Newsletter von Montag, den 19. Januar 2009

 

 

 

 

 

Musik-Downloads bei Atlantic Records überholen erstmals CD-Verkäufe

 

Musik-Label erwirtschaftet 51 Prozent des Gesamtumsatzes über das Internet

 

Als erstes großes Musik-Label konnte Atlantic Records im vierten Quartal des Geschäftsjahres 2007/2008 mehr Umsatz durch Downloads als durch den Absatz klassischer Musik-CD’ s verzeichnen. Wie die „Financial Times Deutschland“ meldet, seien bei Atlantic Records in diesem Zeitraum 51 Prozent des Unternehmensumsatzes über das Internet erwirtschaftet worden. Beim Mutterkonzern Warner Music betrage der Umsatzanteil 28 Prozent.

 

Von Branchenexperten wird dies als Trendwende und Meilenstein gewertet. Die Steigerung des Umsatzes durch Online-Verkäufe zeigt zugleich die steigende Akzeptanz legaler Download-Angebote und soll bald den Rückgang bei den CD-Verkäufen ausgleichen können.

 

Quelle: www.urheberrecht.org

 

 

MySpace will zukünftig mit Videos Geld verdienen

 

Das Internet-Netzwerk MySpace setzt neue Software gegen Urheberrechtsverstöße ein und will mit dem Vertrieb urheberrechtlich geschützter Videos von Filmstudios und TV- Sendern Geld verdienen.

 

Die Tochterfirma des Medienriesen News Corporation von Rupert Murdoch werde mit einem Filter den Ursprung aller hochgeladenen Dateien identifizieren und in die Filme Werbung einfügen. Angedacht sei, dass sich die Rechteinhaber und MySpace den Umsatz teilen. Bislang löschte das Netzwerk raubkopierte Inhalte von seiner Video-Plattform. Der Musiksender MTV hat angekündigt, mit MySpace zu kooperieren.

 

Bei der Identifizierung der Inhalte sollen bei MySpace hochgeladene Inhalte abgeglichen werden. Das Abkommen bedeutet eine Abkehr vom bisherigen Umgang mit raubkopierten Inhalten im Internet. Im Jahr 2007 hatte der MTV-Mutterkonzern den YouTube-Inhaber Google wegen Urheberrechtsverletzungen verklagt und eine Milliarde Dollar Schadenersatz verlangt.

 

MySpace ist ein Social-Network bei dem sich Nutzer vernetzen können, Nachrichten austauschen und Musik empfehlen bzw. Filme, Videos und Musik hochladen können. Weltweit sind rund 120 Millionen Mitglieder registriert.

 

Quelle: www.sueddeutsche.de

 

 

Bundesrat spricht sich für einen europaweiten Schutz des geistigen Eigentums aus

 

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung mit diesem Beschluss auf, sich auf EU-Ebene für Maßnahmen eines verbesserten Schutzes geistigen Eigentums einzusetzen.

 

Der Bundesrat führt aus, dass gerade in einer wissensbasierten Volkswirtschaft hänge die Innovationskraft eines Landes unmittelbar mit dem Schutz geistiger Eigentumsrechte zusammen. Der Bundesrat betont weiter, dass Investitions- und Innovationsschutz in der globalisierten Welt wegen des zunehmenden Wettbewerbs um Forschungs- und Entwicklungskapazitäten einen wichtigen Standortvorteil darstellen. Unbeschadet dessen bleibe die Schaffung eines bildungs- und wissenschaftsfreundlichen Urheberrechts, das den möglichst ungehinderten Zugang zu Wissen eröffnet, ein zentrales Ziel für die globale Informationsgesellschaft.

 

Notwendig ist nach Ansicht der Länder eine stärkere Bewusstseinsbildung für die Werte des geistigen Eigentums: Immaterielle Güter seien ebenso schutzwürdig wie materielle. Durch Initiativen und Öffentlichkeitsarbeit könne die Politik dazu einen wichtigen Beitrag leisten.

Neben den bereits von der Europäischen Union veranlassten Maßnahmen seien weitere Schritte notwendig. So sollten bilaterale Freihandelsabkommen verstärkt eingesetzt werden und verlässliche, schutzintensive Bestimmungen für Immaterialgüterrechte enthalten. Der Bundesrat fordert zudem, die Durchsetzbarkeit bereits bestehender Mindeststandards zu gewährleisten.

 

Ein positiver Schritt im Kampf gegen Produktpiraterie wäre die Einrichtung eines EU-Koordinators für den Schutz des geistigen Eigentums. Dabei könne man von den Erfahrungen anderer Länder wie der USA, Japan und Russland profitieren.

 

Drucksache 598/08 (Beschluss)

 

Quelle: Pressemitteilung des BR vom 10.10.2008

 

 

Deutscher Kulturrat fordert Schutzfristverlängerung für

Musikaufnahmen

 

Der Deutsche Kulturrat, der Spitzenverband der Bundeskulturverbände, hat seine Forderung bekräftigt, die urheberrechtliche Schutzfrist für Tonträger von 50 auf 95 Jahre zu verlängern.

 

Gegenwärtig beträgt die Schutzfrist für Tonträger europaweit 50 Jahre nach Erscheinen der Aufnahme. Während dieses Zeitraums erhalten die Musiker, die an der Aufnahme beteiligt waren, Entgelte aus Lizenzeinnahmen, soweit diese vertraglich vereinbart wurden. Außerdem erhalten sie gesetzliche Vergütungen, wenn diese Tonträger öffentlich gesendet oder gespielt werden. Gerade diese Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen sind für unbekannte Musiker und insbesondere Studiomusiker, die keine vertraglichen Ansprüche auf Lizenzbeteiligungen haben, besonders wichtig zur Sicherung ihres

Lebensunterhalts, können sie doch nicht an die Hersteller abgetreten werden, sondern kommen wahrgenommen durch die Verwertungsgesellschaften den ausübenden Künstler unmittelbar zugute.

 

Häufig sind die Aufnahmen im Unterschied zu den Werken der Urheber, die bis 70 Jahre nach Tod des Urhebers geschützt werden, schon zu Lebzeiten der ausübenden Künstler gemeinfrei, können also von Dritten verwertet werden, ohne dass die Urheber an den Erlösen partizipieren.

 

Der Deutsche Kulturrat erachtet die Schutzfristverlängerung als positiven Weg zur Verbesserung der sozialen Lage der ausübenden Künstler und hier besonders der namentlich nicht genannten Studiomusiker. Als innovativ erachtet der Deutsche Kulturrat die Einrichtung des von der EU-Kommission vorgeschlagenen Fonds, der aus den zusätzlichen Einnahmen aus der verlängerten Schutzfrist gespeist werden soll. Der Geschäftsführer des Deutschen Kulturrates, Olaf Zimmermann, sagte:

 

Die urheberrechtliche Schutzfrist für alle audiovisuellen Werke, also auch für Tonträger, muss von 50 auf 95 Jahre nach Erscheinen der Aufnahme erhöht werden. Immer häufiger werden Musikaufnahmen schon zu Lebzeiten der ausübenden Künstler gemeinfrei, können also von Dritten verwertet werden, ohne dass die Musiker an den Erlösen partizipieren. Dieser Ungerechtigkeit sollte die Politik so schnell wie möglich einen Riegel

vorschieben.

 

Quelle: Pressemitteilung der Deutschen Kulturrates vom 08.10.2008

 

 

Bundesjustizministerium veröffentlicht Leitfaden zur Impressumspflicht auf Internetseiten  

 

Der Leitfaden soll Gewerbetreibenden mit einem Internet-Auftritt helfen, ihr Impressum den gesetzlichen Anforderungen des Telemediengesetzes (TMG) entsprechend zu gestalten.

 

Mit diesem Angebot, welches sich vor allem an kleine und mittlere Unternehmen, die Waren und Dienste im Internet anbieten, wolle das BJM zu mehr Rechtssicherheit beitragen, so die Bundesjustizministerin Zypries. sollen zukünftig auf einen Blick erkennen können, was sie bei der Selbstauskunft nach dem Telemediengesetz zu beachten haben, um die in diesem Bereich oft vorkommenden Abmahnungen zu vermeiden.

 

Der Leitfaden könne zwar im Einzelfall eine rechtliche Beratung nicht ersetzen, hilft aber, die bestehenden Pflichten überhaupt zu erkennen. So werde eine weitere Hürde für den elektronischen Geschäftsverkehr heruntergeschraubt. "Der Leitfaden könne zwar keinen absoluten Schutz vor Abmahnungen bieten, wer sich daran orientiere, könne aber das Risiko einer berechtigten Abmahnung verringern, weil der Leitfaden dabei hilft, das Impressum so zu formulieren, dass es möglichst wenig Schwachstellen enthält", ergänzte Zypries.

 

Der Leitfaden beschäftigt sich u.a mit dem Sinn und Zweck des "Impressums". Den Kern des Leitfadens bilden Hinweise dazu, wann die Anbieterkennzeichnungspflicht besteht, wann welche Angaben zu machen sind und wie die Anbieterkennzeichnung zu gestalten ist. Abgeschlossen wird der Leitfaden mit einem Hinweis auf Gütesiegel für den Online-Handel und auf die eCommerce-Verbindungsstelle.

 

Um das Abmahnrisiko zu minimieren rät der Leitfaden dazu, in Zweifelsfällen vom Bestehen einer Anbieterkennzeichnungspflicht auszugehen. Zudem werden eher zu umfangreiche als zu knappe Angaben empfohlen. Auf juristische Erläuterungen wird so weit wie möglich verzichtet. Nur wo Fragen in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt sind, wird auf diese Unsicherheit hingewiesen. Der Leitfaden geht vom aktuellen Rechtszustand aus. Es ist zu erwarten, dass die Rechtsprechung bestehende Zweifelsfragen im Laufe der Zeit beantwortet. Daher wird der Leitfaden zukünftig auf seine Aktualität geprüft und erforderlichenfalls überarbeitet werden.

 

Der Leitfaden ist abrufbar unter www.bmj.de/musterimpressum. Dem Leitfaden komme zwar keine rechtliche Verbindlichkeit zu, er stelle aber für alle Beteiligten eine nützliche Orientierungshilfe dar.

 

Quelle: Pressemitteilung des BJM vom 07.10.2008

 

Große Mehrheit des Rechtsauschusses für Änderung des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb

Berlin: Mit den Stimmen der Regierungsfraktionen sowie der FDP und der Grünen hat der Rechtsausschuss am Mittwochmorgen beschlossen, einen Entwurf zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, 16/10145) anzunehmen.

 

Das Parlament ist gehalten, eine EU-Richtlinie in deutsches Recht umzusetzen. Brüssel will die Rechts- und Verwaltungsvorschriften über unlauteren Wettbewerb angleichen. CDU/CSU und SPD erklärten übereinstimmend, es gebe "weiteren Handlungsbedarf". So sei es etwa zu überprüfen, ob der Passus zur Gewinnabschöpfung zu eng gefasst sei und deshalb ins Leere laufe. Gegenwärtig findet dieses Gesetz nur bei vorsätzlicher Tat Anwendung. Auch das Recht zur Vertragsauflösung und die Mahnverfahren seien zu überprüfen. Eine weitere Erhebung sei aber notwendig, um über belastbares Zahlenmaterial zu verfügen. Auch die beiden Oppositionsfraktionen machten deutlich, für sie ginge der Entwurf "in die richtige Richtung".

 

Die Linke enthielt der Stimme. Es bedürfe keiner weiteren Erhebung. Vor allem der Gewinnabschöpfungsanspruch staatlicher Behörden könne schon jetzt ohne weiteres geändert werden, so die Position der Fraktion. Die Bundesregierung wies darauf hin, das EU-Recht sei jetzt umzusetzen. Über weitere Änderungen des UWG solle in der nächsten Wahlperiode entschieden werden.

 

Quelle: Pressemitteilung des Bundestages vom 25.11.2008

 

 

CELAS erteilt Pan-Europäische Lizenz für Full-On-Demand-Streamings von Musik

Das kostenlose Musik-Portal roccatune hat einen Lizenzierungs-Vertrag mit der CELAS GmbH abgeschlossen und bietet seinen Nutzern die Möglichkeit, über 1,5 Millionen Songs kostenlos anzuhören und unbegrenzt Playlisten anzulegen. Der Vertrag eröffnet für roccatune und seine Nutzer künftig den Zugang zum angloamerikanischen mechanischen Repertoire von EMI Music Publishing.

 

Lizenzverträge mit CELAS erleichtern Online-Musikanbietern den grenzüberschreitenden Rechteerwerb. Für Gesamt-Europa können alle Belange, die das angloamerikanische EMI Verlagsrepertoire betreffen, über einen Ansprechpartner, die CELAS GmbH, geregelt werden. Für den Rechteinhaber ist damit eine angemessene Vergütung ebenso wie die europaweite Kontrolle über die Nutzung der Werke gesichert.

 

Alexander Wolf, Geschäftsführer der CELAS GmbH, zu dem neuen Vertragsabschluss über die mechanischen Rechte am EMI Katalog: "Über das Zustandekommen dieser Vereinbarung mit roccatune, einem innovativen zukunftsorientierten Anbieter im Bereich des Full-On-Demand-Streamings von Musik, freuen wir uns sehr. Die roccatune-Nutzer können somit zukünftig legal auf das angloamerikanische mechanische Repertoire der EMI Music Publishing zugreifen."

Das angloamerikanische Repertoire von EMI Music Publishing umfasst u. a. Werke von Amy Winehouse, Beyoncé, Snoop Dog oder Queen.

 

Quelle: Pressemitteilung der GEMA vom 30.09.2008

 

 

Rapper Bushido wegen Urheberrechtsverletzung verklagt

 

Französische Gothic-Band erhebt Plagiatsvorwürfe. Wie Spiegel Online berichtet, muss sich der deutsche Rapstar Bushido angeblich wegen Plagiatsvorwürfen ab Januar 2009 vor dem Landgericht Hamburg verantworten.

 

Die französische Band Dark Sanctuary hat den deutschen Rapper Bushido und seine Plattenfirma wegen Musikdiebstahls verklagt, zum Auftakt des Prozesses vor dem Landgericht Hamburg konnten sich die Parteien nicht auf einen Vergleich einigen. Die Band Dark Sanctuary wirft dem Rapper vor, Teile ihrer Lieder für insgesamt 16 Rap-Songs verwendet zu haben, wobei acht davon seien auf dem Album „Von der Skyline zum Bordstein zurück“ erschienen.

 

Gestützt werden diese Vorwürfe auf ein Gutachten des Berliner Musikwissenschaftlers der Universität der Künste Hartmut Fladt, der zitiert wird, dass ihm noch  nie „eine derart drastische Ausplünderung einer urheberrechtlich geschützten Quelle begegnet wie in diesem Fall“. Fladt führt weiter aus, dass sog. „Sampling“ gerade im Bereich der Rap-Musik üblich sei, dies jedoch das Einverständnis der Künstler voraussetze. Die Band und ihre italienische Plattenfirma haben nach Angaben des Anwalts daher Bushido und dessen Label sowie die beteiligte Plattenfirma Universal Music verklagt. Eine außergerichtliche Einigung sei zuvor gescheitert.

 

Wie „Welt Online“ berichtet, habe das Gericht in der Verhandlung Sympathien für die Position der Kläger und die Meinung des Experten durchblicken lassen. So habe der Vorsitzende Richter erklärt, es spreche nach vorläufiger Betrachtung einiges für eine Rechtsverletzung durch die Beklagten. Der nächste Verhandlungstermin ist für den 13. März 2009 angesetzt.

 

Der Bundesgerichtshof, der sich ebenfalls mit der Frage des unautorisierten Samplings zu beschäftigen hatte, betonte in seinem Urteil vom 20. November 2008 – I ZR 112/06 - Metall auf Metal (siehe die letzten Urteile), dass schon die Übernahme einer kurzen Rhythmussequenz eine Urheberrechtsverletzung darstellen könne, soweit dabei kein derart großer Abstand von der ursprünglichen Tonfolge gehalten werde, um sich als Künstler auf das Recht zur freien Benutzung gem. § 24 Abs. 1 UrhG berufen zu können.

 

Quelle: Weltonline vom 15.01.2009

 

 

Caroline von Monaco klagt erneut gegen Boulevardpresse vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

 

Prinzessin Caroline von Monaco hat erneut eine Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingereicht. Ihrer Ansicht nach sei der Schutz ihrer Privatsphäre sei vom Bundesverfassungsgericht nicht ausreichend berücksichtigt worden.

 

Im Streit um die Veröffentlichung von Fotos im Jahr 2002 in den Zeitschriften „Frau im Spiegel“ und „Frau Aktuell“ über die Erkrankung ihres Vaters, Fürst Rainier von Monaco, hat Prinzessin Caroline von Hannover nach der negativen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2008 nun Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg eingereicht. Dabei rügt sie eine Verletzung von Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Der Gerichtshof forderte nun die Bundesregierung zu einer Stellungnahme auf, die innerhalb von sechs Wochen erfolgen muss. Die Prüfung der Beschwerde kann anschließend mehrere Jahre dauern.

 

Der EGMR hatte bereits im Jahr 2004 in einem Beschwerdeverfahren zu Gunsten der Prinzessin entschieden. dass die Veröffentlichung von Fotos aus ihrem Privatleben der und ihrer Kinder entgegen der Entscheidungen der deutschen Gerichte nicht zulässig ist, da auch Prominenten ein Schutz des Privatlebens gemäß Artikel 8 der EMRK zukomme.

 

Die fraglichen Aufnahmen zeigten Caroline von Monaco und ihren Mann unter anderem auf einer Straße im Nobel-Wintersportort St. Moritz und auf einem Skilift. Sie begleiteten Texte über den schlechten Gesundheitszustand von Carolines Vater, dem mittlerweile verstorbenen Fürst Rainier von Monaco, sowie den bevorstehenden Rosenball im Fürstentum. In einem Artikel hieß es, die Prinzessin und ihr Bruder Albert reisten durch die Welt, während ihr Vater schwer krank sei.

In Deutschland war Caroline von Monaco mit Klagen gegen die Herausgeber bis vor das Bundesverfassungsgericht gezogen, welches ihr nur teilweise Recht gab. Die Richter rügten zwei der Veröffentlichungen mit dem Argument, die Fotos passten nicht zum Artikel und befriedigten nur die „Neugier“ der Leser.

Die Prinzessin verlor hingegen die Klage gegen den bebilderten Bericht über die Erkrankung ihres Vaters. Der Artikel habe sich mit einem „zeitgeschichtlichen Ereignis“ befasst, befand das Bundesverfassungsgericht. Die Presse habe das Recht gehabt, in diesem Zusammenhang auch über das Verhalten der Familienmitglieder mit Fotos zu berichten.

Quelle: www.focus.de

 

 

 

 

 

Musikrecht

 

1. BGH entscheidet in Musterprozess über Handy-Klingeltöne

 

Der BGH hat sich gegen ein zweistufiges Lizenzierungsverfahren bei Klingeltönen entschieden. Ein Komponist hatte eine Musterklage eingereicht, da bei Klingeltönen nur eine Gebühr an die GEMA gezahlt werden muss.

 

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass für die Nutzung eines Musikwerkes als Klingelton für Mobiltelefone im Normalfall eine Lizenz der GEMA ausreicht. Die Beklagte bietet das Musikstück "Rock my life" als Klingelton für Mobiltelefone an. Der Kläger ist der Komponist dieses Werkes. Der Kläger hat der GEMA die Wahrnehmung seiner Nutzungsrechte an dem Musikstück überlassen. Die Beklagte ist der Auffassung, die GEMA sei damit berechtigt, die Nutzung des Musikstücks als Klingelton zu lizenzieren. Sie hat behauptet, eine entsprechende Lizenz erworben zu haben. Der Kläger ist der Ansicht, zur Verwertung eines Musikwerkes als Klingelton reiche eine Lizenz der GEMA nicht aus. Vielmehr sei daneben stets auch eine Einwilligung des Komponisten erforderlich. Er hat von der Beklagten daher verlangt, es zu unterlassen, das Musikwerk "Rock my life" als Klingelton anzubieten. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der BGH hat das Berufungsurteil bestätigt.

 

Der BGH hat entschieden, dass die Komponisten der GEMA zwar nicht mit dem Abschluss eines Berechtigungsvertrages in der Fassung des Jahres 1996, wohl aber mit dem Abschluss eines Berechtigungsvertrages in der Fassung der Jahre 2002 oder 2005 sämtliche Rechte einräumen, die zur Nutzung von Musikwerken als Klingeltöne für Mobiltelefone erforderlich sind (der Berechtigungsvertrag in der derzeit neuesten Fassung des Jahres 2007 stimmt insoweit mit dem Berechtigungsvertrag des Jahres 2005 überein). Es bedarf - so der BGH - keiner zusätzlichen Einwilligung des Urhebers, wenn das Musikwerk - wie dies normalerweise der Fall ist – so zum Klingelton umgestaltet wird, wie dies bei Einräumung der Nutzungsrechte üblich und voraussehbar war. Üblich und voraussehbar ist es, dass die Nutzung eines Musikwerkes als Ruftonmelodie dessen Kürzung und digitale Bearbeitung bzw. Umgestaltung erfordert. Desgleichen versteht es sich von selbst, dass ein als Klingelton genutztes Musikstück als Signalton verwendet wird und das Abspielen des Klingeltons durch die Annahme des Gesprächs unterbrochen wird. Es ist schließlich allgemein bekannt, dass der Klingelton in einer stetigen Wiederholung eines kleinen Teilausschnitts bestehen kann und nicht zwingend den Beginn des Musikwerkes wiedergibt.

 

Obwohl der BGH die Auffassung des Klägers nicht bestätigt hat, es müssten stets GEMA und Komponist der Verwendung als Klingelton zustimmen, hatte die Klage Erfolg. Der Kläger hatte mit der GEMA den Berechtigungsvertrag in der Fassung von 1996 oder früher abgeschlossen, mit dem noch keine Rechte an Klingeltönen eingeräumt worden waren. Die von der Mitgliederversammlung der GEMA in den Jahren 2002 und 2005 beschlossenen Änderungen des Berechtigungsvertrages haben am Umfang der früher eingeräumten Rechte nichts geändert. Die Bestimmung in dem vom Kläger abgeschlossenen Berechtigungsvertrag, die der GEMA ein Recht zur einseitigen Änderung des Vertrages einräumt, hat der BGH für unwirksam erachtet.

 

Hintergrund des Rechtsstreits ist, dass das Geschäft mit Handy-Klingeltönen inzwischen zu einem der gewinnträchtigsten der Musikbranche avanciert ist, ohne die Urheber entsprechend zu beteiligen. Grundsätzlich nimmt in Deutschland allein die GEMA die Verwertungsrechte an Musikstücken wahr.

 

Für den Vertrieb des von der Künstlerin Jeanette Biedermann gesungenen Songs „Rock my Life“, zahlte ein Klingelton-Service lediglich eine Gebühr an die Verwertungsgesellschaft und nicht an den Urheber und Komponisten. Der Kläger war nicht damit einverstanden, dass sein Lied verkürzt und umgearbeitet werden musste um es als Klingelton zu verwenden. Er ist der Auffassung, dass auch er, seine Zustimmung erteilen müsse.


Das Oberlandesgericht Hamburg hielt 2005 eine doppelte Lizenz an die GEMA und den Musikverlag für rechtmäßig.

 

Dr. Johannes Ulbricht von der Kanzlei Michow & Partner Rechtsanwälte vertrat in diesem Verfahren den Klingeltonanbieter und kommentiert den BGH-Entscheid wie folgt:


"Dieser Streit hat ganz erhebliche praktische Bedeutung, denn de facto verlangen die Musikverlage für die zweite Lizenz - also für das Bearbeitungsrecht beziehungsweise die urheberpersönlichkeitsrechtliche Lizenz - Vergütungen in ganz erheblicher Höhe. Während die GEMA-Lizenz nach dem geltenden Tarif VR-OD 1 mit 15 Prozent der Einnahmen des Handyklingeltonanbieters abgegolten wird, schlägt die zweite Lizenz regelmäßig mit weiteren rund zehn Prozent zu Buche. Die Gelder aus dieser zweiten Lizenz fließen am Inkasso- und Verteilsystem der GEMA vorbei. Musikverlag und Komponisten sind somit frei, sie vertraglich nach Belieben unter sich aufzuteilen. Ein derartiges Nebeneinander von kollektivrechtlicher und individualvertraglicher Lizenzierung gibt es sonst nirgends."

Ulbricht weiter: "Es geht beim Streit zwischen Handyklingeltonanbietern und Musikverlagen also um weit mehr als nur um Geld. Wenn es den Musikverlagen lediglich um höhere Lizenzgebühren ginge, könnten sie dieses Ziel auf einfachem und rechtssicherem Weg über eine Erhöhung der GEMA-Tarife erreichen. Zwei Lizenzen sind nicht unbedingt 'mehr' als eine Lizenz, entscheidend ist natürlich die Gesamthöhe der Vergütung. Die Aufspaltung des einheitlichen Nutzungsvorgangs Handyklingelton in zwei wirtschaftlich unselbständige, rechtlich aber selbständige Lizenzen - eine kollektivrechtliche und eine individualvertragliche - hat für die Musikverlage aber erhebliche Vorteile: Sie können auf diese Weise die Vorteile der kollektivrechtlichen Wahrnehmung mit den Vorteilen der individualvertraglichen Lizenzierung verknüpfen. Das heißt konkret: Sie können auf die bestehende Lizenzierungs- und Inkassostruktur der GEMA zurückgreifen, ohne sämtliche hierdurch erzielten Einnahmen nach dem GEMA-Verteilungsplan mit den Autoren teilen zu müssen. Sie können ihre Rechte durch den Quasi-Monopolisten GEMA wahrnehmen lassen, ohne hierbei der Tarifbindung und dem Abschlusszwang der GEMA zu unterliegen."

 

Das BGH-Urteil über die Lizenzen für Handy-Klingeltöne wird weit reichende Auswirkungen auf die Mobile Content-Branche haben - weit über den Bereich der Klingeltöne hinaus.

Es wird sich auch - vor allem in finanzieller Hinsicht - ganz erheblich auf die Klingeltonanbieter auswirken: Rückforderungsansprüche bezüglich gezahlter Lizenzgebühren sind nicht unwahrscheinlich.

Urteil vom 18. Dezember 2008 - I ZR 23/06 - Klingeltöne für Mobiltelefone

 

2. Urteil im Plagiatsprozess um Gary Moores Welthit „Still got the Blues“

 

Das Landgerichts München (Az.: 21 O 23120/00) hat über den Plagiatsvorwurf in Sachen „Still got the Blues“ entschieden, dass das weltberühmte Gitarrensolo in „Still got the Blues“ von Gary Moore dem Song „Nordrach“ des Sinziger Musikers Jürgen Winter entnommen wurde und sein Urheberrecht verletzt.

 

Der Kläger hatte behauptet, das Gitarrensolo in „Still got the Blues“ (1990) sei aus seinem Werk „Nordrach“ (1974) entnommen worden. „Nordrach“ war allerdings seinerzeit nicht auf Tonträger erhältlich, sondern lediglich auf diversen Live-Konzerten und jedenfalls einmal im Radio zu hören gewesen. Der Beklagte hatte dann auch behauptet, „Nordrach“ nicht gekannt zu haben.

Nach Ansicht des Gerichts waren die Übereinstimmungen beider Stücke aber so frappierend, dass von einer Übernahme auszugehen war, zumal das Gericht auch annahm, dass der Beklagte „Nordrach“ gehört haben konnte. Zu klären war auch, ob sich der Beklagte das Stück aus „Nordrach“ über 16 Jahre merken konnte – schließlich gab es keine Tonträger, auf denen man es sich immer wieder anhören hätte können. Der zu dieser Frage gehörte gerichtliche Sachverständige wollte eine solche Gedächtnisleistung eines Musikers nicht ausschließen.

Das Gericht hatte jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Übernahme bewusst erfolgte; allerdings stellt auch eine nur unbewusste Übernahme eine Urheberrechtsverletzung dar. Deshalb verurteilte das Gericht den Beklagten und seine Plattenfirma zur Auskunft und Schadensersatzleistung. Den geltend gemachten Unterlassungsanspruch versagten die Richter dem Kläger hingegen. Er hatte nämlich gleichzeitig beantragt, bei der GEMA als Mitkomponist geführt zu werden. Das – so meinte das Gericht – ginge dann doch nicht zusammen: Einerseits an der Auswertung des Songs partizipieren zu wollen, andererseits aber Aufführung und Verbreitung des Werkes verhindern zu wollen.


Der BGH hatte erst kürzlich entschieden, dass bereits die Übernahme kleinster Tonsequenzen, das so genannte Sampling, eine Urheberrechtsverletzung darstellen kann, soweit sie nicht vom Recht auf freie Benutzung gem. § 24 UrhG gedeckt ist. (sie nächste Meldung)

Quelle: Pressemitteilung des LG München vom 03.12.2008

 

3. BGH entscheidet über Tonträger-Sampling

 

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bereits derjenige in die Rechte des Tonträgerherstellers eingreift, der einem fremden Tonträger kleinste Tonfetzen entnimmt.

 

Die Kläger sind Mitglieder der Musikgruppe "Kraftwerk". Diese veröffentlichte im Jahre 1977 einen Tonträger, auf dem sich unter anderem das Stück "Metall auf Metall" befindet. Die Beklagten zu 2 und 3 sind die Komponisten des Titels "Nur mir", den die Beklagte zu 1 mit der Sängerin Sabrina Setlur auf im Jahre 1997 erschienenen Tonträgern eingespielt hat. Dabei haben die Beklagten eine etwa zwei Sekunden lange Rhythmussequenz aus dem Titel "Metall auf Metall" elektronisch kopiert ("gesampelt") und dem Titel "Nur mir" in fortlaufender Wiederholung unterlegt. Die Kläger meinen, die Beklagten hätten damit ihre Rechte als Tonträgerhersteller verletzt. Sie haben die Beklagten auf Unterlassung, Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht, Auskunftserteilung und Herausgabe der Tonträger zum Zwecke der Vernichtung in Anspruch genommen.

 

Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hat zwar - so der BGH - im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Beklagten in das Tonträgerherstellerrecht der Kläger eingegriffen haben. Die Bestimmung des § 85 Abs. 1 UrhG schützt die zur Festlegung der Tonfolge auf dem Tonträger erforderliche wirtschaftliche, organisatorische und technische Leistung des Tonträgerherstellers. Da der Tonträgerhersteller diese unternehmerische Leistung für den gesamten Tonträger erbringt, gibt es keinen Teil des Tonträgers, auf den nicht ein Teil dieses Aufwands entfiele und der daher nicht geschützt wäre. Ein Eingriff in die Rechte des Tonträgerherstellers ist deshalb bereits dann gegeben, wenn einem fremden Tonträger kleinste Tonfetzen entnommen werden.

 

Das Berufungsgericht hat es jedoch - so der BGH weiter - versäumt zu prüfen, ob die Beklagten sich auf das Recht zur freien Benutzung berufen können. Nach § 24 Abs. 1 UrhG darf ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden. Danach kann auch die Benutzung fremder Tonträger ohne Zustimmung des Berechtigten erlaubt sein, wenn das neue Werk zu der aus dem benutzten Tonträger entlehnten Tonfolge einen so großen Abstand hält, dass es als selbständig anzusehen ist.

 

Eine freie Benutzung ist allerdings in zwei Fällen von vornherein ausgeschlossen: Ist derjenige, der die auf einem fremden Tonträger aufgezeichneten Töne oder Klänge für eigene Zwecke verwenden möchte, befähigt und befugt, diese selbst einzuspielen, gibt es für eine Übernahme der unternehmerischen Leistung des Tonträgerherstellers keine Rechtfertigung. Eine freie Benutzung kommt ferner nicht in Betracht, wenn es sich bei der erkennbar dem benutzten Tonträger entnommenen und dem neuen Werk zugrunde gelegten Tonfolge um eine Melodie handelt (§ 24 Abs. 2 UrhG). Das Berufungsgericht wird nun zu prüfen haben, ob die Beklagten sich hinsichtlich des Eingriffs in das Tonträgerherstellerrecht der Kläger auf das Recht zur freien Benutzung berufen können. (Urteil vom 20. November 2008 - I ZR 112/06)

 

Quelle: : Pressemitteilung des BGH vom 20.11.2008

 

 

Urheberrecht

 

1. RapidShare wird Uploads auch in Zukunft nicht kontrollieren

 

Der Sharehost-Provider RapidShare hat in der Streitfrage um die Prüfungspflichten für die im Rahmen seines Angebots eingestellten Inhalte angekündigt, auch zukünftig keine Inhaltskontrollen vornehmen zu wollen. Rapid Share ist der Ansicht, dass die Urteile des OLG Hamburg (Az.: 5 U 73/07) vom 2. Juli 2008 und des LG Düsseldorf (Az. 12 O 246/07) vom 23. Januar 2008 nicht umsetzbar seien.

 

Die Gerichte hatten seinerzeit nach mehreren Urheberrechtsverletzungen festgestellt, dass Inhalte durch RapidShare auf weitere gleichartige Verstöße überprüft werden müssen.

 

Rapidshare ist der Ansicht, dass diese Kontrollpflichten jedoch technisch und rechtlich nicht möglich seien. Die Prüfung etwa des digitalen Fingerabdrucks einer Datei könne dann nicht erfolgen, wenn die Inhalte in passwortgeschützten Archivdateien hochgeladen werden. Darüber hinaus könne nicht verbindlich festgestellt werden, ob der Upload einer Datei im Einzelfall rechtmäßig sei. So hänge die Zulässigkeit im Falle urheberrechtlicher Schranken, wie z.B. der Privatkopie im Sinne des § 53 UrhG, vom Verwendungszweck der Datei ab. Dieser könne weder durch technische Filter noch durch Mitarbeiter von RapidShare kontrolliert werden.

 

Durch Pressemitteilung vom 26. Oktober 2008 hat RapidShare bekannt gegeben, dass sie gegen illegale Verbreitung von Inhalten auf der Plattform vorgehen wolle, indem derartige Dateien bei Kenntnis der Rechtswidrigkeit gelöscht und zur Vermeidung weiterer Uploads auf einen Filter gesetzt werden. Im Hinblick auf Aspekte des Datenschutzes komme eine generelle Kontrolle jedoch nicht in Frage.

 

Quelle: www.urheberrecht.org

 

 

2. Google-Bildersuche verstößt gegen deutsches Urheberrecht

 

Das Landgericht Hamburg hat in zwei Fällen entschieden (Az.: 308 O 248/07 u. 308 O 42/06), dass die vom Suchmaschinenbetreiber Google angebotene Bildersuchfunktion gegen deutsches Urheberrecht verstößt.

 

Geklagt hatten der ein deutscher Fotograf und der Comic-Autor, die durch die „Thumbnails“ ihre Urheberrechte verletzt sahen. Nach Ansicht des Gerichts ist es irrelevant, dass die Vorschau in der Bildersuche kleiner ist und eine geringere Auflösung hat als die Originalbilder. Bei der Verwendung der Originale als Miniaturbilder in der Bildersuche werde kein neues Werk geschaffen, weswegen das ausschließliche Nutzungsrecht des Klägers verletzt werde. Vielmehr handle es sich lediglich um Umgestaltungen urheberrechtlich geschützter Werke (§ 23 UrhG), so dass durch die Anzeige in der Suchmaschine Ausschließlichkeitsrechte der Urheber verletzt werden, sofern keine Einwilligung vorliegt,  erläuterte Gerichtssprecherin Sabine Westphalen. Gegen die Entscheidung des Landgerichts Hamburg hat Google nun Berufung eingelegt.

 

Kay Oberbeck Sprecher von Google Deutschland erklärte, dass Google das Recht von Urhebern im Internet respektiere. Websitebetreiber können ihre Webseiten so programmieren, dass Bilder nicht von Suchmaschinen gefunden und angezeigt werden." Die Bildersuche sei daher besonders urheberfreundlich, da der Urheber die volle Verfügungsgewalt über die Veröffentlichung seiner Werke im Internet behalte. Oberbeck bezeichnete die Entscheidung des Landgerichts Hamburg  zudem als einen "großen Schritt zurück ins digitale Steinzeitalter".

 

Quelle:  www.urheberrecht.org

 

 

3. Urteil über Nutzungs- und Verwertungsrechte an einer Filmdokumentation über den Sänger Thomas Quasthoff

 

Im Streit zwischen Radio Bremen und dem beklagten Regisseur über die Verwertungs- und Nutzungsrechte an der Dokumentation "Die Stimme" über den Sänger Thomas Quasthoff hat das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) in Bremen mit Urteil vom 15.12.2008 dem beklagten Regisseur untersagt, Ausschnitte aus der vorgenannten Dokumentation ohne Zustimmung von Radio Bremen zu verwerten. Das betrifft insbesondere die Verwendung von Interviewausschnitten in dem vom Beklagten ebenfalls über den Sänger Thomas Quasthoff hergestellten Film "The Dreamer".

 

Der beklagte Regisseur, Produzent und Autor wollte im Jahre 2000 einen Dokumentarfilm über den Sänger Thomas Quasthoff drehen. Anlass war eine Tournee des Sängers in den USA. Zur Realisierung wandte sich der Beklagte u.a. an Radio Bremen, die Klägerin dieses Rechtsstreits. Die Parteien kamen zu dem Entschluss, das Projekt gemeinsam zu realisieren. In welcher Form und zu welchen Bedingungen ist streitig. Der Film wurde fertig gestellt und Ende 2000 im Fernsehen unter dem Titel "Die Stimme" ausgestrahlt. In der Folge produzierte der Beklagte - weder unter Mitwirkung noch in Absprache mit der Klägerin - einen weiteren Dokumentarfilm ("The Dreamer") über Thomas Quasthoff. In diesem Film verwendete der Beklagte Interviewausschnitte aus "Die Stimme" in einer Länge von 10:30 Minuten. "The Dreamer" wurde bei einem anderen TV-Sender Ende 2004 ausgestrahlt und war auch im Handel als DVD erhältlich.

 

Die Parteien streiten darum, wer Inhaber der Nutzungs- und Verwertungsrechte von "Die Stimme" ist und ob der Beklagte Ausschnitte aus jenem Film in "The Dreamer" verwerten durfte. Die Klägerin verlangt mit der Klage u.a., dass der Beklagte die Verwertung des Films "Die Stimme" oder die Verwertung von Ausschnitten daraus unterlässt und an die Klägerin wegen der bisherigen Verwertung Schadensersatz leistet.

 

Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 13.09.2007 stattgegeben. Mit der Berufung hatte der Beklagte nur teilweise Erfolg.

 

Nachdem Vergleichsverhandlungen der Parteien gescheitert waren, hat das OLG entschieden, dass weder der Klägerin noch dem Beklagte die Verwertungsrechte an "Die Stimme" jeweils allein zustehen. Vielmehr sind beide so genannte Mithersteller des Films, denen die Verwertungsrechte nur gemeinsam zustehen. Damit durfte der Beklagte ohne Zustimmung der Klägerin Ausschnitte aus dem Film "Die Stimme" nicht in seinem Film "The Dreamer" verwenden. Unter anderem wurde ihm in dem Urteil deshalb untersagt, Ausschnitte aus "Die Stimme" ohne Zustimmung der Klägerin zu verwerten, insbesondere den Film "The Dreamer" auf DVD zu verbreiten.

 

Quelle: Pressemitteilung des OLG Bremen v. 16.12.2008

 

 

4. Gericht erkennt im Streit um Video verwertungsrechte für Winnetou- und Edgar Wallace-Filme Regisseur-Erben Schadenersatzansprüche gegen DVD-Vertreiber zu

 

Mit einem heute verkündeten Urteil (Az. 6 U 86/08) hat der für Urheberrechtsfragen

zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts dem Sohn des 1986 verstorbenen

Regisseurs Harald Reinl Schadenersatzansprüche gegen einen DVD-Vertreiber zuerkannt,

der unter der Regie von Reinl entstandene Filme auf entsprechenden DVD’s anbietet und

vertreibt. Die Höhe der Ansprüche steht noch nicht fest.

 

Der 1986 verstorbene Regisseur Harald Reinl wurde insbesondere durch seine Edgar-

Wallace- und Karl-May-Verfilmungen in den 60er-Jahren bekannt. Im vorliegenden Verfahren geht es um die digitalen Videoverwertungsrechte an dreizehn zwischen 1957 und 1965 entstandenen Spielfilmen (der Heimatkomödie „Almenrausch und Edelweiß“, den sechs

Edgar-Wallace“-Filmen „Der Frosch mit der Maske“, „Die Bande des Schreckens“, „Der

Fälscher von London“, „Der Würger von Schloss Blackmoor“, „Zimmer 13“ und „Der

unheimliche Mönch“, den beiden Filmen „Im Stahlnetz des Dr. Mabuse“ und „Die

unsichtbaren Krallen des Dr. Mabuse“ sowie den vier „Karl-May“-Filmen „Der Schatz im

Silbersee“ und „Winnetou I“ bis „Winnetou III“), bei denen Reinl jeweils Regie führte. Die

Kinoauswertung der Filme lag in der Regel bei der Constantin-Filmverleih GmbH. Der Sohn

und Erbe Reinls wirft dem DVD-Vertreiber Urheberrechtsverletzungen vor, weil sein Vater

Urheber aller dreizehn Filme gewesen sei und niemandem entsprechende Video-

Nutzungsrechte eingeräumt habe. Dementsprechend hat er auf Feststellung seiner

Schadensersatzpflicht, Auskunft und Rechnungslegung geklagt.

 

Der DVD-Vertreiber hat im Prozess insbesondere dahin argumentiert, der verstorbene Regisseur habe in seinen Verträgen mit der Constantin über sämtliche Rechte an den Filmen auch in Bezug auf damals noch unbekannte Nutzungsarten wie die Video- und DVD-Verwertung verfügt. Das Gericht hat dem Regisseur-Erben – wie auch schon das Landgericht Köln in der Vorinstanz – im Grundsatz einen urheberrechtlichen Schadenersatzanspruch zuerkannt. Die DVD-Auswertung der Filme verletze das ausschließliche Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht an den Filmen, das nach dem Urhebergesetz dem Regisseur zustehe und das dieser auf seinen Sohn vererbt habe. Bei der sog. Videozweitauswertung handele es sich um eine bis 1965 völlig unbekannte Art der Nutzung von Kinofilmen; diese Art der Verwertung habe sich erst in den siebziger Jahren des letzten Jahrhunderts abgezeichnet.

 

Der DVD-Vertreiber konnte nicht nachweisen, dass der Regisseur bei der seinerzeitigen

Übertragung des Urheber- und Verwertungsrechts auch das damals noch unbekannte

Videoverwertungsrecht mit übertragen hatte, so dass dies dem Erben heute neu zu vergüten

sei. Nach dem damals geltenden Recht habe der Gedanke geherrscht, dass selbst bei einer

uneingeschränkten Übertragung des Urheberrechts die Ausnutzung neuer

Wiedergabetechniken, die im Zeitpunkt der Rechtsübertragung nicht bekannt waren, dem

Werkschöpfer vorbehalten bleiben sollten. Da die seinerzeit mit dem Regisseur Reinl

abgeschlossenen Verwertungsverträge im Prozess nicht mehr vorgelegt werden konnten,

konnte der Senat nicht feststellen, dass hier etwas anderes bezüglich unbekannter

Nutzungsrechte vereinbart worden war.

 

Der Senat hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen, weil unter anderem die Frage,

nach welchen Grundsätzen sich bei Altverträgen vor 1966 die Rechtsübertragung für noch

nicht bekannte Verwertungsmöglichkeiten von Filmwerken richtet, von grundsätzlicher

Bedeutung sei.

 

Quelle: Pressemitteilung OLG Köln vom 9. Januar 2009

 

Persönlichkeitsrecht/Presserecht

 

1. BGH: Bilder vom Haftausgang eines Prominenten durften veröffentlicht werden

 

Der Kläger ist ein bekannter Schauspieler und Moderator. Die Beklagte berichtete in der von ihr verlegten Bild-Zeitung unter der Überschrift "Hier schlendert Karsten Speck in die Freiheit", dass der zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren 10 Monaten verurteilte Kläger die Justizvollzugsanstalt schon zwei Wochen nach Haftantritt für einen Tag wieder verlassen habe. Er habe sich als geeignet erwiesen, die Strafe im offenen Vollzug zu verbüßen. Illustriert ist der Artikel mit zwei Fotos, die den Kläger auf der Straße gehend und beim Einsteigen in ein Auto zeigen und in der beschriebenen Situation entstanden sind. Der Kläger begehrt Unterlassung der erneuten Veröffentlichung der Aufnahmen.

 

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht die Klage abgewiesen, weil es sich bei den Fotos um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handle und berechtigte Interessen des Klägers durch den Abdruck nicht verletzt würden.

 

Der u. a. für Presserecht (hier: Recht am eigenen Bild) zuständige VI. Zivilsenat hat dieses Urteil im Ergebnis bestätigt. Zwar stelle die Veröffentlichung der Bilder einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers dar, da sein Fehlverhalten erneut öffentlich bekannt gemacht worden sei. Als Ergebnis der gebotenen Abwägung zwischen den Rechten des Klägers und der Pressefreiheit der Beklagten müsse das Persönlichkeitsrecht des Klägers jedoch zurückstehen. Das mit der Pressefreiheit geschützte Informationsinteresse der Öffentlichkeit erscheine gewichtiger. Der vom Kläger inhaltlich nicht beanstandete Artikel werfe insbesondere die Frage auf, ob der Kläger als Prominenter im Strafvollzug eine bevorzugte Behandlung erfahre; die Presse nehme hier ihre wichtige Funktion als "öffentlicher Wachhund" wahr. Ein berechtigtes Interesse des Klägers, den Abdruck der Fotos gleichwohl zu verhindern, liege nicht vor. So habe die Veröffentlichung die Resozialisierung des Klägers nicht beeinträchtigt, er sei durch das Anfertigen der Bilder nicht unzumutbar belästigt worden. (Urteil vom 28. Oktober 2008 – VI ZR 307/07 )

 

Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 28.10.2008

 

 

2. Günther Jauchs Ehefrau unterliegt im Berufungsprozess um die Bildberichterstattung der gemeinsamen Hochzeit

 

Das Gericht wies mit seinem Urteil vom 22. Oktober 2008 (Az.: 7 U 11/08) in zweiter Instanz die Klage der Ehefrau zurück, die neben einer Geldentschädigung von 75.000 EUR auch eine fiktive Lizenzgebühr für die veröffentlichten Fotos in Höhe von 250.000 EUR als Bereicherungsanspruch geltend gemacht hatte.

 

Die Vorinstanz hatte die Lizenzklage zwar abgewiesen, die Zeitschrift Bunte jedoch zur Unterlassung der Veröffentlichung eines Fotos von den Hochzeitsfeierlichkeiten sowie zur Zahlung einer Geldentschädigung von 25.000 Euro verurteilt, nachdem das People-Magazin Fotographien und Details zu den Feierlichkeiten veröffentlicht hatte. Gegen diese Entscheidung hatte die Ehefrau des TV Stars Berufung eingelegt.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts handelte es sich bei den im Jahre 2006 veranstalteten Hochzeitsfeierlichkeiten um ein hochrangiges zeitgeschichtliches Ereignis, an welchem ein überragendes öffentliches Interesse bestehe. Ein solches Ereignis könne von den Protagonisten nicht zum "Privatereignis" deklariert werden. Die Schilderung von Details der Feierlichkeiten sowie die bildliche Darstellung der Betroffenen seien daher von der Presse- und Meinungsfreiheit gedeckt. Die Revision wurde nicht zugelassen.

 

Quelle: Pressemitteilung des Burda Verlags vom 23.10.2008

 

 

3. Bundesgerichtshof entscheidet erneut über die Veröffentlichung von Bildern von Caroline Prinzessin von Hannover und Ernst August Prinz von Hannover

 

Die klagenden Eheleute haben sich gegen die Veröffentlichung von Fotos in den von den Beklagten verlegten Presseerzeugnissen gewandt. Diese hatten im Zusammenhang mit der damaligen lebensgefährlichen Erkrankung des Ehemannes an einer Entzündung der Bauchspeicheldrüse (unterschiedliche) Artikel über die Erkrankung, Alkoholgenuss als mögliche Ursache und die Erholungsphase veröffentlicht, die überwiegend mit älteren Aufnahmen, in einem Fall mit einer aktuellen Aufnahme bebildert waren.

In allen Verfahren hatten die Anträge der Kläger auf Unterlassung erneuter Veröffentlichung der Fotos in den Vorinstanzen Erfolg.

 

Das Gericht hat nunmehr die Revisionen der Verlage zurückgewiesen. Die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg gebotene Abwägung zwischen den Rechten der Kläger und der Presse- und Informationsfreiheit ergebe, dass bei sämtlichen Bildveröffentlichungen dem Persönlichkeitsrecht der Kläger Vorrang zukomme. Das Interesse der Kläger am Schutz der eigenen Privatsphäre, zu der im Allgemeinen auch der Gesundheitszustand gehöre, also ihr Interesse am Schutz privater Vorgänge, die einfach nicht an die Öffentlichkeit gehörten, überwiege das Interesse an einer Berichterstattung und gestatte es nicht, in das Recht der Kläger am eigenen Bild einzugreifen. Dass der Kläger in einem der Fälle vor Veröffentlichung, in den anderen Fällen kurz nach Veröffentlichung der beanstandeten Aufnahmen Interviews zu seiner Erkrankung gegeben habe, könne den in den Bildveröffentlichungen liegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Abgebildeten nicht rechtfertigen.

 

Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 14.10.2008

 

 

Persönlichkeitsrecht/Markenrecht

 

Schauspieler und Comedian Michael „Bully“ Herbig unterliegt vor Gericht im Streit um Computerspiel „Bully“

 

Das Landgericht München stellte in einem Urteil vom 28.10.2008 (Az.: 33 O 24030/07) fest, dass Namens- und Markenrechte des Schauspielers nicht entgegenstehen stehen.

 

Herbig war der Ansicht, dass eine Verwechslungsgefahr bestehe, insbesondere weil die Beklagte Herstellerfirma - mit Lizenz - auch das Spiel "Traumschiff Surprise" nach dem Film von Herbig vertreibe. Mit einem "Gewaltspiel" wollte der 40-Jährige nicht in Verbindung gebracht werden, ließ der Entertainer  durch seine Anwältin vor dem Landgericht München vortragen.

 

Das Landgericht München hat daraufhin entschieden, dass Herbig im Film- und Fernsehbereich unter seinem Künstlernamen „Bully“, der auch in seinem Pass eingetragen ist, durchaus bekannt sei und daraus einen gewissen Schutz dieses Namens ableiten könne. Allerdings werde das Wort „Bully“ häufig auch in anderem Zusammenhang benutzt, z.B. als Bezeichnung für den Anstoß beim Eishockey oder den für den VW Transporter. Daher liege hier keine Verwechslungsgefahr vor, so dass Namens- oder Markenrechte des Künstlers durch den Titel des Computerspiels nicht verletzt seien. Auch sei das Spiel nicht, wie von Herbig geltend gemacht, brutal, sondern eher witzig und harmlos, so die Richter der 33. Zivilkammer.

 

Quelle: www.urheberrecht.org

 

 

Internetrecht

 

BGH hat Rechte von Domaininhabern gegenüber Marken- / Kennzeicheninhabern gestärkt

 

Der BGH hat seine Entscheidung (AZ. I ZR 159/05) aus dem April 2008 am 17.10.2008 veröffentlicht und die Rechte von Domaininhabern ohne eigene Kennzeichenrechte gestärkt.  Das Gericht hatte entschieden, dass eine zeitlich nach der Registrierung erfolgte Markenregistrierung bzw. Kennzeichenerlangung grundsätzlich nicht ausreicht, um einen älteren Domainbesitz streitig zu machen.

 

In dem durch den BGH entschiedenen Fall hatte der Beklagte im Oktober 2000 für sich die Domain „afiliates.de“ registrieren lassen. Die Klägerin konnte an der Bezeichnung „Afilias Limited“ seit Mai 2001 Unternehmenskennzeichen- bzw. Namensrechte für sich beanspruchen. Die Unternehmenskennzeichen- bzw. Namensrecht der Klägerin waren damit zeitlich nach der Domainregistrierung der Domain „afiliates.de“ durch die Beklagte entstanden.

 

Das Gericht führte im Leitsatz aus: „Grundsätzlich verletzt ein Nichtberechtigter, für den ein Zeichen als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain „.de“ registriert ist, das Namens- oder Kennzeichenrecht desjenigen, der an einem identischen Zeichen ein Namens- oder Kennzeichenrecht hat. Etwas anderes gilt jedoch regelmäßig dann, wenn das Namens- oder Kennzeichenrecht des Berechtigten erst nach der Registrierung des Domainnamens durch den Nichtberechtigten entstanden ist.“

 

Mit seiner Entscheidung wandte sich der  Bundesgerichtshof gegen die Rechtsansicht, die für den Domainerwerbeiner bereits registrierten Domain ein nachträglich entstandenes Kennzeichen- und/oder Namensrecht ausreichen ließ. Danach würde ein Domaininhaber gegen nachträgliche Marken- / Kennzeichenrechte verstoßen, wenn ihm kein eigenes Kennzeichenrecht zur Seite stehen sollte.

 

In der Vergangenheit war anerkannt, dass nicht schon mit der Registrierung einer Domain automatisch Kennzeichenrechte entstehen, sondern darüber hinaus noch Maßnahmen wie. z.B. Fertigstellung einer Webseite im Sinne eines Werkes i.S.d. § 5 Abs.3 MarkenG erfolgen mussten. Sonst bestand die Möglichkeit, dass eine früher registrierte Domain durch eine nachträgliche Markenanmeldung oder Firmengründung wieder freigegeben werden musste.

 

Die Richter machten mit ihrem Urteil nunmehr deutlich, dass ein nachträglicher Kennzeichenerwerb grundsätzlich nicht mehr ausreicht, um gegen eine  bereits früher registrierte Domain vorzugehen, für die keine eigenen Rechte in Anspruch genommen werden können.

 

Quelle: www.hamburg-media.net

 

 

 

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Die Rechtsanwälte sind zur Ausübung des Berufes als Rechtsanwälte zugelassen:

 

Landgericht Hamburg, Sievekingsplatz 1, 20355 Hamburg (Postanschrift: Landgericht Hamburg, 20348 Hamburg).

 

Die gesetzliche Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" wurde in der Bundesrepublik Deutschland verliehen.

 

Die Rechtsanwälte unterfallen den folgenden berufsrechtlichen Regelungen:

 

- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

- Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)

- Fachanwaltsordnung (FAO)

- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

- Berufsregelungen der Rechtsanwälte der Europäischen Union

 

Die Regelungen können bei der Bundesrechtsanwaltskammer unter http://www.brak.de/seiten/06.php#tdg eingesehen werden.

 

 

Übersicht:

Die aktuellen Nachrichten:

·          Musik-Downloads bei Atlantic Records überholen erstmals CD-Verkäufe

 

·          MySpace will zukünftig mit Videos Geld verdienen

 

·          Bundesrat spricht sich für einen europaweiten Schutz des geistigen Eigentums aus

 

·          Deutsche Kulturrat fordert Schutzfristverlängerung für Musikaufnahmen

 

·          Bundesjustizministerium veröffentlicht Leitfaden zur Impressumspflicht auf Internetseiten

 

·          Große Mehrheit des Rechtsauschusses für Änderung des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb

 

·          CELAS erteilt Pan-Europäische Lizenz für Full-On-Demand-Streamings von Musik

 

·          Rapper Bushido wegen Urheberrechtsverletzung verklagt

 

·          Caroline von Monaco klagt erneut gegen Boulevardpresse vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

 

 

  Die letzten Urteile:

 

Musikrecht

1. BGH entscheidet in Musterprozess über Handy-Klingeltöne

 

2. Urteil im Plagiatsprozess um den Welthit „Still got the Blues“

 

3. BGH entscheidet über Tonträger-Sampling

 

Urheberrecht

1. RapidShare wird Uploads auch in Zukunft nicht kontrollieren.

 

2. Google-Bildersuche verstößt gegen deutsches Urheberrecht

 

3. Urteil über Nutzungs- und Verwertungsrechte an einer Filmdokumentation über den Sänger Thomas Quasthoff

 

4. Gericht erkennt im Streit um Videoverwertungsrechte für Winnetou und Edgar Wallace Filme dem Regisseur Erben Schadensersatzansprüche gegen den DVD Betreiber zu

 

Persönlichkeitsrecht/Presserecht

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Persönlichkeitsrecht/Markenrecht

Schauspieler und Comedian Michael „Bully“ Herbig unterliegt vor Gericht im Streit um Computerspiel „Bully“.

 

Internetrecht

BGH hat Rechte von Domaininhabern gegenüber Marken-/Kennzeicheninhabern gestärkt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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