware. Die Anwendbarkeit dieser
Regelung hängt jedoch davon ab, dass die Mitgliedstaaten sie billigen, d.
h. in ihr Recht übernehmen.
·
Schutz geographischer Herkunftsangaben
Erleichterung zivilrechtliche Durchsetzung von Schutzrechten für
geographische Herkunftsangaben. Es soll durch die Änderung des
Markengesetzes ein strafrechtlicher Schutz für solche geographische Angaben
und Ursprungsbezeichnungen geschaffen werden, die auf europäischer Ebene
nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 geschützt sind. Dazu gehören die
Bezeichnungen zahlreicher landwirtschaftlicher Produkte wie z. B. die
berühmten „Spreewälder Gurken“. Bisher gab es einen solchen
Schutz nur für die nach rein innerstaatlichem Recht geschützten
Bezeichnungen.
·
Urteilsbekanntmachung
Der Rechtsinhaber kann schon jetzt bei der Verletzung eines Urheber- oder
Geschmacksmusterrechtes die Veröffentlichung des Gerichtsurteils
beantragen. Diese Möglichkeit wird auf alle Rechte des geistigen Eigentums
erstreckt.
Quelle: www.bmj.bund.de
Bundesregierung sieht sich in ihrem Anliegen
bestätigt, die Künstlersozialversicherung zu stärken
Bundesregierung hält das Ziel, die
Versicherungssituation von Künstlern und Publizisten durch die bessere
Erfassung abgabepflichtiger Unternehmen zu verbessern, für erreicht.
Dies sei
beispielsweise dadurch gewährleistet, dass nunmehr auch solche Unternehmen,
die bisher entweder aus Unkenntnis keine Künstlersozialabgabe entrichtet
haben oder sich ihr entzogen haben, als abgabepflichtig erfasst werden. Mit
der durch die Novelle auf die Träger der Deutschen Rentenversicherung
übertragenen Prüfung der Arbeitgeber sollten möglichst alle Verwerter
künstlerischer und publizistischer Werke und Leistungen erfasst werden,
schreibt die Regierung. Auf der anderen Seite seien das Prüfverfahren von
Antragstellern zur Aufnahme in die Künstlersozialkasse konkretisiert
worden.
Seit der
Novellierung des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom 22. März 2007 hat
die Deutsche Rentenversicherung bei 5.384 Betrieben erstmals eine
Abgabepflicht festgestellt. Wie die Bundesregierung mitteilte, hat die
Deutsche Rentenversicherung im Jahr 2007 insgesamt 73.542 Betriebe zur
Überprüfung der Abgabenpflichtigkeit angeschrieben. Von der
Künstlersozialkasse seien im selben Jahr rund 4.500 Unternehmen kontaktiert
worden. Weiter heißt es, die Deutsche Rentenversicherung beabsichtige, bis
2010 insgesamt etwa 280.000 Betriebe anzuschreiben. Jeweils in dem auf das
Anschreiben folgenden Jahr prüfe die Deutsche Rentenversicherung diejenigen
Betriebe, bei denen keine hinreichende Aufklärung der Abgabepflicht im
schriftlichen Verfahren möglich gewesen ist.
Rückgang illegaler
Musikdownloads bei gleichzeitigem Anstieg legaler Musikdownloads im
Internet
Die Anzahl
der illegalen Musikdownloads aus dem Internet ist in Deutschland im
vergangenen Jahr deutlich zurückgegangen.
Die Nutzer luden 2007 rund 312 Millionen Lieder unrechtmäßig aus dem
Netz herunter. Das geht nach Angaben des Bundesverbandes Musikindustrie aus
einer Studie der Gesellschaft für Konsumforschung (GfK) hervor. Im Jahr
2006 waren es noch 374 Millionen Musikdateien. Für die Studie seien 10.000
Menschen befragt worden.
"Wir führen das (den Rückgang) auf den massiven rechtlichen Druck
im letzten Jahr zurück", sagte Verbandsvorsitzender Dieter Gorny dem
"Spiegel". "Unser Ziel ist es, die Internet-Piraterie auf
ein tolerables Maß zu reduzieren. Dabei setzen wir neben individueller
Rechtsverfolgung vor allem auf mehr Verantwortung bei den Providern."
Nach Angaben des Bundesverbands
Musikindustrie verzeichneten die legalen Downloadangebote im
Internet im vergangenen Jahr weiter Zuwachs. So seien 35 Millionen
Einzelsongs über das Internet verkauft worden. Gleichzeitig hätten wieder
mehr Kunden Musik gekauft: 41,4 Prozent der Bevölkerung griffen im
vergangenen Jahr zu, wie der Verband bereits in der abgelaufenen Woche
mitgeteilt hatte. Das sei der höchste Stand seit fünf Jahren. Gerade bei
jungen Leuten zwischen 10 und 19 Jahren sei der Anstieg stark: Der Anteil
der Musikkäufer bei den Jugendlichen stieg von 11,5 Prozent im Jahr 2006
auf 13,3 Prozent in 2007.
Quellen: www.ftd.de/technik/medien_internet/328568.html?nv=cd-rss1220
Pressemitteilung des Bundesverbandes Musikindustrie
Brüssel: Verlängerung der
Schutzdauer für ausübende Künstler auf 95 Jahre durch die EU Kommission
geplant
Die von der Europäischen
Union angekündigte Verlängerung der Schutzdauer der Rechte ausübender
Künstler von 50 auf 95 Jahre nach Erscheinen des Tonträgers stößt bei
Musikindustrie und Politik auf positive Resonanz.
Es soll damit verhindern werden, dass insbesondere Studiomusiker
und weniger bekannte Künstler im Alter keine Einkünfte mehr erzielen
können, die zudem häufig die einzige Einkommensquelle darstellten und deren
Wegfall sie gerade im Alter besonders hart treffen würden. Nach Mc Creevys
Einschätzung werde dies bald diejenigen Künstler treffen, die in den späten
Fünfzigern und Sechzigern Tonträger aufgenommen haben. »Ich bin überzeugt,
dass Urheberrechtsschutz für Europas Künstler das moralische Recht
darstellt, die Nutzung ihrer Arbeit zu kontrollieren und damit ihren
Lebensunterhalt zu verdienen«, begründete Mc Creevy die Initiative, zumal
es häufig gerade der Künstler sei, der die Komposition zum Leben erwecke,
während der Komponist selber nicht bekannt sei.
Um sicher zu gehen, dass der Schutz auch tatsächlich den Künstlern
zugute kommt, soll in Hinblick auf Künstlerverträge sicher gestellt werden,
dass die Einnahmen in der verlängerten Schutzdauer nicht mit Vorschüssen
der Hersteller verrechnet werden können. Darüber hinaus soll vorgesehen
werden, dass ein Tonträgerhersteller in der verlängerten Schutzfrist eine
Aufnahme selbst vermarkten muss. Will er von dieser Möglichkeit keinen
Gebrauch machen, so soll er verpflichtet werden, diese Aufnahme an den
Künstler zur weiteren Vermarktung freizugeben. Ferner soll für
Studiomusiker ein Fonds eingerichtet werden, der mindestens 20 Prozent des
Einkommens, das während der verlängerten Schutzdauer erzielt wird, für
diese Künstler reserviert. Insgesamt seien von dem Vorschlag weder auf die
Verbraucherpreise noch für die europäische Außenhandelsbilanz negative
Auswirkungen zu erwarten.
Zugleich kündigte Mc Creevy an,
das Konsultationsverfahren in Sachen Urheberrechtsabgaben für Privatkopien
wieder aufzunehmen, um Lösungen für diejenigen Diskrepanzen zu finden, »die
durch die unterschiedlichen Regelungen zur Erhebung dieser Abgaben entstanden
sind«. Er betonte jedoch, den Anspruch der Rechteinhaber auf eine
Entschädigung für privates Kopieren nicht in Frage stellen zu wollen. Ihm
ginge es vielmehr darum, dass die Erhebung der Abgaben in einer Weise
erfolge, die dem durch privates Kopieren entstandenen Verlust entspreche
und gleichzeitig den Rechteinhabern eine angemessene Entschädigung
garantiere. Bis zum 18.4.2008 ist eine Teilnahme möglich, im Juni 2008 soll
dann eine öffentliche Anhörung durchgeführt werden.
Quelle:
www.urheberrecht.org
 
Europarecht
Freihaltebedürfnis
kann das ausschließliche Recht eines Markeninhabers nicht einschränken
Mit Urteil vom 10.04.2008 (Az. C-102/07)
hat der Europäische Gerichtshof (EUGH) in einem Rechtsstreit zwischen dem Sportartikelhersteller
adidas und anderen Konkurrenten entschieden. dass das Allgemeininteresse an
der Verfügbarkeit bestimmter Zeichen für jedermann als solches das
ausschließliche Recht eines Markeninhabers nicht einschränkt.
In dem Urteil beschäftigte sich der EuGH
außerdem mit dem besonderen Schutz bekannter Marken. Der Schutz dieser
Marken setzte nicht voraus, dass zwischen der Marke und einem anderen
Zeichen eine Verwechselungsgefahr bestehe. Es sei ausreichend, dass sie von
den beteiligten Verkehrskreisen gedanklich miteinander verknüpft werden.
Der Europäische Gerichtshof hat aber in seinem Urteil betont, dass der
Markeninhaber Dritten eine Benutzung beschreibender Angaben, die den
anständigen Gepflogenheiten entspricht, allerdings nicht verbieten könne.
Hintergrund der Auseinandersetzung war, dass andere Sportartikelhersteller
Sportartikel mit zwei Streifen in einer kontrastierenden Farbe zum
Untergrund verwendeten, worin adidas eine Verletzung ihrer Bildmarke
– der drei Streifen auf einem kontrastierenden Untergrund –
gesehen hatte.
Quelle: www.beck.de
Urheberrecht
Keine
Einflussnahme auf laufenden Schöpfungsprozess bei Bestellvertrag für ein
Werk
Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem
jetzt bekannten gewordenen Urteil vom 4.12.2007 (Az. 4 U 125/07) entschieden,
dass der Auftrag an einen Künstler, eine Oper in einem bestimmten Sinn
umzuarbeiten, schließt das Recht aus, dem beauftragten Künstler weitere
Vorgaben zu machen, die über den bei der Werkbestellung festgelegten Rahmen
hinausgehen.
Anlässlich des Mozartjubiläums im Jahr
2006 vereinbarte die Beklagte, die Städtischen Bühnen Münster, mit dem
Kläger, einem freischaffenden Künstler, Musiker und Komponisten, dass
dieser die Mozartoper „Così fan tutte“
in einer modernen Form jugendgerecht bearbeiten sollte. Sowohl die erste
als auch die überarbeitete Librettofassung fand kein Gefallen bei der
Beklagten wegen mangelnder Jugendtauglichkeit. Nachdem der Kläger zwar
Änderungen an der Textfassung hinnehmen wollte, jedoch nicht in
einschneidender, sinnentstellender Form gegenüber der Originalfassung,
teilte die Beklagte dem Kläger daraufhin mit, keinen Vertrag mit ihm
abzuschließen, da er branchenübliche Einfluss-, Änderungs- und
Letztentscheidungsrechte nicht akzeptieren wolle. Die Klage aus eigenem und
abgetretenem Recht auf Zahlung des Honorars abzüglich der ersparten
Aufwendungen wies das Landgericht Münster ab; die hiergegen gerichtete
Berufung des Klägers hatte jedoch Erfolg.
Nach Ansicht des OLG Hamm sei der
zwischen dem Kläger und der Beklagten wirksam zustande gekommene
Bestellvertrag, auf den Werkvertragsrecht anzuwenden ist, lediglich
allgemein und ohne Angabe von Gründen gekündigt worden, was aber die
Entgeltpflicht unberührt lasse. Unter Berücksichtigung der sich aus dem
Urheberrecht ergebenden Besonderheiten für ein noch zu schaffendes Werk
könne der Besteller nur durch Vorgaben bei Vertragsschluss Einfluss auf die
Gestaltung des Werks nehmen. Danach schaffe der Künstler das Werk in
eigener Verantwortung, ein abweichendes Ergebnis sei mit der durch Art. 5
Abs. 3 GG geschützten Kunstfreiheit nicht zu
vereinbaren. Hier aber habe sich der Kläger im Rahmen des von der Beklagten
Vorgegebenen bewegt, weshalb die Beklagte zur Abnahme verpflichtet sei.
Auch sei ein Letztentscheidungsrecht
weder konkludent durch das Entgegenkommen des Klägers noch nachträglich
ausdrücklich vereinbart worden. Ferner bestehe kein Raum für eine
ergänzende Vertragsauslegung, da es Merkmal des streitgegenständlichen
Werkvertrags in Form des Bestellvertrages sei, ein solches
Letztentscheidungsrecht auszuschließen. Dafür, dass die Beklagte eine
entsprechende Branchenübung als allgemeine Geschäftsbedingung zum
Vertragsinhalt gemacht habe, sei hier nichts ersichtlich.
Quelle: www.urheberrecht.org
Persönlichkeitsrecht/ Presserecht
1. Wiedergabe von Zitaten aus dem Programm
eines Comedian in einem von Werbung deutlich getrennten Beitrag verletzt
nicht dessen Urheber- oder Persönlichkeitsrecht
Das OLG
Hamburg hat mit Urteil vom 26.02.2008 (Az: 7 U 61/07) über die Zulässigkeit von Zitaten bekannter
Unterhaltungskünstler in Beiträgen werblichen Charakters
entschieden, dass ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht
sowie das bestehen eines berechtigten Interesses nur zu bejahen sei, wenn
Zitate eines Unterhaltungskünstlers derart veröffentlicht werden, dass
diese oder der Name des Künstlers selbst dazu dienen, den
Aufmerksamkeitswert der entsprechenden Veröffentlichung zu erhöhen.
Die
hanseatischen Richter kamen zu dem Ergebnis, dass in der wörtlichen
Wiedergabe keine Verletzung des Namensrechtes gem. § 12 BGB liege, da in der
streitgegenständlichen Veröffentlichung nicht der Eindruck erweckt werde,
dass der Kläger als Verantwortlicher hinter diesem Produkt stehe oder dass
er seinen Namen für das Produkt zur Verfügung gestellt habe. Es sei für
jeden Leser ersichtlich gewesen, dass der Komiker nicht selbst hinter dem
Produkt stehe, sondern "als ein außenstehender Dritter erscheint,
dessen Äußerungen zitiert werden", so das Gericht.
Auch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts lehnten die
Richter ab. Voraussetzung dafür sei "ein Akt werblicher Vereinnahmung,
der darin bestehe, dass Bild oder Werk des Betroffenen in eine Werbeanzeige
mit dem Ziel zu integrieren, den Aufmerksamkeitswert der Anzeige zu
erhöhen. Da aber der redaktionelle Text mit dem Zitat deutlich getrennt von
der Werbeanzeige platziert war, könne von der verlangten Aufmerksamkeitserhöhung
keine Rede sein.
Quelle: OLG Hamburg
2. Bildberichterstattung über das
Privat- und Alltagsleben von Caroline von Hannover war zulässig
Das Bundesverfassungsgericht hat die verfassungsrechtlichen Maßstäbe
für die Zulässigkeit einer Bildberichterstattung über das Privat- und
Alltagsleben Prominenter konkretisiert. Das BVerfG hat die zu einer Sache
verbundenen Verfassungsbeschwerden von Caroline von Hannover sowie zweier Verlage, die u. a.
Zeitschriften herausgeben, in einem Beschluss v. 26.02.2008 (Az. 1 BvR
1602/07, 1 BvR 1606/07 und 1 BvR 1626/07) entschieden, dass Berichte und
Fotos über das Privatleben prominenter Personen grundsätzlich von der
Pressefreiheit geschützt sind.
Grundsätzlich unterliege auch
»bloße Unterhaltung« dem Schutz der Pressefreiheit und somit erfasse auch
entsprechende Beiträge über das Privat- und Alltagsleben Prominenter der
Öffentlichkeit und ihres sozialen Umfelds. Es seien auch Berichte über die
„Normalität des Alltagslebens“ und in keiner Weise anstößige
Handlungsweisen zulässig und nicht nur über Skandale oder rechtlich zu
beanstandende Handlungen der Prominenten, sofern dies der Meinungsbildung
zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen könne.
Die Richter hoben jedoch hervor,
dass dabei aber nicht jede visuelle Darstellung aus dem Privat- und
Alltagsleben prominenter Personen als Beitrag zur Meinungsbildung zulässig
sei, sondern nur dann, wenn dem Publikum ansonsten Möglichkeiten der
Meinungsbildung vorenthalten würden.
Bei der Gewichtung des Persönlichkeitsrechtsschutzes
sei neben den Umständen der Gewinnung der Abbildung - Ausnutzung von
Heimlichkeit oder beharrliche Nachstellung - auch bedeutsam, in welcher
Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt werde. Daher könne
dem Schutzanspruch des Persönlichkeitsrechts insoweit auch außerhalb der
Voraussetzungen einer örtlichen Abgeschiedenheit ein erhöhtes Gewicht
zukommen, so z. B. in Momenten der Entspannung und des Sich-Gehen-Lassens
außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und Alltags und wenn
der Betroffene erwarten darf, keinen Bildnachstellungen ausgesetzt zu sein.
Darüber hinaus sei das Schutzbedürfnis auch infolge des Fortschritts der
Aufnahmetechnik und der Verfügbarkeit kleiner Aufnahmegeräte gestiegen.
Quelle: Pressemitteilung
des BVerfG vom 18.3.2008
3. OLG Karlsruhe: Peter Alexander
hat Recht auf Gegendarstellung nach Behauptungen über innere Befindlichkeit
Das OLG Karlsruhe hat in einem Urteil vom 29.02.2008 (Az.: 14 U
199/07) Gegendarstellungen gegen Behauptungen
auf der Titelseite von Zeitschriften erleichtert.
Der betroffene Entertainer Peter
Alexander kann sich per Gegendarstellung auch gegen Behauptungen über seine
innere Befindlichkeit wehren, wenn eine Zeitschrift mit einer Ankündigung
auf der Titelseite den Eindruck erweckt, dies im Heftinneren mit Tatsachen
belegen zu können. Normalerweise ist eine Gegendarstellung nur möglich,
wenn sie sich auf - äußerlich erkennbare - Tatsachen bezieht.
Der
Burda Verlag, hatte im Oktober des vergangenen Jahres auf der Titelseite
einer Ausgabe der Zeitschrift „Freizeitrevue“ in der linken
oberen Hälfte unter dem Namen des Blattes eingerahmt mit zwei Bildern (aus
seiner Jugend und aus jüngerer Zeit) einen Artikel
über den 81-jährigen Österreicher angekündigt: „Seine schlimme Zeit
in der Gefangenschaft holt ihn jetzt ein“, angekündigt.
Die
Karlsruher Richter stützten die
Entscheidung der Vorinstanz, indem sie eine Tatsachenbehauptung
bejahten.
Maßgeblich
für das Verständnis der Äußerung sei, nach Ansicht der OLG-Richter, der ihr
vom maßgeblichen Empfängerkreis beigelegte Sinngehalt. Adressaten seien
hier vor allem die als Käufer in Betracht kommenden Passanten und Kioskleser.
Diese verstünden die Äußerung, jemand werde jetzt durch seine schlimme Zeit
in der Gefangenschaft eingeholt, dahin, dass der Betroffene nunmehr - sei
es innerlich, sei es äußerlich - mit damaligen, von ihm als längst
abgeschlossen angesehenen Ereignissen oder Situationen in Berührung komme,
und zwar ohne seinen Willen und in einer ihn eher unangenehm berührenden
Weise.
Der Burda- Verlag wehrte sich
dagegen beim OLG mit dem Argument, solche inneren Vorgänge seien nur dann
als gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptung zu werten, wenn sie
erkennbar mit äußeren Geschehnissen in Beziehung gesetzt würden. In dem
Bericht über die Folgen von Peter Alexanders Zeit in britischer
Gefangenschaft sei dies nicht der Fall gewesen.
Laut OLG ist diese Argumentation
zwar im Prinzip richtig. Durch
den Hinweis auf den im Heftinneren platzierten Artikel werde beim
durchschnittlichen Empfänger jedoch der Eindruck erweckt, dass im
angekündigten Artikel Tatsachen mitgeteilt werden, die den Schluss auf die
behauptete innere Befindlichkeit des Klägers zulassen. Damit sei die Äußerung als Tatsachenbehauptung
einzustufen. Gegendarstellungen müssen, wenn die formalen Voraussetzungen
erfüllt sind, nach den Landespressegesetzen unabhängig vom Wahrheitsgehalt
gedruckt werden.
Quelle: www.olg-karlsruhe.de
4. OLG
Düsseldorf: Kein Anspruch auf Gegendarstellung bei mehrdeutigen Äußerungen
Das das
Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf
entschied, 20. Februar.2008 (Az: I 15 u 176/07), dass der RTL-Moderator Günther
Jauch hat keinen Anspruch auf eine Gegendarstellung in der "WirtschaftsWoche".
Damit änderte das OLG
eine Entscheidung des Landesgerichts Düsseldorf, das Jauch im Oktober 2007
das Recht auf eine Gegendarstellung zugebilligt hatte. Hintergrund war ein
im Herbst 2007 erschienener Artikel "Spione im Garten" über das
Internet-Tool "Google Earth"
veröffentlicht. Darin wurde auch die Villa des Moderators in Potsdam aus
der Vogelperspektive abgebildet. In dem Blatt wurde auch auf eine Motorjacht
hingewiesen, die an einem nahe gelegenen Bootssteg lag.
Jauch wehrte sich
dagegen, da diese Darstellung nahe lege, dass ihm das die Yacht gehöre. Dem
aber nicht so sei. Das OLG entschied jedoch, dass der Sachverhalt wegen der
"mehrdeutigen Äußerung" nicht "gegendarstellungsfähig"
sei.
Quelle: http://www.kress.de/cont/home.php?tag=2008-02-21&rss=1
Termine:

3 tägiges Seminar:
"Verträge, Haftungsrisiken, Steuern und Abgaben in der
Veranstaltungsbranche"
FINDOUT ist
der Seminar-Veranstalter für rechtliche Themen der Künstler- und
Veranstaltungsbranche, insbesondere auf den Gebieten des Vertrags-,
Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrechts sowie des Steuer- und
Künstlersozialversicherungsrechts. Daneben bilden juristische und
betriebswirtschaftliche Themen rund um die neuen Medien (IT, Digital Rights
Management, Computerspiele u.a.) einen weiteren Schwerpunkt.
Kompaktseminare für Veranstalter, Künstleragenten und –manager,
für Mitarbeiter von Event- und Werbeagenturen, von Theatern und
Opernhäusern, kommunalen Einrichtungen, Rundfunk- und Fernsehanstalten und
Musikclubs, für Steuerberater und Rechtsanwälte- und für alle, die mit
Künstlern zusammenarbeiten,
Bringen Sie sich auf
den aktuellen Kenntnisstand in den Themen:
·
Vertragsrecht:
Die Verträge zwischen Künstlern, Veranstaltern, Agenten und Managern
·
Umgang
mit Nicht- und Schlechterfüllung von Verträgen
·
"Ausländersteuer"
vor dem Aus? Die neue Rechtslage nach dem EuGH-Urteil
·
Freistellungsmöglichkeiten
von der "Ausländersteuer"
·
Umsatzsteuer
– die neue Rechtslage
·
Künstlersozialabgabe
und Künstlersozialversicherung nach der Reform
·
Urheber-
und Leistungsschutz / GEMA, GVL
·
Marken-
und Titelrecht: Vom Veranstaltungsnamen bis zur Künstlerdomain
·
Wettbewerb:
Abmahnungen – wie verhalte ich mich?
1
tägiges Zusatzseminar:
"Marken-, Titel- und Wettbewerbsrecht"
Sicherheit bei
Veranstaltungstiteln, Marken und Domains - was kann man schützen, wie sind
die vielen Fallstricke zu umgehen?
Marken- und Werktitelrecht:
·
Das Problem gleicher und
verwechslungsähnlicher Veranstaltungstitel, Bandnamen und Firmennamen
·
Was kann geschützt werden,
was kann abgemahnt werden?
·
Die zuverlässige
Sicherstellung von Marken- und Titelschutz
·
Unterschiede und
Vertragsinhalte der einschlägigen Branchenverträge (Konzert- bzw.
Aufführungsvertrag, Gastspiel- und Künstlervertrag)
Persönlichkeitsrecht:
·
Die rechtlich
unbedenkliche Nutzung von Namen und Abbild der Rechteinhaber
·
Die Gestaltung von
Nutzungs- und Verwertungsverträgen mit Rechteinhabern
Wettbewerbs- und Urheberrecht:
·
Wie reagiere ich
juristisch korrekt auf eine Abmahnung?
·
Maßnahmen gegen
irreführende Werbung der Konkurrenz?
·
Urheberrecht und
wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz bei Veranstaltungskonzepten
·
Schutz und Schutzfähigkeit
von Marken und Titeln
·
Domainnamensrecht und
Wettbewerbsrecht im Internet
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TERMINE:
26. - 29. Mai 2008 in Berlin
(Teilnehmerzahl begrenzt)
Veranstaltungsort:
Maritim pro Arte Hotel Berlin, Friedrichstraße 151, 10117 Berlin
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Die gesetzliche Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt"
wurde in der Bundesrepublik Deutschland verliehen.
Die Rechtsanwälte unterfallen den folgenden
berufsrechtlichen Regelungen:
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)
- Fachanwaltsordnung (FAO)
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Berufsregelungen der Rechtsanwälte der Europäischen Union
Die Regelungen können bei der Bundesrechtsanwaltskammer
unter http://www.brak.de/seiten/06.php#tdg
eingesehen werden.
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