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Gesetz
zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums seit
dem 1. September 2008 in Kraft
Das Durchsetzungsgesetz ist am
1. September 2008 in Kraft getreten (gem. Art. 10 des Gesetzes). Das Gesetz
ist am 11. Juli 2008 im Bundesgesetzblatt verkündet worden.
Die Vorgaben der
EU-Durchsetzungsrichtlinie 2004/48/EG werden somit mit über 2 jähriger
Verspätung in nationales Recht umgesetzt.
Neu eingeführt ist ein
Drittauskunftsanspruch zugunsten von Rechteinhabern bei Rechtsverletzungen,
dessen Anwendungsbereich vor allem bei Internet-Service-Providers liegen
wird, die unter bestimmten Voraussetzungen Informationen über die Identität
der eigentlichen Rechtsverletzer, z. B. in Tauschbörsen herausgeben müssen.
Des Weiteren findet eine Deckelung der Abmahnkosten bei einfach gelagerten
Fällen außerhalb des geschäftlichen Verkehrs statt. Die Anwaltsgebühren für
eine Abmahnung sollen dabei nicht mehr als 100,- EURO betragen. Diese
Regelung soll missbräuchlichen Gebührenforderungen entgegenzuwirken.
(Eine solche Deckelung ist zwar durchaus zu begrüßen, jedoch
ebenfalls als problematisch zu bewerten, da de facto eine Benachteiligung
des Urhebers erfolgt, sobald er seine Rechte gegenüber dem Verletzer geltend macht, da er weitergehende Kosten
seines Anwalts selbst zu tragen hat. Anm. des Verf.)
Ferner wird klargestellt, dass nach Wahl des Verletzten neben dem konkret
entstandenen Schaden auch der Gewinn des Verletzers
oder eine angemessene fiktive Lizenzgebühr als Grundlage für die Berechnung
des Schadenersatzes dienen können.
Siehe zum
Durchsetzungsgesetz auch den Newsletter vom
16.April 2008
Quelle: www.urheberecht.org
Bundestag bereitet Weg für
effektiven Rechtsschutz in Europa
Bundestag
hat am 20.06.2008 das Gesetz zur Verbesserung der grenzüberschreitenden
Forderungsdurchsetzung und Zustellung verabschiedet.
Der Deutsche Bundestag hat ein Gesetz zu besseren
Durchsetzung von Forderungen innerhalb der Europäischen Union
verabschiedet. Mit dem „Gesetz zur Verbesserung der
grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung“ werden
die deutschen Ausführungsbestimmungen für zwei EG-Verordnungen geschaffen
– der Verordnung zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens und
der Verordnung zur Einführung eines europäischen Verfahrens für
geringfügige Forderungen.
„Es reicht nicht, nur den Warenverkehr im europäischen
Binnenmarkt zu vereinfachen. Wir müssen dafür sorgen, dass Bürger und
Unternehmen auch tatsächlich zu ihrem Recht kommen, wenn sie in Europa
unternehmerisch oder als Privatperson aktiv sind. Für den
grenzüberschreitenden Rechtsverkehr werden für bestimmte Ansprüche
europaweit einheitliche gerichtliche Verfahren geschaffen, die diese Hürden
abbauen. Die neuen Verfahren werden als Alternative zu den nationalen
Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt“, erklärte
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Zu den Regelungen im Einzelnen:
1. Europäisches Mahnverfahren
Das Europäische Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr.
1896/2006 bietet einem Gläubiger die Möglichkeit, innerhalb Europas schnell
und kostengünstig einen Titel zu bekommen, wenn der Schuldner die Forderung
voraussichtlich nicht bestreiten wird. Anwendbar ist die Verordnung bei
Geldforderungen. Es muss außerdem ein grenzüberschreitender Fall vorliegen,
d. h. die Parteien müssen grundsätzlich in verschiedenen Mitgliedstaaten
ansässig sein.
2. Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen
Die Verordnung (EG) Nr. 861/2007 schafft ein einheitliches
europäisches Zivilverfahren, das vor den Gerichten der Mitgliedstaten der
EU – mit Ausnahme Dänemarks – Anwendung findet. Forderungen bis
2.000 Euro können damit leichter durchgesetzt werden. Die Verordnung gilt
– wie das Europäische Mahnverfahren – nur für
grenzüberschreitende Fälle.
3. Regelungen des beschlossenen Gesetzes
Das Gesetz enthält die erforderlichen nationalen Durchführungsvorschriften
für die genannten EG-Verordnungen. Diese Verordnungen gelten zwar
unmittelbar. An einigen Stellen verweisen sie aber ausdrücklich auf das
nationale Recht oder geben dem nationalen Gesetzgeber Spielraum.
Neben den Ausführungsvorschriften für das Europäische
Mahnverfahren und das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen
enthält das neue Gesetz einige zivilprozessuale Bestimmungen zur
Vereinfachung und Beschleunigung von Zustellungen in EU-Mitgliedstaaten und
Nicht-Mitgliedstaaten. Außerdem wird die bundesweite Tätigkeit von
Dolmetschern und Übersetzern erleichtert: Sind sie in einem Bundesland
allgemein vereidigt bzw. ermächtigt worden, können sie sich künftig vor
allen Gerichten des Bundes und der Länder hierauf berufen.
Die Ausführungsbestimmungen werden zeitgleich mit den
jeweiligen EU-Verordnungen in Kraft treten. Das Europäische Mahnverfahren
gilt ab dem 12. Dezember 2008, das europäische Verfahren für geringfügige
Forderungen ab dem 1. Januar 2009.
Quelle: Pressemitteilung des BMJ
vom 20.06.2008
Michael
„Bully“ Herbig
klagt gegen gleichnamiges PC- Spiel „Bully“
Der Schauspieler und Regisseur Michael "Bully" Herbig
("Traumschiff Surprise, Der Schuh des Manitu
und Die Bully Parade") will das
Computerspiel "Bully: Die Ehrenrunde"
verbieten lassen.
Mit einem "Gewaltspiel" wolle
der 40-Jährige nicht in Verbindung gebracht werden, ließ der
Entertainer durch seine Anwältin vor
dem Landgericht München vortragen. Es bestehe eine Verwechslungsgefahr, insbesondere
weil die Beklagte
Herstellerfirma - mit Lizenz - auch das Spiel "Traumschiff Surprise" nach dem Film von Herbig
vertreibe.
Die Vertreter des Unternehmens machen
geltend, das Spiel werde weltweit unter dem Namen vertrieben, der im
Amerikanischen für "Rabauke" stehe. Die Anwälte der Firma,
bestritten außerdem "die allgemeine Bekanntheit" des Spitznamens
von Michael
Herbig. Der Titel des Spiels erkläre
sich aus dessen Inhalt, von dem einer der Richter berichtete, die
schlimmste Brutalität sei ein Kopf in der Kloschüssel.
Eine gütliche Einigung zwischen den
Parteien konnte nicht erreicht werden. Eine Entscheidung der Zivilkammer
ist auf den 16. September gesetzt
worden. Es bestehen "Probleme mit der Anspruchsgrundlage", so die
Vorsitzende Richterin. Michael Herbig sei
außerdem nicht als Herausgeber von Spielen bekannt. Auch lasse sich die
Auffassung vertreten, dass man sich gegen einen Titel nur bei
Verwechslungsgefahr mit einem anderen Titel wehren könne.
Quelle: www.heise.de

Urheberrecht
1.
BGH zu den Voraussetzungen, wann die Aufführung eines Musicals als
bühnenmäßige Aufführung anzusehen ist.
Die Klärung dieser Voraussetzungen ist
deshalb von Bedeutung, weil Veranstalter von Ausschnitten von
„Originalmusicals“ zwar von der GEMA die Aufführungsrechte an
Werken der Tonkunst erwerben können, die Vergabe des Rechts zur
bühnenmäßigen Aufführung dramatisch-musikalischer Werke jedoch den Autoren
bzw. ihren Verlagen selbst vorbehalten ist.
Die Klägerin, die Disney Enterprises Inc., ist Inhaberin der ausschließlichen
Nutzungsrechte an den Musicals "Die Schöne und das Biest",
"Der Glöckner von Notre Dame",
"Der König der Löwen" und "Aida". Die Beklagte ist eine
deutsche Konzertagentur, die im Rahmen von Tourneen bundesweit Aufführungen
unter dem Titel "The Musical Starlights of Sir Andrew Lloyd Webber and The Disney Musical Productions"
veranstaltet. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte führe bei
diesen Veranstaltungen die Disney-Musicals
bühnenmäßig auf, ohne hierzu berechtigt
zu sein. Sie hat die Beklagte daher auf Unterlassung, Auskunftserteilung
und Schadensersatz in Anspruch genommen.
Die Vorinstanzen haben der Klage
stattgegeben. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten
zurückgewiesen. Er hat entschieden, dass eine bühnenmäßige Aufführung
lediglich erfordert, dass nicht nur der Eindruck von zusammenhanglos
aneinander gereihten Handlungselementen und Musikstücken entsteht, sondern
ein sinnvoller Handlungsablauf erkennbar wird. Dabei kommt es für eine
Aufführung des geschützten Werkes - so der BGH - nicht darauf an, ob einem
Betrachter der Handlungsablauf des benutzten Werkes insgesamt oder
zumindest großteils vermittelt wird. Vielmehr reicht es aus, wenn das
Publikum den gedanklichen Inhalt eines Bestandteils, also etwa einer Szene
dieses Werkes, erkennen kann.
Diese Voraussetzungen waren nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts im Streitfall erfüllt. Danach hatte
die Beklagte in ihrer Show einige der wichtigsten Schlüsselszenen und die bekanntesten
Songs der Disney-Musicals zusammengestellt und unter Verwendung von
Kostümen und Bühnenbildern szenisch dargestellt. Dadurch hatte sich für das
Publikum ein geschlossenes Bild des Gesamtwerks oder eines abgrenzbaren
Bestandteils des Gesamtwerks ergeben.
Urteil vom 3. Juli 2008 -
I ZR 204/05 - Musical-Starlights
–
Vergleiche
dazu auch die nachfolgende Entscheidung des LG Berlins zur bühnenmäßigen
Aufführung von Musikstücken.
Quelle: Pressemitteilung des BGH
04.07.2008
2.
LG Berlin: Musikstücke im Musical „Lady Salsa“
sind keine bühnenmäßige Aufführung.
Mit
Urteil vom 17.06.2008 (Az: 16 O 1102/06) hat das
Landgericht entschieden, dass die
Klägerin nicht Inhaberin der im streitgegenständlichen Musical aufgeführten
Rechte sei, da es sich bei den Werken lediglich um das sog. kleine Recht
handelte, welches über die GEMA lizenzierbar sei.
Hintergrund
der Klage war die behauptete unberechtigte Verwendung von Musikstücken in
dem Musical. Der klagende Verlag ist spezialisiert auf die Publikation
lateinamerikanischer Musik. Der Beklagte ist Konzertveranstalter, der in
den Jahren 2003-2005 das Musical „Lady Salsa“
im deutschsprachigen Raum organisierte. Für diese Veranstaltung ließ sich
der Beklagte die Musik für das Musical von der GEMA lizenzieren (Tarif Ü-Büh).
Die Klägerin ist der Auffassung, die
Beklagte führe bei diesen Veranstaltungen die Werke
bühnenmäßig auf, ohne hierzu berechtigt zu
sein. Sie ist der Ansicht, bei den verwendeten
Musiktiteln handele es sich um geschützte Werke, die sie exklusiv verlege
und die die Beklagte ohne Erlaubnis bühnenmäßig aufführe und Bestandteil
der dramatisch-musikalischen Handlung seien. Die Rechte der Aufführung
hätten nicht über die GEMA erlangt werden können, da es sich um die sog.
großen Aufführungsrechte handele, die nicht von der GEMA wahrgenommen
werden. Die Verbindung von Musikwerken mit einer Spielhandlung stelle eine
Bearbeitung im urheberrechtlichen Sinne dar. Die Beklagte habe daher die
ausschließlichen Nutzungsrechte der Klägerin verletzt. Sie hat die Beklagte daher auf
Schadensersatz in Anspruch genommen.
Das
Gericht widersprach der Auffassung der Klägerin und wies die Klage ab. Das
Gericht ist der Auffassung, bei den benutzen Musikstücken handele es sich
um die sog. kleinen Rechte, die über die GEMA lizenziert werden können.
Gem. § 1 lit. a des Berechtigungsvertrages werden der GEMA
Aufführungsrechte an Werken der Tonkunst mit oder ohne Text, jedoch unter
Ausschluss der bühnenmäßigen Aufführung dramatisch- musikalischer Werke übertragen.
Eine bühnenmäßige Aufführung liege jedoch nur dann vor, wenn die Werke, die
dramatisch-musikalischer Art sind und als solche „in Szene“
gesetzt werden. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn im Ablauf der
Wiedergabe des Werkes ein geschlossenes, dramatisch angelegtes Geschehen
vermittelt werde (vgl. BGH, GRUR 200, 228, 229, 230 Musical Gala).
Das
Gericht führte weiter aus, dass die Voraussetzungen für die Ausnahme der
Rechtseinräumung durch die GEMA jedoch nicht vorliegen, da es sich um Werke
handele, die jedenfalls nicht „in Szene“ gesetzt werden, da im
streitgegenständlichen Musical nicht das in ihnen gegebenenfalls angelegte
dramatische Geschehen vermittelt werde, sondern sie nur zur musikalischen
Untermalung bzw. zum musikalischen Ausdruck von Gefühlen dienen. Diene die
wiedergegebene Musik aber nur zur Untermalung des Spielgeschehens, liegt
keine bühnenmäßige Darstellung vor. Allein eine Bühnenmäßige Aufführung
eines Musikwerkes durch Integration in eine Bühnenaufführung berühre noch
nicht das große Recht. Die Rechte seien in Fällen, in denen nicht das Werk
selbst in Szene gesetzt wird, der GEMA zur kollektiven Wahrnehmung
übertragen worden.
Quelle: Urteil des LG Berlins vom 17.06.2008
3. BGH zur Umgehung des Kopierschutzes von
Tonträgern
Der Bundesgerichtshofs
hat am 17.07.2008 (Az: I ZR 219/05) entschieden,
dass auch Privatpersonen, die entgegen § 95 a Abs. 3 UrhG
Programme zur Umgehung des Kopierschutzes von Tonträgern zum Kauf anbieten,
von den Tonträgerherstellern auf Unterlassung und Erstattung der
Abmahnkosten in Anspruch genommen werden können.
Die Beklagten sind Tonträgerhersteller.
Sie setzen technische Schutzmaßnahmen ein, um ein Kopieren der von ihnen
hergestellten CDs zu verhindern. Der Kläger bot bei eBay
ein Programm zum Kauf an, mit dem kopiergeschützte CDs vervielfältigt
werden können. Die Beklagten mahnten den Kläger durch einen Rechtsanwalt
ab. Zugleich forderten sie ihn zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und
zur Zahlung der durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten in Höhe von
1.113,50 € auf. Der Kläger gab die geforderte Unterlassungserklärung
ab, weigerte sich jedoch, die angefallenen Anwaltskosten zu erstatten. Er
hat beantragt festzustellen, dass der geltend gemachte Zahlungsanspruch
nicht besteht.
Das Amtsgericht hat der Klage
stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Der
Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger
habe gegen § 95a Abs. 3 UrhG verstoßen. Das -
verfassungsrechtlich unbedenkliche - Verbot, für den Verkauf von Programmen
zur Umgehung des Kopierschutzes zu werben, gelte - so der Bundesgerichtshof
- auch für private und einmalige Verkaufsangebote. Da die Bestimmung dem
Schutz der Tonträgerhersteller diene, seien die Beklagten berechtigt, den
Kläger auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Dem Anspruch auf Erstattung
der Anwaltskosten für die Abmahnung steht, wie der Bundesgerichtshof im
Anschluss an sein Urteil vom 8. Mai 2008 (I ZR 83/06 –
Abmahnkostenersatz) entschieden hat, nicht entgegen, dass die Beklagten
über eigene Rechtsabteilungen verfügen.
Der Ersatz der Kosten für die Abmahnung
von Urheberrechtsverletzungen ist nunmehr in § 97a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 UrhG in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der
Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 7. Juli 2008 (BGBl. I
Nr. 28 v. 11.7.2008, S. 1191) ausdrücklich geregelt worden. Die Neuregelung
tritt am 1. September 2008 in Kraft und war daher in dem heute
entschiedenen Fall noch nicht anwendbar.
Quelle: Pressemitteilung des BGH vom
18.07.2008
Musikrecht
GEMA darf eingereichte Musikfolgen nicht ohne
weiteres zurückstellen oder von der Verrechnung ausschließen.
Das Landgericht Berlin hat am 30.10.2007 (Az: 16 O 327/06) in einem Fall, gegen die GEMA entschieden, dass zahlreiche bei der GEMA
eingereichte Musikfolgen nicht zurückgestellt oder von der Verrechnung
ausgeschlossen werden dürfen.
Hintergrund war die Klage eines Musikverlages gegen die
GEMA, indem er sich gegen die Zurückstellung und den Ausschluss zahlreicher
Musikveranstaltungen von der Verrechnung wehrte und eine ordnungsgemäße
Abrechnung forderte. Die GEMA hatte in den Jahren 2004 und 2005 die angenommene Unrichtigkeit eingereichter
Musikfolgen als Grund angeführt, sämtliche Musikfolgen einiger Veranstalter
von der Verrechnung zurückzustellen und die angeblich fehlerhafte
Musikfolge von der Verrechnung auszuschließen. Die GEMA hatte jedoch in
diesen Jahren nur eine geringe Anzahl von Veranstaltungen kontrolliert.
Die GEMA gab als Begründung an, dass sich bei den Kontrollen
Unstimmigkeiten zwischen gemeldeten Musikfolgen und den tatsächlichen
Darbietungen ergeben hätten. Sie erklärte, dass die eingereichten
Musikfolgen offensichtlich unrichtig gewesen seien. Die GEMA war der
Ansicht, die Musikfolgen zurückstellen zu können, weil sie auffallend
häufig die Namen einzelner Bezugsberechtigter enthielten, ohne dass hierfür
ein sachlicher Grund ersichtlich sei. Dies habe eine stichprobenartige
Überprüfung und eine spätere durchschnittliche Ermittlung ergeben.
Das KG Berlin gab jedoch dem Kläger recht und stellte fest,
dass die GEMA nicht berechtigt sei, die Musikfolgebögen der einzelnen
kontrollierten Veranstaltungen für das Kalenderjahr 2004 und 2005 aus den
Abrechnungen für den klagenden Musikverlag auszuschließen und erst recht
nicht berechtigt sei, sämtliche übrigen Musikfolgen zurückzustellen. Ferner
sei die GEMA verpflichtet, die Musikfolgen in bestimmter Weise abzurechnen.
Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Musikfolgen
nicht offensichtlich unrichtig seien. Offensichtlich unrichtig sei eine
Musikfolge nur dann, wenn ihre Unrichtigkeit leicht zu erkennen sei, sich
ihr Vorliegen also unschwer aufdränge (KG, Beschluss vom 07.04.2006-
5U180/04). Davon könne hier jedoch nicht ausgegangen werden. Die GEMA hatte
die hier in Rede stehenden Veranstaltungen nicht kontrolliert und wisse
nicht, welche Werke tatsächlich dargeboten worden sind. Zwar mag die GEMA
Zweifel an der Zuverlässigkeit der entsprechenden Musikleiter aufgrund der
eingereichten Musikfolgen und der Unstimmigkeiten zu den wenigen
Kontrollierten Veranstaltungen haben, eine offensichtliche Unrichtigkeit
könne sich hieraus jedoch nicht ergeben. Auch eine Zurückstellung der nicht
kontrollierten Veranstaltungen auf Grund „offensichtlicher
Unrichtigkeit“ sei nicht möglich, denn die GEMA hatte die weiteren
Veranstaltungen nicht kontrolliert.
Die Richter führten weiter aus, dass die GEMA vielmehr
verpflichtet gewesen wäre, in eine Einzelfallprüfung einzutreten und aktiv
und insbesondere auch zeitnah auf eine Klärung hinzuwirken. Dem sei die
GEMA jedoch nicht ausreichend nachgekommen. Wollte die GEMA allein hieran
ihre Zweifel an der Richtigkeit der von diesen Personen eingereichten
Musikfolgen knüpfen, müsste sie dem berechtigten bzw. dem Veranstalter
grundsätzlich aufgeben, den Nachweis für die Richtigkeit anders als durch
Einreichung einer Musikfolge zu führen. Das sei aber unterblieben. Die GEMA
nahm stattdessen das Ergebnis von Kontrollen zum Anlass, an der Richtigkeit
der von den überprüften Musikleitern eingereichten Musikfolgen zu zweifeln.
Sie müsse dann unmittelbar nach den Kontrollen den Berechtigten aufgeben,
den vermeintlich die Unrichtigkeit der Musikfolgen bestätigenden
Kontrollergebnissen entgegenzutreten und die Richtigkeit der gemeldeten
Musikfolge darzulegen.
Die GEMA hatte aber erst viele Monate nach ihren Kontrollen
dem Kläger bzw. den Veranstaltern aufgegeben, durch entsprechende
Nachweise, durch unabhängige Zeugen, etwa Zuhörer oder Vertreter der
Veranstaltungsorte zu belegen, dass die dort angegebenen Aufführungen
tatsächlich so stattgefunden haben.
Darin sei jedoch keine zeitnahe Klärung der sich aus Sicht
der GEMA ergebenden Zweifel erfolgt. Der Kläger bzw. die Musikleiter seien umso
weniger in der Lage, die Richtigkeit ihrer Musikfolgen zu belegen, je mehr
Zeit zwischen dem beanstandeten Konzert und der Aufforderung, die
aufgeführten Werke nachweislich zu benennen, verstrichen ist. Da
Tonaufzeichnungen regelmäßig nicht zur Verfügung stehen – und wohl
auch ungeeignet wären – müsste der Nachweis letztlich durch Zeugen
erbracht werden. Diese können – wenn überhaupt – aber nur in
unmittelbare zeitlicher Nähe zur Veranstaltung ermittelt werden und
aufschlussreiche Angaben zum dargebotenen Programm machen. Welche Frist
noch als zeitnah in diesem Sinne angesehen werden kann, mag von den
Umständen des Einzelfalles abhängen. Das Verstreichen lassen von mehreren
Monaten war hier jedenfalls nicht mehr zeitnah.
Auch dürfe ein Programm nicht ausgeschlossen werden, sofern
einzelne Bezugsberechtigte auffallend häufig genannt werden, ohne dass
hierfür ein sachlicher Grund vorliege und die Programme auf dem zu
beanstandenden Tatbestand beruhen. Ein sachlicher Grund für die von der
GEMA behauptete häufige Nennung einzelner Bezugsberechtigter liege hier
darin, dass die Musikleiter eigene oder verlagseigene Kompositionen
gespielt haben, was als ein anerkennenswertes Interesse zu bewerten sei (KG vom
19.11.2002, Az: 5U320/01). Entsprechendes gelte
auch für verlagseigene Kompositionen, weil auch das Interesse eine
Interpreten, die Werke anderer Komponisten desselben Verlages bekannt zu
machen, anerkennenswert sei.
Zwar könne eine häufige Nennung eines Bezugsberechtigten auf
einen Missbrauch hinweisen, der darin läge, dass die Werke eines Bezugsberechtigten nur genannt, aber nicht gespielt werden, um diesen bei der
Ausschüttung durch die GEMA unrechtmäßig zu begünstigen. Ausschlussgrund
für eine Musikfolge könne dann aber allein deren Unrichtigkeit sein. Nicht
ausgeschlossen werden könne eine inhaltlich zutreffende Musikfolge
hingegen, nur weil sie vor allem Werke eines einzigen Komponisten
enthielte. Die GEMA war somit nicht berechtigt gemäß Ziffer IV Nr.4 Abs. 2
A-VPA die Musikfolgen zurückzustellen.
Es sei auch nicht so, dass im Falle einer häufigen Nennung
bei selbst aufführenden Berechtigten diese die Richtigkeit ihrer
Musikfolgen nachweisen müssten, weil die Richtigkeitsvermutung allein wegen
dieser Umstände erschüttert sei. Es könne weder davon ausgegangen werden,
dass selbst aufführende Berechtigte grundsätzlich unrichtige Musikfolgen
einreichen, noch spreche eine Vermutung dafür, dass sie ihre
Eigenkomposition nicht häufiger spielen als andere Interpreten. Die GEMA
konnte diese Musikfolgebögen daher auch aus diesem Grund nicht
zurückstellen.
Quelle: Urteil des KG Berlin vom 30.10.2007
e Musikfolgen daher nicht wegen
allgemeiner
Künstlersozialversicherungsrecht
LSG NRW: Künstlersozialabgabe für „DSDS“-Juroren
Das LSG NRW hat mit Urteil vom
04. September 2008 (Az: L 16 KR 5/08)
entschieden, dass die Honorare an Juroren der RTL-Castingshow
"Deutschland sucht den Superstar" (DSDS)
künstlersozialabgabepflichtig sind. Mit der Entscheidung betätigten die
Richter ein Urteil des Sozialgerichts Köln vom 12. November 2007 (Az: S 23 RK 3/07).
Für dieses Honorar der Juroren
zog die Künstlersozialkasse den Fernsehsender zur Künstlersozialabgabe
heran, da die Jurytätigkeit nach ihrer Ansicht zur Unterhaltungskunst
zähle. Der klagende Fernsehsender vertrat dagegen die Auffassung, die
Jury-Mitglieder seien keine Künstler, sondern „Experten“.
Dem widersprachen die Richter.
Die konkrete Tätigkeit der Jury in den Staffeln 2002 und 2003 unterfalle der Unterhaltungskunst, wobei das
Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) keinen besonderen Qualitätsrahmen
vorgebe. Es reiche aus, dass die Jury eine eigenschöpferische Leistung zur
Unterhaltung des Fernsehpublikums erbringe.
Hintergrund: Die
Künstlersozialkasse versichert Künstler und Publizisten im Alter, bei
Krankheit und Pflegebedürftigkeit. Die Leistungen werden hälftig aus den
Beiträgen der Versicherten, zu 20% über einen Zuschuss des Bundes und zu
30% aus der Künstlersozialabgabe finanziert. Sie wird bei Unternehmen
erhoben, die künstlerische und publizistische Beiträge verwerten. Die
Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des LSG NRW vom 05.09.2008
Steuerrecht
Sprecher für
Radio-Werbespots sind nicht künstlerisch tätig.
Mit Urteil zur Einkommensteuer 2001 vom 2.
April 2008 (Az.:3 K 2240/04) hat das Finanzgericht –FG–
Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob die Erstellung von
Sprachaufnahmen für den Rundfunk (Werbetexte) als künstlerische Tätigkeit
zu betrachten ist und daher bei der Einkommensteuer zu Einkünften aus
freiberuflicher Tätigkeit führt oder ob – bei fehlendem
künstlerischem Element - (nur) Einkünfte aus Gewerbebetrieb gegeben sind.
Bei Einkünften aus Gewerbebetrieb werden die erzielten Gewinne noch
zusätzlich der Gewerbesteuer unterworfen, bei Einkünften aus
freiberuflicher Tätigkeit nicht.
Der Kläger war der Ansicht, seine
Tätigkeit als Sprecher sei kein Zufallsprodukt, sondern Ergebnis einer
laufenden Schulung und Übung des Sprechens. Das Sprechen sei als Kunst
anzusehen, weil durch Betonungen, Senken, Erheben und Veränderung der
Stimme, Stimmlage und Sprache aus einem Text erst ein Kunstwerk entstehe.
Die Künstlersozialkasse und die Bundesversicherungsanstalt sähen den
Sprecher als Künstler. In der Regel hätten die heutigen Funkspots ein so
hohes Niveau erreicht, dass der eigentlichen Werbeaussage ein
„Kurzhörspiel“ vorausgehe. Hörspielsprecher seien als Künstler
anerkannt.
Das Finanzamt war demgegenüber der
Ansicht, die Erstellung von Texten für die Radiowerbung sei keine
künstlerische Tätigkeit und veranlagte den erklärten Gewinn bei den
Einkünften aus Gewerbebetrieb. Allein in der Stimmbeherrschung sei noch
keine künstlerische Tätigkeit zu sehen, vielmehr müssten für die Annahme
einer künstlerischen Betätigung noch andere Elemente hinzutreten, wie z.B.
ein ernsthafter schauspielerischer Einsatz. Dies sei nicht der Fall bei
einem Schauspieler als Sprecher von Werbetexten oder einem
Rundfunksprecher, der lediglich Nachrichten lese. Anders hingegen verhalte
es sich bei einer Tätigkeit in einer Sprechrolle z.B. in einem Hörspiel,
die eine eigene schöpferische Gestaltung erlaube. Dieser Fall sei hier
jedoch nicht gegeben.
Die dagegen angestrengte Klage hatte
keinen Erfolg. Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a.
aus, das Sprechen von Werbetexten im Rahmen der Hörfunk und Fernsehwerbung
könne nur dann im Einzelfall als eigenschöpferische Leistung von
künstlerischem Rang angesehen werden, wenn der jeweilige Sprecher eine
größere Rolle zu verkörpern habe, die ihrer Art und in ihrem Umfang nach
mit einer typischen schauspielerischen oder sonstigen künstlerischen
Tätigkeit vergleichbar sei. An einem künstlerischen Gestaltungsspielraum
fehle es, wenn sich die Tätigkeit lediglich darauf beschränke, die Rolle
eines normalen Produktbenutzers zu sprechen oder zu spielen, sowie
lediglich den Gegenstand der Werbung anzupreisen. Bei den zu beurteilenden
Leistungen handele es sich um solche, die nicht über Art und Umfang
sonstiger im Radio und Fernsehen üblicherweise gesendeter Werbespots
hinausgingen. Die von dem Kläger in Form einer CD vorgelegten Arbeitsproben
hätten eine durchschnittliche Dauer von 26 Sekunden und würden die von
ihrem Inhalt her die für Werbesendungen typische Anpreisungen enthalten.
Der Schwerpunkt der Leistung liege darin, dass der jeweilige
Werbegegenstand lediglich empfohlen werde. Bei den vorgelegten
Arbeitsproben habe der entscheidende Senat keine besondere „eigene
Handschrift“ des Klägers und damit keine eigenschöpferische Leistung
zu erkennen vermocht.
Das Gericht habe sich auch nicht davon
überzeugen können, dass mit der Fortentwicklung der technischen
Möglichkeiten im Bereich der neuen Medien in Bezug auf Auftragserteilung,
Herstellung der Texte, deren Übermittlung an die Auftragsgeber sowie die
Verbreitung der gesprochenen Texte etc. zugleich auch Änderungen
hinsichtlich der künstlerischen Gestaltungshöhe einhergingen. Die
sozialversicherungsrechtliche und arbeitsrechtliche Einschätzung der
Tätigkeiten des Klägers sei für die hier vorzunehmende steuerrechtliche
Qualifizierung nicht von Bedeutung, da sie nach anderen –
außersteuerlichen – Kriterien erfolge.
Quelle: Pressemitteilung des
Finanzgerichts Rheinland Pfalz
Wettbewerbsrecht
1. BGH
untersagt „Schwarzhandel“ mit Bundesligakarten nur teilweise.
Der BGH hat am 12.09.2008 entschieden,
dass der HSV den Beklagten den Handel mit den Eintrittskarten nur teilweise
untersagen lassen kann.
Der BGH hatte zu entscheiden, ob der
Hamburger Sportverein (HSV) verhindern kann, dass von ihm nicht
autorisierte Händler Eintrittskarten für Heimspiele des HSV anbieten.
Laut BGH muss der HSV es nicht
hinnehmen, dass die Beklagten von seiner Vertriebsorganisation Karten zum
Zwecke des Weiterverkaufs beziehen. Er kann den Beklagten aber nicht den
Handel mit Eintrittskarten verbieten, die sie von Privatpersonen erworben
haben.
Der HSV vertreibt die Eintrittskarten in
autorisierten Verkaufsstellen, nach telefonischer Bestellung und über das
Internet. Nach Nummer 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für
den Kartenverkauf sagt der Erwerber verbindlich zu, die Eintrittskarte(n)
ausschließlich für private Zwecke zu nutzen. Die Beklagten bieten
gewerblich im Internet Karten für Fußballspiele – auch für Heimspiele
des HSV – an, wobei die Preise regelmäßig erheblich über dem
offiziellen Verkaufspreis liegen. Sie erwerben die Karten entweder direkt
vom HSV, ohne sich als kommerzielle Anbieter zu erkennen zu geben, oder von
Privatpersonen. Der HSV hat den Kartenhandel der Beklagten als
wettbewerbswidrig beanstandet. Das Landgericht Hamburg hat der
Unterlassungsklage des HSV stattgegeben. Das Oberlandesgericht Hamburg hat
dieses Urteil bestätigt.
Im autorisierten Vertrieb des HSV können
die Beklagten die Karten nur kaufen, wenn sie über ihre
Wiederverkaufsabsicht täuschen. Beim Erwerb der Karten von der
Verkaufsorganisation des HSV gelten für die Beklagten – unter den
vorliegenden Umständen – dessen AGB. Der HSV hatte den Beklagten
seine AGB im Zuge einer Abmahnung unter ausdrücklichem Hinweis darauf
übersandt, dass eine Abgabe von Karten an Wiederverkäufer ausgeschlossen
sei. Es steht dem HSV – so der BGH – frei, einen Kartenverkauf
an gewerbliche Kartenhändler abzulehnen. Gegen die Wirksamkeit der
entsprechenden Klausel in den AGB bestünden keine Bedenken. Bei dem –
in der Absicht des Weiterverkaufs erfolgenden – Erwerb der Karten
durch die Beklagten oder ihre Mitarbeiter handele es sich um einen
unlauteren Schleichbezug, zu dessen Unterlassung die Beklagten
wettbewerbsrechtlich verpflichtet seien.
Erwerben die Beklagten über Suchanzeigen
in Sportzeitschriften Karten von Privatpersonen, täuschen sie indessen
nicht über ihre Wiederverkaufsabsicht. Soweit private Verkäufer mit dem
Verkauf von Eintrittskarten an die Beklagten gegen die gegenüber dem HSV
eingegangene vertragliche Verpflichtung verstoßen, ist das Verhalten der
Beklagten – so der BGH – auch nicht unter dem Aspekt des
Verleitens zum Vertragsbruch oder der Ausnutzung fremden Vertragsbruchs
wettbewerbswidrig. Darin, dass die Beklagten in einer an die Allgemeinheit gerichteten
Anzeige ihre Bereitschaft ausdrückten, Eintrittskarten von Privatpersonen
zu erwerben, liege noch kein unlauteres Verleiten zum Vertragsbruch. Das
Ausnutzen eines fremden Vertragsbruchs sei grundsätzlich nicht
wettbewerbswidrig. Es sei nicht Aufgabe eines Dritten, für die Einhaltung
vertraglicher Abreden zu sorgen, die der HSV mit den Käufern von
Eintrittskarten schließe. Dies gelte auch, wenn der HSV mit diesen Abreden
legitime Interessen der Stadionsicherheit und der Einhaltung eines sozial verträglichen
Preisgefüges verfolge.
Urteil vom 11. September 2008 –
I ZR 74/06 – bundesligakarten.de
Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 12.09.2008
2. BGH entscheidet zur Namensnennung von Prominenten in der
Werbung
Der u. a. für das
Wettbewerbsrecht und für Rechtsstreitigkeiten über die kommerzielle
Verwertung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige I. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs hatte in zwei Fällen darüber zu entscheiden, ob
prominenten Personen des öffentlichen Lebens wegen der von ihnen nicht
erlaubten Verwendung ihres Namens in Werbeanzeigen für die Zigarettenmarke
"Lucky Strike" Zahlungsansprüche
zustehen. Die Kläger, Ernst August Prinz von Hannover (I ZR 96/07) sowie
der Musikproduzent Dieter Bohlen (I ZR 223/05) sahen in einer von den
Beklagten durchgeführten Werbekampagne eine von ihnen nicht gewollte
Kommerzialisierung ihrer Person zu Werbezwecken.
In der einen Werbeanzeige
warben die Beklagten im März 2000 unter Anspielung auf tätliche
Auseinandersetzungen, in die der Ehemann der Tochter des damaligen Fürsten
von Monaco in den Jahren 1998 und 2000 verwickelt war, mit der Abbildung
einer allseits eingedrückten Zigarettenschachtel der Marke "Lucky Strike" und der Textzeile: "War das Ernst?
Oder August?"
In der anderen Werbeanzeige
waren zwei Zigarettenschachteln abgebildet, an denen ein schwarzer
Filzstift lehnt. In der darüber befindlichen Textzeile "Schau mal,
lieber Dieter, so einfach schreibt man super Bücher" waren einzelne
Wörter geschwärzt, ohne dadurch unleserlich zu werden. Das Werbemotiv
spielte darauf an, dass das Buch "Hinter den Kulissen" von Dieter
Bohlen im Jahre 2000 nach mehreren Gerichtsverfahren mit geschwärzten
Textpassagen vertrieben worden war.
Die Kläger, die einer Nennung ihrer
Namen in den Werbeanzeigen der Beklagten nicht zugestimmt hatten,
verlangten Beträge, die ihrer Auffassung nach üblicherweise an
vermarktungswillige Prominente als Lizenz gezahlt werden. Die
Instanzgerichte haben ihr Begehren für begründet erachtet. Das
Berufungsgericht hat Ernst August von Hannover einen Betrag von
60.000 €, Dieter Bohlen einen Betrag von 35.000 €
zugesprochen. Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof die
Klagen nun abgewiesen.
Die Beklagten hätten aktuelle
Geschehnisse zum Anlass für ihre satirisch-spöttischen Werbesprüche
genommen, ohne über eine bloße Aufmerksamkeitswerbung hinaus die Namen der
Kläger zur Anpreisung der beworbenen Zigarettenmarke zu vermarkten. Zwar
spielten die Werbemotive nicht auf Ereignisse von historisch-politischer
Bedeutung an. Das auch im Bereich der Wirtschaftswerbung bestehende Recht
auf freie Meinungsäußerung, auf das sich die Beklagten berufen könnten,
umfasse jedoch auch unterhaltende Beiträge, die Fragen von allgemeinem
gesellschaftlichem Interesse aufgriffen. In den Streitfällen habe an den
Ereignissen, auf die die Werbeanzeigen der Beklagten anspielten, ein
besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestanden. Die
verfassungsrechtlich durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Meinungsäußerungsfreiheit
verdränge den einfach-rechtlichen Schutz des vermögensrechtlichen
Bestandteils der allgemeinen Persönlichkeitsrechte der Kläger.
Die gebotene Güter- und
Interessenabwägung falle zu Lasten der Kläger aus. Die Verwendung der Namen
erwecke nicht den Eindruck, die Genannten würden die beworbene
Zigarettenmarke empfehlen. Die Werbeanzeigen hätten auch keinen die Kläger
beleidigenden oder herabsetzenden Inhalt. Die ideellen Interessen des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger seien nicht verletzt. Als
Folge dieser Abwägung müsse in den Streitfällen das Interesse der Kläger,
eine Nennung ihrer Namen in der Werbung zu verhindern, zurücktreten.
Deshalb seien ihnen auch keine Ansprüche auf Abschöpfung eines Werbewerts
zuzubilligen. Urteile vom 5. Juni 2008 - I ZR 223/05 und I ZR 96/07
Quelle: Pressemitteilung
des BGH vom 05.06.2008
3. Grenzen
gewerblicher Nachfrage per Telefax und E-Mail
Der BGH hatte in zwei Fällen darüber
zu entscheiden, inwieweit es Unternehmen verboten ist, Waren oder
Dienstleistungen mittels Telefaxschreiben oder E-Mail nachzufragen.
In dem ersten Fall hatte ein
Fahrzeughändler per Telefax bei einer Toyota-Vertretung sein Interesse zum
sofortigen Ankauf von drei bestimmten Toyota-Modellen - neu oder gebraucht
- bekundet. Im zweiten Fall hatte der Anbieter eines Online-Fußballspiels
per E-Mail bei einem kleineren Fußballverein angefragt, ob er auf der
Website des Vereins ein Werbebanner für sein Produkt gegen Umsatzprovision
platzieren dürfe.
Nach § 7 Abs. 2
Nr. 3 UWG ist eine Werbung unter Verwendung von Faxgeräten oder E-Mail
als unzumutbare Belästigung verboten, wenn keine Einwilligung des
Adressaten vorliegt. Das Gesetz unterscheidet dabei nicht zwischen privaten
und gewerblichen Adressaten. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden,
dass auch gewerbliche Anfragen nach Waren oder Dienstleistungen
"Werbung" im Sinne dieser Vorschrift sind. Für das
Schutzbedürfnis des Inhabers eines Telefax- oder E-Mail-Anschlusses sei es
unerheblich, ob er unaufgefordert Kaufangebote für Waren oder
Dienstleistungen erhält oder ihm Anfragen zugehen, in denen etwa Immobilien
oder Antiquitäten nachgefragt werden. Der Bezug von Waren und
Dienstleistungen, die ein Unternehmen für seine Geschäftstätigkeit auf dem
Markt benötige, diene zudem mittelbar der Förderung seines Absatzes.
Damit kam es auf die Frage an,
ob die Adressaten in den beiden Fällen sich damit einverstanden erklärt
hatten, dass ihnen über das Telefaxgerät oder per E-Mail Angebote zugehen.
Der Bundesgerichtshof ist im Fall der Toyota-Vertretung davon ausgegangen,
diese habe mit der Veröffentlichung der Nummer des Telefaxanschlusses in
allgemein zugänglichen Verzeichnissen ihr Einverständnis erklärt, dass
Kunden den Anschluss bestimmungsgemäß für Kaufanfragen nutzten, die sich
auf die übliche Verkaufstätigkeit des Unternehmens bezögen. Sofern sich
nicht im Einzelfall etwas anderes aus den Umständen ergebe, erstrecke sich
dieses Einverständnis auch auf Anfragen gewerblicher Nachfrager.
Entsprechendes gelte, wenn ein Unternehmen seine E-Mail-Adresse - etwa auf
seiner Homepage -veröffentliche. Die Faxnummer und die E-Mail-Adresse eines
Unternehmens seien gerade dazu bestimmt, Anfragen hinsichtlich des Waren-
oder Leistungsangebot entgegenzunehmen.
In Anwendung dieser Grundsätze
hat der Bundesgerichtshof die Anfrage des Fahrzeughändlers an die
Toyota-Vertretung nicht als wettbewerbswidrig angesehen, weil insofern von
einer konkludenten Einwilligung auszugehen sei.
Hingegen hat der Bundesgerichtshof in der Anfrage hinsichtlich des
Werbebanners für ein Online-Fußballspiel eine belästigende Werbemaßnahme
gesehen, die zu untersagen sei. Weder gehöre das
Angebot von Bannerwerbung gegen Entgelt auf der eigenen Homepage zum
typischen Vereinszweck eines Fußballvereins, noch sei die von einem
Fußballverein auf seiner Homepage zur Kontaktaufnahme angegebene
E-Mail-Adresse für derartige Anfragen bestimmt. Urteil vom 17. Juli 2008 -
I ZR 75/06 –
Quelle:
Pressemitteilung des BGH 18.07.2008
Persönlichkeitsrecht/
Presserecht
1. Keine
Entschädigung für TV Moderator Günther Jauch wegen Veröffentlichung eines
Fotos während seiner Hochzeit
Das OLG Hamburg hat am 09.09.2008
die Berufung des TV- Moderators zu einem Urteil des LG Hamburg aus dem
Januar 2008 zurückgewiesen. Das Gericht urteilte, dass dem bekannten Moderator für die
Veröffentlichung eines Fotos während seiner Hochzeit, weder Schmerzensgeld
noch fiktive Lizenzgebühren zustehen.
Bei dem Rechtsstreit ging es um fiktive
Lizenzgebühren und Schmerzensgeld i.H.v. jeweils
130.000 EURO wegen der Veröffentlichung eines Fotos in der Berliner
Morgenpost und der Berliner Lokalausgabe der "Welt", das Jauch
beim Sektempfang nach seiner Hochzeit im Hof der Potsdamer Friedenskirche
zeigt. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt Günther Jauch.
Das Gericht
stellte fest, dass die Veröffentlichung des Fotos nicht rechtswidrig
gewesen sei und den Moderator nicht in seiner Persönlichkeit verletzt habe.
Auch, wenn die Fotos gegen seinen Willen aufgenommen worden seien, müsse
der Moderator die Veröffentlichung im Hinblick auf seine exponierte
Stellung in der Öffentlichkeit hinnehmen. Die Bilder seien aus der „Passantenperspektive“
entstanden.
Quelle: Berliner Morgenpost v. 09.09.2008
2.
2.
Veröffentlichungsverbot für Bilder von Kindern von Prominenten
Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 24.06.2008, (Az.
7 U 38/08) entschieden, dass das Recht zur Veröffentlichung von Bildern von Kindern von Prominenten
grundsätzlich eingeschränkt werden kann. Bilder von Kindern allein bzw. mit deren prominenten Eltern dürfen
nicht einwilligungslos veröffentlicht werden (§ 22 UrhG
Recht am eigenen Bild).
Ein Gericht kann dann ein generelles
Verbot aussprechen, sofern mehrfach solche Bilder veröffentlicht und danach nachträglich
Unterlassungserklärungen abgeben werden. In diesem Fall bleibe die
Begehungsgefahr bestehen. Ein solches Verbot es in zeitlicher Hinsicht auf
die Dauer der Minderjährigkeit beschränkt.
Der Schutz eines Minderjährigen hat
Vorrang vor Bildnisveröffentlichungen vor dem Informationsinteresse der Allgemeinheit,
auch wenn es sich bei dem Minderjährigen um Kinder von prominenten Personen
handelt.
Bilder von
Kindern mit Promienten sind nur zulässig, wenn die Kinder in Begleitung
prominenter Eltern abgebildet werden und sie die Eltern bei öffentlichen
Auftritten begleiten und die Kinder bei offiziellen Anlässen gemeinsam mit
seinen Eltern zeigen.
Quelle: Urteil des OLG
Hamburg vom 24.06.2008
3. BGH
entscheidet über die Veröffentlichung eines Fotos von Sabine Christiansen
beim Einkaufen mit ihrer Putzfrau
Die Beklagte veröffentlichte in der von ihr verlegten
Zeitschrift "Bild der Frau" ein Foto, welches die Klägerin mit
ihrer Putzfrau beim Einkaufen in Puerto Andratx
auf Mallorca zeigt. Foto und dazugehöriger Text befanden sich auf einer bebilderten
Seite mit der Überschrift "Was jetzt los ist auf Mallorca". Das
Bild ist mit dem Begleittext versehen: "ARD-Talkerin
… beim Shopping mit ihrer Putzfrau im Fischerdorf Puerto Andratx. Ihre Finca liegt
romantisch zwischen Mandelbäumen am Rande von Andratx."
Das Kammergericht hat dem auf Unterlassung der
Veröffentlichung dieses Bildes gerichteten Antrag der Klägerin
stattgegeben.
Der u. a. für Presserecht (hier: Recht am eigenen Bild)
zuständige VI. Zivilsenat hat das Urteil im Ergebnis bestätigt. Das
beanstandete Bild zeigt - worauf der Begleittext selbst hinweist - die
Klägerin in einer (völlig) belanglosen Situation. Der Nachrichtenwert der
Berichterstattung hat keinerlei Orientierungsfunktion im Hinblick auf eine
die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte. Eine solche
Berichterstattung, die nur der Befriedigung des Unterhaltungsinteresses
bestimmter Leser dient, rechtfertigt es bei der gebotenen Abwägung zwischen
Persönlichkeitsrecht und Pressefreiheit nicht, in das Recht der Klägerin am
eigenen Bild einzugreifen. (Urteil vom 1. Juli 2008- VI ZR 243/06)
Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 02.07.2008
4.
BGH entscheidet erneut über die Veröffentlichung eines Bildes von Caroline
Prinzessin von Hannover
Die Klägerin, Caroline Prinzessin von
Hannover, hat sich gegen die Veröffentlichung eines Fotos in der von dem
Beklagten verlegten Zeitschrift gewandt. Diese hatte einen Artikel über die
Vermietung einer Ferienvilla des Ehemannes der Klägerin auf einer Insel vor
Kenia veröffentlicht, der u. a. mit einer Aufnahme dieser beiden Personen
bebildert war. Die Fotografie ist während eines Urlaubsaufenthalts der
Abgebildeten entstanden und zeigt die Personen auf belebter Straße. Die
Klägerin begehrt Unterlassung der erneuten Veröffentlichung der beanstandeten
Aufnahme.
Das Landgericht hat der Klage im
Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
vom 24. Juni 2004 stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das
Oberlandesgericht die Klage abgewiesen, weil nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts der Schutz der Privatsphäre der Abgebildeten
hinter das mit der Pressefreiheit verwirklichte Informationsinteresse der
Allgemeinheit zurücktrete, wenn die veröffentlichte Aufnahme die
abgebildete Person in der Öffentlichkeit zeige.
Der Bundesgerichtshof hat auf die
Revision der Klägerin mit Urteil vom 6. März 2007 das Urteil des
Oberlandesgerichts aufgehoben und die Berufung der Beklagten
zurückgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Urteil aufgehoben
und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen. Es hat eine nähere
Würdigung des Berichts, dem die Aufnahme beigefügt war, im Hinblick auf
dessen Informationsgehalt vermisst. Der Bericht über die Vermietung der
Villa an Dritte sei mit wertenden Anmerkungen versehen, die Anlass für
sozialkritische Überlegungen der Leser sein könnten. Das könne Anlass für
eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte. geben und es
grundsätzlich rechtfertigen, die Vermieter des in dem Beitrag behandelten
Anwesens im Bild darzustellen.
Der u. a. für Fragen der Verletzung des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat hat
nunmehr die Klage abgewiesen. Als Ergebnis der gebotenen erneuten Abwägung
zwischen den Rechten der Klägerin und der Pressefreiheit der Beklagten
entsprechend den vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss
aufgestellten Grundsätzen müsse das Persönlichkeitsrecht der Klägerin
zurückstehen. Das mit der Pressefreiheit geschützte Informationsinteresse
der Öffentlichkeit erscheine gewichtiger. Der von der Klägerin inhaltlich
nicht beanstandete Artikel befasse sich - wie das Bundesverfassungsgericht
dargelegt habe - damit, dass auch "die Reichen und Schönen" ein
gewandeltes Konsumverhalten zeigten und nicht genutzte Immobilien vermieteten,
hier für 1.000 US-Dollar täglich. Das könne zu einer Debatte von
öffentlichem Interesse führen. Dies gestatte die Beifügung des Fotos der
Klägerin auch ohne deren Einwilligung. Urteil vom 1. Juli 2008 - VI ZR
67/08.
Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 02.07.2008
5. BGH weist
Klage im Fall Heide Simonis vollständig ab
Die Klägerin schied am 27.
April 2005 aus dem Amt der Ministerpräsidentin von Schleswig-Holstein aus.
Sie beanstandet, an diesem Tag und am Folgetag von Reportern der Beklagten verfolgt
und fotografiert worden zu sein. Ferner beanstandet sie die
Veröffentlichung einiger Fotos in der von der Beklagten herausgegebenen
"Bild"-Zeitung, mit denen der Artikel
vom 28. April 2005 "Danach ging Heide erst mal shoppen"
illustriert war; die beanstandeten Fotos zeigen die Klägerin bei privaten
Einkäufen.
Das Landgericht Berlin hat die
Beklagte zur Unterlassung der Bildveröffentlichung verurteilt. Es hat sie
ferner verurteilt, darüber Auskunft zu erteilen, welche Bildnisse der Klägerin
sie in Besitz hat, die sie aufgrund der Beobachtung der Klägerin am 27. und
28. April 2005 von drei Fotografen erhalten hat. Schließlich hat das
Landgericht die Beklagte verurteilt, die Klägerin von Anwaltskosten für die
Rechtsverfolgung freizustellen.
Auf die Berufung der Beklagten
hat das Kammergericht die Unterlassungsklage abgewiesen; der Auskunfts- und
Freistellungsklage hat es nur teilweise bezogen auf die am 28. April 2005
gefertigten Fotos stattgegeben. Dagegen haben beide Parteien Revision
eingelegt.
Der u. a. für Fragen der
Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat
hat die Klage nunmehr vollständig abgewiesen.
Der Klägerin steht kein
Unterlassungsanspruch hinsichtlich der am 27. April 2005 gefertigten Fotos
zu. Bei den Fotos handelt es sich um Bildnisse aus dem Bereich der
Zeitgeschichte, die ohne Einwilligung der Klägerin veröffentlicht werden
durften. Für Personen des politischen Lebens ist ein gesteigertes
Informationsinteresse des Publikums anzuerkennen. Die Fotos, welche die
Klägerin in unverfänglichen Situationen in einem frequentierten
Einkaufszentrum zeigen, wurden an dem Tag gefertigt, als die Klägerin nach
rund zwölfjähriger Amtszeit unter spektakulären Umständen als
Ministerpräsidentin abgelöst wurde. Im Hinblick darauf ist ein erhebliches
Interesse der Öffentlichkeit an dem Verhalten der Klägerin unmittelbar nach
ihrem Amtsverlust anzuerkennen. Die Information darüber, wie sich die
bisherige Regierungschefin in dieser Situation präsentierte, hatte einen
Bezug zur politischen Debatte. Ein Politiker kann sich in einer Situation,
wie sie damals gegeben war, nicht ohne Weiteres der Berichterstattung unter
Berufung auf seine Privatheit nach dem
Amtsverlust entziehen.
Der BGH hat auch einen Auskunftsanspruch
verneint, soweit es um Fotos vom 28. April 2005 geht. An diesem Tag bestand
das Informationsinteresse der Öffentlichkeit noch fort, sodass dem
Persönlichkeitsschutz der Klägerin kein Vorrang vor dem
Berichterstattungsinteresse der Beklagten zukam. Ein Vernichtungs- oder
Herausgabeanspruch – der grundsätzlich einen schweren Eingriff in das
Recht der Presse zur Vorhaltung eines Pressearchivs darstellt – wäre
unter diesen Voraussetzungen nur in Betracht gekommen, wenn eine
Veröffentlichung der Bilder unter keinen Umständen zulässig wäre, wie etwa
bei Fotos aus dem Bereich der Intimsphäre oder bei rechtswidriger Fertigung
oder Erlangung der Fotos. Das war vorliegend nicht der Fall, sodass auch
kein vorbereitender Auskunftsanspruch bestand, ebenso wenig wie ein
Anspruch der Klägerin auf Freistellung von Anwaltskosten.
Quelle: Pressemitteilung
des BGH vom 24.06.2008
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Rechtsanwälte zugelassen:
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(Postanschrift: Landgericht Hamburg, 20348 Hamburg).
Die gesetzliche Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt"
wurde in der Bundesrepublik Deutschland verliehen.
Die Rechtsanwälte unterfallen den folgenden
berufsrechtlichen Regelungen:
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)
- Fachanwaltsordnung (FAO)
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Berufsregelungen der Rechtsanwälte der Europäischen Union
Die Regelungen können bei der Bundesrechtsanwaltskammer
unter http://www.brak.de/seiten/06.php#tdg
eingesehen werden.
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