Newsletter von Dienstag, den 16. September 2008

 

 

 

 

 

Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums seit dem 1. September 2008 in Kraft

 

Das Durchsetzungsgesetz ist am 1. September 2008 in Kraft getreten (gem. Art. 10 des Gesetzes). Das Gesetz ist am 11. Juli 2008 im Bundesgesetzblatt verkündet worden.

 

Die Vorgaben der EU-Durchsetzungsrichtlinie 2004/48/EG werden somit mit über 2 jähriger Verspätung in nationales Recht umgesetzt.

 

Neu eingeführt ist ein Drittauskunftsanspruch zugunsten von Rechteinhabern bei Rechtsverletzungen, dessen Anwendungsbereich vor allem bei Internet-Service-Providers liegen wird, die unter bestimmten Voraussetzungen Informationen über die Identität der eigentlichen Rechtsverletzer, z. B. in Tauschbörsen herausgeben müssen.

 

Des Weiteren findet eine Deckelung der Abmahnkosten bei einfach gelagerten Fällen außerhalb des geschäftlichen Verkehrs statt. Die Anwaltsgebühren für eine Abmahnung sollen dabei nicht mehr als 100,- EURO betragen. Diese Regelung soll missbräuchlichen Gebührenforderungen entgegenzuwirken.

 

(Eine solche Deckelung ist zwar durchaus zu begrüßen, jedoch ebenfalls als problematisch zu bewerten, da de facto eine Benachteiligung des Urhebers erfolgt, sobald er seine Rechte gegenüber dem Verletzer geltend macht, da er weitergehende Kosten seines Anwalts selbst zu tragen hat. Anm. des Verf.)

 

Ferner wird klargestellt, dass nach Wahl des Verletzten neben dem konkret entstandenen Schaden auch der Gewinn des Verletzers oder eine angemessene fiktive Lizenzgebühr als Grundlage für die Berechnung des Schadenersatzes dienen können.

 

Siehe zum Durchsetzungsgesetz auch den Newsletter vom 16.April 2008

 

Quelle: www.urheberecht.org

 

 

Bundestag bereitet Weg für effektiven Rechtsschutz in Europa

 

Bundestag hat am 20.06.2008 das Gesetz zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung verabschiedet.

 

Der Deutsche Bundestag hat ein Gesetz zu besseren Durchsetzung von Forderungen innerhalb der Europäischen Union verabschiedet. Mit dem „Gesetz zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung“ werden die deutschen Ausführungsbestimmungen für zwei EG-Verordnungen geschaffen – der Verordnung zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens und der Verordnung zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen.

 

„Es reicht nicht, nur den Warenverkehr im europäischen Binnenmarkt zu vereinfachen. Wir müssen dafür sorgen, dass Bürger und Unternehmen auch tatsächlich zu ihrem Recht kommen, wenn sie in Europa unternehmerisch oder als Privatperson aktiv sind. Für den grenzüberschreitenden Rechtsverkehr werden für bestimmte Ansprüche europaweit einheitliche gerichtliche Verfahren geschaffen, die diese Hürden abbauen. Die neuen Verfahren werden als Alternative zu den nationalen Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt“, erklärte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.

 

Zu den Regelungen im Einzelnen:

 

1. Europäisches Mahnverfahren

Das Europäische Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 bietet einem Gläubiger die Möglichkeit, innerhalb Europas schnell und kostengünstig einen Titel zu bekommen, wenn der Schuldner die Forderung voraussichtlich nicht bestreiten wird. Anwendbar ist die Verordnung bei Geldforderungen. Es muss außerdem ein grenzüberschreitender Fall vorliegen, d. h. die Parteien müssen grundsätzlich in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sein.

 

2. Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen

Die Verordnung (EG) Nr. 861/2007 schafft ein einheitliches europäisches Zivilverfahren, das vor den Gerichten der Mitgliedstaten der EU – mit Ausnahme Dänemarks – Anwendung findet. Forderungen bis 2.000 Euro können damit leichter durchgesetzt werden. Die Verordnung gilt – wie das Europäische Mahnverfahren – nur für grenzüberschreitende Fälle.

 

3. Regelungen des beschlossenen Gesetzes

Das Gesetz enthält die erforderlichen nationalen Durchführungsvorschriften für die genannten EG-Verordnungen. Diese Verordnungen gelten zwar unmittelbar. An einigen Stellen verweisen sie aber ausdrücklich auf das nationale Recht oder geben dem nationalen Gesetzgeber Spielraum.

 

Neben den Ausführungsvorschriften für das Europäische Mahnverfahren und das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen enthält das neue Gesetz einige zivilprozessuale Bestimmungen zur Vereinfachung und Beschleunigung von Zustellungen in EU-Mitgliedstaaten und Nicht-Mitgliedstaaten. Außerdem wird die bundesweite Tätigkeit von Dolmetschern und Übersetzern erleichtert: Sind sie in einem Bundesland allgemein vereidigt bzw. ermächtigt worden, können sie sich künftig vor allen Gerichten des Bundes und der Länder hierauf berufen.

 

Die Ausführungsbestimmungen werden zeitgleich mit den jeweiligen EU-Verordnungen in Kraft treten. Das Europäische Mahnverfahren gilt ab dem 12. Dezember 2008, das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen ab dem 1. Januar 2009.

 

Quelle: Pressemitteilung des BMJ vom 20.06.2008

 

 

Michael „BullyHerbig klagt gegen gleichnamiges PC- Spiel „Bully

 

Der Schauspieler und Regisseur Michael "Bully" Herbig ("Traumschiff Surprise, Der Schuh des Manitu und Die Bully Parade") will das Computerspiel "Bully: Die Ehrenrunde" verbieten lassen.

 

Mit einem "Gewaltspiel" wolle der 40-Jährige nicht in Verbindung gebracht werden, ließ der Entertainer  durch seine Anwältin vor dem Landgericht München vortragen. Es bestehe eine Verwechslungsgefahr, insbesondere weil die Beklagte Herstellerfirma - mit Lizenz - auch das Spiel "Traumschiff Surprise" nach dem Film von Herbig vertreibe.

 

Die Vertreter des Unternehmens machen geltend, das Spiel werde weltweit unter dem Namen vertrieben, der im Amerikanischen für "Rabauke" stehe. Die Anwälte der Firma, bestritten außerdem "die allgemeine Bekanntheit" des Spitznamens von Michael Herbig. Der Titel des Spiels erkläre sich aus dessen Inhalt, von dem einer der Richter berichtete, die schlimmste Brutalität sei ein Kopf in der Kloschüssel.

 

Eine gütliche Einigung zwischen den Parteien konnte nicht erreicht werden. Eine Entscheidung der Zivilkammer ist auf den  16. September gesetzt worden. Es bestehen "Probleme mit der Anspruchsgrundlage", so die Vorsitzende Richterin. Michael Herbig sei außerdem nicht als Herausgeber von Spielen bekannt. Auch lasse sich die Auffassung vertreten, dass man sich gegen einen Titel nur bei Verwechslungsgefahr mit einem anderen Titel wehren könne.

 

Quelle: www.heise.de

 

 

 

 

Urheberrecht

 

1. BGH zu den Voraussetzungen, wann die Aufführung eines Musicals als bühnenmäßige Aufführung anzusehen ist.

 

Die Klärung dieser Voraussetzungen ist deshalb von Bedeutung, weil Veranstalter von Ausschnitten von „Originalmusicals“ zwar von der GEMA die Aufführungsrechte an Werken der Tonkunst erwerben können, die Vergabe des Rechts zur bühnenmäßigen Aufführung dramatisch-musikalischer Werke jedoch den Autoren bzw. ihren Verlagen selbst vorbehalten ist.

 

Die Klägerin, die Disney Enterprises Inc., ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an den Musicals "Die Schöne und das Biest", "Der Glöckner von Notre Dame", "Der König der Löwen" und "Aida". Die Beklagte ist eine deutsche Konzertagentur, die im Rahmen von Tourneen bundesweit Aufführungen unter dem Titel "The Musical Starlights of Sir Andrew Lloyd Webber and The Disney Musical Productions" veranstaltet. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte führe bei diesen Veranstaltungen die Disney-Musicals

bühnenmäßig auf, ohne hierzu berechtigt zu sein. Sie hat die Beklagte daher auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz in Anspruch genommen.

 

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Er hat entschieden, dass eine bühnenmäßige Aufführung lediglich erfordert, dass nicht nur der Eindruck von zusammenhanglos aneinander gereihten Handlungselementen und Musikstücken entsteht, sondern ein sinnvoller Handlungsablauf erkennbar wird. Dabei kommt es für eine Aufführung des geschützten Werkes - so der BGH - nicht darauf an, ob einem Betrachter der Handlungsablauf des benutzten Werkes insgesamt oder zumindest großteils vermittelt wird. Vielmehr reicht es aus, wenn das Publikum den gedanklichen Inhalt eines Bestandteils, also etwa einer Szene dieses Werkes, erkennen kann.

 

Diese Voraussetzungen waren nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Streitfall erfüllt. Danach hatte die Beklagte in ihrer Show einige der wichtigsten Schlüsselszenen und die bekanntesten Songs der Disney-Musicals zusammengestellt und unter Verwendung von Kostümen und Bühnenbildern szenisch dargestellt. Dadurch hatte sich für das Publikum ein geschlossenes Bild des Gesamtwerks oder eines abgrenzbaren Bestandteils des Gesamtwerks ergeben.

 

Urteil vom 3. Juli 2008 - I ZR 204/05 - Musical-Starlights

 

Vergleiche dazu auch die nachfolgende Entscheidung des LG Berlins zur bühnenmäßigen Aufführung von Musikstücken.

 

Quelle: Pressemitteilung des BGH 04.07.2008

 

 

2. LG Berlin: Musikstücke im Musical „Lady Salsa“ sind keine bühnenmäßige Aufführung.

 

Mit Urteil vom 17.06.2008 (Az: 16 O 1102/06) hat das Landgericht entschieden, dass  die Klägerin nicht Inhaberin der im streitgegenständlichen Musical aufgeführten Rechte sei, da es sich bei den Werken lediglich um das sog. kleine Recht handelte, welches über die GEMA lizenzierbar sei.

 

Hintergrund der Klage war die behauptete unberechtigte Verwendung von Musikstücken in dem Musical. Der klagende Verlag ist spezialisiert auf die Publikation lateinamerikanischer Musik. Der Beklagte ist Konzertveranstalter, der in den Jahren 2003-2005 das Musical „Lady Salsa“ im deutschsprachigen Raum organisierte. Für diese Veranstaltung ließ sich der Beklagte die Musik für das Musical von der GEMA lizenzieren (Tarif Ü-Büh).

 

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte führe bei diesen Veranstaltungen die Werke

bühnenmäßig auf, ohne hierzu berechtigt zu sein. Sie ist der Ansicht, bei den verwendeten Musiktiteln handele es sich um geschützte Werke, die sie exklusiv verlege und die die Beklagte ohne Erlaubnis bühnenmäßig aufführe und Bestandteil der dramatisch-musikalischen Handlung seien. Die Rechte der Aufführung hätten nicht über die GEMA erlangt werden können, da es sich um die sog. großen Aufführungsrechte handele, die nicht von der GEMA wahrgenommen werden. Die Verbindung von Musikwerken mit einer Spielhandlung stelle eine Bearbeitung im urheberrechtlichen Sinne dar. Die Beklagte habe daher die ausschließlichen Nutzungsrechte der Klägerin verletzt. Sie hat die Beklagte daher auf Schadensersatz in Anspruch genommen.

 

Das Gericht widersprach der Auffassung der Klägerin und wies die Klage ab. Das Gericht ist der Auffassung, bei den benutzen Musikstücken handele es sich um die sog. kleinen Rechte, die über die GEMA lizenziert werden können. Gem. § 1 lit. a des Berechtigungsvertrages werden der GEMA Aufführungsrechte an Werken der Tonkunst mit oder ohne Text, jedoch unter Ausschluss der bühnenmäßigen Aufführung dramatisch- musikalischer Werke übertragen. Eine bühnenmäßige Aufführung liege jedoch nur dann vor, wenn die Werke, die dramatisch-musikalischer Art sind und als solche „in Szene“ gesetzt werden. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn im Ablauf der Wiedergabe des Werkes ein geschlossenes, dramatisch angelegtes Geschehen vermittelt werde (vgl. BGH, GRUR 200, 228, 229, 230 Musical Gala).

 

Das Gericht führte weiter aus, dass die Voraussetzungen für die Ausnahme der Rechtseinräumung durch die GEMA jedoch nicht vorliegen, da es sich um Werke handele, die jedenfalls nicht „in Szene“ gesetzt werden, da im streitgegenständlichen Musical nicht das in ihnen gegebenenfalls angelegte dramatische Geschehen vermittelt werde, sondern sie nur zur musikalischen Untermalung bzw. zum musikalischen Ausdruck von Gefühlen dienen. Diene die wiedergegebene Musik aber nur zur Untermalung des Spielgeschehens, liegt keine bühnenmäßige Darstellung vor. Allein eine Bühnenmäßige Aufführung eines Musikwerkes durch Integration in eine Bühnenaufführung berühre noch nicht das große Recht. Die Rechte seien in Fällen, in denen nicht das Werk selbst in Szene gesetzt wird, der GEMA zur kollektiven Wahrnehmung übertragen worden.

 

Quelle: Urteil des LG Berlins vom 17.06.2008

 

 

3. BGH zur Umgehung des Kopierschutzes von Tonträgern

 
Der Bundesgerichtshofs hat am 17.07.2008 (Az: I ZR 219/05) entschieden, dass auch Privatpersonen, die entgegen § 95 a Abs. 3 UrhG Programme zur Umgehung des Kopierschutzes von Tonträgern zum Kauf anbieten, von den Tonträgerherstellern auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten in Anspruch genommen werden können.

 

Die Beklagten sind Tonträgerhersteller. Sie setzen technische Schutzmaßnahmen ein, um ein Kopieren der von ihnen hergestellten CDs zu verhindern. Der Kläger bot bei eBay ein Programm zum Kauf an, mit dem kopiergeschützte CDs vervielfältigt werden können. Die Beklagten mahnten den Kläger durch einen Rechtsanwalt ab. Zugleich forderten sie ihn zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und zur Zahlung der durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 1.113,50 € auf. Der Kläger gab die geforderte Unterlassungserklärung ab, weigerte sich jedoch, die angefallenen Anwaltskosten zu erstatten. Er hat beantragt festzustellen, dass der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht besteht.

 

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger habe gegen § 95a Abs. 3 UrhG verstoßen. Das - verfassungsrechtlich unbedenkliche - Verbot, für den Verkauf von Programmen zur Umgehung des Kopierschutzes zu werben, gelte - so der Bundesgerichtshof - auch für private und einmalige Verkaufsangebote. Da die Bestimmung dem Schutz der Tonträgerhersteller diene, seien die Beklagten berechtigt, den Kläger auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Dem Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten für die Abmahnung steht, wie der Bundesgerichtshof im Anschluss an sein Urteil vom 8. Mai 2008 (I ZR 83/06 – Abmahnkostenersatz) entschieden hat, nicht entgegen, dass die Beklagten über eigene Rechtsabteilungen verfügen.

 

Der Ersatz der Kosten für die Abmahnung von Urheberrechtsverletzungen ist nunmehr in § 97a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 UrhG in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 7. Juli 2008 (BGBl. I Nr. 28 v. 11.7.2008, S. 1191) ausdrücklich geregelt worden. Die Neuregelung tritt am 1. September 2008 in Kraft und war daher in dem heute entschiedenen Fall noch nicht anwendbar.

 

Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 18.07.2008

 

 

Musikrecht

 

GEMA darf eingereichte Musikfolgen nicht ohne weiteres zurückstellen oder von der Verrechnung ausschließen.

 

Das Landgericht Berlin hat am 30.10.2007 (Az: 16 O 327/06) in einem Fall, gegen die GEMA  entschieden, dass zahlreiche bei der GEMA eingereichte Musikfolgen nicht zurückgestellt oder von der Verrechnung ausgeschlossen werden dürfen.

 

Hintergrund war die Klage eines Musikverlages gegen die GEMA, indem er sich gegen die Zurückstellung und den Ausschluss zahlreicher Musikveranstaltungen von der Verrechnung wehrte und eine ordnungsgemäße Abrechnung forderte. Die GEMA hatte in den Jahren 2004 und 2005 die  angenommene Unrichtigkeit eingereichter Musikfolgen als Grund angeführt, sämtliche Musikfolgen einiger Veranstalter von der Verrechnung zurückzustellen und die angeblich fehlerhafte Musikfolge von der Verrechnung auszuschließen. Die GEMA hatte jedoch in diesen Jahren nur eine geringe Anzahl von Veranstaltungen kontrolliert.

 

Die GEMA gab als Begründung an, dass sich bei den Kontrollen Unstimmigkeiten zwischen gemeldeten Musikfolgen und den tatsächlichen Darbietungen ergeben hätten. Sie erklärte, dass die eingereichten Musikfolgen offensichtlich unrichtig gewesen seien. Die GEMA war der Ansicht, die Musikfolgen zurückstellen zu können, weil sie auffallend häufig die Namen einzelner Bezugsberechtigter enthielten, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund ersichtlich sei. Dies habe eine stichprobenartige Überprüfung und eine spätere durchschnittliche Ermittlung ergeben.

 

Das KG Berlin gab jedoch dem Kläger recht und stellte fest, dass die GEMA nicht berechtigt sei, die Musikfolgebögen der einzelnen kontrollierten Veranstaltungen für das Kalenderjahr 2004 und 2005 aus den Abrechnungen für den klagenden Musikverlag auszuschließen und erst recht nicht berechtigt sei, sämtliche übrigen Musikfolgen zurückzustellen. Ferner sei die GEMA verpflichtet, die Musikfolgen in bestimmter Weise abzurechnen.

 

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Musikfolgen nicht offensichtlich unrichtig seien. Offensichtlich unrichtig sei eine Musikfolge nur dann, wenn ihre Unrichtigkeit leicht zu erkennen sei, sich ihr Vorliegen also unschwer aufdränge (KG, Beschluss vom 07.04.2006- 5U180/04). Davon könne hier jedoch nicht ausgegangen werden. Die GEMA hatte die hier in Rede stehenden Veranstaltungen nicht kontrolliert und wisse nicht, welche Werke tatsächlich dargeboten worden sind. Zwar mag die GEMA Zweifel an der Zuverlässigkeit der entsprechenden Musikleiter aufgrund der eingereichten Musikfolgen und der Unstimmigkeiten zu den wenigen Kontrollierten Veranstaltungen haben, eine offensichtliche Unrichtigkeit könne sich hieraus jedoch nicht ergeben. Auch eine Zurückstellung der nicht kontrollierten Veranstaltungen auf Grund „offensichtlicher Unrichtigkeit“ sei nicht möglich, denn die GEMA hatte die weiteren Veranstaltungen nicht kontrolliert.

 

Die Richter führten weiter aus, dass die GEMA vielmehr verpflichtet gewesen wäre, in eine Einzelfallprüfung einzutreten und aktiv und insbesondere auch zeitnah auf eine Klärung hinzuwirken. Dem sei die GEMA jedoch nicht ausreichend nachgekommen. Wollte die GEMA allein hieran ihre Zweifel an der Richtigkeit der von diesen Personen eingereichten Musikfolgen knüpfen, müsste sie dem berechtigten bzw. dem Veranstalter grundsätzlich aufgeben, den Nachweis für die Richtigkeit anders als durch Einreichung einer Musikfolge zu führen. Das sei aber unterblieben. Die GEMA nahm stattdessen das Ergebnis von Kontrollen zum Anlass, an der Richtigkeit der von den überprüften Musikleitern eingereichten Musikfolgen zu zweifeln. Sie müsse dann unmittelbar nach den Kontrollen den Berechtigten aufgeben, den vermeintlich die Unrichtigkeit der Musikfolgen bestätigenden Kontrollergebnissen entgegenzutreten und die Richtigkeit der gemeldeten Musikfolge darzulegen.

 

Die GEMA hatte aber erst viele Monate nach ihren Kontrollen dem Kläger bzw. den Veranstaltern aufgegeben, durch entsprechende Nachweise, durch unabhängige Zeugen, etwa Zuhörer oder Vertreter der Veranstaltungsorte zu belegen, dass die dort angegebenen Aufführungen tatsächlich  so stattgefunden haben.

 

Darin sei jedoch keine zeitnahe Klärung der sich aus Sicht der GEMA ergebenden Zweifel erfolgt. Der Kläger bzw. die Musikleiter seien umso weniger in der Lage, die Richtigkeit ihrer Musikfolgen zu belegen, je mehr Zeit zwischen dem beanstandeten Konzert und der Aufforderung, die aufgeführten Werke nachweislich zu benennen, verstrichen ist. Da Tonaufzeichnungen regelmäßig nicht zur Verfügung stehen – und wohl auch ungeeignet wären – müsste der Nachweis letztlich durch Zeugen erbracht werden. Diese können – wenn überhaupt – aber nur in unmittelbare zeitlicher Nähe zur Veranstaltung ermittelt werden und aufschlussreiche Angaben zum dargebotenen Programm machen. Welche Frist noch als zeitnah in diesem Sinne angesehen werden kann, mag von den Umständen des Einzelfalles abhängen. Das Verstreichen lassen von mehreren Monaten war hier jedenfalls nicht mehr zeitnah.

 

Auch dürfe ein Programm nicht ausgeschlossen werden, sofern einzelne Bezugsberechtigte auffallend häufig genannt werden, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund vorliege und die Programme auf dem zu beanstandenden Tatbestand beruhen. Ein sachlicher Grund für die von der GEMA behauptete häufige Nennung einzelner Bezugsberechtigter liege hier darin, dass die Musikleiter eigene oder verlagseigene Kompositionen gespielt haben, was als ein anerkennenswertes  Interesse zu bewerten sei (KG vom 19.11.2002, Az: 5U320/01). Entsprechendes gelte auch für verlagseigene Kompositionen, weil auch das Interesse eine Interpreten, die Werke anderer Komponisten desselben Verlages bekannt zu machen, anerkennenswert sei.

 

Zwar könne eine häufige Nennung eines Bezugsberechtigten auf einen Missbrauch hinweisen, der darin läge, dass die Werke eines  Bezugsberechtigten nur genannt, aber  nicht gespielt werden, um diesen bei der Ausschüttung durch die GEMA unrechtmäßig zu begünstigen. Ausschlussgrund für eine Musikfolge könne dann aber allein deren Unrichtigkeit sein. Nicht ausgeschlossen werden könne eine inhaltlich zutreffende Musikfolge hingegen, nur weil sie vor allem Werke eines einzigen Komponisten enthielte. Die GEMA war somit nicht berechtigt gemäß Ziffer IV Nr.4 Abs. 2 A-VPA die Musikfolgen zurückzustellen.

 

Es sei auch nicht so, dass im Falle einer häufigen Nennung bei selbst aufführenden Berechtigten diese die Richtigkeit ihrer Musikfolgen nachweisen müssten, weil die Richtigkeitsvermutung allein wegen dieser Umstände erschüttert sei. Es könne weder davon ausgegangen werden, dass selbst aufführende Berechtigte grundsätzlich unrichtige Musikfolgen einreichen, noch spreche eine Vermutung dafür, dass sie ihre Eigenkomposition nicht häufiger spielen als andere Interpreten. Die GEMA konnte diese Musikfolgebögen daher auch aus diesem Grund nicht zurückstellen.

 

Quelle: Urteil des KG Berlin vom 30.10.2007

e Musikfolgen daher nicht wegen allgemeiner

 

Künstlersozialversicherungsrecht

 

LSG NRW: Künstlersozialabgabe für „DSDS“-Juroren

 

Das LSG NRW hat mit Urteil vom 04. September 2008 (Az: L 16 KR 5/08) entschieden, dass die Honorare an Juroren der RTL-Castingshow "Deutschland sucht den Superstar" (DSDS) künstlersozialabgabepflichtig sind. Mit der Entscheidung betätigten die Richter ein Urteil des Sozialgerichts Köln vom 12. November 2007 (Az: S 23 RK 3/07).

 

Für dieses Honorar der Juroren zog die Künstlersozialkasse den Fernsehsender zur Künstlersozialabgabe heran, da die Jurytätigkeit nach ihrer Ansicht zur Unterhaltungskunst zähle. Der klagende Fernsehsender vertrat dagegen die Auffassung, die Jury-Mitglieder seien keine Künstler, sondern „Experten“.

 

Dem widersprachen die Richter. Die konkrete Tätigkeit der Jury in den Staffeln 2002 und 2003 unterfalle der Unterhaltungskunst, wobei das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) keinen besonderen Qualitätsrahmen vorgebe. Es reiche aus, dass die Jury eine eigenschöpferische Leistung zur Unterhaltung des Fernsehpublikums erbringe.

 

Hintergrund: Die Künstlersozialkasse versichert Künstler und Publizisten im Alter, bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit. Die Leistungen werden hälftig aus den Beiträgen der Versicherten, zu 20% über einen Zuschuss des Bundes und zu 30% aus der Künstlersozialabgabe finanziert. Sie wird bei Unternehmen erhoben, die künstlerische und publizistische Beiträge verwerten. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

 

Quelle: Pressemitteilung des LSG NRW vom 05.09.2008

 

 

Steuerrecht

 

Sprecher für Radio-Werbespots sind nicht künstlerisch tätig.

 

Mit Urteil zur Einkommensteuer 2001 vom 2. April 2008 (Az.:3 K 2240/04) hat das Finanzgericht –FG– Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob die Erstellung von Sprachaufnahmen für den Rundfunk (Werbetexte) als künstlerische Tätigkeit zu betrachten ist und daher bei der Einkommensteuer zu Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit führt oder ob – bei fehlendem künstlerischem Element - (nur) Einkünfte aus Gewerbebetrieb gegeben sind. Bei Einkünften aus Gewerbebetrieb werden die erzielten Gewinne noch zusätzlich der Gewerbesteuer unterworfen, bei Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit nicht.

 

Der Kläger war der Ansicht, seine Tätigkeit als Sprecher sei kein Zufallsprodukt, sondern Ergebnis einer laufenden Schulung und Übung des Sprechens. Das Sprechen sei als Kunst anzusehen, weil durch Betonungen, Senken, Erheben und Veränderung der Stimme, Stimmlage und Sprache aus einem Text erst ein Kunstwerk entstehe. Die Künstlersozialkasse und die Bundesversicherungsanstalt sähen den Sprecher als Künstler. In der Regel hätten die heutigen Funkspots ein so hohes Niveau erreicht, dass der eigentlichen Werbeaussage ein „Kurzhörspiel“ vorausgehe. Hörspielsprecher seien als Künstler anerkannt.

 

Das Finanzamt war demgegenüber der Ansicht, die Erstellung von Texten für die Radiowerbung sei keine künstlerische Tätigkeit und veranlagte den erklärten Gewinn bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Allein in der Stimmbeherrschung sei noch keine künstlerische Tätigkeit zu sehen, vielmehr müssten für die Annahme einer künstlerischen Betätigung noch andere Elemente hinzutreten, wie z.B. ein ernsthafter schauspielerischer Einsatz. Dies sei nicht der Fall bei einem Schauspieler als Sprecher von Werbetexten oder einem Rundfunksprecher, der lediglich Nachrichten lese. Anders hingegen verhalte es sich bei einer Tätigkeit in einer Sprechrolle z.B. in einem Hörspiel, die eine eigene schöpferische Gestaltung erlaube. Dieser Fall sei hier jedoch nicht gegeben.

 

Die dagegen angestrengte Klage hatte keinen Erfolg. Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, das Sprechen von Werbetexten im Rahmen der Hörfunk und Fernsehwerbung könne nur dann im Einzelfall als eigenschöpferische Leistung von künstlerischem Rang angesehen werden, wenn der jeweilige Sprecher eine größere Rolle zu verkörpern habe, die ihrer Art und in ihrem Umfang nach mit einer typischen schauspielerischen oder sonstigen künstlerischen Tätigkeit vergleichbar sei. An einem künstlerischen Gestaltungsspielraum fehle es, wenn sich die Tätigkeit lediglich darauf beschränke, die Rolle eines normalen Produktbenutzers zu sprechen oder zu spielen, sowie lediglich den Gegenstand der Werbung anzupreisen. Bei den zu beurteilenden Leistungen handele es sich um solche, die nicht über Art und Umfang sonstiger im Radio und Fernsehen üblicherweise gesendeter Werbespots hinausgingen. Die von dem Kläger in Form einer CD vorgelegten Arbeitsproben hätten eine durchschnittliche Dauer von 26 Sekunden und würden die von ihrem Inhalt her die für Werbesendungen typische Anpreisungen enthalten. Der Schwerpunkt der Leistung liege darin, dass der jeweilige Werbegegenstand lediglich empfohlen werde. Bei den vorgelegten Arbeitsproben habe der entscheidende Senat keine besondere „eigene Handschrift“ des Klägers und damit keine eigenschöpferische Leistung zu erkennen vermocht.

 

Das Gericht habe sich auch nicht davon überzeugen können, dass mit der Fortentwicklung der technischen Möglichkeiten im Bereich der neuen Medien in Bezug auf Auftragserteilung, Herstellung der Texte, deren Übermittlung an die Auftragsgeber sowie die Verbreitung der gesprochenen Texte etc. zugleich auch Änderungen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltungshöhe einhergingen. Die sozialversicherungsrechtliche und arbeitsrechtliche Einschätzung der Tätigkeiten des Klägers sei für die hier vorzunehmende steuerrechtliche Qualifizierung nicht von Bedeutung, da sie nach anderen – außersteuerlichen – Kriterien erfolge.

 

Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichts Rheinland Pfalz

 

 

Wettbewerbsrecht

 

1. BGH untersagt „Schwarzhandel“ mit Bundesligakarten nur teilweise.

 

Der BGH hat am 12.09.2008 entschieden, dass der HSV den Beklagten den Handel mit den Eintrittskarten nur teilweise untersagen lassen kann.

 

Der BGH hatte zu entscheiden, ob der Hamburger Sportverein (HSV) verhindern kann, dass von ihm nicht autorisierte Händler Eintrittskarten für Heimspiele des HSV anbieten.

 

Laut BGH muss der HSV es nicht hinnehmen, dass die Beklagten von seiner Vertriebsorganisation Karten zum Zwecke des Weiterverkaufs beziehen. Er kann den Beklagten aber nicht den Handel mit Eintrittskarten verbieten, die sie von Privatpersonen erworben haben.

 

Der HSV vertreibt die Eintrittskarten in autorisierten Verkaufsstellen, nach telefonischer Bestellung und über das Internet. Nach Nummer 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für den Kartenverkauf sagt der Erwerber verbindlich zu, die Eintrittskarte(n) ausschließlich für private Zwecke zu nutzen. Die Beklagten bieten gewerblich im Internet Karten für Fußballspiele – auch für Heimspiele des HSV – an, wobei die Preise regelmäßig erheblich über dem offiziellen Verkaufspreis liegen. Sie erwerben die Karten entweder direkt vom HSV, ohne sich als kommerzielle Anbieter zu erkennen zu geben, oder von Privatpersonen. Der HSV hat den Kartenhandel der Beklagten als wettbewerbswidrig beanstandet. Das Landgericht Hamburg hat der Unterlassungsklage des HSV stattgegeben. Das Oberlandesgericht Hamburg hat dieses Urteil bestätigt.

 

Im autorisierten Vertrieb des HSV können die Beklagten die Karten nur kaufen, wenn sie über ihre Wiederverkaufsabsicht täuschen. Beim Erwerb der Karten von der Verkaufsorganisation des HSV gelten für die Beklagten – unter den vorliegenden Umständen – dessen AGB. Der HSV hatte den Beklagten seine AGB im Zuge einer Abmahnung unter ausdrücklichem Hinweis darauf übersandt, dass eine Abgabe von Karten an Wiederverkäufer ausgeschlossen sei. Es steht dem HSV – so der BGH – frei, einen Kartenverkauf an gewerbliche Kartenhändler abzulehnen. Gegen die Wirksamkeit der entsprechenden Klausel in den AGB bestünden keine Bedenken. Bei dem – in der Absicht des Weiterverkaufs erfolgenden – Erwerb der Karten durch die Beklagten oder ihre Mitarbeiter handele es sich um einen unlauteren Schleichbezug, zu dessen Unterlassung die Beklagten wettbewerbsrechtlich verpflichtet seien.

 

Erwerben die Beklagten über Suchanzeigen in Sportzeitschriften Karten von Privatpersonen, täuschen sie indessen nicht über ihre Wiederverkaufsabsicht. Soweit private Verkäufer mit dem Verkauf von Eintrittskarten an die Beklagten gegen die gegenüber dem HSV eingegangene vertragliche Verpflichtung verstoßen, ist das Verhalten der Beklagten – so der BGH – auch nicht unter dem Aspekt des Verleitens zum Vertragsbruch oder der Ausnutzung fremden Vertragsbruchs wettbewerbswidrig. Darin, dass die Beklagten in einer an die Allgemeinheit gerichteten Anzeige ihre Bereitschaft ausdrückten, Eintrittskarten von Privatpersonen zu erwerben, liege noch kein unlauteres Verleiten zum Vertragsbruch. Das Ausnutzen eines fremden Vertragsbruchs sei grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig. Es sei nicht Aufgabe eines Dritten, für die Einhaltung vertraglicher Abreden zu sorgen, die der HSV mit den Käufern von Eintrittskarten schließe. Dies gelte auch, wenn der HSV mit diesen Abreden legitime Interessen der Stadionsicherheit und der Einhaltung eines sozial verträglichen Preisgefüges verfolge.

 

Urteil vom 11. September 2008 – I ZR 74/06 – bundesligakarten.de

 

Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 12.09.2008

 

 

2. BGH entscheidet zur Namensnennung von Prominenten in der Werbung

 

Der u. a. für das Wettbewerbsrecht und für Rechtsstreitigkeiten über die kommerzielle Verwertung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in zwei Fällen darüber zu entscheiden, ob prominenten Personen des öffentlichen Lebens wegen der von ihnen nicht erlaubten Verwendung ihres Namens in Werbeanzeigen für die Zigarettenmarke "Lucky Strike" Zahlungsansprüche zustehen. Die Kläger, Ernst August Prinz von Hannover (I ZR 96/07) sowie der Musikproduzent Dieter Bohlen (I ZR 223/05) sahen in einer von den Beklagten durchgeführten Werbekampagne eine von ihnen nicht gewollte Kommerzialisierung ihrer Person zu Werbezwecken.

 

In der einen Werbeanzeige warben die Beklagten im März 2000 unter Anspielung auf tätliche Auseinandersetzungen, in die der Ehemann der Tochter des damaligen Fürsten von Monaco in den Jahren 1998 und 2000 verwickelt war, mit der Abbildung einer allseits eingedrückten Zigarettenschachtel der Marke "Lucky Strike" und der Textzeile: "War das Ernst? Oder August?"

 

In der anderen Werbeanzeige waren zwei Zigarettenschachteln abgebildet, an denen ein schwarzer Filzstift lehnt. In der darüber befindlichen Textzeile "Schau mal, lieber Dieter, so einfach schreibt man super Bücher" waren einzelne Wörter geschwärzt, ohne dadurch unleserlich zu werden. Das Werbemotiv spielte darauf an, dass das Buch "Hinter den Kulissen" von Dieter Bohlen im Jahre 2000 nach mehreren Gerichtsverfahren mit geschwärzten Textpassagen vertrieben worden war.

 

Die Kläger, die einer Nennung ihrer Namen in den Werbeanzeigen der Beklagten nicht zugestimmt hatten, verlangten Beträge, die ihrer Auffassung nach üblicherweise an vermarktungswillige Prominente als Lizenz gezahlt werden. Die Instanzgerichte haben ihr Begehren für begründet erachtet. Das Berufungsgericht hat Ernst August von Hannover einen Betrag von 60.000 €, Dieter Bohlen einen Betrag von 35.000 € zugesprochen. Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof die Klagen nun abgewiesen.

 

Die Beklagten hätten aktuelle Geschehnisse zum Anlass für ihre satirisch-spöttischen Werbesprüche genommen, ohne über eine bloße Aufmerksamkeitswerbung hinaus die Namen der Kläger zur Anpreisung der beworbenen Zigarettenmarke zu vermarkten. Zwar spielten die Werbemotive nicht auf Ereignisse von historisch-politischer Bedeutung an. Das auch im Bereich der Wirtschaftswerbung bestehende Recht auf freie Meinungsäußerung, auf das sich die Beklagten berufen könnten, umfasse jedoch auch unterhaltende Beiträge, die Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse aufgriffen. In den Streitfällen habe an den Ereignissen, auf die die Werbeanzeigen der Beklagten anspielten, ein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestanden. Die verfassungsrechtlich durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Meinungsäußerungsfreiheit verdränge den einfach-rechtlichen Schutz des vermögensrechtlichen Bestandteils der allgemeinen Persönlichkeitsrechte der Kläger.

 

Die gebotene Güter- und Interessenabwägung falle zu Lasten der Kläger aus. Die Verwendung der Namen erwecke nicht den Eindruck, die Genannten würden die beworbene Zigarettenmarke empfehlen. Die Werbeanzeigen hätten auch keinen die Kläger beleidigenden oder herabsetzenden Inhalt. Die ideellen Interessen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger seien nicht verletzt. Als Folge dieser Abwägung müsse in den Streitfällen das Interesse der Kläger, eine Nennung ihrer Namen in der Werbung zu verhindern, zurücktreten. Deshalb seien ihnen auch keine Ansprüche auf Abschöpfung eines Werbewerts zuzubilligen. Urteile vom 5. Juni 2008 - I ZR 223/05 und I ZR 96/07

 

Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 05.06.2008

 

 

3. Grenzen gewerblicher Nachfrage per Telefax und E-Mail

 

Der BGH hatte in zwei Fällen darüber zu entscheiden, inwieweit es Unternehmen verboten ist, Waren oder Dienstleistungen mittels Telefaxschreiben oder E-Mail nachzufragen.

 

In dem ersten Fall hatte ein Fahrzeughändler per Telefax bei einer Toyota-Vertretung sein Interesse zum sofortigen Ankauf von drei bestimmten Toyota-Modellen - neu oder gebraucht - bekundet. Im zweiten Fall hatte der Anbieter eines Online-Fußballspiels per E-Mail bei einem kleineren Fußballverein angefragt, ob er auf der Website des Vereins ein Werbebanner für sein Produkt gegen Umsatzprovision platzieren dürfe.

 

Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist eine Werbung unter Verwendung von Faxgeräten oder E-Mail als unzumutbare Belästigung verboten, wenn keine Einwilligung des Adressaten vorliegt. Das Gesetz unterscheidet dabei nicht zwischen privaten und gewerblichen Adressaten. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass auch gewerbliche Anfragen nach Waren oder Dienstleistungen "Werbung" im Sinne dieser Vorschrift sind. Für das Schutzbedürfnis des Inhabers eines Telefax- oder E-Mail-Anschlusses sei es unerheblich, ob er unaufgefordert Kaufangebote für Waren oder Dienstleistungen erhält oder ihm Anfragen zugehen, in denen etwa Immobilien oder Antiquitäten nachgefragt werden. Der Bezug von Waren und Dienstleistungen, die ein Unternehmen für seine Geschäftstätigkeit auf dem Markt benötige, diene zudem mittelbar der Förderung seines Absatzes.

 

Damit kam es auf die Frage an, ob die Adressaten in den beiden Fällen sich damit einverstanden erklärt hatten, dass ihnen über das Telefaxgerät oder per E-Mail Angebote zugehen. Der Bundesgerichtshof ist im Fall der Toyota-Vertretung davon ausgegangen, diese habe mit der Veröffentlichung der Nummer des Telefaxanschlusses in allgemein zugänglichen Verzeichnissen ihr Einverständnis erklärt, dass Kunden den Anschluss bestimmungsgemäß für Kaufanfragen nutzten, die sich auf die übliche Verkaufstätigkeit des Unternehmens bezögen. Sofern sich nicht im Einzelfall etwas anderes aus den Umständen ergebe, erstrecke sich dieses Einverständnis auch auf Anfragen gewerblicher Nachfrager. Entsprechendes gelte, wenn ein Unternehmen seine E-Mail-Adresse - etwa auf seiner Homepage -veröffentliche. Die Faxnummer und die E-Mail-Adresse eines Unternehmens seien gerade dazu bestimmt, Anfragen hinsichtlich des Waren- oder Leistungsangebot entgegenzunehmen.

 

In Anwendung dieser Grundsätze hat der Bundesgerichtshof die Anfrage des Fahrzeughändlers an die Toyota-Vertretung nicht als wettbewerbswidrig angesehen, weil insofern von einer konkludenten Einwilligung auszugehen sei. Hingegen hat der Bundesgerichtshof in der Anfrage hinsichtlich des Werbebanners für ein Online-Fußballspiel eine belästigende Werbemaßnahme gesehen, die zu untersagen sei. Weder gehöre das Angebot von Bannerwerbung gegen Entgelt auf der eigenen Homepage zum typischen Vereinszweck eines Fußballvereins, noch sei die von einem Fußballverein auf seiner Homepage zur Kontaktaufnahme angegebene E-Mail-Adresse für derartige Anfragen bestimmt. Urteil vom 17. Juli 2008 - I ZR 75/06 –

 

Quelle: Pressemitteilung des BGH 18.07.2008

 

 

Persönlichkeitsrecht/ Presserecht

 

1. Keine Entschädigung für TV Moderator Günther Jauch wegen Veröffentlichung eines Fotos während seiner Hochzeit

 

Das OLG Hamburg  hat am 09.09.2008 die Berufung des TV- Moderators zu einem Urteil des LG Hamburg aus dem Januar 2008 zurückgewiesen. Das Gericht urteilte, dass dem  bekannten Moderator für die Veröffentlichung eines Fotos während seiner Hochzeit, weder Schmerzensgeld noch fiktive Lizenzgebühren zustehen.

 

Bei dem Rechtsstreit ging es um fiktive Lizenzgebühren und Schmerzensgeld i.H.v. jeweils 130.000 EURO wegen der Veröffentlichung eines Fotos in der Berliner Morgenpost und der Berliner Lokalausgabe der "Welt", das Jauch beim Sektempfang nach seiner Hochzeit im Hof der Potsdamer Friedenskirche zeigt. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt Günther Jauch.

 

Das Gericht stellte fest, dass die Veröffentlichung des Fotos nicht rechtswidrig gewesen sei und den Moderator nicht in seiner Persönlichkeit verletzt habe. Auch, wenn die Fotos gegen seinen Willen aufgenommen worden seien, müsse der Moderator die Veröffentlichung im Hinblick auf seine exponierte Stellung in der Öffentlichkeit hinnehmen. Die Bilder seien aus der „Passantenperspektive“ entstanden.

 

Quelle: Berliner Morgenpost v. 09.09.2008

 

 

2.      2. Veröffentlichungsverbot für Bilder von Kindern von Prominenten

 

Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 24.06.2008, (Az. 7 U 38/08) entschieden, dass das Recht zur Veröffentlichung von Bildern von Kindern von Prominenten grundsätzlich eingeschränkt werden kann. Bilder von Kindern allein bzw. mit deren prominenten Eltern dürfen nicht einwilligungslos veröffentlicht werden (§ 22 UrhG Recht am eigenen Bild).

Ein Gericht kann dann ein generelles Verbot aussprechen, sofern mehrfach solche Bilder veröffentlicht und danach nachträglich Unterlassungserklärungen abgeben werden. In diesem Fall bleibe die Begehungsgefahr bestehen. Ein solches Verbot es in zeitlicher Hinsicht auf die Dauer der Minderjährigkeit beschränkt.

 

Der Schutz eines Minderjährigen hat Vorrang vor Bildnisveröffentlichungen vor dem Informationsinteresse der Allgemeinheit, auch wenn es sich bei dem Minderjährigen um Kinder von prominenten Personen handelt.

 

Bilder von Kindern mit Promienten sind nur zulässig, wenn die Kinder in Begleitung prominenter Eltern abgebildet werden und sie die Eltern bei öffentlichen Auftritten begleiten und die Kinder bei offiziellen Anlässen gemeinsam mit seinen Eltern zeigen.

 

Quelle: Urteil des OLG Hamburg vom 24.06.2008

 

 

3. BGH entscheidet über die Veröffentlichung eines Fotos von Sabine Christiansen beim Einkaufen mit ihrer Putzfrau

 

Die Beklagte veröffentlichte in der von ihr verlegten Zeitschrift "Bild der Frau" ein Foto, welches die Klägerin mit ihrer Putzfrau beim Einkaufen in Puerto Andratx auf Mallorca zeigt. Foto und dazugehöriger Text befanden sich auf einer bebilderten Seite mit der Überschrift "Was jetzt los ist auf Mallorca". Das Bild ist mit dem Begleittext versehen: "ARD-Talkerin … beim Shopping mit ihrer Putzfrau im Fischerdorf Puerto Andratx. Ihre Finca liegt romantisch zwischen Mandelbäumen am Rande von Andratx."

 

Das Kammergericht hat dem auf Unterlassung der Veröffentlichung dieses Bildes gerichteten Antrag der Klägerin stattgegeben.

 

Der u. a. für Presserecht (hier: Recht am eigenen Bild) zuständige VI. Zivilsenat hat das Urteil im Ergebnis bestätigt. Das beanstandete Bild zeigt - worauf der Begleittext selbst hinweist - die Klägerin in einer (völlig) belanglosen Situation. Der Nachrichtenwert der Berichterstattung hat keinerlei Orientierungsfunktion im Hinblick auf eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte. Eine solche Berichterstattung, die nur der Befriedigung des Unterhaltungsinteresses bestimmter Leser dient, rechtfertigt es bei der gebotenen Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Pressefreiheit nicht, in das Recht der Klägerin am eigenen Bild einzugreifen. (Urteil vom 1. Juli 2008- VI ZR 243/06) 

 

Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 02.07.2008

 

 

4. BGH entscheidet erneut über die Veröffentlichung eines Bildes von Caroline Prinzessin von Hannover

 

Die Klägerin, Caroline Prinzessin von Hannover, hat sich gegen die Veröffentlichung eines Fotos in der von dem Beklagten verlegten Zeitschrift gewandt. Diese hatte einen Artikel über die Vermietung einer Ferienvilla des Ehemannes der Klägerin auf einer Insel vor Kenia veröffentlicht, der u. a. mit einer Aufnahme dieser beiden Personen bebildert war. Die Fotografie ist während eines Urlaubsaufenthalts der Abgebildeten entstanden und zeigt die Personen auf belebter Straße. Die Klägerin begehrt Unterlassung der erneuten Veröffentlichung der beanstandeten Aufnahme.

 

Das Landgericht hat der Klage im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 24. Juni 2004 stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Schutz der Privatsphäre der Abgebildeten hinter das mit der Pressefreiheit verwirklichte Informationsinteresse der Allgemeinheit zurücktrete, wenn die veröffentlichte Aufnahme die abgebildete Person in der Öffentlichkeit zeige.

 

Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision der Klägerin mit Urteil vom 6. März 2007 das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Urteil aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen. Es hat eine nähere Würdigung des Berichts, dem die Aufnahme beigefügt war, im Hinblick auf dessen Informationsgehalt vermisst. Der Bericht über die Vermietung der Villa an Dritte sei mit wertenden Anmerkungen versehen, die Anlass für sozialkritische Überlegungen der Leser sein könnten. Das könne Anlass für eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte. geben und es grundsätzlich rechtfertigen, die Vermieter des in dem Beitrag behandelten Anwesens im Bild darzustellen.

 

Der u. a. für Fragen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat hat nunmehr die Klage abgewiesen. Als Ergebnis der gebotenen erneuten Abwägung zwischen den Rechten der Klägerin und der Pressefreiheit der Beklagten entsprechend den vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss aufgestellten Grundsätzen müsse das Persönlichkeitsrecht der Klägerin zurückstehen. Das mit der Pressefreiheit geschützte Informationsinteresse der Öffentlichkeit erscheine gewichtiger. Der von der Klägerin inhaltlich nicht beanstandete Artikel befasse sich - wie das Bundesverfassungsgericht dargelegt habe - damit, dass auch "die Reichen und Schönen" ein gewandeltes Konsumverhalten zeigten und nicht genutzte Immobilien vermieteten, hier für 1.000 US-Dollar täglich. Das könne zu einer Debatte von öffentlichem Interesse führen. Dies gestatte die Beifügung des Fotos der Klägerin auch ohne deren Einwilligung. Urteil vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08.

 

Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 02.07.2008

 

 

5. BGH weist Klage im Fall Heide Simonis vollständig ab

 

Die Klägerin schied am 27. April 2005 aus dem Amt der Ministerpräsidentin von Schleswig-Holstein aus. Sie beanstandet, an diesem Tag und am Folgetag von Reportern der Beklagten verfolgt und fotografiert worden zu sein. Ferner beanstandet sie die Veröffentlichung einiger Fotos in der von der Beklagten herausgegebenen "Bild"-Zeitung, mit denen der Artikel vom 28. April 2005 "Danach ging Heide erst mal shoppen" illustriert war; die beanstandeten Fotos zeigen die Klägerin bei privaten Einkäufen.

 

Das Landgericht Berlin hat die Beklagte zur Unterlassung der Bildveröffentlichung verurteilt. Es hat sie ferner verurteilt, darüber Auskunft zu erteilen, welche Bildnisse der Klägerin sie in Besitz hat, die sie aufgrund der Beobachtung der Klägerin am 27. und 28. April 2005 von drei Fotografen erhalten hat. Schließlich hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, die Klägerin von Anwaltskosten für die Rechtsverfolgung freizustellen.

 

Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht die Unterlassungsklage abgewiesen; der Auskunfts- und Freistellungsklage hat es nur teilweise bezogen auf die am 28. April 2005 gefertigten Fotos stattgegeben. Dagegen haben beide Parteien Revision eingelegt.

 

Der u. a. für Fragen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat hat die Klage nunmehr vollständig abgewiesen.

 

Der Klägerin steht kein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der am 27. April 2005 gefertigten Fotos zu. Bei den Fotos handelt es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte, die ohne Einwilligung der Klägerin veröffentlicht werden durften. Für Personen des politischen Lebens ist ein gesteigertes Informationsinteresse des Publikums anzuerkennen. Die Fotos, welche die Klägerin in unverfänglichen Situationen in einem frequentierten Einkaufszentrum zeigen, wurden an dem Tag gefertigt, als die Klägerin nach rund zwölfjähriger Amtszeit unter spektakulären Umständen als Ministerpräsidentin abgelöst wurde. Im Hinblick darauf ist ein erhebliches Interesse der Öffentlichkeit an dem Verhalten der Klägerin unmittelbar nach ihrem Amtsverlust anzuerkennen. Die Information darüber, wie sich die bisherige Regierungschefin in dieser Situation präsentierte, hatte einen Bezug zur politischen Debatte. Ein Politiker kann sich in einer Situation, wie sie damals gegeben war, nicht ohne Weiteres der Berichterstattung unter Berufung auf seine Privatheit nach dem Amtsverlust entziehen.

 

Der BGH hat auch einen Auskunftsanspruch verneint, soweit es um Fotos vom 28. April 2005 geht. An diesem Tag bestand das Informationsinteresse der Öffentlichkeit noch fort, sodass dem Persönlichkeitsschutz der Klägerin kein Vorrang vor dem Berichterstattungsinteresse der Beklagten zukam. Ein Vernichtungs- oder Herausgabeanspruch – der grundsätzlich einen schweren Eingriff in das Recht der Presse zur Vorhaltung eines Pressearchivs darstellt – wäre unter diesen Voraussetzungen nur in Betracht gekommen, wenn eine Veröffentlichung der Bilder unter keinen Umständen zulässig wäre, wie etwa bei Fotos aus dem Bereich der Intimsphäre oder bei rechtswidriger Fertigung oder Erlangung der Fotos. Das war vorliegend nicht der Fall, sodass auch kein vorbereitender Auskunftsanspruch bestand, ebenso wenig wie ein Anspruch der Klägerin auf Freistellung von Anwaltskosten.

 

Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 24.06.2008

 

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Die Rechtsanwälte unterfallen den folgenden berufsrechtlichen Regelungen:

 

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- Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)

- Fachanwaltsordnung (FAO)

- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

- Berufsregelungen der Rechtsanwälte der Europäischen Union

 

Die Regelungen können bei der Bundesrechtsanwaltskammer unter http://www.brak.de/seiten/06.php#tdg eingesehen werden.

 

 

Übersicht:

Die aktuellen Nachrichten:

·          Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums seit dem 1. September 2008 in Kraft

 

·          Bundestag bereitet Weg für effektiven Rechtsschutz in Europa

 

·          Michael „BullyHerbig klagt gegen gleichnamiges PC-Spiel „Bully

 

  Die letzten Urteile:

 

Urheberrecht

1.  BGH zu den Voraussetzungen, wann die Aufführung eines Musicals als bühnenmäßige Aufführung anzusehen ist.

 

2. LG Berlin: Musikstücke im Musical „Lady Salsa“ sind keine bühnenmäßige Aufführung.

 

3. BGH zur Umgehung des Kopierschutzes von Tonträgern

 

Musikrecht

GEMA darf eingereichte Musikfolgen nicht ohne weiteres zurückgestellten oder von der Verrechnung ausschließen.

 

Künstlersozialversicherungsrecht

LSG NRW: Künstlersozialabgabe für „DSDS“ -Juroren

 

Steuerrecht

Sprecher für Radio-Werbespots sind nicht künstlerisch tätig.

 

Wettbewerbsrecht

1. BGH untersagt „Schwarzhandel“ mit Bundesligakarten nur teilweise.

 

2. BGH entscheidet zur Namensnennung von Prominenten in der Werbung

 

3. Grenzen gewerblicher Nachfrage per Telefax und E-Mail

 

Presserecht/Persönlichkeitsrecht

1. Keine Entschädigung für TV- Moderator Günther Jauch wegen Veröffentlichung eines Fotos während seiner Hochzeit

 

2. Veröffentlichungsverbot für Bilder von Kindern von Prominenten

 

3. BGH entscheidet über die Veröffentlichung eines Fotos von Sabine Christiansen beim Einkaufen mit ihrer Putzfrau

 

4. BGH entscheidet erneut über die Veröffentlichung eines Bildes von Caroline Prinzessin von Hannover

 

5. BGH weist Klage im Fall Heide Simonis vollständig ab

 

 

 

 

 

 

 

 

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