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Musik-Downloads bei Atlantic Records überholen
erstmals CD-Verkäufe
Musik-Label erwirtschaftet 51 Prozent des
Gesamtumsatzes über das Internet
Als erstes
großes Musik-Label konnte Atlantic
Records im vierten Quartal des Geschäftsjahres 2007/2008 mehr Umsatz
durch Downloads als durch den Absatz klassischer Musik-CD’ s
verzeichnen. Wie die „Financial Times Deutschland“ meldet,
seien bei Atlantic Records
in diesem Zeitraum 51 Prozent des Unternehmensumsatzes über das Internet
erwirtschaftet worden. Beim Mutterkonzern Warner Music betrage der Umsatzanteil 28 Prozent.
Von
Branchenexperten wird dies als Trendwende und Meilenstein gewertet. Die
Steigerung des Umsatzes durch Online-Verkäufe zeigt zugleich die steigende
Akzeptanz legaler Download-Angebote und soll bald den Rückgang bei den
CD-Verkäufen ausgleichen können.
Quelle: www.urheberrecht.org
MySpace
will zukünftig mit Videos Geld verdienen
Das Internet-Netzwerk MySpace setzt
neue Software gegen Urheberrechtsverstöße ein und will mit
dem Vertrieb urheberrechtlich geschützter Videos von Filmstudios und TV-
Sendern Geld verdienen.
Die
Tochterfirma des Medienriesen News Corporation von Rupert Murdoch werde mit
einem Filter den Ursprung aller hochgeladenen Dateien identifizieren und in
die Filme Werbung einfügen. Angedacht sei, dass sich die Rechteinhaber und
MySpace den Umsatz teilen. Bislang löschte das Netzwerk raubkopierte
Inhalte von seiner Video-Plattform. Der Musiksender MTV hat angekündigt, mit
MySpace zu kooperieren.
Bei der
Identifizierung der Inhalte sollen bei MySpace hochgeladene Inhalte
abgeglichen werden. Das Abkommen bedeutet eine Abkehr vom bisherigen Umgang
mit raubkopierten Inhalten im Internet. Im Jahr 2007 hatte der MTV-Mutterkonzern
den YouTube-Inhaber Google wegen Urheberrechtsverletzungen verklagt und
eine Milliarde Dollar Schadenersatz verlangt.
MySpace ist
ein Social-Network bei dem sich Nutzer vernetzen können, Nachrichten
austauschen und Musik empfehlen bzw. Filme, Videos und Musik hochladen
können. Weltweit sind rund 120 Millionen Mitglieder registriert.
Quelle: www.sueddeutsche.de
Bundesrat spricht
sich für einen europaweiten Schutz des geistigen Eigentums aus
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung
mit diesem Beschluss auf, sich auf EU-Ebene für Maßnahmen eines
verbesserten Schutzes geistigen Eigentums einzusetzen.
Der Bundesrat führt aus, dass
gerade in einer wissensbasierten Volkswirtschaft hänge die Innovationskraft
eines Landes unmittelbar mit dem Schutz geistiger Eigentumsrechte zusammen.
Der Bundesrat betont weiter, dass Investitions- und Innovationsschutz in
der globalisierten Welt wegen des zunehmenden Wettbewerbs um Forschungs-
und Entwicklungskapazitäten einen wichtigen Standortvorteil darstellen.
Unbeschadet dessen bleibe die Schaffung eines bildungs- und
wissenschaftsfreundlichen Urheberrechts, das den möglichst ungehinderten
Zugang zu Wissen eröffnet, ein zentrales Ziel für die globale
Informationsgesellschaft.
Notwendig ist nach Ansicht der
Länder eine stärkere Bewusstseinsbildung für die Werte des geistigen
Eigentums: Immaterielle Güter seien ebenso schutzwürdig wie materielle.
Durch Initiativen und Öffentlichkeitsarbeit könne die Politik dazu einen
wichtigen Beitrag leisten.
Neben den bereits von der
Europäischen Union veranlassten Maßnahmen seien weitere Schritte notwendig.
So sollten bilaterale Freihandelsabkommen verstärkt eingesetzt werden und
verlässliche, schutzintensive Bestimmungen für Immaterialgüterrechte enthalten.
Der Bundesrat fordert zudem, die Durchsetzbarkeit bereits bestehender
Mindeststandards zu gewährleisten.
Ein positiver Schritt im Kampf
gegen Produktpiraterie wäre die Einrichtung eines EU-Koordinators für den
Schutz des geistigen Eigentums. Dabei könne man von den Erfahrungen anderer
Länder wie der USA, Japan und Russland profitieren.
Drucksache 598/08 (Beschluss)
Quelle: Pressemitteilung des BR
vom 10.10.2008
Deutscher
Kulturrat fordert Schutzfristverlängerung für
Musikaufnahmen
Der Deutsche Kulturrat, der
Spitzenverband der Bundeskulturverbände, hat seine Forderung bekräftigt,
die urheberrechtliche Schutzfrist für Tonträger von 50 auf 95 Jahre zu
verlängern.
Gegenwärtig beträgt die Schutzfrist
für Tonträger europaweit 50 Jahre nach Erscheinen der Aufnahme. Während
dieses Zeitraums erhalten die Musiker, die an der Aufnahme beteiligt waren,
Entgelte aus Lizenzeinnahmen, soweit diese vertraglich vereinbart wurden.
Außerdem erhalten sie gesetzliche Vergütungen, wenn diese Tonträger
öffentlich gesendet oder gespielt werden. Gerade diese Einnahmen aus
gesetzlichen Vergütungsansprüchen sind für unbekannte Musiker und
insbesondere Studiomusiker, die keine vertraglichen Ansprüche auf
Lizenzbeteiligungen haben, besonders wichtig zur Sicherung ihres
Lebensunterhalts, können sie doch
nicht an die Hersteller abgetreten werden, sondern kommen wahrgenommen
durch die Verwertungsgesellschaften den ausübenden Künstler unmittelbar
zugute.
Häufig sind die Aufnahmen im
Unterschied zu den Werken der Urheber, die bis 70 Jahre nach Tod des
Urhebers geschützt werden, schon zu Lebzeiten der ausübenden Künstler
gemeinfrei, können also von Dritten verwertet werden, ohne dass die Urheber
an den Erlösen partizipieren.
Der Deutsche Kulturrat erachtet die Schutzfristverlängerung
als positiven Weg zur Verbesserung der sozialen Lage der ausübenden
Künstler und hier besonders der namentlich nicht genannten Studiomusiker.
Als innovativ erachtet der Deutsche Kulturrat die Einrichtung des von der
EU-Kommission vorgeschlagenen Fonds, der aus den zusätzlichen Einnahmen aus
der verlängerten Schutzfrist gespeist werden soll. Der Geschäftsführer des
Deutschen Kulturrates, Olaf Zimmermann, sagte:
Die urheberrechtliche Schutzfrist
für alle audiovisuellen Werke, also auch für Tonträger, muss von 50 auf 95
Jahre nach Erscheinen der Aufnahme erhöht werden. Immer häufiger werden
Musikaufnahmen schon zu Lebzeiten der ausübenden Künstler gemeinfrei,
können also von Dritten verwertet werden, ohne dass die Musiker an den Erlösen
partizipieren. Dieser Ungerechtigkeit sollte die Politik so schnell wie
möglich einen Riegel
vorschieben.
Quelle: Pressemitteilung der
Deutschen Kulturrates vom 08.10.2008
Bundesjustizministerium
veröffentlicht Leitfaden zur Impressumspflicht
auf Internetseiten
Der Leitfaden soll
Gewerbetreibenden mit einem Internet-Auftritt helfen, ihr Impressum den
gesetzlichen Anforderungen des Telemediengesetzes (TMG) entsprechend zu
gestalten.
Mit diesem Angebot, welches sich vor
allem an kleine und mittlere Unternehmen, die Waren und Dienste im Internet
anbieten, wolle das BJM zu mehr Rechtssicherheit beitragen, so die
Bundesjustizministerin Zypries. sollen zukünftig auf einen Blick erkennen
können, was sie bei der Selbstauskunft nach dem Telemediengesetz zu beachten
haben, um die in diesem Bereich oft vorkommenden Abmahnungen zu vermeiden.
Der Leitfaden könne zwar im Einzelfall
eine rechtliche Beratung nicht ersetzen, hilft aber, die bestehenden
Pflichten überhaupt zu erkennen. So werde eine weitere Hürde für den
elektronischen Geschäftsverkehr heruntergeschraubt. "Der Leitfaden
könne zwar keinen absoluten Schutz vor Abmahnungen bieten, wer sich daran
orientiere, könne aber das Risiko einer berechtigten Abmahnung verringern,
weil der Leitfaden dabei hilft, das Impressum so zu formulieren, dass es
möglichst wenig Schwachstellen enthält", ergänzte Zypries.
Der Leitfaden beschäftigt sich u.a mit
dem Sinn und Zweck des "Impressums". Den Kern des Leitfadens
bilden Hinweise dazu, wann die Anbieterkennzeichnungspflicht besteht, wann
welche Angaben zu machen sind und wie die Anbieterkennzeichnung zu
gestalten ist. Abgeschlossen wird der Leitfaden mit einem Hinweis auf
Gütesiegel für den Online-Handel und auf die eCommerce-Verbindungsstelle.
Um das Abmahnrisiko zu minimieren rät
der Leitfaden dazu, in Zweifelsfällen vom Bestehen einer
Anbieterkennzeichnungspflicht auszugehen. Zudem werden eher zu umfangreiche
als zu knappe Angaben empfohlen. Auf juristische Erläuterungen wird so weit
wie möglich verzichtet. Nur wo Fragen in der Rechtsprechung noch nicht
abschließend geklärt sind, wird auf diese Unsicherheit hingewiesen. Der
Leitfaden geht vom aktuellen Rechtszustand aus. Es ist zu erwarten, dass
die Rechtsprechung bestehende Zweifelsfragen im Laufe der Zeit beantwortet.
Daher wird der Leitfaden zukünftig auf seine Aktualität geprüft und
erforderlichenfalls überarbeitet werden.
Der Leitfaden ist abrufbar unter www.bmj.de/musterimpressum. Dem Leitfaden komme zwar
keine rechtliche Verbindlichkeit zu, er stelle aber für alle Beteiligten
eine nützliche Orientierungshilfe dar.
Quelle: Pressemitteilung des BJM vom
07.10.2008
Große Mehrheit des Rechtsauschusses
für Änderung des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb
Berlin: Mit
den Stimmen der Regierungsfraktionen sowie der FDP und der Grünen hat der Rechtsausschuss
am Mittwochmorgen beschlossen, einen Entwurf zur Änderung des Gesetzes
gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, 16/10145) anzunehmen.
Das Parlament ist gehalten, eine EU-Richtlinie in deutsches Recht
umzusetzen. Brüssel will die Rechts- und Verwaltungsvorschriften über
unlauteren Wettbewerb angleichen. CDU/CSU und SPD erklärten
übereinstimmend, es gebe "weiteren Handlungsbedarf". So sei es
etwa zu überprüfen, ob der Passus zur Gewinnabschöpfung zu eng gefasst sei
und deshalb ins Leere laufe. Gegenwärtig findet dieses Gesetz nur bei
vorsätzlicher Tat Anwendung. Auch das Recht zur Vertragsauflösung und die
Mahnverfahren seien zu überprüfen. Eine weitere Erhebung sei aber
notwendig, um über belastbares Zahlenmaterial zu verfügen. Auch die beiden Oppositionsfraktionen
machten deutlich, für sie ginge der Entwurf "in die richtige
Richtung".
Die Linke enthielt der Stimme. Es
bedürfe keiner weiteren Erhebung. Vor allem der Gewinnabschöpfungsanspruch
staatlicher Behörden könne schon jetzt ohne weiteres geändert werden, so
die Position der Fraktion. Die Bundesregierung wies darauf hin, das
EU-Recht sei jetzt umzusetzen. Über weitere Änderungen des UWG solle in der
nächsten Wahlperiode entschieden werden.
Quelle: Pressemitteilung des Bundestages
vom 25.11.2008
CELAS erteilt Pan-Europäische
Lizenz für Full-On-Demand-Streamings von Musik
Das kostenlose Musik-Portal
roccatune hat einen Lizenzierungs-Vertrag mit der CELAS GmbH abgeschlossen
und bietet seinen Nutzern die Möglichkeit, über 1,5 Millionen Songs
kostenlos anzuhören und unbegrenzt Playlisten anzulegen. Der Vertrag
eröffnet für roccatune und seine Nutzer künftig den Zugang zum
angloamerikanischen mechanischen Repertoire von EMI Music Publishing.
Lizenzverträge mit CELAS erleichtern Online-Musikanbietern
den grenzüberschreitenden Rechteerwerb. Für Gesamt-Europa können alle
Belange, die das angloamerikanische EMI Verlagsrepertoire betreffen, über
einen Ansprechpartner, die CELAS GmbH, geregelt werden. Für den
Rechteinhaber ist damit eine angemessene Vergütung ebenso wie die
europaweite Kontrolle über die Nutzung der Werke gesichert.
Alexander Wolf, Geschäftsführer der
CELAS GmbH, zu dem neuen Vertragsabschluss über die mechanischen Rechte am
EMI Katalog: "Über das Zustandekommen dieser Vereinbarung mit
roccatune, einem innovativen zukunftsorientierten Anbieter im Bereich des
Full-On-Demand-Streamings von Musik, freuen wir uns sehr. Die
roccatune-Nutzer können somit zukünftig legal auf das angloamerikanische
mechanische Repertoire der EMI Music Publishing zugreifen."
Das angloamerikanische Repertoire von
EMI Music Publishing umfasst u. a. Werke von Amy Winehouse, Beyoncé, Snoop
Dog oder Queen.
Quelle: Pressemitteilung der GEMA vom 30.09.2008
Rapper Bushido wegen Urheberrechtsverletzung verklagt
Französische Gothic-Band
erhebt Plagiatsvorwürfe. Wie Spiegel Online berichtet, muss
sich der deutsche Rapstar Bushido angeblich wegen Plagiatsvorwürfen ab
Januar 2009 vor dem Landgericht Hamburg verantworten.
Die französische Band Dark Sanctuary hat den deutschen Rapper
Bushido und seine Plattenfirma wegen Musikdiebstahls verklagt, zum Auftakt des Prozesses vor dem
Landgericht Hamburg konnten sich die Parteien nicht auf einen Vergleich
einigen. Die Band Dark Sanctuary wirft dem
Rapper vor, Teile ihrer Lieder für insgesamt 16 Rap-Songs verwendet zu
haben, wobei acht davon seien auf dem Album „Von der Skyline zum
Bordstein zurück“ erschienen.
Gestützt werden diese Vorwürfe auf ein Gutachten des Berliner
Musikwissenschaftlers der Universität der Künste Hartmut Fladt, der zitiert
wird, dass ihm noch nie „eine derart drastische
Ausplünderung einer urheberrechtlich geschützten Quelle begegnet wie in
diesem Fall“. Fladt
führt weiter aus, dass sog. „Sampling“ gerade im Bereich der
Rap-Musik üblich sei, dies jedoch das Einverständnis der Künstler
voraussetze. Die Band und
ihre italienische Plattenfirma haben nach Angaben des Anwalts daher Bushido
und dessen Label sowie die beteiligte Plattenfirma Universal Music verklagt.
Eine außergerichtliche Einigung sei zuvor gescheitert.
Wie „Welt Online“ berichtet, habe das Gericht in der
Verhandlung Sympathien für die Position der Kläger und die Meinung des
Experten durchblicken lassen. So habe der Vorsitzende Richter erklärt, es spreche
nach vorläufiger Betrachtung einiges für eine Rechtsverletzung durch die
Beklagten. Der nächste Verhandlungstermin ist für den 13. März 2009
angesetzt.
Der Bundesgerichtshof, der sich ebenfalls mit der Frage des
unautorisierten Samplings zu beschäftigen hatte, betonte in seinem Urteil vom 20. November 2008 –
I ZR 112/06 - Metall auf Metal (siehe die letzten Urteile), dass schon die Übernahme einer
kurzen Rhythmussequenz eine Urheberrechtsverletzung darstellen könne,
soweit dabei kein derart großer Abstand von der ursprünglichen Tonfolge
gehalten werde, um sich als Künstler auf das Recht zur freien Benutzung
gem. § 24 Abs. 1 UrhG berufen zu können.
Quelle:
Weltonline vom 15.01.2009
Caroline
von Monaco klagt erneut gegen Boulevardpresse vor dem Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte
Prinzessin
Caroline von Monaco hat erneut eine Beschwerde vor dem Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte eingereicht. Ihrer Ansicht nach sei der Schutz ihrer Privatsphäre
sei vom Bundesverfassungsgericht nicht ausreichend berücksichtigt worden.
Im Streit um
die Veröffentlichung von Fotos im Jahr 2002 in den Zeitschriften „Frau im Spiegel“ und „Frau Aktuell“
über die Erkrankung ihres Vaters, Fürst Rainier von
Monaco, hat Prinzessin Caroline von Hannover nach der negativen
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2008 nun
Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in
Straßburg eingereicht. Dabei rügt sie eine Verletzung von Artikel 8 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), dem Recht auf Achtung des
Privat- und Familienlebens. Der Gerichtshof forderte nun die
Bundesregierung zu einer Stellungnahme auf, die innerhalb von sechs Wochen
erfolgen muss. Die Prüfung der Beschwerde kann anschließend mehrere Jahre
dauern.
Der EGMR hatte
bereits im Jahr 2004 in einem Beschwerdeverfahren zu Gunsten der Prinzessin
entschieden. dass die Veröffentlichung von Fotos aus ihrem Privatleben der
und ihrer Kinder entgegen der Entscheidungen der deutschen Gerichte nicht
zulässig ist, da auch Prominenten ein Schutz des Privatlebens gemäß Artikel
8 der EMRK zukomme.
Die fraglichen
Aufnahmen zeigten Caroline von Monaco und ihren Mann unter anderem auf
einer Straße im Nobel-Wintersportort St. Moritz und auf einem Skilift. Sie
begleiteten Texte über den schlechten Gesundheitszustand von Carolines
Vater, dem mittlerweile verstorbenen Fürst Rainier von Monaco, sowie den
bevorstehenden Rosenball im Fürstentum. In einem Artikel hieß es, die Prinzessin
und ihr Bruder Albert reisten durch die Welt, während ihr Vater schwer
krank sei.
In Deutschland war Caroline von Monaco mit Klagen gegen die Herausgeber bis
vor das Bundesverfassungsgericht gezogen, welches ihr nur teilweise Recht
gab. Die Richter rügten zwei der Veröffentlichungen mit dem Argument, die
Fotos passten nicht zum Artikel und befriedigten nur die
„Neugier“ der Leser.
Die Prinzessin verlor hingegen die Klage gegen den bebilderten Bericht über
die Erkrankung ihres Vaters. Der Artikel habe sich mit einem
„zeitgeschichtlichen Ereignis“ befasst, befand das
Bundesverfassungsgericht. Die Presse habe das Recht gehabt, in diesem
Zusammenhang auch über das Verhalten der Familienmitglieder mit Fotos zu
berichten.
Quelle:
www.focus.de

Musikrecht
1. BGH entscheidet in
Musterprozess über Handy-Klingeltöne
Der BGH hat sich gegen ein zweistufiges Lizenzierungsverfahren
bei Klingeltönen entschieden. Ein Komponist
hatte eine Musterklage eingereicht, da bei Klingeltönen nur eine Gebühr an
die GEMA gezahlt werden muss.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden,
dass für die Nutzung eines Musikwerkes als Klingelton für Mobiltelefone im
Normalfall eine Lizenz der GEMA ausreicht. Die Beklagte bietet das
Musikstück "Rock my life" als Klingelton für Mobiltelefone an.
Der Kläger ist der Komponist dieses Werkes. Der Kläger hat der GEMA die
Wahrnehmung seiner Nutzungsrechte an dem Musikstück überlassen. Die
Beklagte ist der Auffassung, die GEMA sei damit berechtigt, die Nutzung des
Musikstücks als Klingelton zu lizenzieren. Sie hat behauptet, eine
entsprechende Lizenz erworben zu haben. Der Kläger ist der Ansicht, zur
Verwertung eines Musikwerkes als Klingelton reiche eine Lizenz der GEMA
nicht aus. Vielmehr sei daneben stets auch eine Einwilligung des
Komponisten erforderlich. Er hat von der Beklagten daher verlangt, es zu
unterlassen, das Musikwerk "Rock my life" als Klingelton
anzubieten. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die
Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der BGH hat das Berufungsurteil
bestätigt.
Der BGH hat entschieden, dass die
Komponisten der GEMA zwar nicht mit dem Abschluss eines
Berechtigungsvertrages in der Fassung des Jahres 1996, wohl aber mit dem
Abschluss eines Berechtigungsvertrages in der Fassung der Jahre 2002 oder
2005 sämtliche Rechte einräumen, die zur Nutzung von Musikwerken als
Klingeltöne für Mobiltelefone erforderlich sind (der Berechtigungsvertrag
in der derzeit neuesten Fassung des Jahres 2007 stimmt insoweit mit dem
Berechtigungsvertrag des Jahres 2005 überein). Es bedarf - so der BGH -
keiner zusätzlichen Einwilligung des Urhebers, wenn das Musikwerk - wie
dies normalerweise der Fall ist – so zum Klingelton umgestaltet wird,
wie dies bei Einräumung der Nutzungsrechte üblich und voraussehbar war.
Üblich und voraussehbar ist es, dass die Nutzung eines Musikwerkes als
Ruftonmelodie dessen Kürzung und digitale Bearbeitung bzw. Umgestaltung
erfordert. Desgleichen versteht es sich von selbst, dass ein als Klingelton
genutztes Musikstück als Signalton verwendet wird und das Abspielen des
Klingeltons durch die Annahme des Gesprächs unterbrochen wird. Es ist schließlich
allgemein bekannt, dass der Klingelton in einer stetigen Wiederholung eines
kleinen Teilausschnitts bestehen kann und nicht zwingend den Beginn des
Musikwerkes wiedergibt.
Obwohl der BGH die Auffassung des
Klägers nicht bestätigt hat, es müssten stets GEMA und Komponist der
Verwendung als Klingelton zustimmen, hatte die Klage Erfolg. Der Kläger
hatte mit der GEMA den Berechtigungsvertrag in der Fassung von 1996 oder
früher abgeschlossen, mit dem noch keine Rechte an Klingeltönen eingeräumt
worden waren. Die von der Mitgliederversammlung der GEMA in den Jahren 2002
und 2005 beschlossenen Änderungen des Berechtigungsvertrages haben am
Umfang der früher eingeräumten Rechte nichts geändert. Die Bestimmung in
dem vom Kläger abgeschlossenen Berechtigungsvertrag, die der GEMA ein Recht
zur einseitigen Änderung des Vertrages einräumt, hat der BGH für unwirksam
erachtet.
Hintergrund des Rechtsstreits ist, dass
das Geschäft mit Handy-Klingeltönen inzwischen zu einem der
gewinnträchtigsten der Musikbranche avanciert ist, ohne die Urheber
entsprechend zu beteiligen. Grundsätzlich nimmt in Deutschland allein die
GEMA die Verwertungsrechte an Musikstücken wahr.
Für den Vertrieb des von der Künstlerin Jeanette Biedermann
gesungenen Songs „Rock my Life“, zahlte ein Klingelton-Service
lediglich eine Gebühr an die Verwertungsgesellschaft und nicht an den
Urheber und Komponisten. Der Kläger war nicht damit
einverstanden, dass sein Lied verkürzt und umgearbeitet werden musste um es
als Klingelton zu verwenden. Er ist der Auffassung, dass auch er, seine Zustimmung erteilen müsse.
Das Oberlandesgericht Hamburg hielt 2005 eine doppelte Lizenz an die GEMA
und den Musikverlag für rechtmäßig.
Dr. Johannes
Ulbricht von der Kanzlei Michow &
Partner Rechtsanwälte vertrat in diesem Verfahren den
Klingeltonanbieter und kommentiert den BGH-Entscheid wie folgt:
"Dieser Streit hat ganz erhebliche praktische
Bedeutung, denn de facto verlangen die Musikverlage für die zweite Lizenz -
also für das Bearbeitungsrecht beziehungsweise die
urheberpersönlichkeitsrechtliche Lizenz - Vergütungen in ganz erheblicher
Höhe. Während die GEMA-Lizenz nach dem geltenden Tarif VR-OD 1 mit 15
Prozent der Einnahmen des Handyklingeltonanbieters abgegolten wird, schlägt
die zweite Lizenz regelmäßig mit weiteren rund zehn Prozent zu Buche. Die
Gelder aus dieser zweiten Lizenz fließen am Inkasso- und Verteilsystem der
GEMA vorbei. Musikverlag und Komponisten sind somit frei, sie vertraglich
nach Belieben unter sich aufzuteilen. Ein derartiges Nebeneinander von
kollektivrechtlicher und individualvertraglicher Lizenzierung gibt es sonst
nirgends."
Ulbricht weiter: "Es geht beim Streit zwischen
Handyklingeltonanbietern und Musikverlagen also um weit mehr als nur um
Geld. Wenn es den Musikverlagen lediglich um höhere Lizenzgebühren ginge,
könnten sie dieses Ziel auf einfachem und rechtssicherem Weg über eine
Erhöhung der GEMA-Tarife erreichen. Zwei Lizenzen sind nicht unbedingt
'mehr' als eine Lizenz, entscheidend ist natürlich die Gesamthöhe der
Vergütung. Die Aufspaltung des einheitlichen Nutzungsvorgangs
Handyklingelton in zwei wirtschaftlich unselbständige, rechtlich aber
selbständige Lizenzen - eine kollektivrechtliche und eine
individualvertragliche - hat für die Musikverlage aber erhebliche Vorteile:
Sie können auf diese Weise die Vorteile der kollektivrechtlichen
Wahrnehmung mit den Vorteilen der individualvertraglichen Lizenzierung
verknüpfen. Das heißt konkret: Sie können auf die bestehende Lizenzierungs-
und Inkassostruktur der GEMA zurückgreifen, ohne sämtliche hierdurch
erzielten Einnahmen nach dem GEMA-Verteilungsplan mit den Autoren teilen zu
müssen. Sie können ihre Rechte durch den Quasi-Monopolisten GEMA wahrnehmen
lassen, ohne hierbei der Tarifbindung und dem Abschlusszwang der GEMA zu
unterliegen."
Das BGH-Urteil über die Lizenzen
für Handy-Klingeltöne wird weit reichende Auswirkungen
auf die Mobile Content-Branche haben - weit über den Bereich der
Klingeltöne hinaus.
Es wird sich auch - vor allem in
finanzieller Hinsicht - ganz erheblich auf die Klingeltonanbieter
auswirken: Rückforderungsansprüche bezüglich gezahlter Lizenzgebühren sind
nicht unwahrscheinlich.
Urteil vom 18. Dezember 2008 - I ZR 23/06 -
Klingeltöne für Mobiltelefone
2. Urteil im Plagiatsprozess um Gary Moores Welthit
„Still got the Blues“
Das Landgerichts
München (Az.: 21 O 23120/00) hat über den Plagiatsvorwurf in Sachen
„Still got the Blues“ entschieden, dass das weltberühmte
Gitarrensolo in „Still got the Blues“ von Gary Moore dem Song
„Nordrach“ des Sinziger Musikers Jürgen Winter entnommen wurde und sein Urheberrecht
verletzt.
Der Kläger hatte
behauptet, das Gitarrensolo in „Still got the Blues“ (1990) sei
aus seinem Werk „Nordrach“ (1974) entnommen worden.
„Nordrach“ war allerdings seinerzeit nicht auf Tonträger
erhältlich, sondern lediglich auf diversen Live-Konzerten und jedenfalls
einmal im Radio zu hören gewesen. Der Beklagte hatte dann auch behauptet,
„Nordrach“ nicht gekannt zu haben.
Nach Ansicht des Gerichts waren die Übereinstimmungen beider Stücke aber so
frappierend, dass von einer Übernahme auszugehen war, zumal das Gericht
auch annahm, dass der Beklagte „Nordrach“ gehört haben konnte.
Zu klären war auch, ob sich der Beklagte das Stück aus
„Nordrach“ über 16 Jahre merken konnte – schließlich gab
es keine Tonträger, auf denen man es sich immer wieder anhören hätte
können. Der zu dieser Frage gehörte gerichtliche Sachverständige wollte
eine solche Gedächtnisleistung eines Musikers nicht ausschließen.
Das Gericht hatte jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Übernahme
bewusst erfolgte; allerdings stellt auch eine nur unbewusste Übernahme eine
Urheberrechtsverletzung dar. Deshalb verurteilte das Gericht den Beklagten
und seine Plattenfirma zur Auskunft und Schadensersatzleistung. Den geltend
gemachten Unterlassungsanspruch versagten die Richter dem Kläger hingegen.
Er hatte nämlich gleichzeitig beantragt, bei der GEMA als Mitkomponist
geführt zu werden. Das – so meinte das Gericht – ginge dann
doch nicht zusammen: Einerseits an der Auswertung des Songs partizipieren
zu wollen, andererseits aber Aufführung und Verbreitung des Werkes
verhindern zu wollen.
Der BGH hatte erst kürzlich entschieden, dass bereits die Übernahme
kleinster Tonsequenzen, das so genannte Sampling, eine
Urheberrechtsverletzung darstellen kann, soweit sie nicht vom Recht auf
freie Benutzung gem. § 24 UrhG gedeckt ist. (sie nächste Meldung)
Quelle:
Pressemitteilung des LG München vom 03.12.2008
3. BGH
entscheidet über Tonträger-Sampling
Der Bundesgerichtshof hat entschieden,
dass bereits derjenige in die Rechte des Tonträgerherstellers eingreift,
der einem fremden Tonträger kleinste Tonfetzen entnimmt.
Die Kläger sind Mitglieder der
Musikgruppe "Kraftwerk". Diese veröffentlichte im Jahre 1977
einen Tonträger, auf dem sich unter anderem das Stück "Metall auf
Metall" befindet. Die Beklagten zu 2 und 3 sind die Komponisten des
Titels "Nur mir", den die Beklagte zu 1 mit der Sängerin Sabrina
Setlur auf im Jahre 1997 erschienenen Tonträgern eingespielt hat. Dabei
haben die Beklagten eine etwa zwei Sekunden lange Rhythmussequenz aus dem
Titel "Metall auf Metall" elektronisch kopiert
("gesampelt") und dem Titel "Nur mir" in fortlaufender
Wiederholung unterlegt. Die Kläger meinen, die Beklagten hätten damit ihre
Rechte als Tonträgerhersteller verletzt. Sie haben die Beklagten auf Unterlassung,
Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht, Auskunftserteilung und Herausgabe
der Tonträger zum Zwecke der Vernichtung in Anspruch genommen.
Das Berufungsgericht hat der Klage
stattgegeben. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und
die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hat zwar - so der BGH - im Ergebnis
zu Recht angenommen, dass die Beklagten in das Tonträgerherstellerrecht der
Kläger eingegriffen haben. Die Bestimmung des § 85 Abs. 1 UrhG schützt
die zur Festlegung der Tonfolge auf dem Tonträger erforderliche
wirtschaftliche, organisatorische und technische Leistung des
Tonträgerherstellers. Da der Tonträgerhersteller diese unternehmerische
Leistung für den gesamten Tonträger erbringt, gibt es keinen Teil des
Tonträgers, auf den nicht ein Teil dieses Aufwands entfiele und der daher
nicht geschützt wäre. Ein Eingriff in die Rechte des Tonträgerherstellers
ist deshalb bereits dann gegeben, wenn einem fremden Tonträger kleinste
Tonfetzen entnommen werden.
Das Berufungsgericht hat es jedoch - so
der BGH weiter - versäumt zu prüfen, ob die Beklagten sich auf das Recht
zur freien Benutzung berufen können. Nach § 24 Abs. 1 UrhG darf ein
selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen
geschaffen worden ist, ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes
veröffentlicht und verwertet werden. Danach kann auch die Benutzung fremder
Tonträger ohne Zustimmung des Berechtigten erlaubt sein, wenn das neue Werk
zu der aus dem benutzten Tonträger entlehnten Tonfolge einen so großen
Abstand hält, dass es als selbständig anzusehen ist.
Eine freie Benutzung ist allerdings in
zwei Fällen von vornherein ausgeschlossen: Ist derjenige, der die auf einem
fremden Tonträger aufgezeichneten Töne oder Klänge für eigene Zwecke
verwenden möchte, befähigt und befugt, diese selbst einzuspielen, gibt es
für eine Übernahme der unternehmerischen Leistung des Tonträgerherstellers
keine Rechtfertigung. Eine freie Benutzung kommt ferner nicht in Betracht,
wenn es sich bei der erkennbar dem benutzten Tonträger entnommenen und dem
neuen Werk zugrunde gelegten Tonfolge um eine Melodie handelt (§ 24
Abs. 2 UrhG). Das Berufungsgericht wird nun zu prüfen haben, ob die Beklagten
sich hinsichtlich des Eingriffs in das Tonträgerherstellerrecht der Kläger
auf das Recht zur freien Benutzung berufen können. (Urteil vom
20. November 2008 - I ZR 112/06)
Quelle: : Pressemitteilung des BGH vom 20.11.2008
Urheberrecht
1. RapidShare wird Uploads auch in Zukunft nicht kontrollieren
Der Sharehost-Provider RapidShare hat in der
Streitfrage um die Prüfungspflichten für die im Rahmen seines Angebots
eingestellten Inhalte angekündigt, auch zukünftig keine Inhaltskontrollen vornehmen
zu wollen. Rapid Share ist der Ansicht, dass die Urteile des
OLG Hamburg (Az.: 5 U 73/07) vom 2. Juli 2008 und des LG Düsseldorf (Az. 12 O 246/07) vom 23. Januar 2008 nicht
umsetzbar seien.
Die Gerichte hatten seinerzeit nach
mehreren Urheberrechtsverletzungen festgestellt, dass Inhalte durch
RapidShare auf weitere gleichartige Verstöße überprüft werden müssen.
Rapidshare ist der Ansicht, dass diese Kontrollpflichten jedoch
technisch und rechtlich nicht möglich seien. Die Prüfung etwa des digitalen
Fingerabdrucks einer Datei könne dann nicht erfolgen, wenn die Inhalte in
passwortgeschützten Archivdateien hochgeladen werden. Darüber hinaus könne
nicht verbindlich festgestellt werden, ob der Upload einer Datei im
Einzelfall rechtmäßig sei. So hänge die Zulässigkeit im Falle
urheberrechtlicher Schranken, wie z.B. der Privatkopie im Sinne des § 53
UrhG, vom Verwendungszweck der Datei ab. Dieser könne weder durch
technische Filter noch durch Mitarbeiter von RapidShare kontrolliert
werden.
Durch Pressemitteilung vom 26. Oktober 2008 hat RapidShare bekannt
gegeben, dass sie gegen illegale Verbreitung von Inhalten auf der Plattform
vorgehen wolle, indem derartige Dateien bei Kenntnis der Rechtswidrigkeit
gelöscht und zur Vermeidung weiterer Uploads auf einen Filter gesetzt
werden. Im Hinblick auf Aspekte des Datenschutzes komme eine generelle
Kontrolle jedoch nicht in Frage.
Quelle: www.urheberrecht.org
2. Google-Bildersuche verstößt gegen deutsches Urheberrecht
Das
Landgericht Hamburg hat in zwei Fällen entschieden (Az.: 308 O 248/07 u.
308 O 42/06), dass die vom Suchmaschinenbetreiber Google angebotene Bildersuchfunktion gegen deutsches
Urheberrecht verstößt.
Geklagt hatten der ein deutscher
Fotograf und der Comic-Autor, die durch die „Thumbnails“ ihre
Urheberrechte verletzt sahen. Nach Ansicht des Gerichts ist es irrelevant,
dass die Vorschau in der Bildersuche kleiner ist und eine geringere
Auflösung hat als die Originalbilder. Bei der Verwendung der Originale als
Miniaturbilder in der Bildersuche werde kein neues Werk geschaffen,
weswegen das ausschließliche Nutzungsrecht des Klägers verletzt werde. Vielmehr handle es sich lediglich um Umgestaltungen
urheberrechtlich geschützter Werke (§ 23 UrhG), so dass durch die Anzeige
in der Suchmaschine Ausschließlichkeitsrechte der Urheber verletzt werden,
sofern keine Einwilligung vorliegt, erläuterte
Gerichtssprecherin Sabine Westphalen. Gegen
die Entscheidung des Landgerichts Hamburg hat Google nun Berufung
eingelegt.
Kay Oberbeck Sprecher von
Google Deutschland erklärte, dass Google das Recht von Urhebern im Internet
respektiere. Websitebetreiber können ihre Webseiten so programmieren, dass
Bilder nicht von Suchmaschinen gefunden und angezeigt werden." Die
Bildersuche sei daher besonders urheberfreundlich, da der Urheber die volle
Verfügungsgewalt über die Veröffentlichung seiner Werke im Internet
behalte. Oberbeck bezeichnete die Entscheidung des Landgerichts Hamburg zudem als einen "großen Schritt
zurück ins digitale Steinzeitalter".
Quelle: www.urheberrecht.org
3. Urteil über Nutzungs- und
Verwertungsrechte an einer Filmdokumentation über den Sänger Thomas
Quasthoff
Im Streit zwischen Radio Bremen und
dem beklagten Regisseur über die Verwertungs- und Nutzungsrechte an der
Dokumentation "Die Stimme" über den Sänger Thomas Quasthoff hat
das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) in Bremen mit Urteil vom 15.12.2008
dem beklagten Regisseur untersagt, Ausschnitte aus der vorgenannten
Dokumentation ohne Zustimmung von Radio Bremen zu verwerten. Das betrifft
insbesondere die Verwendung von Interviewausschnitten in dem vom Beklagten
ebenfalls über den Sänger Thomas Quasthoff hergestellten Film "The
Dreamer".
Der beklagte Regisseur, Produzent
und Autor wollte im Jahre 2000 einen Dokumentarfilm über den Sänger Thomas
Quasthoff drehen. Anlass war eine Tournee des Sängers in den USA. Zur
Realisierung wandte sich der Beklagte u.a. an Radio Bremen, die Klägerin
dieses Rechtsstreits. Die Parteien kamen zu dem Entschluss, das Projekt
gemeinsam zu realisieren. In welcher Form und zu welchen Bedingungen ist
streitig. Der Film wurde fertig gestellt und Ende 2000 im Fernsehen unter
dem Titel "Die Stimme" ausgestrahlt. In der Folge produzierte der
Beklagte - weder unter Mitwirkung noch in Absprache mit der Klägerin -
einen weiteren Dokumentarfilm ("The Dreamer") über Thomas
Quasthoff. In diesem Film verwendete der Beklagte Interviewausschnitte aus
"Die Stimme" in einer Länge von 10:30 Minuten. "The
Dreamer" wurde bei einem anderen TV-Sender Ende 2004 ausgestrahlt und
war auch im Handel als DVD erhältlich.
Die Parteien streiten darum, wer
Inhaber der Nutzungs- und Verwertungsrechte von "Die Stimme" ist
und ob der Beklagte Ausschnitte aus jenem Film in "The Dreamer"
verwerten durfte. Die Klägerin verlangt mit der Klage u.a., dass der
Beklagte die Verwertung des Films "Die Stimme" oder die
Verwertung von Ausschnitten daraus unterlässt und an die Klägerin wegen der
bisherigen Verwertung Schadensersatz leistet.
Das Landgericht hat der Klage mit
Urteil vom 13.09.2007 stattgegeben. Mit der Berufung hatte der Beklagte nur
teilweise Erfolg.
Nachdem Vergleichsverhandlungen der
Parteien gescheitert waren, hat das OLG entschieden, dass weder der
Klägerin noch dem Beklagte die Verwertungsrechte an "Die Stimme"
jeweils allein zustehen. Vielmehr sind beide so genannte Mithersteller des
Films, denen die Verwertungsrechte nur gemeinsam zustehen. Damit durfte der
Beklagte ohne Zustimmung der Klägerin Ausschnitte aus dem Film "Die
Stimme" nicht in seinem Film "The Dreamer" verwenden. Unter
anderem wurde ihm in dem Urteil deshalb untersagt, Ausschnitte aus
"Die Stimme" ohne Zustimmung der Klägerin zu verwerten, insbesondere
den Film "The Dreamer" auf DVD zu verbreiten.
Quelle:
Pressemitteilung des OLG Bremen v. 16.12.2008
4. Gericht erkennt im Streit um Video verwertungsrechte für
Winnetou- und Edgar Wallace-Filme Regisseur-Erben
Schadenersatzansprüche gegen DVD-Vertreiber zu
Mit einem heute verkündeten Urteil (Az. 6 U 86/08) hat der
für Urheberrechtsfragen
zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts dem Sohn des
1986 verstorbenen
Regisseurs Harald Reinl
Schadenersatzansprüche gegen einen DVD-Vertreiber zuerkannt,
der unter der Regie von Reinl
entstandene Filme auf entsprechenden DVD’s
anbietet und
vertreibt. Die Höhe der Ansprüche steht noch nicht fest.
Der 1986 verstorbene Regisseur Harald Reinl
wurde insbesondere durch seine Edgar-
Wallace- und Karl-May-Verfilmungen in den 60er-Jahren
bekannt. Im vorliegenden Verfahren geht es um die digitalen
Videoverwertungsrechte an dreizehn zwischen 1957 und 1965 entstandenen
Spielfilmen (der Heimatkomödie „Almenrausch und Edelweiß“, den
sechs
„Edgar-Wallace“-Filmen
„Der Frosch mit der Maske“, „Die Bande des
Schreckens“, „Der
Fälscher von London“, „Der Würger von Schloss Blackmoor“, „Zimmer 13“ und
„Der
unheimliche Mönch“, den beiden Filmen „Im
Stahlnetz des Dr. Mabuse“ und „Die
unsichtbaren Krallen des Dr. Mabuse“ sowie den vier
„Karl-May“-Filmen „Der Schatz
im
Silbersee“ und „Winnetou I“ bis
„Winnetou III“), bei denen Reinl
jeweils Regie führte. Die
Kinoauswertung der Filme lag in der Regel bei der
Constantin-Filmverleih GmbH. Der Sohn
und Erbe Reinls wirft dem
DVD-Vertreiber Urheberrechtsverletzungen vor, weil sein Vater
Urheber aller dreizehn Filme gewesen sei und niemandem
entsprechende Video-
Nutzungsrechte eingeräumt habe. Dementsprechend hat er auf
Feststellung seiner
Schadensersatzpflicht, Auskunft und Rechnungslegung geklagt.
Der DVD-Vertreiber hat im Prozess insbesondere dahin
argumentiert, der verstorbene Regisseur habe in seinen Verträgen mit der
Constantin über sämtliche Rechte an den Filmen auch in Bezug auf damals
noch unbekannte Nutzungsarten wie die Video- und DVD-Verwertung verfügt.
Das Gericht hat dem Regisseur-Erben – wie auch schon das Landgericht
Köln in der Vorinstanz – im Grundsatz einen urheberrechtlichen
Schadenersatzanspruch zuerkannt. Die DVD-Auswertung der Filme verletze das
ausschließliche Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht an den Filmen, das
nach dem Urhebergesetz dem Regisseur zustehe und das dieser auf seinen Sohn
vererbt habe. Bei der sog. Videozweitauswertung handele es sich um eine bis
1965 völlig unbekannte Art der Nutzung von Kinofilmen; diese Art der
Verwertung habe sich erst in den siebziger Jahren des letzten Jahrhunderts
abgezeichnet.
Der DVD-Vertreiber konnte nicht nachweisen, dass der
Regisseur bei der seinerzeitigen
Übertragung des Urheber- und Verwertungsrechts auch das
damals noch unbekannte
Videoverwertungsrecht mit übertragen hatte, so dass dies dem
Erben heute neu zu vergüten
sei. Nach dem damals geltenden Recht habe der Gedanke
geherrscht, dass selbst bei einer
uneingeschränkten Übertragung des Urheberrechts die
Ausnutzung neuer
Wiedergabetechniken, die im Zeitpunkt der Rechtsübertragung
nicht bekannt waren, dem
Werkschöpfer vorbehalten bleiben sollten. Da die seinerzeit
mit dem Regisseur Reinl
abgeschlossenen Verwertungsverträge im Prozess nicht mehr
vorgelegt werden konnten,
konnte der Senat nicht feststellen, dass hier etwas anderes
bezüglich unbekannter
Nutzungsrechte vereinbart worden war.
Der Senat hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen,
weil unter anderem die Frage,
nach welchen Grundsätzen sich bei Altverträgen vor 1966 die
Rechtsübertragung für noch
nicht bekannte Verwertungsmöglichkeiten von Filmwerken
richtet, von grundsätzlicher
Bedeutung sei.
Quelle: Pressemitteilung OLG Köln vom 9. Januar 2009
Persönlichkeitsrecht/Presserecht
1. BGH: Bilder vom Haftausgang eines Prominenten durften
veröffentlicht werden
Der Kläger ist ein bekannter Schauspieler und Moderator. Die
Beklagte berichtete in der von ihr verlegten Bild-Zeitung unter der
Überschrift "Hier schlendert Karsten Speck in die Freiheit", dass
der zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren 10 Monaten verurteilte Kläger die
Justizvollzugsanstalt schon zwei Wochen nach Haftantritt für einen Tag
wieder verlassen habe. Er habe sich als geeignet erwiesen, die Strafe im
offenen Vollzug zu verbüßen. Illustriert ist der Artikel mit zwei Fotos,
die den Kläger auf der Straße gehend und beim Einsteigen in ein Auto zeigen
und in der beschriebenen Situation entstanden sind. Der Kläger begehrt
Unterlassung der erneuten Veröffentlichung der Aufnahmen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung
der Beklagten hat das Kammergericht die Klage abgewiesen, weil es sich bei den
Fotos um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handle und
berechtigte Interessen des Klägers durch den Abdruck nicht verletzt würden.
Der u. a. für Presserecht (hier: Recht am eigenen Bild)
zuständige VI. Zivilsenat hat dieses Urteil im Ergebnis bestätigt. Zwar
stelle die Veröffentlichung der Bilder einen erheblichen Eingriff in das
Persönlichkeitsrecht des Klägers dar, da sein Fehlverhalten erneut
öffentlich bekannt gemacht worden sei. Als Ergebnis der gebotenen Abwägung
zwischen den Rechten des Klägers und der Pressefreiheit der Beklagten müsse
das Persönlichkeitsrecht des Klägers jedoch zurückstehen. Das mit der
Pressefreiheit geschützte Informationsinteresse der Öffentlichkeit
erscheine gewichtiger. Der vom Kläger inhaltlich nicht beanstandete Artikel
werfe insbesondere die Frage auf, ob der Kläger als Prominenter im
Strafvollzug eine bevorzugte Behandlung erfahre; die Presse nehme hier ihre
wichtige Funktion als "öffentlicher Wachhund" wahr. Ein
berechtigtes Interesse des Klägers, den Abdruck der Fotos gleichwohl zu
verhindern, liege nicht vor. So habe die Veröffentlichung die
Resozialisierung des Klägers nicht beeinträchtigt, er sei durch das
Anfertigen der Bilder nicht unzumutbar belästigt worden. (Urteil vom 28.
Oktober 2008 – VI ZR 307/07 )
Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 28.10.2008
2. Günther Jauchs Ehefrau unterliegt im
Berufungsprozess um die Bildberichterstattung der gemeinsamen Hochzeit
Das Gericht wies mit seinem Urteil vom 22. Oktober 2008 (Az.: 7 U
11/08) in zweiter Instanz die Klage der Ehefrau zurück, die neben einer
Geldentschädigung von 75.000 EUR auch eine fiktive Lizenzgebühr für die
veröffentlichten Fotos in Höhe von 250.000 EUR als Bereicherungsanspruch
geltend gemacht hatte.
Die Vorinstanz hatte die
Lizenzklage zwar abgewiesen, die Zeitschrift Bunte jedoch zur Unterlassung
der Veröffentlichung eines Fotos von den Hochzeitsfeierlichkeiten sowie zur
Zahlung einer Geldentschädigung von 25.000 Euro verurteilt, nachdem das
People-Magazin Fotographien und Details zu den Feierlichkeiten
veröffentlicht hatte. Gegen diese Entscheidung hatte die Ehefrau des TV
Stars Berufung eingelegt.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts handelte es sich bei den im Jahre
2006 veranstalteten Hochzeitsfeierlichkeiten um ein hochrangiges zeitgeschichtliches
Ereignis, an welchem ein überragendes öffentliches Interesse bestehe. Ein
solches Ereignis könne von den Protagonisten nicht zum
"Privatereignis" deklariert werden. Die Schilderung von Details
der Feierlichkeiten sowie die bildliche Darstellung der Betroffenen seien
daher von der Presse- und Meinungsfreiheit gedeckt. Die Revision wurde
nicht zugelassen.
Quelle: Pressemitteilung des Burda
Verlags vom 23.10.2008
3.
Bundesgerichtshof entscheidet erneut über die Veröffentlichung von Bildern von
Caroline Prinzessin von Hannover und Ernst August Prinz von Hannover
Die klagenden
Eheleute haben sich gegen die Veröffentlichung von Fotos in den von den
Beklagten verlegten Presseerzeugnissen gewandt. Diese hatten im
Zusammenhang mit der damaligen lebensgefährlichen Erkrankung des Ehemannes
an einer Entzündung der Bauchspeicheldrüse (unterschiedliche) Artikel über
die Erkrankung, Alkoholgenuss als mögliche Ursache und die Erholungsphase
veröffentlicht, die überwiegend mit älteren Aufnahmen, in einem Fall mit
einer aktuellen Aufnahme bebildert waren.
In allen
Verfahren hatten die Anträge der Kläger auf Unterlassung erneuter
Veröffentlichung der Fotos in den Vorinstanzen Erfolg.
Das Gericht hat nunmehr
die Revisionen der Verlage zurückgewiesen. Die nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe und des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte in Straßburg gebotene Abwägung zwischen den Rechten der
Kläger und der Presse- und Informationsfreiheit ergebe, dass bei sämtlichen
Bildveröffentlichungen dem Persönlichkeitsrecht der Kläger Vorrang zukomme.
Das Interesse der Kläger am Schutz der eigenen Privatsphäre, zu der im
Allgemeinen auch der Gesundheitszustand gehöre, also ihr Interesse am
Schutz privater Vorgänge, die einfach nicht an die Öffentlichkeit gehörten,
überwiege das Interesse an einer Berichterstattung und gestatte es nicht,
in das Recht der Kläger am eigenen Bild einzugreifen. Dass der Kläger in
einem der Fälle vor Veröffentlichung, in den anderen Fällen kurz nach
Veröffentlichung der beanstandeten Aufnahmen Interviews zu seiner
Erkrankung gegeben habe, könne den in den Bildveröffentlichungen liegenden
Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Abgebildeten nicht
rechtfertigen.
Quelle: Pressemitteilung des BGH vom
14.10.2008
Persönlichkeitsrecht/Markenrecht
Schauspieler und Comedian Michael
„Bully“ Herbig unterliegt vor Gericht im Streit um
Computerspiel „Bully“
Das Landgericht München stellte in einem Urteil vom 28.10.2008 (Az.: 33 O 24030/07) fest,
dass Namens- und Markenrechte des
Schauspielers nicht entgegenstehen stehen.
Herbig war der Ansicht, dass eine
Verwechslungsgefahr bestehe, insbesondere weil die Beklagte
Herstellerfirma - mit Lizenz - auch das Spiel "Traumschiff
Surprise" nach dem Film von Herbig vertreibe. Mit einem
"Gewaltspiel" wollte der 40-Jährige nicht in Verbindung gebracht
werden, ließ der Entertainer durch
seine Anwältin vor dem Landgericht München vortragen.
Das Landgericht München hat daraufhin
entschieden, dass Herbig im Film- und Fernsehbereich unter seinem
Künstlernamen „Bully“, der auch in seinem Pass eingetragen ist,
durchaus bekannt sei und daraus einen gewissen Schutz dieses Namens
ableiten könne. Allerdings werde das Wort „Bully“ häufig auch
in anderem Zusammenhang benutzt, z.B. als Bezeichnung für den Anstoß beim
Eishockey oder den für den VW Transporter. Daher liege hier keine Verwechslungsgefahr
vor, so dass Namens- oder Markenrechte des Künstlers durch den Titel des
Computerspiels nicht verletzt seien. Auch sei das Spiel nicht, wie von
Herbig geltend gemacht, brutal, sondern eher witzig und harmlos, so die
Richter der 33. Zivilkammer.
Quelle: www.urheberrecht.org
Internetrecht
BGH hat Rechte
von Domaininhabern gegenüber Marken- / Kennzeicheninhabern gestärkt
Der BGH hat seine Entscheidung (AZ. I ZR 159/05) aus dem April
2008 am 17.10.2008 veröffentlicht und die Rechte von Domaininhabern ohne
eigene Kennzeichenrechte gestärkt.
Das Gericht hatte entschieden, dass eine zeitlich nach der
Registrierung erfolgte Markenregistrierung bzw. Kennzeichenerlangung
grundsätzlich nicht ausreicht, um einen älteren Domainbesitz streitig zu
machen.
In dem durch den BGH entschiedenen Fall hatte der Beklagte
im Oktober 2000 für sich die Domain „afiliates.de“ registrieren
lassen. Die Klägerin konnte an der Bezeichnung „Afilias
Limited“ seit Mai 2001 Unternehmenskennzeichen- bzw. Namensrechte für
sich beanspruchen. Die Unternehmenskennzeichen- bzw. Namensrecht der
Klägerin waren damit zeitlich nach der Domainregistrierung der Domain
„afiliates.de“ durch die Beklagte entstanden.
Das Gericht führte im Leitsatz aus: „Grundsätzlich
verletzt ein Nichtberechtigter, für den ein Zeichen als Domainname unter
der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain „.de“ registriert
ist, das Namens- oder Kennzeichenrecht desjenigen, der an einem identischen
Zeichen ein Namens- oder Kennzeichenrecht hat. Etwas anderes gilt jedoch
regelmäßig dann, wenn das Namens- oder Kennzeichenrecht des Berechtigten
erst nach der Registrierung des Domainnamens durch den Nichtberechtigten
entstanden ist.“
Mit seiner Entscheidung wandte sich der Bundesgerichtshof gegen die
Rechtsansicht, die für den Domainerwerbeiner bereits registrierten Domain
ein nachträglich entstandenes Kennzeichen- und/oder Namensrecht ausreichen
ließ. Danach würde ein Domaininhaber gegen nachträgliche Marken- /
Kennzeichenrechte verstoßen, wenn ihm kein eigenes Kennzeichenrecht zur
Seite stehen sollte.
In der Vergangenheit war anerkannt, dass nicht schon mit der
Registrierung einer Domain automatisch Kennzeichenrechte entstehen, sondern
darüber hinaus noch Maßnahmen wie. z.B. Fertigstellung einer Webseite im
Sinne eines Werkes i.S.d. § 5 Abs.3 MarkenG erfolgen mussten. Sonst bestand
die Möglichkeit, dass eine früher registrierte Domain durch eine
nachträgliche Markenanmeldung oder Firmengründung wieder freigegeben werden
musste.
Die Richter machten mit ihrem Urteil nunmehr deutlich, dass
ein nachträglicher Kennzeichenerwerb grundsätzlich nicht mehr ausreicht, um
gegen eine bereits früher
registrierte Domain vorzugehen, für die keine eigenen Rechte in Anspruch
genommen werden können.
Quelle:
www.hamburg-media.net
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Die Rechtsanwälte sind zur Ausübung des Berufes als
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Die gesetzliche Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt"
wurde in der Bundesrepublik Deutschland verliehen.
Die Rechtsanwälte unterfallen den folgenden
berufsrechtlichen Regelungen:
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)
- Fachanwaltsordnung (FAO)
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Berufsregelungen der Rechtsanwälte der Europäischen Union
Die Regelungen können bei der Bundesrechtsanwaltskammer
unter http://www.brak.de/seiten/06.php#tdg
eingesehen werden.
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